Heterophobie: Der im Grundgesetz festgeschriebene Rassismus gegen den Mann ist verfassungswidrig – Teil 2

Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahr 1994 im Namen der Gleichberechtigung von Mann und Frau wird der Mann hoheitlicher Benachteiligung überantwortet und von Geburt an in rassistisch-biologistischer Weise unter Generalverdacht gestellt. Damit ist der für undenkbar gehaltene Ausnahmefall eingetreten, dass das Grundgesetz selbst verfassungswidrig ist.

Im Kampf gegen den weißen, sexuell aktiven Hetero-Mann gibt es seit 1994 eine Hammer-Norm, eine Dracula-Norm, die damals in das Grundgesetz, genauer in den Art 3,2, hineinimplementiert wurde. Gleichberechtigung von Männern und Frauen reichte nicht mehr. Stattdessen verpflichtete sich der Verfassungsgeber durch eine konstitutive Norm, die Gleichberechtigung von nun an selbst aktiv durchzusetzen.

Ein ewiger Handlungsauftrag

Anders als ein bloßes Gesetz, das kein Maßnahmegesetz für den konkreten Einzelfall sein darf, aber doch auf endliche Dauer, auf Änderungen, auf Flexibilität, auf jederzeitige Überprüfbarkeit und Anpassung angelegt sein kann, gilt eine konstitutive Norm gemeinhin als ein ewiger Grundsatz – sozusagen ad Infinitum. Eine Verfassungsnorm ist eben nicht als Spielball tagespolitischer Aktualitäten oder gesellschaftlicher Moden gedacht.

Der aus der Feder nimmersatter Radikalfeministinnen dem Grundgesetz 3,2 hinzugefügte schlichte und böse Gedanke, dass der Staat nicht nur die Gleichberechtigung von Mann und Frau garantiert, sondern permanent wie ein Irrer darauf zu achten hätte, die fehlende Gleichberechtigung tatsächlich herzustellen, beinhaltet die unwiderlegliche menschenverachtende und absurde Vermutung der Verfassung, dass es Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau niemals geben kann. Und dann liegt da noch die unabänderliche Anweisung in dem Satz, dass es eine auf Ewigkeit perpetuierte Verpflichtung des Staates zur notfalls gewaltsamen Verfolgung weiter bestehender Ungleichheiten gäbe.

Prima facie des Gendergeschehens kann es keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass die per se klein erscheinende Ergänzung des Grundgesetzes in Art.3,2 GG eine Katastrophennorm ist, die von den Durchpeitschern auch durchaus so gemeint war. Die Genderideologen wissen nämlich, dass es verfassungsrechtlich kein Maß und kein Halten mehr gibt. Sie können ihre ideologischen Idiotien geradezu als verfassungsrechtlich nicht nur gedeckt, sondern regelrecht beauftragt vor sich her tragen und den Mann unter das Genderjoch zwingen und letzten Endes der Vorherrschaft der Frau unterwerfen.

Gender
Heterophobie: Gender ist Psychoterror gegen den weißen Mann - Teil 1

Die Perfidie: Mit der Entrechtung des heterosexuellen Mannes, der etwas von der Frau will, geht unvermeidlicherweise auch die überall zu beobachtende moralische und rechtliche Herabsetzung der Heterofrau einher. Gender ist die verfassungsrechtliche, besser unrechtliche Entfremdung der Frau von sich selbst. Frauen werden konditioniert gegen ihre eigenen Interessen und Sehnsüchte (zum Beispiel nach Sex, Mann, Kindern oder sonstige Wünschen) auf der Genderschiene zu fahren und merken das oft erst, wenn es zu spät ist.

Heteros, die auch noch Kinder zeugen und kraft dieser Zeugung ihre Heterosexualität vor sich her tragen, werden unübersehbar bis hin zur Vernebensächlichung der Kinder auch dieserhalb von den Genderisten bemakelt und bemäkelt und gedisst.

Die große Gender-Attacke auf die Gesellschaft und die entfesselten, kulturrevolutionären Kräfte haben ein gewaltiges, immer noch unterschätztes Ausmaß erreicht. Gender zerstört die Gesellschaft von innen heraus und dies im Interesse kleinster und klitzekleinster Minderheiten, allerdings nicht im Interesse von betroffenen Menschen, sondern im Interesse einer winzigen Minderheit von Ideologen.

Die Verfassungsänderung hat Horrorgeister entfesselt

So erklärt sich der seltsame und ganz außergewöhnliche Fall, dass das Grundgesetz selbst in Gestalt der Ergänzung des Grundgesetzes aus dem Jahr 1994 verfassungswidrig ist. Allerdings: Ein grundgesetzwidriges Gesetz oder ein verfassungswidriges Gesetz ist nichtig. Wie nichtig ist dann erst eine Verfassungsnorm, die der Verfassung diametral ins Gesicht schlägt? Männer und Frauen sind durch die Ergänzung des Grundgesetzes aus 94 nämlich nicht mehr gleich. Frauen werden bis zum St. Nimmerleinstag dazu erklärt, die zu privilegierenden Opfer der Männer zu sein, und Männer wurden zum Ziel, zum Objekt staatlicher Deckelung und Umerziehung gemacht, deren Rechte im Sinne der für niemals erreichbar erklärten Gleichberechtigung permanent reduziert werden müssten.

Mit der Fiktion ewiger Ungleichheit zwischen Männern und Frauen zu Lasten Letzterer wird die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, um es noch einmal ganz platt zu sagen, auf Ewigkeit zu Lasten des Mannes aufgehoben. Das ist ein innerer Widerspruch in einem kleinen Satz der Verfassung mit großen Folgen. Der kleine Unterschied wurde plötzlich und ist seitdem zum unüberbrückbaren Schicksal der Männer und der nachwachsenden männlichen Generationen geworden. Der hier gewählte Ausdruck „Dracula-Norm“, die das Element des gierigen Blutsaugens der Genderisten schon andeutet, benennt die absurde Verfassungsänderung von 1994 noch auf eine unangemessen milde Art. Eigentlich ist die Verfassungsänderung, die von manchen allzu oberflächlich mitlaufenden Mandatsträgern 1994 abgesegnet wurde, der pure Rassismus gegen den Mann und gegen jedes neugeborene männliche Baby.

Die neue Gender-Kaste

Im Schatten dieser Grundgesetznorm, die exemplarisch für das einschlägige Gender-Rechtsgeschehen im gesamten Westen ist, hat sich eine feiste, in öffentlichem und privatem Geld schwimmende Genderkaste breit gemacht, die Staat, Wirtschaft und Kultur fest im Würgegriff hat. Art. 3.2 GG ist dank seiner Ergänzung aus 1994 verfassungswidrig geworden und hat das Entstehen von Ideologien, die sich um Gleichberechtigung von Mann und Frau einen Dreck scheren, begünstigt.

Ein Blick in die noch junge, aber grauenhaft erfolgreiche Geschichte der Genderei lohnt sich. Beispiel Europa: Weder von den heute 507 Millionen EU-Bürgern noch von den nationalen Regierungen der EU-Länder wusste vor 15 Jahren irgendjemand, was „Gender“ ist, noch kannte irgendjemand die Worthülse „Gender“ oder den Begriff „Gender Mainstreaming“. Wer sich einmal etymologisch mit dem aus dem Englischen stammenden Wort „Gender“ befasst hat, stellt fest, dass viel heiße Luft produziert wird, um dieses Wort, das objektiv sinnlos ist, mit irgendeinem Miminalleben oder gar mit irgendeinem Sinn zu erfüllen.

Als seit 1999 (Amsterdamer Vertrag 1.Mai 1999) und sukzessive dann bis 2008 (Verabschiedung des Vertrages von Lissabon Art. 8) das Gender-Unrecht in mehreren Handstreichen von oben in das EU-Recht implementiert wurde, waren weder das Europa-Parlament noch die Eurokraten auf das dicke Kuckucksei „Gender“ vorbereitet. Ohne mehrheitlich zu wissen, was Sache ist und was die Folgen sein könnten, wurde Gender derart in das EU-Recht eingewoben, dass die Nationalstaaten ohne Wenn und Aber Gender nach unten in das nationale Recht durchstechen mussten. Doch bei dieser Durchstecherei blieben und bleiben Logik, Vernunft und Verhältnismäßigkeit auf der Strecke.

Alle Gewalt geht vom europäischen Volke aus. In Sachen Gender geht alle Gewalt von oben gegen das Volk, gegen Frauen und Männer, aus. Die für dumm verkauften Bürger Europas haben zu keinem Zeitpunkt je über die kulturrevolutionäre Änderung der europäischen Rechtsordnungen durch Gender irgendetwas Brauchbares, geschweige denn vollumfänglich Verständliches erfahren, noch gar demokratisch über Gender abgestimmt. Und das ist umso misslicher, als die Genderideologie ein Haufen von intellektuellen Puddingen ist, von denen man keinen einzigen an der Wand festnageln kann. Das Zeugs schleimt und sintert die Wand runter und in die Poren hinein und ist darauf angelegt, nicht fassbar zu sein.

Die Dracula-Norm

Und noch einmal, des Gewichtes der Sache wegen, anders ausgedrückt: Die Genderideologie arbeitet mit einem furchtbaren Trick. Sie basiert auf diesem Trick. Exemplarisch lässt sich dieser Trick schon mit der Änderung des deutschen Grundgesetzes 1994 im Vorfeld des Gender-Tsunami erklären. Bis 1994 war in Art.3 GG der deutschen Verfassung im Rahmen des Grundrechtekatalogs die allgemein verständliche und akzeptierte Gleichberechtigung von Mann und Frau festgeschrieben. Das reichte dem deutschen Verfassungsgeber, also einer Zweidrittelmehrheit in beiden Parlamentskammern plötzlich nicht mehr. Nein, der Verfassungsstaat wurde anmaßend und man könnte bildhaft sagen, er wurde gierig auf die Seelen der Menschen und deren Blut und deren Geschlecht und deren Sex.

Da heißt es nämlich, seit 1994 zusätzlich, eingefügt in Artikel 3,2 der deutschen Verfassung:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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