Das Landgericht Erfurt hat heute den Weimarer Amtsrichter Christian Dettmar zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt, weil er das Recht gebeugt haben soll, indem er Schüler von der Maskenpflicht befreite. Von Rechtsanwalt Christian Moser
Zwei Jahre Haft scheinen bei den Strafgerichten derzeit sehr beliebt zu sein. Der Strafausspruch erinnert an das Bochumer Verfahren gegen den Arzt Heinrich Habig, der zu zwei Jahren und 10 Monaten Haft, allerdings ohne Bewährung, verurteilt wurde. Wie jenes Verfahren ist auch das Verfahren vor dem Landgericht Erfurt gegen den Amtsrichter Christian Dettmar ein Verfahren von sehr grundsätzlicher Bedeutung.
Christian Dettmar hatte am 8. April 2021 per Beschluss Schüler von der Maskenpflicht befreit, genauer gesagt, ihren Schulen angeordnet, den Schülern keine Masken aufzuoktroyieren. Er stützte sich dabei auf den § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der es dem Familiengericht ermöglicht, Anordnungen gegen Dritte, also nicht die Eltern, zum Wohle des Kindes zu treffen, wenn das Gericht das Wohl des Kindes durch jene Dritte gefährdet sieht und die Eltern nicht dazu in der Lage erscheinen, der Not Abhilfe zu leisten.
Die Anklage und nun auch das urteilende Gericht in Erfurt stellen sich auf den Standpunkt, dass der § 1666 BGB nicht anwendbar, sondern die Angelegenheit eine ausschließliche des öffentlichen Rechtes sei. Eine Sache des öffentlichen Rechtes liegt vor, wenn der Fall anhand einer Norm zu entscheiden ist, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Da Dettmar ausdrücklich nach § 1666 BGB entschied, lautet die Frage nicht, welche andere Norm vielleicht auch hätte angewendet werden können und ob diese öffentlich-rechtlich sei, sondern ob § 1666 BGB, der offensichtlich keine öffentlich-rechtliche, sondern eine zivilrechtliche Norm ist, für die Anwendung gegen öffentliche Schulträger geeignet ist.
Es gibt nicht eine einzige Äußerung in der Literatur oder der bisherigen Rechtsprechung, die die Anwendung des § 1666 BGB auf Träger hoheitlicher Gewalt ausschließt. Dem Wortsinn nach ist die Vorschrift jedenfalls einschlägig. Im Gegenteil spricht also sehr viel dafür, dass die Entscheidung des Christian Dettmar, § 1666 BGB anzuwenden, richtig war.
Jedenfalls liegt keine Rechtsbeugung durch ihn vor. Nicht jede mögliche Fehlentscheidung eines Gerichtes ist eine strafbare Rechtsbeugung, wie man schon an dem Vorhandensein verschiedener Instanzen erkennt. Eine Rechtsbeugung liegt nur dann vor, wenn der Richter eine falsche Entscheidung nachweislich mit dem Vorsatz getroffen hat, bewusst und zielgerichtet einer Partei Schaden zuzufügen. Dabei muss die Tat, wenn man das Urteil einmal als falsch unterstellen wollte, was es ist nicht ist, besonders schwer wiegen, da der Richter ja grundsätzlich frei ist.
Es ist sehr bezeichnend, dass das Erfurter Gericht die besondere Schwere offensichtlich darin sieht, dass Christian Dettmar es gewagt hat, sich gegen eine Vorgabe der Regierung zu wenden. Dass die Aussagen der von ihm herangezogenen Wissenschaftler richtig sind, dass die Masken den Kindern schaden und keinen Nutzen haben, ist mittlerweile ja wieder ins allgemeine Bewusstsein getreten. Die besondere Schwere der Tat muss sich aus Sicht des nun über ihn urteilenden Gerichtes offensichtlich vornehmlich darauf beziehen, dass er es wagte, sich den Corona-Maßnahmen entgegenzustellen. Dazu gehört sicherlich weniger Vorsatz zur Rechtsbeugung als Mut.
Gewiss, man wirft ihm vor, angeblich gezielt nach Verfahren gesucht zu haben, die er in diesem Sinne habe entscheiden wollen. Selbst wenn dies stimmt, was streitig ist, bedeutete dies aber noch lange nicht den Willen zur Rechtsbeugung, sondern wohl eher den Willen, dem gebotenen Schutze der Kinder und damit dem Recht Geltung zu verschaffen.
Der Vergleich dieses Verfahrens mit dem Verfahren gegen den Recklinghausener Arzt Heinrich Habig, dem vorgeworfen wird, in 6.800 Fällen falsche Corona-Injektionsbescheinigungen ausgestellt zu haben, zeigt, dass das Bochumer Gericht nicht bereit ist, irgendeinen Sachverständigen zur Schädlichkeit und Unwirksamkeit der sogenannten Corona-„Impfung“ zu hören, während man Christian Dettmar zum Vorwurf macht, dass er es gewagt hat, unabhängige Sachverständige zum Schutz der Kinder zu Rate zu ziehen. In dem Strafverfahren gegen ihn geht völlig unter, dass die Aussagen der von ihm zu Rate gezogenen Gutachter zutreffend waren und die von ihm festgestellte Not der Kinder tatsächlich bestand.
Der Bürger mag selbst entscheiden, vor welches Gericht er in seinen Angelegenheiten lieber tritt: vor ein Gericht, das die Sachverhaltserforschung zum Schutz der Regierung verweigert, oder vor einen Richter, der den Sachverhalt erforscht, auch wenn er dafür verurteilt wird.
Christian Moser ist Rechtsanwalt und Steuerberater.
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Die Justiz ist in Deutschland seit Jahrhunderten die Hure der deutschen Fürsten. Jeden Schritt zu ihr müsst ihr mit Silber pflastern, und mit Armut und Erniedrigung erkauft ihr ihre Sprüche. „Der hessische Landbote“ (Deutschland, 1813 – 1837). Georg Büchner „Dieser Büchner war ein toller Hund. Nach kaum 23 oder 24 Jahren verzichtete er auf weitere Existenz und starb. Es scheint, die Sache war ihm zu dumm. Das war damals eine Epoche finsterster und dumpfester Reaktion, in die er hinein geboren wurde. […] Büchner, das war ein Revolutionär vom reinsten Wasser!“ – Alfred Döblin, Deutsches und Jüdisches Theater. In: Prager Tagblatt, 46.… Mehr
Homepage des Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte n.e.V.
https://netzwerkkrista.de/2023/08/24/eine-niederlage-des-rechtsstaats/
Dieses Urteil katapultiert die Nachkriegsjustiz zurück in überwunden geglaubte Zeiten!
Ergänzung/Weiterführung meines vorhergehenden Kommentars: Anfänglich lautete der Vorwurf „Rechtsbeugung“ gegen Richter Dettmar , wegen Befassung als Familienrichter, zuständig sei das Verwaltungsgericht gewesen. Quelle: 2020news.de vom 03.05.2021 Beschluss aus Karlsruhe stützt Sensationsurteil aus Weimar, Rechtsbeugungsvorwurf ohne Grundlage Das Urteil des OLG Karlsruhe stützt das Vorgehen des Familienrichters Dettmar. OLG Karlsruhe , Beschluß vom 28.04.2021 (AZ 20 WF 70/21) Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde… Mehr
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist seit knapp zwei Jahren überholt (BGH Beschluss vom 06.10.2021 – XII ARZ 35/21). Das konnte Herr Dettmar im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht wissen und die Bejahung der Zuständigkeit des Familiengerichts war offenbar vertretbar. Dass die StA deshalb Rechtsbeugung angenommen hat, ist mir neu. Das Landgericht hat seine Entscheidung (weil die Rechtslage damals unklar war) ausdrücklich nicht darauf gestützt.
Lieber Herr Noa! Vielen Dank für Ihre informative Erläuterung. Der BGH Beschluß war mir nicht bekannt.Mit herzlichem Gruß I.Soder
Was mich wundert, ist, daß nirgends der Beschluß des OLG Karlsruhe vom 28.4.2021 erwähnt wird.
Beschluss aus Karlsruhe stützt Sensationsurteil aus Weimar, Rechtsbeugungsvorwurf ohne Grundlage
Weil der Beschluss des OLG Karlsruhe seit knapp zwei Jahren überholt ist, vgl. BGH Beschluss vom 06.10.2021 – XII ARZ 35/21. Das konnte Herr Dettmar im Zeitpunkt seiner Entscheidung natürlich nicht wissen – und das Gegenteil war damals ja offenbar vertretbar – weshalb das Strafurteil auch nicht auf der Annahme der eigenen Zuständigkeit durch Herrn Dettmar basiert. Das hat der Vorsitzende der Strafkammer in der mündlichen Urteilsbegründung auch so erklärt.
Lieber Kollege, ich kann Ihnen nur beipflichten und hoffe auf bessere Rechtseinsichten der Justiz in der nächsen Instanz! Dem Richter und seinem Anwalt wünche ich guten Erfolg.
Im alten Rom galt der Satz: „summum ius, summa iniuria.“ Und der „gelenkige“
Vorzeigeadvokat der SED, aka „Die Linke, PDS, Linkspartei etc.“ antwortete einst auf die Frage, ob die DDR ein Rechtsstaat war sybillinisch, dass die DDR ein „Gesetzesstaat“ gewesen wäre.
Und dieses Gericht hat gewiss wie in Bochum, Regensburg etc. die Dreistigkeit besessen, sein Urteil „im Namen des Volkes“ zu verkünden – genau wie damals, als mit diesen heuchlerischen Worten der Justizmord an den Geschwistern Scholl und vielen Anderen „legitimiert“ wurde. ICH ZÄHLE MICH DEFINITIV NICHT ZU DIESEM VOLK und kann nur dazu aufrufen, dieses Signal deutlich den skrupellosen Delegitimierern dieses vormaligen „Rechtsstaats“ entgegenzuhalten.
Dass deutsche Staatsanwaltschaften politisch gesteuert sind, war bekannt. Offenbar ist das bei den Richtern nun ebenso. Merkels Erbe.
es wurde von dem Richter Dettmar eine „Einstweilige verfügung“ erlassen, die alsokeinen endgültigen Rechtzustand darstellt. Die Endgültige Feststellung des Rechtzustandes darf nur in einemHauptsache verfahren erfolgen, welches die Betroffenen der Einstweiligen verfügung eröffnen dürfen,aber nicht müssen. Was ein Richter in einer Einstweiligen Verfügung verfügen darf ist rechtlich nicht definiert. Er darf alles verordnen was zur eintweiligen Sicherung eines Zustand erforderlich ist, das er aus seiner richterlichen Unbahängigkeit darf. Rechtauskunft des BverfG: „Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist. Es reicht aus, dass nachfolgend ein Hauptsacheantrag… Mehr