Impfschaden – und was dann?

Das sogenannte Spike-Protein in der Corona-Impfung ist womöglich noch gefährlicher als das Spike-Protein im Corona-Virus selbst: Diese brisante Vermutung hat eine überdisziplinäre Forschergruppe jetzt veröffentlicht. TE hat mit zwei der Wissenschaftler gesprochen. Lesen Sie Teil 3 des Interviews.

IMAGO / Panama Pictures
Eine Aktionsgruppe hat Rollstühle vor dem Bundestag positioniert. Sie will darauf aufmerksam machen, dass es in Deutschland über 3 Millionen Menschen gebe, die von Post Covid, ME/CFS oder Post-Vac betroffen sind, ihre Therapien aber häufig selbst bezahlen müssen, Berlin, 04.07.2023

Im dritten und letzten Teil des großen TE-Interviews kritisieren Paul Cullen und Henrieke Stahl den wissenschaftlichen, medialen, politischen und juristischen Umgang mit möglichen Impfschäden durch die sogenannten modRNA-Impfstoffe (lesen Sie hier Teil 1 und Teil 2).

Tichys Einblick: Welche Chancen haben COVID-Impfopfer auf eine Entschädigung?

Henrieke Stahl: Zunächst ist zwischen Anträgen auf Anerkennung eines Corona-Impfschadens beim Landesversorgungsamt und Schadensersatzklagen vor Gericht zu unterscheiden. Die Tagesschau berichtete am 15. Juni 2023 von bundesweit 8.886 solcher Versorgungsanträge. Bereits vor Corona fiel der Prozentsatz von Bewilligungen niedrig aus. Nach Corona ist die Quote, soweit bisher ersichtlich jedenfalls, noch geringer geworden. Fehlt ein wahrscheinlicher oder kausaler Nachweis für den Zusammenhang zwischen Schaden und Impfung oder gibt es in den Arztberichten Anhaltspunkte für andere Ursachen, welche Gutachten mit Bestätigung eines Impfschadens in Frage stellen könnten, werden die Anträge abgewiesen.

Ein solcher Fall liegt mir mit allen Dokumenten zur Einsicht vor. Das zuständige Versorgungsamt hat Gutachten, welche die Erkrankung auf die COVID-Impfung zurückführen, schlicht unter den Tisch fallen lassen und verweist stattdessen auf ein Telefonat mit dem Hausarzt, der aussagte, dass gewisse Symptome schon vor der Impfung als wiederkehrendes Krankheitsbild vorgelegen hätten. Die massive Intensivierung und Ausweitung der gesundheitlichen Probleme, welche spätere Arztberichte bestätigen und mit der Impfung in Zusammenhang setzen, wurden ignoriert.

Wie viele Schadensersatzklagen bisher eingereicht wurden, ist mir nicht bekannt. Von der Kanzlei Rogert & Ulbrich weiß ich, dass sie bisher über 400 Klagen bundesweit eingereicht hat. Rechtsanwalt Tobias Ulbrich berichtete mir von Beweisbeschlüssen gegen BioNTech, die in sechs Verfahren beim Landgericht Köln ergangen seien, sowie von solchen Verfahren, die bei den Landgerichten München, Ellwangen und Oldenburg angekündigt wurden. Keines seiner Verfahren gegen BioNTech sei bisher erstinstanzlich abgewiesen worden.

Im Fall der Verfahren gegen AstraZeneca sieht es anders aus. Nachdem die Landgerichte in Hof, Kleve und Mainz die Kläger abgewiesen hatten, hielt ihre Rechtsauffassung zum Nutzen-Risiko-Verhältnis einer rechtlichen Überprüfung durch das Oberlandesgericht Bamberg nicht stand (Beschluss vom 14.08.2023 , Az: 4 U 15/23 e). Laut dem Bielefelder Rechtswissenschaftler Prof. Martin Schwab wurde die Klage vom Landgericht Hof trotz unstrittiger Kausalität abgewiesen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat aber dann die Parteien aufgefordert, zur Frage vorzutragen, ob AstraZeneca den Impfärzten ausreichende und zutreffende Fachinformationen zur Verfügung gestellt hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre der Weg für eine Haftung durch AstraZeneca frei.
Um ein ähnliches Problem ging es, so Schwab, in einer Klage vor dem Landgericht Heilbronn, die mit der Begründung abgewiesen wurde, das Merkblatt des Robert-Koch-Instituts sei eine ausreichende Form der Aufklärung gewesen.

Zur Frage der Aufklärung vor einer Impfung ist unlängst ein Fachaufsatz des Düsseldorfer Fachanwalts für Medizinrecht Carlos A. Gebauer und der Regensburger Universitätsprofessorin Katrin Gierhake erschienen, der für solche Prozesse möglicherweise einen Durchbruch bringen könnte. Sie weisen darauf hin, dass die nötige ärztliche Aufklärung vor „Corona-Impfungen“ in aller Regel nicht den etablierten Standards der Rechtsprechung gefolgt sei (NJW 2023, 2231ff.). Alle nach einer solchen mangelhaften Aufklärung erfolgte Impfungen seien als rechtswidrige Körperverletzungen zu werten, da weder eine wirksame Einwilligung nach § 630d BGB noch ein wirksamer Verzicht auf die Aufklärung vorläge. Stehe aber die sogenannte „Primärverletzung“ im Arzthaftpflichtprozess fest, würden für die weiteren („haftungsausfüllenden“) Kausalitätsfragen im Zivilprozess nicht mehr die hohen Nachweishürden des Strengbeweises gelten, sondern es würden bloße Wahrscheinlichkeiten genügen.

Außerdem könnte im Zusammenhang der Patienteneinwilligung noch ein Umstand wichtig sein. Der Rechtsanwalt Sebastian Lucenti hat dargelegt, dass eine durch unzulässige Einflussnahme oder Druck herbeigeführte Einwilligung des Patienten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und einschlägiger zivilrechtlicher Kommentierung unwirksam sei (Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 630d Rn. 28; BVerfGE, 153, 182 (274) Rn. 243; BVerfGE, 128, 282 (301). Fakt ist aber, dass viele Menschen sich nur aufgrund des medialen und staatlichen Drucks haben impfen lassen.

In anderen aktuellen Verfahren besteht, ähnlich wie bei den Versorgungsanträgen, das Problem im Kausalitätsnachweis. So bezweifelte das Landgericht Rottweil, dass der Kläger aufgrund der BioNTech-Injektion erblindet sei. Nicht immer treten die Schäden direkt nach der Impfung auf. Aber selbst, wenn ein zeitlicher Zusammenhang ersichtlich ist, steht der Betroffene oftmals vor dem Problem, darzulegen und zu beweisen, dass der betreffende Impfstoff nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang steht, sondern vielmehr kausal für die betreffenden gesundheitlichen Schädigungen gewesen ist.

Für solche Beweise aber sind die Nachweisverfahren ungenügend entwickelt und schon gar nicht in der Begutachtungspraxis etabliert. Unter anderem deshalb fordern wir ausdrücklich die Entwicklung einer Spikedifferentialdiagnostik.

Wie schon das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in den Verfahren gegen die einrichtungsbezogene Nachweispflicht im Gesundheitswesen oder die Impfpflicht bei der Bundeswehr, beziehen sich auch andere Gerichte zur Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses der COVID-Impfung nur auf die Berichte der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) und des Paul-Ehrlich-Instituts. Sie führen keine umfassende Beweisaufnahme durch, und zwar weder in Bezug auf das Sicherheits- bzw. Schadensprofil der Impfstoffe noch auf die Unzulänglichkeiten der Zulassungsstudien.

Martin Schwab erläuterte mir, dass Gerichte auch andere gut erwiesene Probleme ausblenden, etwa Unvollständigkeiten in den Fachinformationen, die den Herstellern im Zeitpunkt der Impfung vorlagen – oder auch, dass die Chargen nicht identisch waren. Würden diese Tatsachen anerkannt, so zumindest die Einschätzung von Schwab im Gespräch, könnte bereits allein die Injektion als solche als primäre Körperverletzung eingeschätzt werden. Die Impfschäden wären dann als Folgeschäden zu bewerten, die nicht zur vollen gerichtlichen Überzeugung bewiesen werden, sondern nur überwiegend wahrscheinlich sein müssten.

Rechtsanwalt Gebauer wies mich im Fall der Impfstoffe von BioNTech/Pfizer auf einen weiteren Tatbestand zugunsten der Kläger hin: Die Aufklärung enthielt weder eine Information über die Ersetzung von Uracil durch N-Methyl-Pseudouridin in der mRNA noch über das hierdurch gegebene Schadpotential, das Paul Cullen erläutert hat. Gebauer vertritt die Rechtsauffassung, diese fehlende Information stelle eine weitere Vertragsverletzung dar, die beweisrechtliche Konsequenzen zugunsten etwaiger Impfopfer haben könne.

Würden Sie zugespitzt sagen, dass die Verfahren der Kläger nicht erfolgreich sein dürfen, weil sich ansonsten die Frage stellt, wer das alles bezahlen soll?

Henrieke Stahl: Zunächst gilt, dass im Fall der Anwendung des Arzneimittelrechts die Haftung des Ersatzpflichtigen nach § 88 AMG bei Serienschäden auf 120 Millionen Euro als Gesamtschadenssumme aller Geschädigten durch das gleiche Produkt begrenzt ist. Dazu verjähren die Zahlungsansprüche.

Anders sähe es aus, wenn anstelle des Arzneimittelrechts das allgemeine Deliktsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch angewendet würde, wofür es durchaus Gründe geben könnte. Das Deliktsrecht sieht nicht nur keine Begrenzung der Haftung vor, sondern auch, dass die Haftung bei nachgewiesener vorsätzlicher Schädigung mindestens 30 Jahre lang in Anspruch genommen werden kann. Dann könnten in der Tat erhebliche Summen für Entschädigungen anfallen. Aber ob es je so weit kommt?

Eine andere Tatsache ist, dass im Fall der COVID-Impfstoffe mögliche Entschädigungsverpflichtungen der Hersteller vom jeweiligen EU-Staat übernommen werden. Solange diese vertragliche Abmachung gültig ist, haben Geschädigte immer den Impfhersteller und zugleich die Bundesrepublik Deutschland als Gegner vor Gericht. Der Bund bezahlt die Rechtsanwälte für die Pharmaindustrie, und zwar sicherlich nicht die geringen gesetzlichen Gebühren, sondern die hohen Stundensätze hervorragender Großkanzleien. Damit könnte, so Martin Schwab, das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der prozessualen Waffengleichheit verletzt sein. Rechtsanwalt Ulbrich erklärte mir, dass der Bund außerdem Kosten für ein Ärzteteam verauslage, das Ersatzkausalitäten anstelle des Impfschadens finden soll, und dass der Bund für die Pharmakonzerne auch die Kosten für Sachverständige übernehme. Das Bundesgesundheitsministerium selbst sieht sich jedoch in keinem Interessenskonflikt zwischen Klägern und Beklagten.

Praktisch stehen die Impfgeschädigten also als David einem Goliath gegenüber. Sie müssen die Prozess- und Anwaltskosten selbst aufbringen – und das zusätzlich zu möglicherweise hohen Kosten für ihre Behandlung, für die ihnen nicht selten Krankenkassen und/oder Versorgungsämter die Bezahlung bzw. Zuschüsse verweigern, zum Beispiel im Fall der teuren Apherese, der sich manche COVID-Impfgeschädigte alle sechs Wochen unterziehen müssen, um ein ‚normales‘ Leben führen zu können.

Martin Schwab sieht jedoch auch noch eine andere Option für die Geschädigten. Sie können die Ärzte verklagen, welche die Impfungen vorgenommen haben. Sollten diese Klagen erfolgreich sein, werden die Berufshaftpflichtversicherer der Impfärzte möglicherweise Rückgriffansprüche geltend machen. Und nicht zuletzt weist Schwab auf die offene Frage hin, ob die oben genannten staatlichen Haftungsprivilegierungen zugunsten der Pharmafirmen überhaupt rechtmäßig waren. Im Fall des Nachweises von Betrug etwa könnte durch Gerichte entschieden werden, dass sie nicht rechtmäßig waren. Dies könnte dann möglicherweise auch Konsequenzen für Beamte haben, die an dem Haftungsausschluss mitgewirkt haben.

Wie beurteilen Sie die juristische, politische und gesellschaftliche Aufarbeitung in Deutschland insgesamt? Gibt es vielleicht Länder, die das besser machen?

Paul Cullen: Welche Aufarbeitung? Vielmehr sehen wir seitens der Politik, aber auch in der Gesellschaft ein großes Abblocken mit isolierten taktischen Zugeständnissen, um abzulenken, Luft aus der Debatte herauszulassen und die Sache in die Länge zu ziehen. Dass der Bundestag am 19. April 2023 den Antrag auf Einrichtung eines Untersuchungsausschusses zur Bekämpfung der Corona-Pandemie abgelehnt hat, ist ein Skandal – erst recht, wenn diese Ablehnung aus parteipolitischer Überlegung geschehen sein sollte.

Die Tabus in Medien und Politik, aber auch im Wissenschaftsbetrieb und in der Forschung sind weiterhin wirksam. Kritische Meinungen, und seien sie noch so gut begründet oder von noch so qualifizierten Personen geäußert, kommen in den „Leitmedien“ nur selten vor – und wenn doch, so werden sie in vielen Fällen durch „Faktenchecks“ verzerrt und auch ins Lächerliche gezogen. Gegendarstellungen und Korrekturen der „Faktenchecks“ werden im selben Medium zumeist nicht zugelassen.

Eine Unterstützung der Forschung zu Fragen der Spike-Pathologie, der Spikediagnostik oder der Spikedifferenzierung können wir nicht erkennen. Vielmehr ist man bestrebt, unter Bedienung eines Long-Covid-Narrativs alle Schäden allein dem Virus anzuhängen. Entsprechend bleibt eine institutionelle und rechtliche Anerkennung des Gefährdungspotentials der Impfstoffe aus. So haben etwa in den Prozessen zur einrichtungsbezogenen Nachweis- bzw. Impfpflicht und der COVID-Impfpflicht der Bundeswehr das Bundesverfassungs- und das Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte wissenschaftliche Evidenz mit Verweis auf Aussagen weisungsgebundener Behörden des Bundesgesundheitsministeriums wie dem Robert-Koch- oder dem Paul-Ehrlich-Institut einfach vom Tisch gewischt.

Leider ist es anderswo nicht wirklich besser, wenngleich es hier und dort Lichtblicke gibt, wie die Ablehnung weiterer „Booster“-Impfungen im US-Bundesstaat Florida, vereinzelte Ausschüsse im EU-Parlament oder die lobenswerten Aktivitäten einzelner Abgeordnete wie Andrew Bridgen im Vereinigten Königreich.

Henrieke Stahl: Dennoch haben wir die Hoffnung nicht aufgegeben, dass eine rückhaltlos ehrliche Aufarbeitung irgendwann in der Mitte unserer Gesellschaft geschehen wird und, sollten unsere Vermutungen über das Impf-Desaster sich als wahr herausstellen, entsprechende Konsequenzen für die Verantwortlichen nach sich zieht. Wir beobachten tatsächlich, dass die Kenntnis um Probleme der Maßnahmen, speziell auch der COVID-Impfung, sich langsam, aber sicher in unserer Gesellschaft ausbreitet – hier sind bereits viele Sicherheitszäune der Diskurse abgeräumt und Gräben überbrückt.
Denn die Wahrheit kommt immer ans Licht. Die Frage ist nur, was wir dafür tun müssen und wie lange es dauern wird.

Ausgewählte weiterführende Quellen zum Interview:

https://www.cicero.de/kultur/die-risiken-der-corona-impfung

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0344033823001978?via%3Dihub

https://www.mdpi.com/2227-9059/11/8/2287

https://www.cureus.com/articles/149410-estimation-of-excess-mortality-in-germany-during-2020-2022%23!/#!/

Autoreninformation:

Prof. Dr. med. Paul Cullen ist Facharzt für Laboratoriumsmedizin und Molekularbiologe. Er leitet ein medizinisches Labor in Münster und unterrichtet an der dortigen Universität.

 Dr. Henrieke Stahl ist 1. Vorsitzende des Vereins zur Förderung interdisziplinärer Forschung in Medizin und Ethik für die Gesellschaft.

 Lesen Sie hier die Teile 1 und 2 des Interviews mit Henrieke Stahl und Paul Cullen >>>

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Kommentare ( 5 )

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Dr_Dolittle
1 Jahr her

Wir müssen denjenigen die ihre Lebensenergie unter Inkaufnahme erheblicher Risiken für die nachhaltige und hartnäckige Verfolgung dieser Fragen aufwenden sehr dankbar sein. Und natürlich denjenigen klassischerweise leserfinanzierten Medien, die die Information verbreiten und von Anfang an auf die Widersprüche zum offiziellen Narrativ hingewiesen haben. JEDER hätte wissen KÖNNEN.

hoho
1 Jahr her

Da hilft nur Gerechtigkeit nach der Balkan Art. Meine Ex hat die Kinder zum Arzt gebracht. Das hat direkt ein Ende als ich nach den Namen der Ärzte gefragt habe. Nun in D. ist Unrecht schon längst das geltendes Recht geworden. Da recht sich, dass man die kleine Taten unbestraft laufen ließ. Die wissen seit Merkel, dass sie fast alles tun können und dass es danach keine Konsequenzen gibt. Das ist alles auch kein Zufall. Die Berichte über den Corona Ausschuss in Brandenburg zeigen, dass die Untersuchung unterbinden sollte. Man tut sich da kein Gefallen wenn man die Wahrheit sagt… Mehr

Last edited 1 Jahr her by hoho
J.Thielemann
1 Jahr her

Fakt ist aber, dass viele Menschen sich nur aufgrund des medialen und staatlichen Drucks haben impfen lassen……… Das ist noch geschmeichelt! Androhung hoher Strafen, Existenzvernichtung! 2500 Euro waren aufgerufen. Meine Frau, Krankenschwester, hat genau so einen Drohbrief bekommen. Es war auch nirgends zu erfahren, wie oft diese Strafe verhängt werden könnte! Einmal im halben Jahr?! Jeden Monat einmal? Öfter? Schützt Eigenkündigung nach der ersten Strafe vor der Zweiten paar Tage später (Stichwort Kündigung z.B. nur zwei Wochen vorm Monatsende möglich)? Im Bekanntenkreis kündigte ein Mann- er und seine Frau im Gesundheitswesen tätig- weil in Summe ja 5000Euro Strafe drohten und… Mehr

Ulrich
1 Jahr her
Antworten an  J.Thielemann

Was Sie da an eigenen Aktionen mit „hätte“ und „würde“ beschreiben, hat recht wenig mit der Wirklichkeit zu tun. Stichwort „Rechtsschutzversicherung“. Die wird nur aktiv, wenn nach Begutachtung durch den Versicherer Aussicht auf Erfolg vor Gericht besteht. Und der war nach den Urteilen während der Corona-Zeit ausgesprochen fragwürdig. Und dann kommt noch das Verhalten der Kollegen (freiwillig oder genötigt gespritzt) hinzu. Das war weniger Solidarität, eher Mobbing angesagt. Da ist der „Drohbrief“ der Klinikleitung nur noch das Tüpfelchen auf dem i. Ich lag während dieser Zeit wegen eines Unfalls im Krankenhaus und habe mich dort mit „ungeimpften“ Pflegern unterhalten. Das… Mehr

Ulrich
1 Jahr her

Es ist ja so, dass man inzwischen jede Impfung auf den persönlichen Prüfstand stellt. Mein Vertrauen in die Ärzteschaft ist jedenfalls dahin.