Gottesdienstverbot bleibt bestehen – aber Karlsruhe mahnt Gesetzgeber

Der Eilantrag gegen das Gottesdienstverbot in Hessen war zwar erfolglos. Aber im Hauptsacheverfahren könnte sich herausstellen, dass das Verbot nicht verhältnismäßig war. Ein anderer Fall in Nordrhein-Westfalen offenbart, dass sich Gläubige und Pfarrer den Bischöfen widersetzen. Von Michael Feldkamp.

imago Images/Steinach

Noch am Karfreitag, den 10. April 2020, hat das Bundesverfassungsgericht zugunsten des Gottesdienstverbotes entschieden: Dem Eilantrag gegen die Corona-Verordnung des Landes Hessen wurde nicht stattgegeben. Denn: Dem Antragsteller fehlte noch in der Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse! Das heißt: Selbst wenn die umstrittene Corona-Verordnung gekippt worden wäre, hätte er nämlich keine Messe feiern können, da der Bischof von Limburg Messfeiern untersagt hatte.

Vor dem Bundesverfassungsgericht benannte der Antragsteller nun einen Priester, der sich ungeachtet des bischöflichen Verbots bereiterklärt habe, Gottesdienst zu feiern, sobald das staatliche Gebot aufgehoben werden würde. Das genügte dem Bundesverfassungsgericht, sich mit der Sache zu befassen.

Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit im Eilverfahren

Entscheidend ist in einem Eilverfahren nicht die Erfolgsaussicht wie im Hauptsacheverfahren, sondern eine reine Folgenabwägung.

Zeit zum Lesen
„Tichys Einblick“ – so kommt das gedruckte Magazin zu Ihnen
Das Bundesverfassungsgericht sah nun in dem Gottesdienstverbot der Corona-Verordnung des Landes Hessen einen „überaus schwerwiegenden Eingriff“ in die Glaubensfreiheit. Doppelt schwer wiege auf Seiten des Antragstellers, dass das höchste Fest der Christenheit, Ostern, davon betroffen sei. Die Folgen des Gottesdienstverbotes seien insofern irreversibel.

Bemerkenswerterweise und dankenswerterweise räumte das Bundesverfassungsgericht mit dem von Kirchenkreisen verwendeten Narrativ auf, dass „alternative Formen der Glaubensbetätigung“ wie Fernsehgottesdienste oder individuelles Gebet das Gottesdienstverbot irgendwie kompensieren könnten. Jedenfalls nicht im Lichte des Grundgesetzes.

Diesen Aspekten stellte das Bundesverfassungsgericht die Folgen einer vorläufigen Außerkraftsetzung des Gottesdienstverbotes gegenüber. Der unkontrollierte Strom gerade osterbedingt zahlreicher Gläubiger in die Kirchen berge ein erhebliches Ansteckungsrisiko. Das könne eine Überlastung medizinischer Einrichtungen und schlimmstenfalls den Tod von Menschen zur Folge haben.

Die vom Antragsteller geltend gemachten Interessen seien gewichtig, erschienen dem Bundesverfassungsgericht aber nach dem hier anzuwendenden Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es ihm unzumutbar erschien, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, der dem Staat durch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG aufgegeben ist. Hinzu kommt, dass eine geltende Regelung nur ganz ausnahmsweise im vorläufigen Verfahren aufgehoben werden kann.

Schonfrist für die Verordnungsgeber

Damit hätte es das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren bewenden lassen können. Stattdessen agiert es ähnlich wie in Hauptverfahren bei solchen Gesetzen, die zwar der Verfassung nicht entsprechen, bei denen aber die sofortige Aufhebung ebenfalls nicht tunlich ist.

Auf Wiedersehen beim Bundesverfassungsgericht
Eingriff in das Recht auf freie Religionsausübung
Das Bundesverfassungsgericht mahnt nämlich über die Ablehnung des Antrags hinaus den Verordnungsgeber, peinlich genau darauf zu achten, stets eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Dabei kommt dem Bundesverfassungsgericht entgegen, dass die Verbots-Regelung bis zum 19. April 2020 befristet ist. Bei einer etwaigen Verlängerung sei eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es verantwortet werden könne, das Verbot von Gottesdiensten unter gegebenenfalls strengen Auflagen und möglicherweise auch regional zu lockern.

Das Hauptsacheverfahren hat Erfolgsaussicht

Das lässt auf das Hauptsacheverfahren hoffen: Denn über die Kernfrage, ob die geltende Regelung nämlich verfassungsgemäß ist, war im Eilverfahren gar nicht zu entscheiden.

Erst im Hauptsacheverfahren wird auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auszuleuchten sein. Nicht nur die Bild-Zeitung titelte: „Warum soll das richtig sein? Schlangen vorm Baumarkt, aber leere Kirchen an Ostern!“ Und das ist nur eines von zahlreichen Beispielen weiter statthafter Zusammenkünfte, die nicht dringlicher scheinen als der immerhin von der Verfassung geschützte Osterkirchgang der Gläubigen.

Innerkirchliche Verfahren chancenlos

Ein Kölner Katholik hatte an den Erzbischof von Köln den Antrag gerichtet, das kirchliche Gottesdienstverbot aufzuheben, wie Die Tagespost berichtete.

Die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen spricht nämlich selbst kein Verbot von Gottesdiensten aus. Sie stellt in § 11 Abs. 4 lediglich fest, dass Gottesdienste der verschiedenen Religionsgemeinschaften aufgrund deren eigener Erklärung unterbleiben. Das ist klug ersonnen, denn es wirft Kölner Katholiken weit hinter den Rechtsschutz zurück, den sie andernfalls aufgrund der grundgesetzlich garantierten freien Religionsausübung vor den staatlichen Gerichten hätten. 

Besagter Kölner Katholik hat aufgrund dieser Konstruktion keine Antragsbefugnis vor staatlichen Gerichten, weil diese ihm in Nordrhein-Westfalen – anders als in allen anderen Bundesländern – nichts verbieten. Er kann sich nur an den Erzbischof wenden, der nach Can. 391 § 1 Codex Iuris Canonici (CIC) alleine die gesetzgebende, die ausführende und die richterliche Gewalt in seiner Hand vereint. Das heißt: Er ordnet das Gottesdienstverbot an, er sorgt für dessen Beachtung und er entscheidet über Beschwerden gegen sein Verbot.

Der Erzbischof teilte dem Antragsteller zunächst mit, dass dem Kirchenrecht kein „Recht, zu bestimmten Zeiten überhaupt Gottesdienste zu feiern“, zu entnehmen sei. Weiter zeigt sich: Die Kirche spendet zwar traditionell im Februar den Blasiussegen gegen Halskrankheiten, verfügt aber nicht über eigene Kompetenz in Sachen Corona. Deswegen schließt sich der Erzbischof voll und ganz der Risiko-Einschätzung und den Maßnahmen der Landesregierung an; er verantwortet lediglich die Umsetzung staatlicher Maßnahmen. Die selbst auferlegten Beschränkungen erfolgten laut dem Erzbischof „aufgrund eines dem Staat-Kirche-Verhältnis in Nordrhein-Westfalen entsprechenden Zusammenwirkens zwischen Kirche und Staat.“

Der Kirchenhistoriker nennt dererlei in einer anderen Epoche der Weltgeschichte „Caesaropapismus“. Die Unterordnung der Kirche unter staatliche Vorgaben kann nicht ohne Folgen bleiben. Die Corona-Krise hat nicht nur den Virus aus China gebracht. Angesichts des Doppelpassspiels von Kirche und Staat breiten sich auch an China erinnernde erste Elemente einer „Untergrundkirche“ aus. Der von dem hessischen Antragsteller angeführte Priester dürfte nur die Spitze des Eisberges von Geistlichen sein, die sich nicht nach den Gottesdienstverboten richten. Corona hat die Kerze der bischöflichen Autorität nun auch am anderen Ende angezündet.


Michael F. Feldkamp (Berlin) studierte in Rom (Gregoriana) und in Bonn. Er ist promovierter Historiker und Autor zahlreicher Bücher zur Verfassungsgeschichte, Zeitgeschichte und kirchlichen Rechtsgeschichte.

Anzeige

Unterstützung
oder

Kommentare ( 17 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

17 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen
schukow
4 Jahre her

Mag sein, daß »Corona« nun die römisch-katholische Kirche angezündet hat, aber die brennt schon lange nicht mehr, weder von innen noch von außen. Allenfalls qualmen und stinken, das geht noch eine Weile. Schade, mit einer Kirche, in der ein inneres Feuer lodert, kann sich auch ein Heide wie ich trefflich auseinandersetzen. Rauch kratzt nur im Hals.

Gernot Artus
4 Jahre her

„Gottesdienstverbot bleibt bestehen – aber Karlsruhe mahnt Gesetzgeber“

Soso, Karlsruhe „mahnt“ – man gestatte, daß ich lächle. Diese Mahnung hat beim Regime Merkel die gleiche Wirkung, wie wenn man einem Ochsen ins Horn petzt! Man braucht sich nur die Zusammensetzung des BVerfG’s anzusehen – lauter alte Bekannte…

Fulbert
4 Jahre her

„Der unkontrollierte Strom gerade osterbedingt zahlreicher Gläubiger in die Kirchen berge ein erhebliches Ansteckungsrisiko.“ – Kirchenbesucher zeichnen sich ja auch stets durch undiszipliniertes und unkontrolliertes Verhalten aus, ganz anders als Käufer im Bau- und Supermarkt….Angesichts der Besucherzahlen von Gottesdiensten ließen sich Regeln in jeder Kirche besser einhalten als in engen Gängen voller Waren. Ein an den Haaren herbeigezogenes Argument also. Andererseits: wenn das höchste christliche Fest den Kirchen selbst nichts wert ist, warum sollten sich dann Gerichte ins Zeug legen?

Robby
4 Jahre her

Die Bewertung kann also rechtzeitig zum Ramadan anders ausfallen. Zum einen dürfte das Infektionsrisiko geringer sein, zum anderen wäre eine kleinere Bevölkerungsgruppe betroffen, so dass das Gesundheitssystem weniger belastet würde. Zudem kann man sich besser vorbereiten.

Marcel Seiler
4 Jahre her

Aus dem Artikel: „Die Unterordnung der Kirche unter staatliche Vorgaben kann nicht ohne Folgen bleiben.“ D.h. der kirchliche Sprecher will sich hier dem staatlichen Gesetz nicht unterordnen.

Wenn das Schule macht, werden in Nullkommanichts die islamischen Vertreter verlangen, Scharia-Recht (oder -Unrecht?) zu respektieren, auch wenn dem staatlich-weltliches Recht entgegensteht. Dann dürfen etwa muslimische Frauen nicht mehr in Frauenhäusern aufgenommen werden, weil sie sich damit dem ehelichen Züchtigungsrecht entziehen. Hat sich das der Kirchenmann überlegt? Oder ist es ihm egal?

Helmut Bachmann
4 Jahre her

„Schlangen vorm Baumarkt, aber leere Kirchen an Ostern“. Also alles so wie jedes Jahr!
Ich finde, jeder der eine Verfügung mit sich trägt, dass er auf Beatmung und Intensivbehandlung verzichten will und friedlich zu Hause wartet, was da kommen mag, darf alles mit anderen Verzichtern machen. Kirche, Sauna, Bundeliga. Mir dann egal. Dann hätten wir dem freien Willen zu seinem Recht verholfen.

Margarita
4 Jahre her

Danke, Herr Feldkamp, für diese sachliche Analyse.
In Sachen „Caesaropapismus“: Dem Kaiser stand es nicht zu, in die sacra interna corporis der Kirche einzugreifen. Dazu gehört, ob die Auferstehungsliturgie stattfindet oder nicht. Auch der Patriarch hat liturgische bzw. Ordnungsfragen nicht mit dem Kaiser abgestimmt.
Im Gegenteil weiß man bei der Kooperation zwischen Kirche und Staat in Deutschland nicht, wer für was zuständig ist.
Die Schließung der Kirchen (anstatt z. B. 40 Menschen unter Einhaltung vom Abstand einzulassen), emfinde ich als einen Akt der Monstrosität.

schukow
4 Jahre her
Antworten an  Margarita

Oh, die Zuständigkeit ist schon klar geregelt. Ich halte sie arm, halte Du sie dumm.

feinbein
4 Jahre her

Wie ist mit Moscheen? Dort gab es in den letzten Tagen jeweils 100, 200 oder mehr Muslime, die trotz Verbot sich versammelt haben..Von Verwarnungen oder gar Strafen wie bei auf einer Bank sitzenden 2 Spaziergängern , war aber gar nichts zu sehen.WARUM?

Marcel Seiler
4 Jahre her
Antworten an  feinbein

„Von Verwarnungen oder gar Strafen wie bei auf einer Bank sitzenden 2 Spaziergängern, war aber gar nichts zu sehen.WARUM?“ Ja, warum wohl! Weil niemand (a) Prügel und (b) den Vorwurf des „Rassismus“ riskieren will. Der professionelle Islam hat längst (a) die Straßen und (b) die Köpfe in Deutschland erobert.

Als Polizist würde ich nicht Job, Gesundheit, Pensionsansprüche usw. riskieren, um ein Recht zu verteidigen, dass die Mehrheit meiner Vorgesetzten längst zur Zerstörung freigegeben hat. Für ein Land, das Politiker wählt, die es schon lange nicht mehr verteidigen wollen.

schukow
4 Jahre her
Antworten an  Marcel Seiler

Nicht nur die Vorgesetzten, da wäre ich sogar noch skeptisch, aber gewiß die Mehrheit der Wähler und damit die politische Führung.

Heinrich Niklaus
4 Jahre her

Wenn sich durch Kirchenbesuche Corona-Hot-Spots bilden, sind auch jene betroffen, die nichts mit der Kirche zu tun haben.

Dann bedroht die Ausübung der Glaubensfreiheit die Gesundheit auch all derer, die auf Kontakte im Interesse ihrer Gesundheit verzichten wollen.

Das ist der wichtige Zusammenhang! Deshalb ist die Entscheidung richtig, die Gottesdienste auszusetzen. Es reicht doch der Ansteckungsherd beim Kirchenfest in Mulhouse/Elsass, der dort als der Corona-Ansteckungs-Hotspot gilt.

Peter Pascht
4 Jahre her

„Der Eilantrag gegen das Gottesdienstverbot in Hessen war zwar erfolglos. Aber im Hauptsacheverfahren könnte sich herausstellen, dass das Verbot nicht verhältnismäßig war.“ So, so, es gibt also auf das „Eilverfahren“ ein „Hauptverfahren“, wenn es um Religion geht. Warum wurde im Falle des „Eilantrages“ der RA Bahner nicht auch so entschieden, wo es um Grundrechte der Bürger, um „den Bestand der freiheitlichen Grundordnung“ ging? Offenbar scheint dem Verfassungsgericht die Religion wichtiger zu sein als die freiheitliche Grundordnung. Klären sie mich auf! Lt. welchem Gesetz ist es erlaubt 82,8 Millionen Bürgern maßgebliche Grundrechte zu verbieten und die Wirtschaft dieses Landes stillzulegen mit… Mehr

friedrich - wilhelm
4 Jahre her
Antworten an  Peter Pascht

…..ich hatte hier als erster bereits das gericht kritisiert. allerdings viel schärfer! und deswegen wurde mein kommentar auch nicht veröffentlicht! ich denke jetzt wird es langsam zeit tichys auch zu den msm zu zählen! mir liegt nichts mehr an te!

grüße aus jasper und um jasper herum!

Marcel Seiler
4 Jahre her
Antworten an  Peter Pascht

Im Fall Bahner wurde nicht der Eilantrag einfach abgelehnt, sondern [und zwar mit wirklich guten Gründen] entschieden, dass der Antrag selbst unzulässig war. Solche Unterschiede sind für Nicht-Juristen nicht immer leicht zu erkennen, aber durchaus sinnvoll. Einiges (nicht alles) an Kritik an der Juristerei ist auf solche Un- und Missverständnisse zurückzuführen. Das vergiftet leider oft die Atmosphäre.

friedrich - wilhelm
4 Jahre her
Antworten an  Marcel Seiler

…..im fall bahner gehe ich mit Ihnen einig! die dame allerdings in die psychiatrie zu stecken geht garnicht! obwohl sie auch noch die juli zeh in anspruch nehmen wollte! ein witz das ganze! na ja, d = dämlich!

Peter Pascht
4 Jahre her
Antworten an  Marcel Seiler

Ihre persönliche Meinung. Sie hat in der Tat dem Gericht zu viel Handlungsspielraum gelassen. Aber bei nicht abgeneigter Interpretation, hätte man den Eilantrag auf ein Hauptverfahren hinaus laufen lassen können. Leider ist hier nicht der Platz um das Auszudiskutieren. Das „Recht haben“ in der Juristerei basiert vielfach auf der Selbstüberzeugung „Recht zu haben“. Die Begründung des BdVG ist widersprüchlich in sich: 1,) es wird darauf verwiesen den Antrag nicht anzunehmen weil er in der Sache nicht begründet sei 2.) es wird gerügt den Instanzenweg nicht gegangen zu sein Wenn 1.) zutreffen, sollte macht 2.) keinen Sinn, also entweder das eine… Mehr