Die Genderei bringt teure Reibungsverluste in die Gesellschaft hinein, aber sie ist nun einmal geltendes Gesetz. Dank der Tatsache, dass Gender ein Diktat aus Europa war, wurde die Einführung im Parlament nicht angemessen diskutiert. Was ist ein Geschlecht? Diese einfache Frage klammert das Genderrecht aus.
Immer noch hat die Öffentlichkeit keine fundierte Vorstellung von dem, was Gender Mainstreaming überhaupt sein könnte. Auf dem Ticket der höchst legitimen und angesagten aktiven Gleichstellung von Mann und Frau reisend – Sie haben richtig gehört, von Mann und Frau – haben die Erfinder und Verfechter von Gender Mainstreaming am Souverän, dem deutschen Wähler vorbei, ein neues Rechtsgebiet eigener Art in das nationale Recht implementiert, nämlich das Genderrecht. Dieses Genderrecht, das sukzessive seit 1999 ins deutsche Recht implementiert wurde, schafft in einer diffusen, zerfledderten Gesetzesflut, dies ohne hinreichenden Realitätsbezug und ohne adäquate Relevanz, Mann und Frau quasi ab, was insofern ein innerer Widerspruch ist, als sich Gender Mainstreaming ja gerade als die höhere Form der Gleichstellung von Mann und Frau verkauft.
Das geltende Genderrecht ist in Ansehung seiner tatsächlichen Grundlagen kaum geeignet den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die an ein wirksames Gesetz zu stellen sind, zu genügen. Nulla poena sine lege certa – keine Strafe ohne ein hinreichend bestimmtes Gesetz. Nulla Poena sine lege stricta – keine Strafe ohne klares, nachvollziehbares Gesetz. Diese schon vor Jahrtausenden als notwendig erkannten Rechtsgrundsätze aus dem Strafrecht gelten eingeschränkt für jedes Gesetz. Gesetze müssen hinreichend verständlich, nachvollziehbar, frei von Überraschungen und präzise sein. Analogien dürfen nicht willkürlich sein.
Es gibt gewiss viele Gesetze, die mit kleinen Widersprüchlichkeiten ein herrliches grundgesetzkonformes Leben führen. Wenn aber der innere Widerspruch systemimmanent, ja systemrelevant ist, und das betroffene Gesetzesgebilde keinen logischen Anfang und kein logisches Ende hat und obendrein die Interessen winziger Minderheiten gar nicht geschützt werden, sondern als Dominanz gegenüber der erdrückenden Mehrheit angelegt sind, dann darf man getrost die Verfassungskonformität des Genderrechtes bezweifeln. Verfassungswidrige Gesetze sind nichtig und das Bundesverfassungsgericht, das allerdings nur auf Antrag der betroffenen Staatsorgane oder aufgrund einer Verfassungsbeschwerde eines Bürgers tätig werden kann, ist aufgerufen, dem Spuk ein Ende zu setzen.
In der Auseinandersetzung der Kulturen hat das teutonisch-europäische Genderrecht ohnehin keine realistische Chance. Im Prinzip in allen migrantischen Kulturen gibt es die klassischen Geschlechterzuweisungen, vom Grunde her auf biologischer Basis und mit allen im Prinzip auf das gesamte Leben angelegten Spezifika der Geschlechter. An dieser Tatsache wird sich bei realistischer Betrachtung nichts ändern. Die Einflüsse von außen, von anderen Kulturen auf diese Gesellschaft sind im Zweifel virulenter als dies in umgekehrter Richtung der Fall ist.
Trotz all dieser Widersprüche und auch der schlussendlichen Chancenlosigkeit von Gender Mainstreaming muss die Wirtschaft, die die jährlichen Milliardenbeträge für die seit einigen Jahren auf der Stelle rotierende Genderforschung erwirtschaften muss, sich nolens volens dem Genderdiktat beugen und mitmachen, wenn sie nicht als gesetzesuntreu angeprangert werden will.
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