Corona-Demonstrationen werden in zahlreichen Städten verboten und aufgelöst. TE sprach mit Verfassungsrechtler Vosgerau über die rechtliche Lage. Der führende Aerosolforscher Scheuch erklärt, wie hoch die Infektionsgefahr unter freiem Himmel tatsächlich ist. Von Jonas Aston & Max Mannhart
In Hamburg protestierten Woche für Woche Menschen ausgesprochen friedlich gegen die Corona-Maßnahmen und die Impfpflicht. An diesem Samstag löste die Polizei die Proteste auf – ließ den schwarzen Block der Antifa aber aufmarschieren (TE berichtete). Auch in zahlreichen anderen Städten unterbindet die Polizei die Proteste. Die Demonstranten sehen ihr Recht auf Demonstrationsfreiheit eingeschränkt – für Teile der Politik ist das Vorgehen aus Infektionsschutzgründen eine Selbstverständlichkeit.
Doch welches Vorgehen gegen Demonstranten ist zulässig? Sind die Begründungen für die Verbote haltbar? Wie ist die Rechtslage bei „Spaziergängen“ und Spontanversammlungen? Gibt es „nicht genehmigte“ Demonstrationen?
TE sprach dazu mit Dr. Ulrich Vosgerau – der habilitierte Verfassungsrechtler wurde u.a. für die Prägung des Begriffs „Herrschaft des Unrechts“ bekannt und zog zuletzt gegen die Corona-Notbremse vor das Bundesverfassungsgericht.
Mit dem Aerosolforscher Dr. Gerhard Scheuch sprach TE über die Infektionsgefahr im Freien und die Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen an der frischen Luft.
„Ohne Versammlungsfreiheit keine Demokratie!“
„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“, so formuliert es Artikel 8 des Grundgesetzes. Dennoch ist für einige das Demonstrieren gerade kaum möglich: Wenn in München eine Corona-Demo angemeldet wird, wird sie mit Auflagen belegt, die die Demonstration sinnlos machen – demonstriert man unangemeldet, wird die Demonstration von der Polizei aufgelöst. Schon das Thema der Demonstration wird als Grund für deren Verbot hergenommen – schließlich sind hier alle unangemeldeten Proteste mit Bezug auf die Corona-Maßnahmen verboten – ohne Einzelfallprüfung.
„Eine Versammlung darf nur dann verboten und, wenn die Leute das Verbot nicht beachten, auch aufgelöst werden, falls durch ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet wird. Dabei ist das Versammlungsverbot stets die Ultima Ratio; in aller Regel wird es möglich sein, die öffentliche Sicherheit durch Versammlungsauflagen und die Präsenz der Polizei hinlänglich zu schützen. In einer Demokratie ist die Versammlungsfreiheit ein essentielles Grundrecht, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten Brokdorf-Beschluss herausgearbeitet hat. Ohne Versammlungsfreiheit keine Demokratie!“
Die Frage, die bei der Rechtmäßigkeit der Verbote also im Vordergrund steht, ist die Frage, ob die Demonstration die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet. Sowohl in Hamburg als auch in München wird das Verbot mit der Gefahr durch Ansteckung mit dem Corona-Virus begründet. Ist dieses Argument stichhaltig?
Hintergrund: Wie hoch ist die Infektionsgefahr im Freien?
Ob im Freien überhaupt eine größere Corona-Infektionsgefahr besteht, ist jedoch hoch fraglich. TE sprach darüber mit Dr. Gerhard Scheuch, einem der führenden Experten auf dem Gebiet der Aerosolforschung. Gerhard Scheuch ist Bio-Physiker und ehemaliger Präsident der Internationalen Gesellschaft für Aerosole in der Medizin. Er gründete mehrere Pharmaunternehmen und ist Regulatory Expert bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur EMA. Über die Erkenntnisse der Aerosolwissenschaft klärt Scheuch regelmäßig auf YouTube in seiner Sendung „Aerosol ABC“ auf.
Scheuch sagt: „Man steckt sich hauptsächlich in Innenräumen an, aber nicht im Freien. Auf Demonstrationen, im Fußballstadion oder auf der Ski-Piste ist das Infektionsrisiko sehr gering“. Gefährlich seien vor allem Superspreader-Events und diese gebe es an der frischen Luft quasi nicht. Durch infektiöse Infizierte „kommt es draußen vielleicht zu einzelnen Infektionen, aber nie zu solchen Cluster-Infektionen, wie man sie etwa aus Diskotheken – man könnte unendliche Beispiele aufzählen – kennt. Dort gibt es immer wieder Cluster-Infektionen, bei denen eine einzige Person sehr viele weitere ansteckt. Das gibt es im Freien nie. Es gibt keine einzige dokumentierte Cluster-Infektion im Freien“.
Größere Infektionen seien nur dort möglich, wo eine hohe Aerosolkonzentration vorliegt. Im Freien ausgeatmete Partikel werden so schnell verdünnt, dass dies unmöglich werde. „Im Freien steigt die Luft nach oben, da die ausgeatmete Luft wärmer als die Umgebungsluft ist“.
Zu Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht im Freien sagt Gerhard Scheuch: „Das macht aus aerosolwissenschaftlicher Sicht keinen Sinn. Da wo praktisch keine Ansteckungen stattfinden, können auch keine verhindert werden. Regelungen wie in Frankfurt oder Wiesbaden und auch in anderen Städten, bei welchen in der Innenstadt Maskenpflicht herrscht, halte ich für deutlich übertrieben“. Weiter sagt er: „Es ist ein Aktionismus, mit dem man den Leuten zeigen will: ‚Achtung, es ist gefährlich‘“. Psychologisch könne das Sinn machen, aerosolwissenschaftlich jedoch nicht. Nur ein Prozent der Infektionen würden im Freien stattfinden, daran ändere auch Omikron nichts. Scheuch sagt: „Anstelle von Kontaktbeschränkungen im Freien, müsste man die Menschen aus wissenschaftlicher Sicht gerade im Gegenteil dazu animieren rauszugehen, immer dann ist die Infektionsgefahr niedrig.“
Pointiert zusammengefasst: Die Infektionsgefahr ist niedriger, wenn man ins Fußballstadion geht, als wenn man sich mit ein paar Freunden zum Fußball-Schauen vor dem heimischen Fernseher verabredet.
Verfassungsrechtler Vosgerau meint dazu: „Wenn es an der frischen Luft keine Ansteckungen gibt, sind entsprechende Auflagen oder gar Verbote natürlich offensichtlich ungeeignet zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und mithin rechtswidrig. Dies können Gerichte aber eben auch nur feststellen, wenn man gegen entsprechende Verbote oder Auflagen klagt; im Rahmen einer gar nicht erst angemeldeten Versammlung kann man die Feststellung, daß sie im Falle einer Anmeldung nicht hätte verboten werden dürfen, nicht erreichen.“
Nun sind die meisten Demonstrationen ja als „Spaziergänge“ deklariert – oft auch um dem Verbot der Demonstration zuvorzukommen. In kommunalen Allgemeinverfügungen ist oft von „sogenannten Spaziergängen“ die Rede. Meist wird, was unter „Spaziergang“ zu verstehen ist, nicht weiter definiert. Ist ein solches Vorgehen rechtlich zulässig oder öffnet dies behördlicher Willkür Tür und Tor?
„Es gibt keine ’nicht genehmigten‘ Demonstrationen“
Spontane Versammlungen müssten allerdings dann auch wirklich spontan sein: „Verboten ist es aber, eine schon länger geplante Versammlung oder einen Aufzug – das ist eine Versammlung, die sich fortbewegt, wie v.a. eine Demonstration – nur zum Schein als Spontanversammlung durchzuführen, weil man die Anmeldung vermeiden will. Dies tun die ‚Spaziergänger‘ wohl in vielen Fällen, weil sie im Falle einer ordnungsgemäßen Anmeldung das Verbot der geplanten Versammlung oder jedenfalls empfindliche Auflagen, wie z.B. eine zahlenmäßige Obergrenze der Demonstranten, befürchten. Gerade durch eine zahlenmäßige Obergrenze der Versammelten wird natürlich der wesentliche Zweck einer politischen Demonstration, nämlich zu zeigen, wie zahlreich die Opposition ist, vereitelt. Ein Häuflein von Demonstranten wirkt lächerlich und erreicht gerade die gegenteilige öffentliche Wirkung als die eigentlich beabsichtigte.“
Es bleibt: Versammlungen, von denen keine weiter gefährliche Infektionsgefahr ausgeht, werden derzeit eingeschränkt, nur um Zeichen zu setzen. Eines der wesentlichsten Grundrechte wird eingeschränkt – mit Argumenten, die wissenschaftlich längst widerlegt sind. Dazu kommt eine eklatante Ungleichbehandlung – denn so scharf wurde nie gegen tatsächlich gefährliche, unangemeldete Erste-Mai-Krawalle vorgegangen und auch heute können andere politische Strömungen ohne Einhaltung der Corona-Beschränkungen frei demonstrieren. Rechtlich mag es keine Gleichbehandlung im Unrecht geben – diese Ungleichbehandlung ist dennoch eine erhebliche Gefahr für das Vertrauen in den Rechtsstaat und den Rechtsstaat selbst.
Sie müssenangemeldet sein um einen Kommentar oder eine Antwort schreiben zu können
Bitte loggen Sie sich ein
Zum Verbot der Demo in Hamburg am gerade vergangenen Wochenende, das mit der Begründung erlassen wurde, dass die Teilnehmer erwartungsmäßig gegen die CoVid-Regeln verstoßen würden (im Sinne einer ‚Erfahrung‘ vergangener Veranstaltungen), möchte ich hier explizit die offizielle Pressemitteilung der Polizei Hamburg zur Demo vom 08.01.2022 veröffentlichen: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/5116521 Auszug daraus: >’Der ganz überwiegende Teil der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist den Verpflichtungen zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes und zum Einhalten von Mindestabständen nachgekommen. In der Spitze haben sich etwa 13.700 Personen dem Aufzug angeschlossen, zum deutlich überwiegenden Anteil aus dem bürgerlichen Spektrum.'< Mit anderen Worten GAB es kaum Verstöße, und es war auch… Mehr
So richtig glücklich bin ich mit dem Artikel nicht. Denn zunächst besteht Art. 8 GG nicht nur aus dem Absatz 1. Absatz 2 lautet (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Womit für mich relevant wird, wie diese Gesetze denn grundsätzlich aussehen. Und welche Auslegung bisher vorgenommen und gerichtlich bestätigt wurde. Inwieweit lassen sich die bisherigen Grundsätze auf „die Pandemie“ übertragen. Das BVerfGE hat für „den Beginn“ der Pandemie weitgehende Rechte an die Regierung vergeben. Wann kommen die nächsten Urteile? Das RKI hat doch für Demos im letzten Jahr… Mehr
Besonders bezeichnend ist die historische Herleitung des Art.8 Abs.2 GG, das ja die Beschränkungen auf Versammlungen unter freiem Himmel begrenzt. Darauf bestand ausgerechnet – die „S.P.D.“. Denn im Kaiserreich („Sozialistengesetze“) und später unter dem NS-Regime fanden die Versammlungen der Sozen wegen des Parteiverbotes stets heimlich in privaten Räumen statt, wo dann regelmäßig die politische Polizei oder später die Gestapo diése ausgehoben hat. Um eine derartige Maßnahmen seitens des Staates in der Zukunft zu verhindern, drängte die „S.P.D.“ im parlamentarischen Rat darauf, die Versammlungen in umschlossenen Räumen von jeder Einschränkung auszunehmen. Und nun untersagt ausgerechnet diese „S.P.D.“ den Leuten sogar noch… Mehr
Und auch am Samstag hat HH wieder friedlich mit mindestens 15 tausend Menschen demonstriert. Zwar nicht an der Kunsthalle aber es gab ja noch zwei Demos die angemeldete waren. Natürlich gehen die Menschen in erster Linie den friedlichen Weg und gehen auf die genehmigten Veranstaltungen (eine davon vom gleichen Veranstalter wie immer), erst wenn nichts mehr geht, wird es zu spontan Demos kommen.
Wie der mühsam grün getarnte Maoist Kretschmann, der fortlaufend, ob von den Bürgern, ob von der Richterschaft „Gehorsam“ einfordert
Wo kein Kläger, da kein Richter. Heißt es.
Wo aber die Richter bei diesem perfiden Spiel zu großen Teilen mitmachen, wie nennt man das dann?
Rechtsbeugung. Und dafür werden diese Richter hoffentlich demnächst zur Verantwortung gezogen.
Das nennt man dann: „Wo kein Richter, da kein Kläger.“ und „Wo kein Rechtsstaat, da kein Kläger.“
Mhh, Diktatur und Scheinjustiz?
Hätte es in früheren Zeiten schon soviele Experten gegeben wie heute, dann wäre vermutlich der Deutsche Bauernkrieg ausgefallen und der Sturm auf die Bastille ebenso.
Bitte begreift es doch endlich: wir befinden uns nicht im Krieg gegen ein Virus, wir befinden uns im Kampf um unsere Freiheit, unsere, die unsere Kinder und Kindeskinder!!!! Was werden Sie antworten, wenn spätere Generationen Sie fragen, warum Sie das zugelassen haben?? Sofern Sie dann überhaupt noch leben und nicht längst weggespritzt wurden?
Menschliche Gesetzte sind, wie sich auch im Fall „Corona“ zeigt nicht das Papier wert auf dem diese stehen.
Macht kommt aus den Gewehrläufen! Punkt. Da hilft auch keine „Zivilisation“.
Für mich persönlich ist die Polizei hinten durch. Alle ganz liebe Leute aber wenn der Befehl kommt würde mindestens die Hälfte den eigenen Nachbarn ins Massengrab eskortieren.
Mal sehen wie weit es der Staat und seine Büttle bzw. „Beamten“ treiben werden. Vielleicht werden wir uns bald seite an Seite mit der „Partyszene“ gegen die Staatsbüttel wehren.
Ganz genau so ist es! Am Ende der Macht steht immer die Gewalt. Der (vermeintlich) Stärkere bestimmt die Musik. Und Polizeiaufgebote in „voller Kampfmontur“ zum „Kontrollieren“ oder Verhindern einer Demonstration/ eines Spazierganges sollen uns das auch verdeutlichen.
De facto basiert unsere „freiheitliche demokratische Rechtsstaatlichkeit“ auf Gewalt bzw. dessen Androhung.
Vielen Dank, Herr Vosgerau, für die Ausführungen zur Rechtslage. Nun sagt der Volksmund: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge. Entscheidungen zur Demonstrationsfreiheit trifft der Senat von Herrn Harbath, der im letzten Jahr mit mehreren Skandalurteilen auf sich aufmerksam gemacht hat. Er ist ein Gefolgsmann Merkels mehr Politiker als Jurist und wie Scholz in den Cum-Ex-Skandal verwickelt, also möglicherweise erpressbar.
Der Staat selber hebelt mit allerlei Mätzchen das Grundrecht auf eine freie Versammlung freier Bürger aus. Mehr ist dazu nicht zu sagen, weil es offensichtlich ist. Wie nennt man einen solchen Staat? Autoritär oder schon totalitär?