87.000 Bürger sagen: „Nein zu einem XXL-Bundestag“

Sinn der „Petition XXL“ ist es, dass die reguläre Mitgliederzahl des Bundestages von 598 Abgeordneten nicht überschritten wird. Wird nicht mit zwei, sondern nur mit einer Stimme gewählt, kommt es nicht zu Überhängen oder „negativen“ Stimmengewicht.

Vorbemerkung, entnommen aus: Manfred Hettlage, „Die Berliner Republik unter dem Damoklesschwert / Wahlgesetz, Wahlgrundsätze und Wahlprüfung“, 2016, (ISBN 978-3-7103- 2280-0):

„Kein geringerer als der Präsident des Deutschen Bundestages, Norbert Lammert, MdB, hält das 22. Wahlrechts-Änderungsgesetz für so kompliziert, dass es nicht einmal eine Handvoll Abgeordneter ‚unfallfrei‘ erklären könne. Auch gibt es mehr Wahlgesetze als Legislaturperioden. Das BWahlG gleicht daher einem ‚Wackelpudding’ mehr als einem Gesetz.“

87.000 Bürger sagen: „Nein zu einem XXL Bundestag“

Nach der Wahl vom 22.9.2013 sind in den Bundestag 631 Abgeordnete eingezogen. Er hat regulär aber nur 598 Mitglieder. Und es gibt außerdem nur 299 Wahlkreise. Es entstanden 4 Überhänge, die durch 29 Ausgleichsmandate kompensiert wurden. Der Ausgleich überstieg den Überhang um mehr als das Siebenfache. Die „Petition XXL“, die der Bund der Steuerzahler auf den Weg gebracht hat, wurde von 87.000 Bürgern unterschrieben und richtet sich an den Deutschen Bundestag. Es gibt aber auch im Landtag von NRW 237 Abgeordnete, regulär aber nur 181 Plätze und lediglich 128 Wahlkreise. Bei der Landtagswahl 2015 entstanden 23 Überhänge. Diese wurden, aber durch 33 Ausgleichsmandate kompensiert.

Sinn und Zeck der „Petition XXL“ ist es, dass die gesetzliche Regel-Mitgliederzahl nicht überschritten wird. Nicht im Bund und nicht in NRW. Wie kann man das erreichen. Ganz einfach: Die Abgeordneten werden nur mit einer Stimme gewählt.

(→ Hier geht es zum Veranstaltungshinweis)

Das duale Wahlsystem mit zwei Stimmen

Die Deutschen sind stolz auf ihr duales Wahlsystem mit Erst- und Zweitstimme. Dieses Verfahren besteht aus zwei Teilen. 299 Abgeordnete gelangen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl allein mit einer Zweitstimme in das Parlament, weitere 299 Abgeordnete werden dagegen „nach den Grundsätzen einer mit Personenwahl verbundenen Verhältniswahl“ mit zwei Stimmen, also der Erst- und der Zweitstimme, gewählt („Grabensystem“).

Die Doppelwahl mit beiden Stimmen – die allgemein auch als personalisierte Verhältniswahl bezeichnet wird – ist aber nicht zwingend, sondern fakultativ. 299 Abgeordnete können mit beiden Stimmen, der Erst- und Zweitstimme gewählt werden, müssen aber nicht. Die im Verbund abgegebene Doppelstimme führt nur zu einem Mandat. Werden Erst- und Zweitstimme nicht im Verbund sondern getrennt von einander abgegeben (Stimmensplitting), führen beide Stimmen aber zu zwei Mandaten. Denn es ist ein Unterschied, ob ein Abgeordneter zweimal oder zwei Abgeordnete einmal gewählt werden.

Das Stimmensplitting ist aber nur eine der Ursachen für die „Überhänge“. Wohlgemerkt kommen Überhänge auch ohne Stimmensplitting vor. Bei der ersten Bundestagswahl 1949 konnte man beide Stimmen nicht trennen und es gab trotzdem zwei Überhänge. Hinzu kamen drei parteilose Einzelbewerber. In Baden-Württemberg wird noch heute so gewählt wie 1949 im Bund, und es gab dort 2016 zusammen 23 Überhang- und Ausgleichsmandate.

Zum Beispiel das Saarland

Am Beispiel des Saarlandes kann das noch besser verdeutlicht werden. Dem Saarland stehen 7 Plätzen im Bundestag zu. Das Land ist in vier Wahlkreise eingeteilt. Nach dem „Grabensystem“ werden vier Saarländer in Wahlkreisen und über die Listen der Parteien gewählt, drei von kommen nur über die Listen der Parteien in den Bundestag. Würde man alle Erst- und Zweitstimmen getrennt von einander abgeben, käme es zu vier „Überhängen“ und vier weiteren, von den Direktmandaten abgespaltenen Listenplätzen. Es würden aus dem Saarland folglich nicht sieben sondern elf Abgeordnete in den Bundestag einziehen.

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Rettet das Direktmandat
Die vier Überhänge wurden nach neuem Recht „ausgeglichen“, aber nicht im Verhältnis 1 : 1 sondern im Verhältnis 1 : 7. Würden alle Stimmen getrennt abgegeben, entstünden nicht vier sondern 28 nachgeschobene Ausgleichsmandate. Zählt man alles zusammen, erhält man als mögliche Obergrenze 39 Mitglieder des Bundestages, die aus dem Saarland kommen: 3 Listenplätze + 4 Direktmandate + 4 Überhänge + 28 Ausgleichsmandate = 39 Abgeordnete allein aus dem Saarland!

Die Obergrenze für den Bund

Nach der Bundestagswahl vom 22.9.2013 zogen 631 Abgeordnete in den Bundestag ein. Es gibt regulär aber nur 598 Plätze im Parlament, und es gibt außerdem nur 299 Wahlkreise. Wendet man die am Beispiel des Saarlandes gewonnenen Erkenntnisse auf den Bund an, ergibt sich das folgende Bild.

Nach dem Grabensystem können 299 Volksvertreter nur über die Listen der Parteien in den Bundestag gelangen, weil es ja nur 299 Wahlkreise gibt und deshalb 299 Abgeordnete übrig bleiben, die gar nicht mit der Erststimmen gewählt werden können, weil es dafür ja gar nicht genug Wahlkreise gibt. Weitere 299 Abgeordnete können mit Erst- und Zweitstimme gewählt werden, müssen aber nicht. Beide Stimmen können jedenfalls nach der herrschenden Meinung auch getrennt von einander abgegeben werden (Stimmensplitting). Man kann also 299 Abgeordnete zweimal wählen, stattdessen aber auch gespalten abstimmen, so dass 299 nur mit der Erststimme und zusätzlich noch einmal 299 nur mit der Zweitstimmen in das Parlament gelangen. Es kann also maximal zu 299 „Überhängen“ kommen.

Die „Überhänge“ wurden nach neuem Recht ausgeglichen. 2013 gab es vier Überhänge und 29 Ausgleichsmandate. Sie wurden also nicht im Verhältnis 1 : 1 sondern im Verhältnis 1 : 7 ausgeglichen. Rein rechnerisch könnten so maximal 2.093 Ausgleichsmandate (299 x 7) nachgeschoben werden. Zählt man alles zusammen, kommt man auf eine Obergrenze von 2.980 Mitgliedern des Bundestages. (299 Listenplätze + 299 Direktmandate + 299 „Überhänge“ + 2.093 Ausgleichsmandate). – Die Bundestagswahl von 2017 wird daher zu einem unberechenbaren Albtraum!

Gesetzgeberischer Imperativ: „Wähle nur mit einer Stimme!“

Sinn der „Petition XXL“ ist es, dass die reguläre Mitgliederzahl des Bundestages von 598 Abgeordneten nicht überschritten wird. Wird nicht mit zwei, sondern nur mit einer Stimme gewählt, gibt es kein Stimmensplitting, kann es nicht zu Überhängen oder einem „negativen“ Stimmengewicht kommen, und für nachgeschnobene Ausgleichsmandate besteht gar kein sinnvoller Bedarf. Verteilt auf die 16 Bundesländer werden insgesamt 598 Abgeordnete in das Parlament gewählt, keiner mehr und keiner weniger. Ob und inwieweit es sich empfiehlt, den Bundestag nur mehr mit der Zweitstimme oder aber allein mit der Erststimme zu wählen, das ist – um es mit Theodor Fontane zu formulieren – in der Tat ein „weites Feld“.

Aus der „Petition XXL“ folgt also der gesetzgeberische Imperativ: „Wähle nur mit einer Stimme!“

Tabellarischer Anhang

I. Mitglieder des Bundestages vor der Wiedervereinigung

Quelle: Bundeswahlleiter u. eigene Berechnungen
*) Inklusive 3 parteilose Einzelbewerber

1965 1969, 1972, 1976 gab es keine Überhänge. Die Soll- und Ist-Zahlen bei den Mitgliedern des Bundestages stimmten daher in diesen Legislaturperioden überein.

II. Mitglieder des Bundestages nach der Wiedervereinigung

Quelle: Bundeswahlleiter u. eigene Berechnungen
*) Inklusive 29 Ausgleichsmandate

Ausgenommen bei den Wahlen von 1965, 1969, 1972, 1976, in denen es keine Überhänge gab, haben die Sollzahlen der Mitglieder des Bundestages niemals mit den Ist-Zahlen übereingestimmt. 2009 war der Abstand am größten. Er wurde aber durch die 2013 neu eingeführten Ausgleichsmandate noch überboten. Durch den Mandatsausgleich ist der Gesetzgeber also „vom Regen in die Traufe geraten“.

Sofortmaßnahme

Fällt ein Überhangmandat weg, muss unverzüglich auch der Mandatsausgleich entsprechend zurückgeführt werden.

Entnommen aus: „Tichys Einblick“ vom 19.12.2016

Der Wahlkreis Nr. 061 (Potsdam / Potsdam-Mittelmark II / Teltow-Fläming II), in dem Katherina Reiche mit 32,6 % der Erststimmen gewählt wurde, lag in Brandenburg, wohlgemerkt eines der vier Bundesländer, in denen es bei der Wahl vom 22.9 2013 zu einem sogenannten „Überhangmandat“ kam. Aus der Landesliste der CDU konnte aber kein Nachrücker für die ausgeschiedene Abgeordnete aufgeboten werden, denn auf der „Reservebank“ der Landes-Partei saß niemand mehr, der hätte nachrücken können. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt. In § 48 Abs 1 Satz 4 BWahlG wird angeordnet: „Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.“ Seit dem Ausscheiden von Katherina Reiche, hat der Bundestag deshalb nicht mehr 631, sondern nur noch 630 Mitglieder.

Aber das ist nicht der springende Punkt. Bekanntlich sind bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag in vier Bundeländern vier „Überhangmandate“ entstanden. Alle bei einer Landespartei der CDU. Die Gewitterwolken zogen sich jedoch über Brandenburg zusammen, wo gleichsam eine Windhose entstand, weil es dort ein „Überhangmandat“ gab. Fällt in Brandenburg ein Direktmandat weg, verändert sich dort auch die Differenz zwischen Listenplätzen und Direktmandaten, die von der Landes-CDU in Brandenburg errungen wurden.

Wer sich die Mühe macht und nachzählt, der kommt zu dem Ergebnis, dass 2013 die Kandidaten der Landes-CDU in 9 von insgesamt 10 Wahlkreisen Brandenburgs siegreich waren. Ein Wahlkreis fiel an einen Bewerber der SPD. Die CDU konnte aber nur 8 Listenplätze erringen und blieb mit einem Listenplatz hinter der Summe der neun Wahlkreissieger aus ihren Reihen zurück. Und das ergibt ein „Überhandmandat“. Bei der Bundestagswahl 2013 sind vier Überhänge in vier Bundesländern entstanden. Sie wurden ausgeglichen, aber nicht durch vier, sondern durch 29 Ausgleichsmandate. Der Ausgleich überstieg den Überhang um mehr als das Siebenfache. Das ist unstreitig und wurde vom Wahlleiter als endgültiges amtliches Wahlergebnis ja auch so verkündet.

Fällt in Brandenburg ein Viertel der insgesamt vier Überhangmandate weg, dann entfällt auch der Rechtsgrund für ein Viertel der 29 Ausgleichsmandate. Demnach müssten 7 von 29 Abgeordneten, die lediglich ein nachgeschobenes Ausgleichsmandat bekleiden, den Bundestag wieder verlassen. Würde man damit Ernst machen, hätte das Parlament in Berlin danach nicht 630, sondern nur mehr 623 Mitglieder.

Mehr zum Autor und zum Wahlrecht auf der Internetseite: www.manfredhettlage.de

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