Werden Verfassungsgerichte zum Spielball von Interessen, lässt sich notwendigerweise nur noch das Ende des durch sie zu schützenden Gemeinwesens konstatieren.
„Wer den Globalen Migrationspakt radikal bekämpft und ihn a limine zurückweist, wie das Rechtspopulisten tun, der schafft letztlich die Voraussetzungen dafür, dass Menschen andere Länder verlassen, um sich auf den Weg nach Europa und Deutschland zu machen.“
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Verfassungsgerichte sind fraglos eine der wichtigsten Errungenschaften, über die ein moderner, freiheitlicher Staat verfügt. Sie sind in einer freiheitlichen Demokratie schlicht die wichtigste Instanz. Wichtiger als Präsidenten, Kanzler, Minister und was sich sonst noch so an den Spitzen des Staates tummelt. Denn Verfassungsgerichte haben darüber zu wachen, dass freiheitlich-demokratische Staatswesen nicht durch einseitige Machtanhäufung, die Freiheit des Bürgers beschränkende oder andere, gegen die Verfassung verstoßende Gesetze und Maßnahmen sowie durch sonstige Verschiebungen innerhalb der Machtverteilung das Staatswesen gefährdet oder gar zerstört werden. Werden Verfassungsgerichte zum Spielball von Interessen, lässt sich notwendigerweise nur noch das Ende des durch sie zu schützenden Gemeinwesens konstatieren.
Dummerweise nun hatten die Autoren des Grundgesetzes von 1949 bereits einen Fehler gemacht. Oder besser formuliert: Sie konnten sich schlicht nicht vorstellen, dass es in der von ihnen zu schaffenden Republik Organe oder Gruppierungen geben könne, die genau diese Basisvoraussetzung der absoluten Unabhängigkeit zwischen den Gewalten zu unterwandern suchen würden – und die etwa gar auf die Idee kommen könnten, in das höchste Gericht Personen zu entsenden, die als Richter gänzlich unerfahren sind.
Genau das aber ist dieser Tage geschehen. Und das nicht nur in Bezug auf einen beisitzenden Richter, sondern auf eine Person, die, wie allenthalben zu hören ist, in absehbarer Zeit sogar den Vorsitz dieses höchsten deutschen Gerichts übernehmen soll.
„Möglicherweise tut er das, weil er parteipolitischen Nutzen aus der von ihm erzeugten Angst zu ziehen sucht.“
Stephan Harbarth ist ohne Zweifel ein Jurist, der sein Handwerk versteht. Liest man seine Selbstdarstellung bei der Kanzlei Schilling, Zutt & Anschütz, kann es daran keinen Zweifel geben. Harbarth – dort als Partner der Kanzlei ausgewiesen und somit Miteigentümer und Chef des Frankfurter Anwaltsunternehmens – ist ausgewiesener Spezialist. Aber – und hier beginnt die Fragwürdigkeit seiner Berufung in das Bundesverfassungsgericht – mit den dort zu verhandelnden Fällen des Staats- Verfassungs- und Völkerrechts hatte er noch nie in seinem Leben etwas zu tun. Harbarth ist Wirtschaftsanwalt. Fachmann für Gesellschaftsrecht. Noch genauer: Fachanwalt für Aktienrecht. In diesem Fachgebiet der Juristerei hat er zahlreiche wegweisende Fachbeiträge veröffentlicht. Naheliegend, dass er auch als Mitherausgeber der Fachzeitschrift „Die Aktiengesellschaft“ ausgewiesen wird.
Die Liste seiner Mandanten liest sich wie das Who is Who der deutschen Wirtschaft. So hat Harbarth mehrmals den Verkauf der Daimler-Anteile am Luftfahrtunternehmen EADS begleitet. Für die Südzucker AG mehrfach Hilfestellung bei Schuldverschreibungsgeschäften und beim Verkauf einer Tochtergesellschaft an den Lebensmittelriesen Nestlé geleistet. Ob Klett-Verlag, Sanofi-Aventis, Vereinigte Motor-Verlage, Gruner+Jahr, Merck KGaA, Allianz oder Mannheimer Leben – Harbarth ist erste Wahl, wenn es um Großtransaktionen zwischen, mit und für Aktiengesellschaften geht. Er ist für diese Unternehmungen der ausgewiesene Spezialist. Nicht umsonst wirbt seine Kanzlei mit dem Slogan: „Zu uns kommen Konzerne, weil wir keiner sind.“ Harbarth ist Fachanwalt. Das ist aller Ehren wert und in keiner Weise zu kritisieren.
„Oder er bekämpft den Pakt, weil er die internationalen Zusammenhänge ignoriert.“
Was Harbarth jedoch nicht hat, das sind jene Voraussetzungen, die eigentlich zu erwarten wären, wenn es die Besetzung des wichtigsten deutschen Richteramtes geht. Folgen wir seiner Selbstdarstellung, so hat Harbarth noch nie auf dem Richterstuhl gesessen. Er war immer als Jurist der Vertreter jener ihn beauftragenden Klienten. Interessenvertreter von Berufs wegen. Niemals neutraler Betrachter der von ihm zu beurteilenden Materie.
Das deutsche Recht setzt für die Berufung zum Richteramt hohe Hürden. § 5 des Deutschen Richtergesetzes nennt, ein abgeschlossenes Studium voraussetzend, für die zweijährige Ausbildung folgende Pflichtstationen der Tätigkeit: Ein ordentliches Gericht in Zivilsachen; eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht in Strafsachen; eine Verwaltungsbehörde; eine Rechtsanwaltskanzlei.
Nichts in Harbarths Lebenslauf deutet darauf hin, dass er außer dem Rechtsanwaltsberuf diese Voraussetzungen erfüllt. Reicht das Referendariat am Kammergericht in der Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen, um die notwendige Erfahrung mitzubringen, die das höchste deutsche Richteramt erwarten lässt?
§ 7 des Richtergesetzes spricht auch „ordentlichen Professoren der Rechte“ die entsprechende Amtsbefähigung zu. Harbarth ist sei März 2018 „Honorarprofessor“. Das gibt ihm das Recht, den Titel „Professor“ zu führen. Doch das Karriere-Portal „academics“ der Wochenzeitung „Die Zeit“ beschreibt den Honorarprofessor wie folgt:
„Der Name ist irreführend: Honorarprofessoren sind nicht etwa Freiberufler und erhalten für ihre professoralen Leistungen, beispielsweise in der Lehre, ein Honorar. Im Gegenteil, Honorarprofessoren lehren in der Regel unentgeltlich und ehrenamtlich an einer Hochschule. Im Gegenzug dürfen sie – entsprechend den dazu geltenden Vorgaben des Landesrechts – den Professorentitel tragen. Von Honorarprofessoren wird erwartet, dass sie pro Semester mindestens eine Lehrveranstaltung mit zwei Semesterwochenstunden geben.
Voraussetzung für eine Honorarprofessur sind mehrjährige Erfahrungen in der Lehre sowie besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, sei es im Wissenschaftsbetrieb oder in der beruflichen Praxis. Im Großen und Ganzen müssen also die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt sein, eine Habilitation ist jedoch nicht nötig. Darin unterscheidet sie sich von der außerplanmäßigen Professur, welche direkt auf der Privatdozentur und damit auf der Habilitation aufbaut.“
Mit anderen Worten: Der Honorarprofessor ist ein Ehrentitel – keine ordentliche Professur.
„Doch der geistige Horizont deutscher Politik darf niemals an den deutschen Außengrenzen enden.“
Und doch wollen wir hier nicht die Frage erörtern, ob Harbarth tatsächlich die notwendige Qualifikation für Deutschlands höchstes Richteramt mitbringt. Wie wenig das in der Bundesrepublik der zweiten Dekade des 21. Jahrhunderts noch zählt, wird auch dann deutlich, wenn beispielsweise der Bund deutscher Juristinnen die Wahl Harbarths nicht wegen möglicherweise fehlenden Qualifikation bemängelt, sondern deshalb, weil er keine Frau ist. Was vielleicht auch daran liegt, dass der verfassungswidrige Vorstoß der Frau Bundesminister der Justiz und der Bewerberin für das Amt des CDU-Bundesvorsitzes, für die Besetzung des Bundestages künftig Geschlechterquoten festzulegen, bei Harbarth nicht die gewünschte Unterstützung finden könnte.
Damit aber sind wir nun beim eigentlichen Irrweg, den die Besetzung dieses hohen Amtes durch einen Mann wie Harbarth deutlich macht: Es ist der Weg, der zur Besetzung führt.
Die provisorische Verfassung der Bundesrepublik legt in Artikel 94 GG die Wahl in die Obliegenheit von Bundestag und Bundesrat: „Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrat gewählt.“
Für die Verfassung war damit das Höchste Gericht ausgestattet mit Personen, die einerseits von der Legislative, andererseits von der Exekutive – also den beiden anderen, künftig zu kontrollierenden Gewalten – selbst in gegenseitiger Kontrolle bestellt wurden. Die Tatsache, dass es zwischen diesen Gewalten heute kaum noch erkennbare Unterschiede in Interessen und Zielen gibt, weil beide von denselben, kleinen Eliten in den Führungen der Staatsparteien bestimmt werden, vermochten die Grundgesetzgeber sich 1949 noch nicht vorzustellen.
Deshalb auch blieb ihre unverzichtbare Einschränkung des möglichen Personenkreises rudimentär: „Sie [die Verfassungsrichter] dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.“ Diese Formulierung des Grundgesetzes sollte sicherstellen: Niemand, der im Bundesverfassungsgericht sitzt, darf eine zu große Nähe zu einer der beiden anderen Gewalten aufweisen.
Leider vergaßen die Gesetzgeber 1949, Karenzzeiten festzuschreiben. Und so wechselt mit Harbarth nun nicht zum ersten Mal jemand, der aus tiefster Überzeugung einem Parlament oder einer Regierung angehört, von heute auf morgen in jenes Amt, dessen wesentlichste Aufgabe es ist, genau diese beiden anderen Gewalten zu kontrollieren. Kann das funktionieren? Diese Frage stellte sich bereits in der jüngeren Vergangenheit immer häufiger, wenn der Eindruck entstand, dass die aus den Parteiklüngeln berufenen Verfassungsrichter ihre Nähe zu Parteipositionen und Parteienwohl über eine objektive, am Wortlaut des Gesetzes orientierte Beurteilung zu stellen schienen.
Wie beispielsweise wird Harbarth agieren, wenn eines der zahllosen, auch fragwürdigen Gesetze, denen er im Bundestag zugestimmt hat, auf dem Tisch des Verfassungsgerichts liegen sollte? Erklärt er sich, wie es selbst auf den untersten kommunalen Ebenen üblich ist, in der Sache für befangen? Überlässt er die Entscheidung jenen, denen keine Mitwirkung am Verhandlungsgegenstand vorzuwerfen ist? Kaum vorstellbar.
Weg mit den Fachleuten
Harbarth ersetzt nun Ferdinand Kirchhof. Kirchhof ist ausgewiesener Verwaltungsrechtler, war Ordentlicher Professor für Staatsrecht. Als er 2007 zum Verfassungsrichter ernannt wurde, hatte er bereits vier Jahre Erfahrung als Richter am Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hinter sich. Er wird ersetzt durch einen Aktienrechtler ohne Ordentliche Professur und Richtererfahrung.
2020 soll Harbarth Andreas Voßkuhle als Präsident des Gerichts beerben. Voßkuhle ist ausgewiesener Fachmann für Öffentliches Recht, Verwaltungswissenschaften und Rechtstheorie. Als Voßkuhle 2008 in das Bundesverfassungsgericht berufen wurde, hatte er eine langjährige akademische Laufbahn hinter sich, die er 1999 als Ordentlicher Professor an der Universität Freiburg und Direktor des Instituts für Staatswissenschaften und Rechtsphilosophie startete. Er wird ersetzt werden durch einen Wirtschaftsanwalt mit dann zwei Jahren Richtererfahrung ohne Ordentliche Professur und ohne fachlichen Hintergrund in Sachen Staatsrecht.
Wie groß die Defizite des Wunschkandidaten der Frau Bundeskanzler auf diesen fundamentalen Rechtsgebieten, die Grundlage für ein sachgerechtes Urteil im höchsten deutschen Gericht sein sollten, sind, war nicht nur bei Harbarths Einlassungen bei der ersten Bundestagsdebatte über den sogenannten Migrationspakt zu erkennen. In einer Kolumne der FAZ fasste er seine Position mit jenen Sätzen zusammen, die hier bereits als scheinbar sinnfreie Zwischenüberschriften eingestreut wurden. In einem Kontext liest sich Harbarths Position wie folgt:
.„Wer den Globalen Migrationspakt radikal bekämpft und ihn a limine zurückweist, wie das Rechtspopulisten tun, der schafft letztlich die Voraussetzungen dafür, dass Menschen andere Länder verlassen, um sich auf den Weg nach Europa und Deutschland zu machen. Möglicherweise tut er das, weil er parteipolitischen Nutzen aus der von ihm erzeugten Angst zu ziehen sucht. Oder er bekämpft den Pakt, weil er die internationalen Zusammenhänge ignoriert. Doch der geistige Horizont deutscher Politik darf niemals an den deutschen Außengrenzen enden.“
Es gibt keinen Zweifel: Das sind nicht die abwägenden Formulierungen eines Mannes, der seine Qualifikation als neutraler Verfassungsrichter unter Beweis stellen will. Es ist eine politische Attacke, die sich mit der Verwendung eines Fachbegriffs der Richtersprache einen intellektuellen Anschein geben will („a limine“ steht als Sammelbegriff für gerichtliche Entscheidungen, die bei Verfahrensbeginn ohne Verhandlung und Beweisaufnahme ergehen).
Harbarth bleibt zudem in seinen Positionierungen zum Migrationspakt jeglichen Sachbeweis seiner Aussagen schuldig. Er agiert als politischer Agitator, nicht als wissenschaftlich fundierter Jurist. Qualifiziert ihn das für das höchste deutsche Richteramt?
Harbarth muss den Migrationspakt nicht verstehen – noch nicht
Zutreffend ist: Harbarth muss diesen Pakt ebenso wenig wie andere Sachfragen des Staats- und Völkerrechts sachgerecht beurteilen können. Schließlich ist er Wirtschaftsanwalt – ein Mann, der die Interessen von Konzernen durchsetzt und sie durch den Dschungel der Gesetzgebung führt, wie seine Kanzlei zutreffend verkündet.
Ist es ihm vorzuwerfen, dass er mit seinen fehlenden Fachqualifikationen die Berufung zum Verfassungsrichter nicht von sich gewiesen hat? Nun – wer wird schon das Sahnehäubchen auf einer erfolgreichen Karriere zurückweisen, wenn es auf einem goldenen Tablett serviert wird? Spielt es da noch eine Rolle, dass dieses Häubchen so gar nicht auf den Kopf passen will?
Die zu stellende Frage muss sich deshalb an jene wenden, die Harbarth zum obersten deutschen Richter machen wollen und bereits zum Verfassungsrichter gemacht haben. Denn sie sind es, die mit dieser Entscheidung einen weiteren Stein aus dem Fundament der 1949 aus der Taufe gehobenen Demokratie gebrochen haben. Einmal mehr sind sie den Beweis angetreten, dass jene Idee des freiheitlichen, funktionsfähigen Staates, die als Gewaltenteilung bezeichnet wird, für sie keinen Wert mehr hat. Lobbyisten von der Parteien Gnade in allen drei Gewalten. Das hatten sich Montesquieu und Locke etwas anders gedacht.
Möglich, dass Harbarth als Verfassungsrichter den Versuch unternehmen wird, sich frei zu strampeln. Den Beweis, dass er dieses kann, ist er bislang jedoch schuldig geblieben. Seine bisherige Tätigkeit lässt vielmehr befürchten, dass er im Kielwasser der global agierenden Großkonzerne schwimmen wird, die maßgeblich am Migrationspakt mitgewirkt haben, weil sie in ihm die Möglichkeit eines deutlich erleichterten, weltumspannenden Arbeitsmarktes erblicken. Harbarths Benennung durch Angela Merkel und seine sachfremde, ausschließlich politische Positionierung zum Migrationspakt lassen darüber hinaus den Verdacht aufkommen, dass Merkel ihn ganz bewusst als ihren Verfechter des Paktes platziert haben wollte – sollte dieses Kernlement Merkelscher Globalpolitik dann in absehbarer Zeit doch auf dem Tisch der Verfassungsrichter landen, weil vielleicht festgestellt werden sollte, dass er so unverbindlich, wie behauptet, dann doch nicht ist.
Der eigentliche Vorwurf aber bleibt bei jenen Parteilobbyisten hängen, die sich nach Legislative und Exekutive nun mit dem Bundesverfassungsgericht den Staat in Gänze zur Beute machen. Weshalb ich nun zum Abschluss jenen Satz wiederholen möchte, der bereits im ersten Absatz zu lesen war:
Werden Verfassungsgerichte zum Spielball von Interessen, lässt sich notwendigerweise nur noch das Ende des durch sie zu schützenden Gemeinwesens konstatieren.
Mehr zum Thema:
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„Wer den Globalen Migrationspakt radikal bekämpft und ihn a limine zurückweist, wie das Rechtspopulisten tun….“
Damit sind alle Staaten, die den Migrationspakt ablehnen, Rechtspopulisten. Das sagt eine angehender höchster Richter in Deutschland. Und der Bundestag applaudiert fast ausnahmslos.
Nichts wie weg hier.
Die echten NAZIS sind in Karlsruhe angekommen.
Und das sind die Rechtspopulistischen Staaten. Dürfen wir die jetzt überfallen werden von den Bessermenschen?
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Da kommt endlich mal einer, der sein Geld selbst erarbeitet hat und nicht sein Leben lang am Staatstropf hing, wie Professoren, Richter und Berufspolitiker, ins BVerfG und dann wird ausgerechnet bei TE gemeckert!? Als Rechtsanwalt freue ich mich darüber, dass es endlich auch mal ein Berufskollege ins BVerfG geschafft hat. Für die, die es nicht wissen sollten: Rechtsanwalt kann man nur werden, wenn man die Befähigung zum Richteramt hat.
§ 5 des Deutschen Richtergesetzes nennt, ein abgeschlossenes Studium voraussetzend, für die zweijährige Ausbildung folgende Pflichtstationen der Tätigkeit: Ein ordentliches Gericht in Zivilsachen; eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht in Strafsachen; eine Verwaltungsbehörde; eine Rechtsanwaltskanzlei. Nichts in Harbarths Lebenslauf deutet darauf hin, dass er außer dem Rechtsanwaltsberuf diese Voraussetzungen erfüllt. Reicht das Referendariat am Kammergericht in der Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen, um die notwendige Erfahrung mitzubringen, die das höchste deutsche Richteramt erwarten lässt?
Niemand hat etwas dagegen, dass Stephan Harbarth – neben seinen Tantiemen aus dem „Staatstropf“ – sein Geld selbst erarbeitet (hat). Hier ging es jedoch um etwas anderes – hätte ein Rechtsanwalt eigentlich nachvollziehen können sollen.
Was die Befähigungen betrifft: Es gibt vermutlich keine andere Berufsgruppe in Deutschland, die gleich den Juristen durch ihren Einfluss in der Politik hier über sich selbst (einschließlich BRAGO-Einkünfte) entscheidet. Auch wenn das rechtlich anders geregelt ist – angesichts meiner Erfahrung mit dem einen oder anderen Rechtsanwalt halte ich den Automatismus Rechtsanwalt = Befähigung zum Richteramt für ein durchaus hinterfragbares Prinzip.
Ihr Vorwurf war „als Richter gänzlich unerfahren“. Also jetzt bitte mal Klartext, was Sie eigentlich wollen. Nur erfahrende Berufsrichter ins BVerfG, also auch keine Hochschullehrer mehr wie bisher? Dann muss die Forderung lauten, das BVerfGG zu ändern, dessen § 3 Abs. 2 „nur“ die Befähigung zum Richteramt (oder DDR-Diplomjurist) verlangt. Die BRAGO gibt es übrigens schon lange nicht mehr. Seit 05.05.2004 heißt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses regelt im Übrigen auch nicht das Einkommen des RA, sondern Mindestgebühren, die nicht unterschritten werden dürfen. Und das, anders als zu Zeiten der BRAGO, auch nur für die gerichtlichen Verfahren. Das Einkommen der meisten… Mehr
Er ist Abgeordneter, hier der CDU, und damit per se nicht mehr als Verfassungsrichter geeignet.
Schade. Gerade Anwalts- und Richterverbände müssten gegen jede Berufung Sturm laufen die nicht einem plausiblen Anforderungsprofil gerecht wird. Ein Richter am Höchstgericht, ganz besonders auch der designierte Präsident, sollte entweder eine hervorragende Richterkarriere oder eine akademische Juristenkarriere in Staats- Verfassungs- und Verwaltungsrecht haben. Ein Regalmeter Fachpublikationen wäre wohl angebracht. Auch ein sehr guter Wirtschaftsanwalt, der es damit zu persönlichem Wohlstand und einer nebenberuflichen Abgeordnetenkarriere gebracht hat, passt nicht in ein plausibles Profil. Die Gewaltenteilung Exekutive/Legislative ist schon länger im Eimer des Parteienstaates. Die Unabhängigkeit der Justiz ist es auch. Ein Parteiticket ist keine Qualifikation für sich.
Super-Artikel !!! Danke.
Grüne und SPD haben es mit der Berufung Susanne Baers vorgemacht: Die Parteien wollen im Verfassungsgericht keine Richter sehen. Sie schätzen juristische Kompetenz nicht, schon gar nicht Verfassungsrechtliche, sondern politisch-ideologische Festigkeit.
Danke Herr Spahn. Ich muss gestehen, dass ich mit der Materie gar nicht auskenne. Gibt es eventuell eine Möglichkeit, das zu verhindern? Neutralitätspflicht vllt? ?
Selbst wenn, weiter als zur geflissentlich ignorierten Petition kommt es eh nicht.
Das ist jetzt durchaus ernstgemeint: den meisten dieser „Juristen“ wie Herrn Harbarth von der Kanzlei Wolkenkuckucksheim würde es ganz gut tun, wenn sie einfach mal dorthin fahren, wo viele Flüchlinge herkommen, um dort ein Überlebenstraining zu machen. Ich versichere Ihnen, die kommen nicht wieder und das Problem ist gelöst. Noch eine Frage: würden Sie von Casablanca oder Marrakesch nach Eisenhüttenstadt oder gar in die Plattenbausiedlung Templin wollen. Doch wohl eher nicht. ic bin jedenfalls froh, daß mein französisch für Afrika ausreicht, denn da ist Zukunft, nicht in Brandeburg oder meckpomm.!