Mit zwei Fällen in Frankreich und Belgien bereitet der EuGH den Jahresendflügelfiguren der DDR ein Comeback, die schon länger hier leben, können mit Neuankömmlingen gleichziehen. Der erste Fall in Deutschland wird nicht lange auf sich warten lassen.
Am 14.03.2017 veröffentlichte der EuGH zwei Urteile – zu einem Fall in Frankreich (Rechtssache C‐188/15) und einem Fall in Belgien (Rechtssache C‐157/15). In beiden Fällen ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber die Religionsfreiheit einschränken kann. Im französischen Fall lautet der Schluss-Satz:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, die Leistungen dieses Arbeitgebers nicht mehr von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt, nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.
Der Fall wurde an das französische Gericht zurückverwiesen. Es muss nun klären, ob bei diesem Arbeitgeber eine für alle Mitarbeiter geltende Regelung existierte, die für jene Mitarbeiter die im Kundenkontakt stehen, ein striktes Neutralitätsgebot vorschreibt.
Belgischer Fall
Diese Regelung ist Gegenstand des zweiten Urteils des EuGH. Eine belgische Firma hatte folgende, für alle Mitarbeiter geltende Regelung erlassen:
„Es ist den Arbeitnehmern verboten, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeglichen Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen.“
Das Gericht kam zur Feststellung, dass diese Regelung keine unmittelbare Diskriminierung darstelle, wenn sie für alle Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben, gelte. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Richtlinie muss neutral sein
Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens kann hingegen eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 darstellen, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Eine erste Zeitungssschau ergab, dass das zweite Urteil sehr unterschiedlich bewertet wurde. Arbeitgeber bewerten es positiv (FAZ), da nun auch in Deutschland die unternehmerische Freiheit (mit Einschränkungen) über der Religionsfreiheit steht, während SPON, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie die Muslimverbände das Urteil bedauern.
Deutsche Sondersituation
In diesem Zusammenhang sei an folgende rechtliche Situation in Deutschland erinnert, die sich grundlegend von der anderer EU-Länder (mit Ausnahme Großbritanniens) unterscheidet.
Muslime haben hier, dank Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Rechtsprechung folgende religiöse Freiheiten am Arbeitsplatz, die sie in anderen EU Ländern nicht haben.
- Bezahlte Gebetspausen (2-3 Gebete während der Arbeitszeit) – das entspricht etwa einen Tag bezahlte Arbeitszeit ohne Gegenleistung im Monat
- Ihre mögliche Minderleistung während des Ramadan (Fastenmonat) ist vom Arbeitgeber zu kompensieren und kann nicht zur Entlassung führen – das entspricht bis zu 10 Tagen Arbeitszeit ohne Gegenleistung. Im Falle der üblichen Krankschreibung sogar bis zu 4 Wochen.
Im Fall der belgischen Rezeptionistin ist das Gericht nur auf das Tragen der islamischen Kopftuchs eingegangen, hat aber zum zweiten Teil der betrieblichen Regelung, die vom Gericht ja so akzeptiert wurde, nichts weiter ausgeführt.
Jahresendflügelfiguren
Der Ritus, der sich aus sichtbaren Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen am Arbeitplatz ergibt, umfasst aber auch das Gebet. Für Unternehmer anderer EU- Staaten ist dieser Teil weniger interessant, da es außer in Deutschland kein Recht zum (bezahlten) Gebet am Arbeitsplatz gibt. Damit dürfte nun auch bei uns die rechtliche Möglichkeit geschaffen sein, das Gebet am Arbeitsplatz und das Fasten (zumindest für Mitarbeiter mit Kundenkontakt) zu verbieten und so beträchtliche Kosten zu sparen.
Voraussetzung ist eine betriebliche Regelung mit diesem Text: Es ist den Arbeitnehmern verboten, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeglichen Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen. Für die christlich geprägte Belegschaft dürfte da beim „Ritus“ als Hürde die Weihnachtsfeier stehen. Aber hier gibt es Erfahrungen aus der DDR, wo der atheistische Staat auch gegensteuerte und die Weihnachtsfeiern in den volkseigenen Betrieben zu Jahresendfeiern umdeklinierte, den Weihnachtsbaum zum Lichterbaum (DDR! – altes germanisches Brauchtum!) und die Engel unter dem Baum: Sie hießen fortan Jahresendflügelfiguren.
Nun hat der EuGH diesen Jahresendflügelfiguren in Deutschland ein Comeback bereitet und diejenigen, die schon länger hier leben, können mit den Neuankömmlingen gleichziehen. Wir warten gespannt auf das erste Urteil.
Michael Wolski hat das Buch Gebetspausen am Arbeitsplatz geschrieben.
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Also, bei Ihren Erläuterungen über die Abneigung der Europäer gegenüber Kopftüchern kommen mir doch erhebliche Zweifel in der Hinsicht auf, dass das der Hauptgrund für die Ablehnung muslimischer Kopftücher ist. Aber Ihre Ausführungen sind wirklich interessant. Hab gerade mal auf Wikipedia nachgeschaut und finde insbesondere die mittelalterliche Auffassung interessant – die Haube als Zeichen von Frauenwürde und der Wohlanständigkeit. Das Fehlen der Haube als Zeichen für Unverheiratete, aber auch für Unzüchtige. Ich nehme an, das zieht sich dann noch durch die Jahrhunderte. Es ist ja wohl auch kein Zufall, dass Nonnen eine Kopfbedeckung tragen. Mit Dreck hat das wenig zu… Mehr
in den 60ern wurden Kopftücher nur noch von Landarbeiterinnen im Stall oder auf dem Acker getragen und von Putzfrauen.
Im Mittelalter trugen „anständige“ Frauen eine Haube, nur „unanständige“ ein Kopftuch.
Die Ablehnung von Frauen mit Kopftuch ist also einmal begründet in „Unanständigkeit“ Aber stammt heutzutage wohl eher aus der Perspektive der 60er – verbunden mit schmutziger Arbeit und ungewaschenen Haaren.
Wäre ich Unternehmer, würde ich bei der Bewerberauswahl ganz diskret darauf achten, mir keine religiös übermotivierten Mitarbeiter ins Haus zu holen.
Schade, dass ich schon in Rente bin, ich hätte dann auch auf 2-3 katholische Gebete während der Arbeitszeit bestanden und auch auf das Fasten in der Fastenzeit.
Wenn da alle Katholiken, Protestanten und Juden auch darauf bestehen, möchte ich mal die Reaktionen der Gerichte sehen, das Gleichbehandlungsgesetz gilt ja wohl für alle Religionen.
diese Herrschaften in den Talaren können eines nicht. Für den Bürger klare und nachvollziehbare Entscheidungen treffen. Dieses nichtssagende, nach allen Richtungen auslegbare Geschwurbel ist völlig daneben und realitätsfern. Da wird das Problem von einem Schreibtisch auf den anderen verschoben. Typisch bürokratisch und bürgerfern.
Nö, hieß „Weihnachtsengel“. Urbane Legenden sind hartnäckig…
(Habe 21 Weihnachtsfeste in der Zone verbringen müssen, weiß also, wovon ich rede. „Geflügelte Jahresendfiguren“ und „Lichterbaum“ oder dergleichen Quatsch hat nie jemand gesagt, auch nicht im Ladenverkauf. Es gab auch den Nikolaus und den Weihnachtsmann, statt „Anfangsdezembergenosse“ oder „kommunistischer Erlösungsverkünder“. Aber gegen solche Wanderlegenden kommt man nicht an… Ist wie mit der Spinne in der Yuca-Palme.)
Macht nix, solange die Leute ihren Spaß dran haben.
Oder Jahresend-Geflügel-Figuren?
Das ist einfach der ganz normale, galoppierende rot-rot-grüne Wahnsinn. Mit was Unternehmer wie einheimische Arbeitnehmer sich in Deutschland so rumschlagen müssen, dank Grünen, Linken, SPD und islamfreundlichen Richtern.
„ …da nun auch in Deutschland die unternehmerische Freiheit (mit Einschränkungen) über der Religionsfreiheit steht“: Ja großartig – und wie bezeichnend! Damit ist die unternehmerische Freiheit in Deutschland einmal mehr privilegiert, verglichen mit anderen Freiheitenn und mit Schutzrechten. Was ist denn beispielsweise mit dem Schutz kleiner Mädchen vor Verheiratung und anschließender ehelicher Vergewaltigung? Was ist mit dem Tierschutz (Stichwort schächten)? Was mit dem Schutz von Frauen vor Prügeln? „“Die Ausübung des Züchtigungsrechts begründet keine unzumutbare Härte gemäß Paragraph 1565 BGB“, zitiert die „Frankfurter Rundschau“ aus dem Schreiben der Richterin. Man müsse schließlich berücksichtigen, dass beide Ehepartner aus dem marokkanischen Kulturkreis… Mehr
„Weihnachtsbaum“ als „Lichterbaum“ und Engel als „Jahresendflügelfiguren“ gab es in der DDR nicht; diese urbane Legende hält sich um so länger, je unzutreffender sie ist. (Ich habe in der DDR 21 Weihnachtsfeste verbringen müssen und weiß, wovon ich rede.) Davon aber mal abgesehen : werde ich morgen sofort zum Islam konvertieren, denn (Zitat): „- Bezahlte Gebetspausen (2-3 Gebete während der Arbeitszeit) – das entspricht etwa einen Tag bezahlte Arbeitszeit ohne Gegenleistung im Monat – ihre mögliche Minderleistung während des Ramadan (Fastenmonat) ist vom Arbeitgeber zu kompensieren und kann nicht zur Entlassung führen – das entspricht bis zu 10 Tagen Arbeitszeit… Mehr
Sie können noch logisch denken; prima! Die Schulabschlüsse von DDR´lern und Ostdeutschen sollen ja auch besser sein, als die der Wessis!
Wie aufwendig es ist, welche Leistung dahinter steckt, Muslime in Deutschland/Europa, im Arbeitsmarkt zu integrieren: Gebetspausen, Kopftuchtragen, Fastenmonat, usw. Für Arbeitgeber und Gesetzgeber stehen Neuerungen und Umstrukturierungen somit an der Tagesordnung. Für mich ist nachvollziebar, warum die islamische der westlichen Welt hinterher hinkt, und warum soviele von ihnen gerne in den Westen kommen: man setzt sich ins gemachte Nest, will aber genauso mitbestimmen können, die gleichen staatlichen Leistungen empfangen, möglichst sofort wahlberechtigt sein (siehe NRW Wahlrecht) – und und und. Wenn das nicht geschieht, wird auf „die Nazis“ geschimpft; Beispiele kennt man von Erdogan, L. Kaddor und anderen. Dieselben arroganten… Mehr