75 Jahre Grundgesetz: Die Gründer trauten dem Volk nicht

Vom Grundgesetz ist oft die Rede, nicht nur jetzt zum 75. Jahrestag. Regelmäßig ausgeblendet wird, dass die frühe Bundesrepublik ihre Blüte und die Identifikation der Bürger mit der zweiten Republik nicht dem Grundgesetz verdankte, sondern der Erhard’schen Marktwirtschaftspolitik.

Von recnts nach links: Heinz Kühn, SPD - Bruno Heck, CDU - Fritz Fliszar, FDP

Das Wahlrecht des Grundgesetzes hat aus lauter Angst vor Weimarer Verhältnissen die Bürger so gründlich von der Ausübung demokratischer Rechte ausgeschlossen, dass die real existierende Berliner Republik geradezu in Weimarer Verhältnisse getrieben wurde. In der ersten Republik konnten die Nationalsozialisten ohne Wählermehrheit legal an die Macht kommen. In der zweiten Republik herrschte von Anfang an eine Staatskoalition des permanenten Konsenses von CDU und SPD. In der dritten Republik reichen 14,7 Prozent Grüne und auch weniger, weil die neue nationale Front des Parteienstaats dem von der nationalen Medienfront gegebenen Kommando der Grünen gehorcht. Medienmehrheit statt Wählermehrheit ist die Machtbasis der Grünen.

In Artikel 20 heißt es: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Hier und immer wieder setzte sich die politische Klasse über die provisorische Verfassung schlicht hinweg. Kein Verfassungsgericht hinderte sie daran, sondern tat das oft selbst.

Abstimmungen hat die parteipolitische Klasse dem Volk nie erlaubt, auch nicht die in der Präambel versprochene: Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.

Artikel 21 sagt: Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Das haben die Parteien auf den Kopf gestellt. An der alles bestimmenden Politik der Parteien wirkt nur die extrem kleine Minderheit von Parteimitgliedern mit, genauer: von dieser Minderheit nur eine noch radikal kleinere Minderheit von aktiven Parteimitgliedern – noch genauer: die kleinste Schar auserwählter Funktionäre.

Die junge zweite Republik gründete jenseits aller Festreden, Festschriften und ständigen Wiederholungen bei allen möglichen Gelegenheiten nicht auf das Grundgesetz. Das Narrativ der Bundesrepublik, verbreitet in Schulen, Hochschulen und vielen Einrichtungen der politischen Bildung blieb im wirklichen Leben der Bundesrepublikaner immer Betrachter-Oberfläche. Die vielfältigen Wunden des Weltkriegs und der NS-Herrschaft waren Thema einer kleinen Intellektuellenschar, im Volk wurde darüber geschwiegen, von vielen als Selbstschutz verdrängt.

Stimmung kam auf, als die ausgemergelten Gestalten mit dem schnell wachsenden Wohlstand nach der Währungsreform und Ludwig Erhards Marktwirtschaftspolitik endlich nach Herzenslust und Appetit essen und trinken konnten. Bald konnten sie sich Urlaube in nahen und fernen Ländern leisten. 15 Jahre nach 1945 ging es einer breiten Schicht besser, als ihre Eltern je erlebt oder geträumt hätten.

Es war, wie Wolfgang Herles schreibt: Die Bonner Republik war eine Leistungs- und Aufstiegsgesellschaft. Die meisten Bürger besaßen nichts als ihre Bereitschaft anzupacken. Leistung lohnte sich. „Meinen Kindern soll es einmal besser gehen“, war kein Geschwätz, sondern feste, erfüllbare Erwartung.

In der Bonner Republik machten sich die Parteien breit, der Umgang untereinander blieb zivil, die neuen Grünen erfuhren anfangs Ausgrenzung, wurden dann aber bald Teil des Parteienstaats. Nach dem Umzug nach Berlin begann die alte Bundesrepublik zunehmend schnell, ihren Charakter zu verlieren. Am meisten und auffälligsten bei den „Hauptstadtjournalisten“, einer Kategorie, die Bonn nie gekannt hatte. Die Berliner Republik ist ganz anders als die Bonner, auch wenn die Grundstrukturen schon in der Bonner falsch verändert wurden.

Nach 75 Jahren Grundgesetz ist es nach den katastrophalen Verirrungen der Berliner Republik Zeit, den Jungen ihre Chance zurückzugeben, durch eigene Leistung ihr Leben zu meistern und ihr Glück zu finden – ohne die immer nur angeblich helfende Hand des Staates, die doch nur nimmt und Freiheit wie Chancen verbaut.

Da oft vom Grundgesetz geredet wird, sei es hier mal abgebildet – in seiner ersten Fassung.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

(ursprüngliche Fassung, die im Bundesgesetzblatt 1949 Nr. 1 veröffentlicht)

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. – 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden- und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, deren mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.

I. Die Grundrechte

Art. 1. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 4. (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art. 5. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art. 6. (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 7. (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art. in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Art. 8. (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art. 9. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Art. 10. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Art. 11. (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbare Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art. 12. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 13. (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Art. 14. (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art. und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Art. 15. Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art. und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Art. 16. (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch verfolgte genießen Asylrecht.

Art. 17. Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Art. 18. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Art. 19. (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

II. Der Bund und die Länder

Artikel 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Artikel 21 (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nachdem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, diefreiheitliche demokratische Grundördnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das  Bundesverfassungsgericht. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.


Art. 21 GG lautet seit seiner letzten Veränderung vom 20. Juni 2017:

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Das Grundgesetz wurde seit dem 23. Mai 1949 insgesamt 54 Mal geändert.

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Kommentare ( 34 )

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Friedrich Boulder
7 Monate her

Der Ist-Zustand ist bekannt und ausführlich beschrieben. Was mich einzig interessiert, wie ändern wir das? Wie kann das Volk die Macht und demokratische Teilhabe erreichen?

verblichene Rose
7 Monate her

„Regelmäßig ausgeblendet wird, dass die frühe Bundesrepublik ihre Blüte und die Identifikation der Bürger mit der zweiten Republik nicht dem Grundgesetz verdankte, sondern der Erhard’schen Marktwirtschaftspolitik.“ Steile These, sehr geehrter Herr Goergen. Bis heute darf ich mich aber doch noch auf das bislang von Politikern vergewaltigte GG verlassen, oder? Und wenn ich mich auch nicht mehr auf einen Erhard verlassen kann, auf wen dann noch? Etwa auf meine TIK-TOK-Mitmenschen? Die wissen allerdings möglicherweise nichtmal mehr wer Erhard war, geschweige dessen, was ein Wirtschaftswunder ist. Gehen Sie also einfach mal los und fragen 15-35-Jährige, wer Fischers Fritze war. Nun, die Befragten… Mehr

P.Schoeffel
7 Monate her

Wer bei jedem noch so kleinen Problem nach dem Saat ruft, braucht sich über staatliche Übergriffigkeit nicht zu wundern.

Wir sind nicht gefügig gemacht worden, wir haben uns gefügig machen lassen, wir wollen gefügig sein. Wir sind geborene Untertanen.

Also hört auf zu jammern, man kann das ändern!

Boudicca
7 Monate her

Betrachtet man die Politik seit 1998,so kann man feststellen, dass die Politik sich mehr und mehr einer gewissen Übergriffigkeit auf das Wohlergehen der Bevölkerung zu eigen gemacht hat und die Gesetzgebung diesem ebenfalls nicht folgt.
Seit 2021 wurde kein Gesetz mehr erlassen, dass dem allgemeinen Wohlergehen dient, sondern nur noch die Interessen von bestimmten Gruppen bedient und einer Umverteilung von unten nach oben.

Michael Palusch
7 Monate her

Art.13
„(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.“
Die Gründer trauten dem Volk nicht. Ganz recht! Und dieser völlig unkonkrete Absatz ist, wie von 2020-2023 demonstriert, für Staat und Regierung das Tor, um die Bevölkerung (wieder) gefügig zu machen.

November Man
7 Monate her

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
ff.

Bombus
7 Monate her

Dank für diese Klarstellung! Man stelle sich einmal vor, wie die Entwicklung Deutschlands nach 1949 verlaufen wäre, wenn nicht Konrad Adenauer mit einer Stimme Mehrheit zum Bundeskanzler gewählt worden wäre, sondern sein sozialdemokratische Gegenkandidat Kurt Schumacher. Ludwig Erhards Marktwirtschaft wäre nicht zum Zuge gekommen. Stattdessen hätte Planwirtschaft nach englischem Muster stattgefunden. Man weiß, wie diese sich im siegreichen Großbritannien auswirkte.

Raul Gutmann
7 Monate her
Antworten an  Bombus

Sehr geehrter Herr „Bombus“, Ihrer zutreffenden Beschreibung drängt sich aus gegenwärtiger Perspektive leider die Replik auf: Dann herrscht also mit 75 Jahren doch noch der Sozialismus.
Erich Honecker könnte es freuen, war es doch einer Lieblingssprüche, nachdem weder Ochs noch Esel den Sozialismus in seinem Lauf aufhalte. – Genau dort sind wir.
Unsere Kinder werden uns nachvollziehbar verfluchen.

murphy
7 Monate her
Antworten an  Bombus

Adenauer machte auch große und unentschuldbare Fehler (die allgemein bekannt sind, ich hier nenne sie hier: https://polpro.de/note.php#014). Die vermuteten Fehler Anderer mögen wahrscheinlich sein. Das eigentliche Manko besteht in zwei Dingen. Die Bürger sind zu uninteressiert und es wird ihnen auch die Möglichkeit einer wirksamen Einflußnahme genommen. Beides. Zumindest das zweite sollte geändert werden. Und zwar dadurch dass bundesweite Volksabstimmungen -wie im GG erwähnt – im Wahl Gesetz aufgenommen werden. Womit wenigstens krasse Fälle politischer Fehlentwicklungen (wie jetzt) korrigiert werden können.

murphy
7 Monate her

Wie oft wird das Wort „ungehindert“ von ARD & ZDF täglich erwähnt?
(in all den Jahren noch nie!)
Ist Merkels Haushaltsabgabe (zur Finanzierung von Regierungsprapaganda) GG-konform?
(selbst das BVerfG verstößt gegen das GG)
Ist das Wahl Gesetz verfassungskonform wenn es keine Ab-Wahlen und keine bundesweiten Abstimmungen vorsieht überhaupt GG-konform?
(Fragen über Fragen!)
Soll man nun noch die Altparteien sich erwählen?

Freigeistiger
7 Monate her

Bestimmte politische Fehlentwicklungen der repräsentativen Demokratie hätten vermieden werden können, wenn es von vornherein auch Volksabstimmungen zu wichtigen Fragen gegeben hätte. Stattdessen wird die Politik durch Partei- und Eliteninteressen bestimmt. Diese Interessen werden von der herrschenden Politik repräsentiert, nicht ein mehrheitlicher Volkswille. Deswegen sollten Plebiszite nach Schweizer Vorbild eingeführt werden (wie von der AfD gefordert). Jenen Zeitgenossen, die behaupten, die deutsche Bevölkerung sei in großen Teilen zu blöd dafür, muß entgegengehalten werden, daß die Möglichkeit zur direkten Partizipation eine Politisierung der Gesellschaft zur Folge hat. Die Demokratie würde lebendig, sie wäre gelebt, und so sollte es auch sein. Demokratietüchtigkeit statt… Mehr

tschassy63
7 Monate her
Antworten an  Freigeistiger

Ja, ja aber wer setzt das durch? Ich glaube die einzige nicht demokratische Partei wie gesagt wird hat das im Wahlprogramm.

Boudicca
7 Monate her

Seit die Wahl in Thüringen auf Merkels Geheiß rückgängig gemacht wurde, hat Deutschland seine demokratische Unschuld verloren und wie man bei der Bundestagswahl 2021 in Berlin sah, sind von keinem Politiker ernsthafte Bedenken geäußert worden.
Bei Corona haben wir gesehen, wie schnell alle Grundgesetze über Bord geworfen wurden und ihre Gültigkeit verloren hatten.
Das alles ist aus demokratischer und freiheitlicher Sicht sehr bedenklich.