In der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat der EU-Rat schon 2008 einen Beschluss zur Bekämpfung des Rassismus gefasst, der der politischen Willkürjustiz Tür und Tor öffnet. Mit dem Begriff des "Hasses" hat man ein Konglomerat aus Psychologie, Ideologie und politischem Wollen geschaffen.
Der EU-Administration, die ähnlich abgehoben über die Empfindungen der indigenen Bevölkerungen ihrer Mitgliedsländer hinweggeht wie für sie regionale Identitäten keinerlei Bedeutung zu haben scheinen, mag dieses Dilemma bewusst sein. Während gegenüber der Öffentlichkeit der Eindrucks erweckt werden soll, die EU unternehme etwas gegen die ungesteuerte Einwanderung, wurden hinter den Kulissen die Weichen längst in eine andere Richtung gestellt.
Nebelkerzen der Ablenkung – der Umbau der Demokratie
Das mediale Trommelfeuer anlässlich der Wahl eines FDP-Ministerpräsidenten mit Stimmen der AfD schallt noch in den Ohren, da unterwirft sich in Thüringen nun auch die CDU der SED-Nachfolgepartei „Die Linke“.
Alles nur innerdeutsche Irritationen? Ein Fehltritt unter der Regie Angela Merkels?
Genau das geschieht – es wird exekutiert durch die Bundes- und Länderregierungen, durch die Parteien, durch die sogenannten NGOs, die sich als „Zivilgesellschaft“ tarnen und dabei beharrlich auf eine Art neue Räterepublik hinarbeiten. Dabei ist das Projekt weder geheim, noch wäre es neu. Ganz im Gegenteil: Jeder kann nachlesen, worum es geht. Nur – offenbar tut es niemand. Oder nur diejenigen, die die UN-Ziele der Bevölkerungsverschiebung sich zu eigen gemacht haben.
Die EU-Rassismusbeschlüsse
Am 28. November 2008 hatte der Rat der Europäischen Union als Gremium der fachlich zuständigen Regierungsvertreter der einzelnen Unions-Staaten – also weder die „EU-Regierung“ der Europäischen Kommission noch etwa gar das gewählte EU-Parlament als vorgebliche Bürgervertretung – den „Rahmenbeschluss 2008/913/JI zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit” veröffentlicht. Auf dem Anti-Rassismus-Beschluss 96/443/JI aus dem Jahr 1996 beruhend, setzte er nun das um, was die UN mittelbar und unmittelbar von Europa als Aufnahmebecken für Zuwanderer hauptsächlich aus Asien und Afrika für notwendig und unverzichtbar erachtet. In diesem Beschluss findet sich faktisch alles, was seitdem von deutscher Politik an Freiheitsabbau exekutiert wurde.
Vordergründig geht es in dem Ratsbeschluss, wie der Titel bereits erahnen lassen soll, um Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da steht: „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit dar, auf die sich die Europäische Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.”
Entsprechende Verhaltensweisen sind tatsächlich einer modernen, auf den Grundlagen der westeuropäischen Aufklärung basierenden Gesellschaft unwürdig. Zweifelhaft ist aber im Sinne liberaler Philosophie, ob schon entsprechende Gedanken Verstöße sind. Denn der Liberalismus bekennt sich zu der Grundprämisse, dass jeder denken darf, was er will. Es gibt keine „Grundfreiheit”, wenn es dem Einzelnen von Seiten der Obrigkeit verboten wird, das zu denken, was er denken möchte. Wenn jemand in seinem Kopf „Rassist” und fremdenfeindlich ist, dann ist das seine Privatsache und in der Bundesrepublik über den Artikel 4 des Grundgesetzes sogar durch die Meinungsfreiheit gedeckt – und es geht den Staat erst dann etwas an, wenn aus dieser Privatsache Handlungen gegen Personen oder Institutionen entstehen.
Nun hätte sich im ersten Moment der Gedanke einschleichen können, dass die Mitglieder des Rats nur etwas ungeschickt formuliert hatten und, dem Denken in den rechtsstaatlichen Kategorien der europäischen Zivilisation verpflichtet, damit die Tat und nicht den Gedanken meinten. So ist dann auch in den nachfolgenden Passagen des Beschlusses davon die Rede, dass „divergierende Rechtsansätze in den Mitgliedstaaten zu überwinden” seien, „Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit” überwunden und „die strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten einander weiter angenähert werden” müssten. Hierzu seien „klare Rechtsvorschriften” sicherzustellen. All dem wäre unter einem rechtsstaatlichem Ansatz nicht zu widersprechen: Wenn aus dem Denken eine Straftat folgt, sind die Justizorgane gefordert und das Ansinnen, in einem Staatenbund hierfür einheitliche Grundlagen und Herangehensweisen zu schaffen, ist nicht zu beanstanden. Aber eben erst und nur dann.
Ein Beschluss gegen „die Rechten”
Doch der Beschluss bewegt sich schnell fort von den Rechtsansätzen, begibt sich auf eine Ebene, die den rechtsstaatlichen Ansatz überwindet. Nun ist zu lesen, die umzusetzenden „Maßnahmen” zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit erforderten einen „umfassenden Rahmen” und dürften „nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden”.
Das lässt aufhorchen. Was haben die Ratsmitglieder sich bei dieser Formulierung gedacht? Bedeutet es, dass die Maßnahmen sich vom Recht zu lösen haben? Kaum vorstellbar bei einer Versammlung von Justizministern, die in den allermeisten Fällen über eine juristische Ausbildung verfügen sollten. Was also ist konkret gemeint?
Es wurde bereits darauf hingewiesen – Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sind Angelegenheiten, die sich vorrangig im Kopf eines Menschen abspielen. Sie entstehen im Hirn und ihre Entstehung hat oftmals etwas mit Prägungen vorrangig in der Phase des Heranwachsens zu tun. Deshalb ist es, soll staatliches Handeln gegen diese Phänomene in irgendeiner Weise legitim sein, unverzichtbar, die konkret zu betrachtenden Phänomene zu definieren. Und genau das tun die Verfasser – wenn auch auf untaugliche Weise, indem sie nicht konkretisierbare Begriffe als Instrumentarium der Definition nutzen. Und sie erweitern dabei die justiziable Straftat um einen strafrechtlich nicht zu fassenden Begriff aus der Sprache der Psychologie: Den „Hass”.
In Artikel 1 des eigentlichen Beschlusses heißt es als zu bekämpfendes Kriterium: „Die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe.” Das liest sich fast identisch mit jenen Formulierungen der entsprechenden Gesetze der StGB.
Eine solche „Aufstachelung” sei, so der Rat weiter, durch „öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild oder sonstigem Material”, welches die genannten Kriterien erfüllt, gegeben. Die Strafbarkeit sei erfüllt durch das „öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 der Statuten des Internationalen Gerichtshofs” sowie „von Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945”.
Zum Verständnis: Bei den besagten Statuten handelt es sich um die Auflistung der zwecks „Aburteilung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse” [Deutschland und Verbündete] benannten Taten wie Vorbereitung eines Angriffskrieges, Verletzung der „Kriegsgesetze und –gebräuche” sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Völkermord, Deportation und Versklavung.
Es ist unverkennbar: Hitlers langer Schatten saß mit am Tisch, als die Ratsmitglieder zur Feder griffen. Hier wurde ein Beschluss gefasst, der sich ausdrücklich und ausschließlich gegen das richtet, was in der öffentlichen Debatte als „rechts” bezeichnet wird. Und damit wurde durch die Hintertür festgeschrieben: Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gibt es nur bei „den Rechten”. Der Rat hatte sich festgelegt: Wenn „Rassismus” und Fremdenfeindlichkeit per definitionem Ausschließlichkeitsphänomene der „Rechten” sind, dann können „Linke” weder rassistisch noch fremdenfeindlich sein. Und da „die Rechten” in der Nachfolge der nationalistischen Kollektivisten ihren „Rassismus” nach Auffassung des Rats gegen jene ausleben, die nach „Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft” zu erkennen sind, können letztlich Nichtweiße ebenfalls kaum jemals Rassisten sein – und mögen sie die Weißen (oder andere) noch so sehr verabscheuen.
Daraus ergeben sich weitere, fragwürdige Eigenarten des Ratsbeschlusses. Wenn der Rat den Begriff Rassismus nutzt, dann dokumentiert er damit, dass er selbst in jenen Kategorien denkt, die er zu bekämpfen sucht. Und er geht noch weiter. In dem Versuch, eine Definition eines sich im Kopf des Einzelnen abspielenden Phänomens zu finden, sowie in der faktischen Absurdität, Religionskritik ebenfalls unter die nicht zu greifende Formel des „Hass” zu subsummieren, versteigen sich die Ratsmitglieder zu ungewöhnlichen Definitionen.
„Der Begriff Religion sollte sich allgemein auf Personen beziehen, die sich durch ihre religiösen Überzeugungen oder ihre Weltanschauungen definieren”, schreibt der Rat.
Und noch einen Schritt weiter geht der Rat. Nach den Regeln der deutschen Sprache beschreibt das „und” zwischen „ihre religiösen Überzeugungen” und „ihre Weltanschauungen” zwei unterschiedliche, nicht miteinander in unmittelbarem Zusammenhang stehende Dinge. Das bedeutet: Hier wird nicht nur das irrationale Bekenntnis zu einer Religion unter besonderen Schutz gestellt, sondern auch die „Weltanschauung”. Wenn es nun jedoch eine Unterscheidung zwischen beidem gibt, dann ist es jene, dass Religion als mystisch zu begreifende Welterklärung zu verstehen ist, während eine Weltanschauung immer als politische Idee betrachtet wird. Wollte der Rat also auch Kommunisten und Anhänger anderer irrationaler Politikutopien unter besonderen Schutz stellen? Es sieht so aus – und dann ließe sich sogar die Frage stellen, ob sich der Rat nicht selbst ins Knie geschossen hat – denn den Anspruch einer politischen „Weltanschauung” erhob auch Adolf Hitler in „Mein Kampf”.
Noch ein weiteres: Es ist unzweifelhaft belegt und wissenschaftlich vielfach bewiesen, dass der Koran als Basiswerk des Islam über zahllose menschenverachtende Passagen verfügt. Jüngst erst beschrieb Journalist Constantin Schreiber, wie in deutschen Moscheen Fremdenfeindlichkeit gepredigt wird. Damit müsste ein radikaler Muslim im Sinne des EU-Rats als Täter unter die angestrebte Strafverfolgung fallen. Bislang jedoch ist davon nichts festzustellen.
„Hass” bezieht sich auf Hass
Wenden wir uns nun noch einmal dem Hass-Begriff zu, den der EU-Rat mit einer Zirkulär-Definition zu fassen sucht. So ist zu lesen: „Der Begriff ‚Hass‘ sollte sich auf Hass aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft beziehen.”
Das ist ungefähr ebenso intelligent und aussagekräftg wie: „Die Farbe Grün sollte als Grün verstanden werden aufgrund des Grüns von Blättern und Schimmel.”
Es ist unverkennbar. Der EU-Rat sah sich selbst außerstande, eine sinnvolle Definition von „Hass” zu finden. Denn „Hass” ist eben als Emotion jenseits der Psychologie kaum zu fassen und ließe sich vielleicht am besten als die gewalttätige Verzweiflung des Unterlegenen beschreiben. Dennoch reduziert der Rat „Hass” auf das von ihm gewünschte Bild, was wiederum bedeutet, dass „Hass” beispielsweise als Folge der Ermordung des eigenen Kindes nunmehr kein Hass ist. Auch der Hass, den Che Guevara in zahlreichen Textpassagen als Grundlage eines jeden Revolutionärs beschrieben hat, ist ein solcher nun nicht mehr. Er ist irgendetwas anderes, tatsächlich nicht definiertes. Und insofern ist die Verwendung dieses Begriffs zutiefst unjuristisch. Dennoch gibt sich der Rat der Illusion hin, dieses juristisch Undefinierbare als Kategorie des Strafrechts nutzen zu können und fordert in Artikel 2 seines Beschlusses, dass schon die Anstiftung und die Beihilfe zum „Hass” unter Strafe zu stellen sei. Wie jedoch diese Beihilfe zu einer Emotion rechtsstaatlich überhaupt erfassbar ist, wie das Individuum die Emotion eines anderen anstiftet oder gar dazu in juristischem Sinne Beihilfe leisten kann, das bleibt ebenso nebulös wie der Großteil der im Amtsblatt beschlossenen Formulierungen.
Fest jedoch steht: Allein schon jeder, der die Veröffentlichung von etwas duldet, das „wahrscheinlich” zu Gewalt oder Hass führen kann (Art.1c), steht im Sinne des Beschlusses mit einem Bein im Gefängnis. Wie nun wiederum dieses „wahrscheinlich” überhaupt zu erkennen ist; wessen ausschließliche Ermessensbeurteilung über diese „Wahrscheinlichkeit” entscheidet – auch dazu fällt den Räten nichts ein.
Der Türöffner zur Gesinnungsjustiz
Konsequenz dieser Formulierungen: Ein unsortiertes Konglomerat aus Psychologie, Ideologie und politischem Wollen; jenseits konkreter juristischer Handhabungsmöglichkeiten und der konkret zu beschreibenden Straftat, öffnet einer politischen Willkürjustiz Tür und Tor. Sie legt den Grundstein zum Gesinnungsstaat, dient der Konditionierung im Sinne eines von Oben als einzig zulässig definierten, politischen Denkens.
Das Papier unterstreicht den Huxley‘schen Ansatz der Staatenlenker der EU, der anschließend auch in Strafgesetzbuch und Strafermittlungspraxis der Bundesrepublik Deutschland mit Forderungen nach „abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen” einzog – wo sich doch seit Jahrzehnten alle Strafrechtler einig sind, dass „Abschreckung” selbst bei Mordtaten nicht funktioniert.
Juristische Personen, also rechtliche Gebilde wie Vereine, Parteien und Unternehmen, sollen ebenso mit der Drohung „abschreckender Sanktionen” zur Räson gebracht werden wie der einzelne Blogger. Wir erinnern uns an das „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“, welches Web-Plattformen wie „Facebook” mit Geldstrafen bis zu 50 Millionen Euro droht, sollten sie sich weigern, die staatsanwaltschaftliche Kernaufgabe der Beurteilung und Sanktionierung strafrechtlich relevanter Inhalte ohne entsprechenden juristischen Sachverstand zu übernehmen.
Huxleys Horrorvision vor der Vollendung
Um dieses Ziel zu erreichen, hatten die Minister im Rat der EU noch weitergehende Vorgehensweisen vorgeschrieben:
– Juristische Personen sollen bereits bei der unterstellten Annahme entsprechender Tätigkeiten von „öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen” ausgeschlossen werden. Die deutsche Bundesregierung schuf im Schlepptau einer sich um ihren Auftrag drückenden Bundesverfassungsgerichtsbarkeit ein Gesetz, durch das „verfassungsfeindlichen Parteien“ die staatliche Parteiensubventionierung gestrichen werden kann, deren Verfassungsfeindlichkeit jedoch nicht – wie von der Verfassung vorgesehen – durch das höchste Gericht mit der Konsequenz des Verbots festgestellt wird. Der Ratsbeschluss liefert jede Möglichkeit, missliebigen Parteien den Geldhahn zuzudrehen, so die offizielle Wahrnehmung deren Tuns als „Anstiftung oder Beihilfe” zum Hass behauptet wird.
– Juristische Personen werden mit dem „vorübergehenden oder ständigen Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit” bedroht. Bedeutet: Alle Verlage und Webplattformen, die etwas publizieren, dem vom Staat die „Wahrscheinlichkeit” der Anstiftung oder Beihilfe zum „Hass” zugeschrieben wird, sind faktisch von der Schließung durch die Staatsorgane bedroht. Die Angreifbarkeit verstärkt sich dadurch, dass auch Religionskritik höchstamtlich auf die Liste der Hassdelikte gehoben wird. Ein Satz gegen den Islam könnte demnach schon reichen, um eine der wichtigsten Errungen der bürgerlichen Revolution – die Freiheit des geschriebenen Wortes – auszuhebeln.
Richter werden Zensurorgane
Der EU-Rat, ein durch nichts demokratisch legitimiertes Gremium, hat die Grundlage geschaffen, in den angeblich liberalen Rechtsstaaten der EU nicht anders vorzugehen als in der Bundesrepublik:
– Juristische Personen können unter „richterliche Aufsicht” gestellt werden. Die Richter werden zu Zensurorganen – was geschrieben wird, definiert die Staatsführung.
– Juristischen Personen droht die „richterlich angeordnete Auflösung”. Demnach müsste nicht einmal mehr das Verfassungsgericht darüber entscheiden, ob eine Partei, ein Verein oder auch ein Verlag verfassungswidrig ist – der Anschein, eine nicht genehme Partei zu sein oder als Verein und Unternehmer als „rechts” verortet zu werden, reicht völlig.
All diese Maßnahmen einer Gesinnungspolitik, die nicht einmal mehr sachgerecht als „Gesinnungsjustiz” bezeichnet werden kann, weil dieses angeblich „rechtes Gedankengut“ ist, weisen den unmittelbaren Weg in den Huxley’schen Staat der „Schönen Neuen Welt”: Wer „falsch” denkt, dem droht der Entzug seiner Lebensgrundlagen.
Wer nun etwa meint, die europäischen Regierungen – von denen sogar einige selbst bereits deshalb unter die zu bekämpfenden „Hasskriminellen” fielen, weil sie sich „rassistisch” gezielt der Aufnahme von als „Flüchtlingen“ nach Europa gebrachten Muslimen verweigern – hätten mit diesem Beschluss auf Bewegungen wie jene wenig intellektuelle Pegida reagiert, der vergegenwärtige sich vorsorglich noch einmal das Datum des Ratsbeschlusses. Im Jahr 2008 gab es Pegida noch nicht. Und es gab auch nicht die Grenzöffnung für „Unterhaltsmigranten“ im Sinne des Soziologen Gunnar Heinsohn aus dem Maghreb und Südwestasien.
Der Ratsbeschluss 2009/913/JI „zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ erfolgte in Erfüllung der UN-Umsiedlungspläne vorausschauend auf den „EU-Neuansiedlungsrahmen“. Was darunter zu verstehen ist, wird in einem eigenen Beitrag erläutert werden.
Sie müssenangemeldet sein um einen Kommentar oder eine Antwort schreiben zu können
Bitte loggen Sie sich ein
Das „Demokratie“Verständnis der EU ist ja spätestens seit 1999 bekannt: “Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“ (Jean-Claude Juncker, „ewiger“ EU-Politiker und Unterstützer des Lissabon-Vertrages [Irland!!], späterer Präsident der Europäischen Kommission)
Nach erfolgreicher Implementierung aller EU-Institutionen muss festgehalten werden: Abwahl der EU nicht vorgesehen, Kritik unerwünscht und demnächst verboten, an einem „neuen China“ wird gearbeitet.
Ich geh‘ morgen zum Hausarzt und lass mir ’ne Jahrespackung SSRIs verschreiben… 🙁
Solange sie Politiker wie Angela Merkel, oder den zu kurz geratenen Kasperl im Außenministerium haben, solange spielt es keine Rolle, was das deutsche Recht besagt, denn diese Schergen werden es verändern, umgehen, negieren, umschreiben.
Widerstand von Parlamentariern wird es im Bundestag nicht geben!
Wenn man zu dem was Bruessel so auffaehrt noch mal 100 Jahre dazurechnet, landet man in Hunger Games. deutschland als Zone, Bruessel als Hauptstadt, die versorgt werden will.
Warum spricht man solche Themen an wenn man sie eh nicht zu Ende diskutieren kann/darf…
„… – es wird exekutiert durch die Bundes- und Landesregierungen…“ Danke Herr Spahn, meine Rede seit langem. Die Bundesregierung exekutiert das EU- „Recht,“ und die Frage ist doch, wessen Willen die EU umsetzt. Offenbar regiert schon eine Weltregierung namens UN. Das einzig Legislative auf Bundes- und Landesebene ist es, die jeweils untergeordnete Ebene per Gesetz dazu zu zwingen, die Gesetzgebung der EU umzusetzen, auch wenn die nationale Gesetzgebung dem widerspricht/ offiziell noch nicht angepasst wurde. Und da die Staatsanwälte der Weisung des jeweiligen Bundes-/ Landesinnenministers untergeben sind, steuert die EU indirekt auch die Justiz. Die Wahlen sind eine reine Farce,… Mehr
Wie wird dieses Menschen-Unterdrückungs“gesetz“ genannt? Das gute „Maul halten“ Gesetz???
Und Kritik an der selbstmörderischen Linken Politik dürfte dann unter „Weltanschauung kritisieren“ ausradiert werden.
Es ist schon praktisch wenn man an den Machthebeln sitzt und einfach ein paar Bürger Fesselungsgesetze raushaut. Da kommt sie, die nächste Mega Katastrophe. Hausgemacht.
Denn sie wissen sehr wohl was sie tun. Der nationale Rechtsstaat ist bereits weitgehend auf die EU Ebene gehoben und nicht mehr urteilsunabhängig. EU Recht bricht nationales Recht und radiert es aus. Nun kann sich zur nächsten Ebene aufgeschwungen werden, der Ebene der UN. Hier ist nicht nur der (einst demokratische) Rechtsstaat aufgelöst. Wir finden uns als menschliche Gattungswesen in der Gesinnungsdiktatur anonymer UN Technokraten wieder, die, durch keine Wahl legitimiert, in der UN siedeln und von dort ihre Herrschaft ausüben. Eine Institution, deren behauptete „Förderung der Demokratie“ die größte Lügen-Rhetorik überhaupt ist. Wieviele demokratische Staaten gehören der UN an?… Mehr
Sehr richtig. Eine echte Dystopie. Mir fällt dazu nur spontan der UN-Migrationspakt ein. „Nicht bindend“ ! Na klar.
Heute beim Bundesligaspiel Anfeindungen gegen Hopp die es schon jahrelang gibt, die man nicht gut heißen kann, aber die ganzen Jahre hat das die WENIGSTEN interessiert!. Doch jetzt sind die Reaktionen darauf plötzlich ganz anders, zweimal Spielunterbrechung das Spiel wurde dann fortgesetzt indem sich die beiden Mannschaften für 10 Minuten den Ball gegenseitig zuspielten! Ist es nicht einfach lächerlich was für eine Show da inzwischen in Deutschland abgespielt wird??? Gesinnung kann man sich nur leisten, wenn genug „Verblödete“ da sind die dazu bereit sind dafür den Preis zu bezahlen!?
Wenn jemand in seinem Kopf „Rassist” und fremdenfeindlich ist? Da es keine Rasse unter den Menschen gibt, kann auch keiner Rassist sein und was fremdenfeindlich bedeutet, hängt genauso immer vom Weltbild des Deuters ab. Wer da die kranken oder gestörten Hirne von abnormen Tätern zum Allgemeinfall stilisiert, nutzt sie um eigene Vorteile daraus zu gewinnen. Denn jeder Mensch hat seine eigenen ureigensten persönlichen Erfahrungen. Und die entscheiden über seinen Lebensweg. Je älter, um so mehr prägen sie vorwiegend sein Weltbild, seine Meinung und Verhalten. Und selbst diese sind entsprechend zunehmenden Erfahrungsschatz, durchaus im Wandel. Das zu negieren und durch politischen,… Mehr