UN-Migrationspakt: Gegen die Freiheitliche Grundordnung

Der Pakt wurde in Anwesenheit von Angela Merkel angenommen. Dazu die Einordnung von Brian Hayes: Die Freiheitliche Grundordnung ist das, was die meisten meinen, wenn sie von „rule of law“, Rechtsstaat“, „Demokratie“ etc. sprechen. Der UN-Migrationspakt widerspricht ihr inhaltlich und prozedural fundamental. Ein Beitrag von Bryan Hayes.

FADEL SENNA/AFP/Getty Images
UN-Migrationskonferenz am 10. Dezember 2018 in Marrakesch, Marokko; UN-Generalsekretär Antonio Guterres zweiter von links

Eine dritte Gruppe von Mitautoren muss der Vollständigkeit noch kurz erwähnt werden, diejenigen aus Staaten, die z.B. aus Ungarn oder der Schweiz kommen, also nicht per se links sind oder von solchen Regierungen entsandt wurden. Warum haben diese den „Pakt“ nicht verhindert? Mangels Detailanalyse kann hier nur folgende Vermutung geäußert werden: Große Funktionärsorganisationen wie die UN ziehen Linksgerichtete magisch an, aus zehntausenden Kilometern Entfernung. Daher werden auch besonders Linksgerichtete aus solchen Ländern alles daran setzen, dorthin entsandt zu werden. Und sie werden sich dann dort, weitgehend abgekoppelt von ihrer Heimatzentrale, eben wie Linke verhalten. Man kann nur vermuten, inwieweit diesen Personen jetzt die Tage zuhause die Leviten gelesen werden.

Die Verletzung von Entscheidungskomptenz und Entscheidungsablaufsregeln

Die Freiheitliche Grundordnung ist Bürger-zentriert und nicht z.B. Funktionärs-zentriert, Adels-zentriert, Parteien-zentriert, Clan-zentriert oder Religions-zentriert. Im Grundgesetz findet sich dieser fundamentale und konstituierende Umstand wiedergespiegelt in Artikel 20, Absatz 2, Satz 1: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (mit „Volk“ sind die wahlberechtigten Staatsbürger Deutschlands gemeint).

Hieraus folgen zwingend und unabdingbar eine Reihe von entscheidungstechnischen Grundregeln, die in keinem Falle verletzt werden dürfen. Die hier relevanten Grundregeln sind von zweierlei Art:

  • Die Frage nach der Entscheidungskompetenz: Wer darf welche Entscheidung treffen?
  • Die Frage nach dem Ablauf der Entscheidung inkl. der vorhergehenden Debatten und Informationen.

Der „Pakt“ ist ein komplexes, z.T. bewusst verworrenes Dokument, welches Rechtsnormen für verschiedene Rechtshierarchieebenen festlegen will. Für jede dieser Ebenen gelten unterschiedliche Regeln, z.T. länderspezifische, u.a. bzgl. der Frage nach der Entscheidungskompetenz. Im Einzelnen:

Die Grundordnungsebene

Hinter den Kulissen
Wie die UN-Mitgliedstaaten den globalen Migrationspakt verhandelt haben (Teil 1)
Es wird versucht, die höchstrangigste, die weltweit gültige Grundordnung bzgl. Einwanderungsthemen auf eine bestimmte Weise festzulegen. Es gibt aber nur eine solche Grundordnung, nämlich die Freiheitliche Grundordnung. Diese wiederum zeichnet sich dadurch aus, dass sie von niemanden willentlich und direkt festgelegt wird. Vielmehr wird ihr Inhalt allmählich entdeckt, im Laufe der Zeit immer genauer (ähnlich wie bei den naturwissenschaftlichen Gesetzen).

Jede Person weltweit kann an dieser Entdeckung teilnehmen, es gibt keine Beschränkungen. Auch dieser Artikel ist ein Teil dieses Ringens um Erkenntnis über den Inhalt der Freiheitlichen Grundordnung. In keinem Fall aber kann sich jemand, egal wer, anmaßen, einfach über den Inhalt zu bestimmen. Dies kann nur auf der Verfassungsebene abwärts geschehen und dann auch nur unter strengen Maßgaben.

Dieser Versuch der Anmaßung von Entscheidungskompetenz ausgerechnet über die Freiheitliche Grundordnung selbst ist eine schwerwiegende Verletzung der Grundprinzipien der Freiheitlichen Grundordnung, ein Grundordnungsbruch ersten Ranges.

Implizit wird das gleiche auch versucht bzgl. der länderspezifischen Grundordnungen, in Deutschland also bzgl. der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung.

Viele der Forderungen des „Paktes“ sind von so grundlegender Natur, dass sie regulär auf Verfassungsebene festgeschrieben werden müss(t)en. Für Verfassungsänderungen aber sind meist entweder die Parlamente zuständig oder aber die Staatsbürger selbst, z.T. beide, und zwar mit hohen Quoren, z.B. einer 2/3-Mehrheit.

Die Verfassungsebene

Bzgl. Einwanderung sieht die Freiheitliche Grundordnung zudem vor, dass ausschließlich die Staatsbürger selbst, direkt, zentrale Festlegungen machen dürfen und zwar mit hohen Quoren (z.B. 80%). Insbesondere müssen die Bürger über Einwanderungsbedingungen und Einwanderungszahlen sowie über das maximal zulässige Maß von Verbrechen von Ausländern abstimmen (zum letzteren Punkt siehe das entsprechende Beispiel in meinen Artikel „Bausteine Direkter Demokratie: Die Festlegung einer Zahl“). In Deutschland sind dafür, entgegen den Vorgaben auch des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen […] ausgeübt.“), noch nicht einmal Durchführungsvorschriften festgelegt worden.

Stattdessen sollen nur Verwaltungsangestellte (Bundeskanzler etc.) noch nicht einmal durch ihre Unterschrift, sondern nur durch Anwesenheit und eventuell Akklamation, die Staatsbürger binden, in neofeudalistischer Manier.

Dies verstößt gleich in vielfacher Hinsicht gegen zentrale Grundsätze, gegen die Freiheitliche Grundordnung, die Freiheitliche Demokratische Grundordnung, das Grundgesetz und gegen allgemeine Gesetzgebungsgrundsätze (z.B. das Verbot der Gesetzgebung und insbesondere Verfassungsänderungen durch die Exekutive / Verwaltungen).

Ein weiterer Punkt betrifft das „Überprüfungsforum Internationale Migration“, welches der „Pakt“ vorschreibt, eine Art Kontroll- und Aufsichtsgremium, welches de facto oberhalb aller Institutionen aller teilnehmenden Staaten angeordnet sein soll; die Staaten sollen dorthin Rechenschaft ablegen und von dort als Empfehlungen getarnte Instruktionen erhalten; nur die geschickten, verschleiernden Formulierungen, die in der entsprechenden Passage des „Paktes“ verwendet werden, verhindern eine explizite Einordnung als Grundordnungsbruch; aber die Intention der Autoren in dieser Richtung ist offensichtlich.

Die Gesetzesebene

Da der „Pakt“ maßgeblich von verwaltungsorientierten Personen sowie von Linken entworfen wurde, fehlt es nicht an Vorschriften, die auf der Gesetzesebene geregelt werden müssten. Auch hier gilt, dass solche Gesetze nur von den zuständigen Entscheidungsgremien beschlossen werden dürften, in den meisten Ländern also dem zuständigen Parlament.

Der „Pakt“ dagegen sieht vor, den Parlamentariern quasi die Hand zu führen, die Gesetzesinhalte so detailliert vorzugeben, dass diese im Ergebnis entmachtet werden; sie sollen zu reinen Abnickern degradiert werden, auch ist jede kritische Debatte unerwünscht.

Die Öffentliche Debatte

Fokus Menschenrechte – gehört Migration dazu?
Wie die UN-Mitgliedstaaten den globalen Migrationspakt verhandelt haben (Teil 2)
Jede Rechtsnormenänderung oder -erzeugung bedarf in der Freiheitlichen Grundordnung einer breiten, öffentlichen Debatte seitens der Staatsbürger, umso länger und fundierter, je wichtiger das Thema ist. Das Einwanderungsthema ist eines der größten und wichtigsten Themen überhaupt, daher muss die Debatte auch entsprechend lange stattfinden; unter 5 Jahren und unter Betrachtung sehr vieler Facetten, unter Betrachtung der ganzen Menschheitsgeschichte, der Erfahrungen anderer Länder, der vergleichenden Betrachtung verschiedener Rechtsnormen, mit detaillierten Statistiken, u.a. auch über Kosten und Verbrechensraten, über Heimkehrraten, demografischen Projektionsrechnungen etc. etc. etc. ist jede Entscheidung, insbesondere über Ausweitungen, vollständig ausgeschlossen.

Gerade in Deutschland hat es zu diesem Themenkreis keine fundierte Debatte die letzten Jahre gegeben; u.a. hat der Öffentliche Rundfunk, der sogar ein gesetzliches Mandat bzgl. entsprechender Medienbeiträge verfügt und vielfach überfinanziert ist, praktisch nichts Strukturiertes zur Debatte beigetragen.

Ganz im Gegenteil wurde von Seiten linker Kreise, die über eine weit überwiegende mediale Dominanz verfügen, jede Debatte sorgfältig und mit hoher Energie torpediert, durch Propagandaüberflutung, durch Diffamierungen etc. wurde und wird versucht, das Vorbringen berechtigter Punkte zu unterdrücken. Viele Staatsbürger wissen bis heute nichts Fundiertes über den UN-Migrationspakt.

Das Ergebnis hier und heute (Anfang Dezember 2018) ist, dass das Ausmaß der Debatte um Größenordnungen hinter den zwingend notwendigen Anforderungen zurückbleibt, die Zahl der auch nur halbwegs Informierten ist mindestens eine Größenordnung kleiner als notwendig und das Ausmaß und die Qualität der Information ist um ca. zwei zu gering. Macht zusammen also eine Verletzung des konstituierenden, zwingend notwendigen Prinzips der umfassenden, öffentlichen Debatte um den Faktor 1000.

(Ergänzend zum Themenkomplex Information sei auch auf meinen Artikel „Informationspflichten des Staates als Voraussetzung für Demokratie“ verwiesen).

Präjudizierende Rechtsnormen

Eine präjudizierende Rechtsnorm (der Begriff ist bisher wohl nicht in der Rechtswissenschaft eingeführt) ist eine, die versucht, Gesetzgeber zu zwingen, in Zukunft Rechtsnormen auf ein bestimmtes Ziel hin einzuführen oder zu modifizieren oder bestimmte Änderungen oder Löschungen zu verhindern. Ein Beispiel hierfür ist Artikel 23 des Grundgesetzes, Absatz 1, Satz 1, erster Teil: „Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit […]“: Hier wird versucht, den Bundestag zu binden, ein „vereintes Europa“ (gemeint ist so etwas wie die „Vereinigten Staaten von Europa“) durch entsprechende Änderungen des Grundgesetzes sowie diverser Gesetze mit zu gründen durch Einbringung und damit Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland (diese Darstellung ist u.U. etwas überzeichnet, um den Punkt deutlich zu machen).

Solche Präjudizierenden Rechtsnormen sind gemäß der Freiheitlichen Grundordnung innerhalb der gleichen Rechtshierarchieebene vollständig ausgeschlossen.

Das Migrationskonzept der UN - Teil 4
Ein, letztlich immer künftiger, Gesetzgeber kann grundsätzlich nicht gebunden bzw. gezwungen werden, Befehle des aktuellen Gesetzgebers in Zukunft auszuführen. Sondern ein Gesetzgeber kann, aber zwingend immer im Rahmen der Freiheitlichen Grundordnung, frei entscheiden. Anders ausgedrückt: Ein Gesetzgeber zum Zeitpunkt t kann einen Gesetzgeber zum Zeitpunkt t+x nicht binden. Sondern ganz im Gegenteil kann ein Gesetzgeber zum Zeitpunkt t+x Gesetze, die er zum Zeitpunkt t erlassen hat, modifizieren oder löschen.

Zulässig sind nur Festlegungen, Rahmen bzw. Grenzfestlegungen, die eine darunter liegende Rechtshierarchieebene binden bzw. einschränken (z.B. könnte auf Verfassungsebene ein Steuersatz von 0 bis 15% als zulässig festgeschrieben werden; auf der darunterliegenden Gesetzesebene kann dann ein konkreter Steuersatz festgeschrieben werden, aber nur in diesem Rahmen).

Der UN-Migrationspakt dagegen ist im Gegensatz zu diesem elementaren Grundsatz voll von Befehlen an künftige Gesetzgeber, er enthält eine Fülle von präjudizierenden Rechtsnormen (z.B. „Wir werden […] Gesetze erlassen und Maßnahmen ergreifen […]“). Genau genommen ist der Sachverhalt noch schlimmer, er versucht Gesetzgebern das Erlassen von Gesetzen vorzuschreiben, ohne selbst Gesetzgeber, geschweige denn legitimer Gesetzgeber, zu sein. Irgendwelche Verwaltungsangestellte befürworten den „Pakt“ und stellen sich dann vor, dass die Parlamente, u.a. also der Bundestag, die darin enthaltenen Befehle, Gesetze in seinem Sinne zu erlassen, einfach sklavisch und schematisch ausführen.

(Anm.: Grundlegende Gedanken zum Verbot Präjudizierender Rechtsnormen stammen von Thomas Paine, siehe „Rights of Man“:

„Every age and generation must be as free to act for itself, in all cases, as the ages and generation which preceded it. The vanity and presumption of governing beyond the grave, is the most ridiculous and insolent of all tyrannies.“; in dieser Passage wendet er sich gegen die anmaßende Entscheidung früherer Angehöriger des Britischen Parlamentes, die Monarchie für alle Zeiten festzuschreiben und damit die aktuellen Parlamentsmitglieder (und Bürger) zu binden.)

In der Freiheitlichen Grundordnung sind letztlich nur die Staatsbürger der Souverän (siehe den oben bereits zitierten Artikel 20 des Grundgesetzes).

Verhandlungsführung / Rechtsnormenentwurf

Alle wirklich wichtigen Entscheidungen oder Ausarbeitungen von Rechtsnormen müssen daher entweder direkt die Staatsbürger treffen oder, wo das z.B. wie beim Thema Textausarbeitung nicht möglich ist, gewählte Personen (Parlamentarier, Stadträte) beschließen (die Inkraftsetzung von Rechtsnormen ist dabei von der Ausarbeitung getrennt, hier ist eine entsprechende Entscheidung des zuständigen Entscheidungsorgans mit entsprechenden Quoren erforderlich, also z.B. ein Volksentscheid mit 2/3 Mehrheit). Eine weitere Indirektion bzw. Delegation ist vollständig unzulässig, z.B. dürfen die Parlamentarier keine Verwaltungsangestellten (beispielsweise Ministeriumsmitarbeiter/innen) oder Firmen mit der Ausarbeitung von Rechtsnormen oder sonstigen rechtlich relevanten Texten beauftragen; sie müssen vielmehr direkt, selbst, die unmittelbare Arbeit leisten bzw., im Falle von internationalen Verträgen, daran mitarbeiten. Sie dürfen aber andere Personen und Organisationen hinzuziehen, diesen aber keinesfalls die Hauptarbeit oder die Festlegung der Hauptlinien überlassen.

Denn solche Ausarbeitungen beinhalten bereits Schwerpunktsetzungen, Tendenzen, auch fehlen unter Umständen entscheidende Punkte etc. Sie sind fast immer von Interessen der tatsächlichen Verfasser geprägt sowie von deren Wissen und Erfahrungen; überlässt man also beispielsweise die Ausarbeitung Verwaltungsleuten, so wird das Ergebnis verwaltungsorientiert sein. Es reicht daher keineswegs, die Hauptaufgabe einfach zu delegieren und dann das Gesamtergebnis im Wesentlichen einfach abzunicken, durchzuwinken (wie dies jetzt beim „Pakt“ geplant ist).

– weiter auf der nächsten Seite –


Mehr zum Thema:

Roland Tichy (Herausgeber), Der UN-Migrationspakt und seine Auswirkungen.
Mit Beiträgen von Norbert Häring, Krisztina Koenen, Tomas Spahn, Christopher Walter und Alexander Wendt

Soeben erschienen und EXKLUSIV im Tichys Einblick Shop >>>

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Kommentare ( 40 )

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40 Comments
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Herbert Wolkenspalter
6 Jahre her

Genau das Umgekehrte gilt: Je höher eine Ordnung anzusiedeln ist, desto mehr besteht sie aus wenigen, kurzen, klaren Grundsätzen und umso weniger lang und breit zu erklärenden Details. Eine Grundordnung sollte schließlich ohne erhebliche Umstände vom Kinde bis zu Greis quer durch alle Bildungsschichten schnell begreifbar sein, sonst droht, dass sie fehlerhaft oder gar nicht praktiziert wird. Aus gutem Grund auch bei der Konstruktion: Je mehr Details, desto größer das Fehlerpotential z.B. durch innere Widersprüche, inkonsistente Willkür und Hüpfereien durch verschiedene Ordnungsebenen, sprich Wichtiges und Unwichtiges gleichrangig behandelt oder Unpassendes eingewebt an Stellen, wo es nicht hingehört. Gerade solche Strukturfehler… Mehr

von Kullmann
6 Jahre her

Als West Bürger dieser Republik habe ich politisch gegen die Linken in Gesamt Deutschland für die Wiedervereinigung aller Deutschen gekämpft. Als die endlich da war, habe ich auch Frau Merkel willkommen geheißen, sogar vertrauend gewählt. Mit dem Migrationspakt hat sie uns Alt Bürger endgültig hintergangen, unser Recht auf Heimat mit gewachsener Bevölkerung mit Undank aufgehoben. Eine Freiheitliche Grundordnung fordert kulturelle und rechtliche Integration. Der Fremdkörper Merkel hat sich mit ihren Alleingängen, auch sichtbar durch Meineid und Fahnenwegschmiss, nicht in unser Gesamtdeutschland integriert.

Hans Wurst
6 Jahre her

Die Definitionen der Rechtsebenen halte ich für sehr gewagt. Die durch den Autoren so genannte freiheitliche Grundordnung ist m.E. in der beschriebenen Form ein Phantasma. Es werden hier Elemente des Völkerrechtes mit denen des Naturrechtes gemischt. Letzteres ist jedoch rein theoretischer Natur. Jegliches nichtnatürliche Recht ist ausgehandel oder beruht auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens. Es zu „entdecken“ ist zwar schön, nützt aber nichts, wenn es nicht umgesetzt wird. Und dazu ist die Zustimmung der Menschen oder ihrer Anführer auf breiter Ebene erforderlich. Ergo: die „freiheitliche Grundordnung“ (wobei freiheitlich ein dehnbarer Begriff ist) ist nichts anderes als codifiziertes Völkerrecht. Oder eben… Mehr

AnSi
6 Jahre her

Allein der Abschnitt über die Verletzung der inhaltlichen Grundprinzipien treibt mir die Zornesröte ins Gesicht!
Da geht man tagein-tagaus u.a. für diesen Staat arbeiten und dann wird das hart erarbeitete Geld einfach so an Menschen verpulvert, die es a) nicht verdient und b) niemals zu würdigen wissen!
Ich bin nahe dran, mir meine gelbe Weste anzuziehen!

Herbert Wolkenspalter
6 Jahre her

Die Brauchbarkeit einer rein freiheitlichen Grundordnung, die ein begriffliches Oxymoron darstellt, steht m.E. sehr infrage. Sieht zunächst danach aus, als ob sie süß schmeckt wie Schokolade. Man darf es nur nicht mit den Augen des Anderen sehen, der sie genauso beanspruchen kann. In praxi ist dieses Gedankenkonstrukt nirgends umgesetzt – der Nachweis ihrer Erprobtheit fehlt somit, der umso wichtiger wäre, als die Karten neu gemischt würden, d.h. alte, gute Grundsätze nicht mehr gälten. Auch eine Insel, auf der diese Ordnung probehalber verwirklicht würde, könnte keinen universellen Nachweis erbringen, da Vor- und Nachteile nicht isoliert sondern durch systemübergreifende Interaktion (bei verschiedenen… Mehr

hp
6 Jahre her

Interessante Ausführungen, auch der Verweis auf das neue „Rechtskonzept“ „Migrant‘ anstelle von „Nicht-Staatsbürger/Ausländer“. Wobei die Pflichten des Migranten sich im Migrationspakt ja durchaus in Grenzen halten verglichen mit dem, wozu sich die andere Seite verpflichtet. Aber evtl. (Hypothese) wird das Wort „Ausländer“ im öffentlichen Sprachgebrauch ja tatsächlich künftig ersetzt durch „Migrant“ als Gegenpol zu den Mitgliedern der „Ziel-/Aufnahmegesellschaft“. Migrantenbehörde, Migrantenwahlrecht, Migrantenfeindlichkeit. Und es wird einem in der Tat etwas schwindelig, wenn man sich vergegenwärtigt, wie hier weit reichende gesellschaftspolitische und finanzielle Weichen von Pakt-Verhandlern im Namen Deutschlands, die man nicht kennt, gestellt worden sind. Ebenso scheint das Überprüfungsforum Internationale Migration… Mehr

WIING
6 Jahre her

Dürfte man nun die Welt (ähnlich dem Warschauer Pakt) aufteilen in eine selbstaufgebende, suizidale Hälfte und den Rest?

Marokko- (oder noch besser MarraCash-) Pakt gegen die freiheitliche Weltordnung?

Eine Zuflucht können in diesem kriegerischen Imperativ nur die Länder bieten, die entweder geographisch (Australien) oder militärisch in der Lage sind, ihr Territorium zu verteidigen.

Der direkte Import und Verankerung von überschüssigen Kulturfremden zersetzt hier innerhalb kürzester Zeit alles, was uns lieb ist. Sie Libanon!

Flavius Rex
6 Jahre her

„Die Extremvariante wäre letztlich die rechtliche komplette Gleichstellung von Nicht-Staatsbürgern und Staatsbürgern.“

Nein, die Extremvariante ist bereits und sie wird es nun noch verstärkt werden, die Besserstellung von Migranten gegenüber Staatsbürgern.

Beispiel: im heute unterzeichneten Merkelpakt heißt es, dass Migranten bei Rücküberweisungen in deren „Heimat“ nicht mehr als 3% Transaktionskosten zahlen sollen. Diese Regelung gilt nicht für nicht-Migranten, die ins selbe Land überweisen wollen.

Aber noch viel krasser: auch heute schon hat der deutsche Staat Asylanten gegenüber eine „Fürsorgepflicht“ d.h. der Staat muss z.B. eine Behausung stellen. Deutschen gegenüber hat der deutsche Staat dagegen KEINE Fürsorgepflicht. Deswegen gibt es Obdachlose.

Kassandra
6 Jahre her
Antworten an  Flavius Rex

Die Doppelpasslösung bevorzugt Migranten zudem gegenüber denen, die „nur“ einen deutschen Pass besitzen.

Rapsack
6 Jahre her
Antworten an  Flavius Rex

Selbstverständlich hat die Bundesrepublik Deutschland eine Fürsorgepflicht für ihre Bürger!!!!

Das mit den Obdachlosen sollten sie mal genauer recherchieren… Das hat andere Gründe! (Was das Problem eher größer macht.)

Herbert Wolkenspalter
6 Jahre her

Diese übergeordnete „universelle freiheitliche Grundordnung“ dürfte den Migrationsfreudigen sehr willkommen sein – jedenfalls wenn man das ZWEITE Auge auch noch aufmacht. Da braucht es keinen Migrationspakt mehr.

W aus der Diaspora
6 Jahre her

Was nützt uns dieses Wissen?
Der Pakt wurde für Deutschland angenommen, obwohl wir es nicht wollten – wir werden damit leben müssen.

Herbert Wolkenspalter
6 Jahre her
Antworten an  W aus der Diaspora

@lutz Herzer. Dass eigentlich dem Volk die Entscheidung über Massenmigration zusteht, berührt das Thema der FG gar nicht. Bei der FG geht es nämlich um das individuelle(!) Freiheitsrecht des Bürgers – und eben gerade nicht um eine demokratische Mehrheitsfrage. Der Autor hat den „demokratischen“ Begriffsbestandteil der FDGO extra deswegen gestrichen und tut so, als sei die FG eine Art unumstößliche, quasi naturgesetzliche Vorgabe dieses Universums. Auch anders herum gesehen: Es braucht keine FG, wenn die demokratisch Legitimierten den Wählerwillen erfüllen. Hier geht es allerdings erst mal darum, ob der eigene, der erwünschte oder der vermutete Wählerwille auch tatsächlich der mehrheitliche ist.… Mehr

maru
5 Jahre her
Antworten an  W aus der Diaspora

Fatalistischer bzw. defätistischer geht´s wohl nicht mehr, oder?

maru
5 Jahre her
Antworten an  W aus der Diaspora

„[…] der wesentliche Grundsatz (die Freiheit) ein klassischer Grenzöffner ist…“

Der Grundsatz der Freiheit ist deswegen k e i n klassischer Grenzöffner, weil unbegrenzte Einwanderung die Freiheit des einheimischen Staatsbürgers, frei über seine Ressourcen zu verfügen, unzulässig einschränkt.

Ansonsten ist Ihr selbstgefälliger Habitus schwer erträglich und reichlich abstossend.