2017 Ramadan am privatwirtschaftlichen Arbeitsplatz feiern – zum letzten Mal!

Ab 2018 müssten Muslime in Deutschland – so wie in allen anderen EU-Ländern bisher schon – zum Ramadan bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen und könnten keine zusätzlichen Kosten im Betrieb und Störungen im Arbeitsablauf mehr verursachen.

Der islamische Fastenmonat Ramadan beginnt dieses Jahr am 27. Mai und dauert bis zum 24. Juni 2017. Das Fasten gehört zu den fünf Säulen des Islam und es wird erwartet, dass jeder Muslim es ausübt.

„Im Islam ist diesem Ereignis ein gesamter Monat vorbehalten, der Ramadan: Die tägliche Fastenzeit reicht dann von Sonnenauf- bis -untergang.

Verboten sind dann Essen, Trinken und menschliche Bedürfnisse der Lust und Last wie Geschlechtsverkehr oder das Rauchen. Vom Fasten befreit sind Kranke, menstruierende, schwangere oder stillende Frauen sowie Reisende. Ihnen allen wird aber nahegelegt, das Fasten zu gegebener Zeit nachzuholen …

Während des Ramadan ruht das öffentliche Leben in den islamischen Ländern faktisch, umso lebhafter ist es auf den Straßen nach Einbruch der Dämmerung. Das Ende des Ramadan wird mit einem speziellen Fest des Fastenbrechens … begangen.“

Sächsische Landeszentrale für politische Bildung und Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung, 2., überarbeitete und korrigierte Auflage, Dresden und Potsdam 2016.

Sonnenauf- und -untergang: Beispiel Berlin 24. Juni: 4:54 Uhr/21.33 Uhr, Tageslänge: 16,49 Std.

Für den privatwirtschaftlichen Unternehmer wirft das einige Fragen auf.

  • Muss er das Fasten im Ramadan erlauben?
  • Muss er für nicht erbrachte Arbeitsleistung bezahlen?
  • Wie ist die Regelung bei Minderleistung?
  • Welche Haftung gilt für ihn, wenn der muslimische Kraftfahrer wegen eines Unfalls aufgrund von Dehydrierung einen Unfall zu verantworten hat?

Das Fasten als Ausdruck eines religiösen Ritus muss der Unternehmer in Deutschland noch 2017 – als einzigem EU-Land – erlauben, da hier eine proreligiöse Rechtsprechung herrscht, die vom Primat der Religion am Arbeitsplatz ausgeht. Da erst am 14. März 2017 mit dem EuGH-Urteil C- 157-15 eine Paradigmenänderung erfolgte und jetzt der Unternehmer über Zeichen und Riten am Arbeitsplatz bestimmen kann, wurde es bisher noch nicht in die Tat umgesetzt.

Im Internet finden wir bei Haufe einen Hinweis.

  1. Nichtleistung muss nicht bezahlt werden, der Arbeitnehmer kann aber nicht entlassen werden.
  2. Minderleistung: Ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen.

Worüber Haufe schweigt, ist die übliche Praxis fastender Muslime, sich wegen Schwäche krankschreiben zu lassen. Das kann dann bis zu 6 Wochen Kosten für den Unternehmer verursachen. Obwohl eigentlich nur nicht selbstverschuldete Krankheit zu bezahlen ist.

Hier können Arbeitgeber weitere Informationen erhalten: Eine Broschüre der Krankenkassen gibt Auskunft.

„Eine Auswertung des türkischen Mediziners Mahmut Tolon zu den Verkehrsstatistiken der Türkei seit 1984 zeigt, dass die Zahl der Unfälle in den Monaten des Ramadans jeweils einige Prozentpunkte über dem Durchschnitt liegt (auch verglichen mit identischen Monaten ohne Fasten). Gründe könnten in der möglichen Dehydrierung oder in einer verlangsamten Reaktionszeit zu finden sein. Wenn sich das Fahren in der Fastenzeit nicht vermeiden lässt, sollte daher sehr defensiv und langsam gefahren werden.“

Im Ramadan nach den Vorschriften fastende Kraftfahrer dürften nach deutschem Recht nicht fahrtauglich sein, erhalten sie trotzdem einen Fahrauftrag, dürfte das bei Unfällen auch Konsequenzen für den Arbeitgeber haben. Die Entscheidung, wie intensiv gefastet wird, trifft nicht der Arbeitgeber, sondern der Gläubige.

In der Broschüre der IGA gibt es auch folgenden, wertvollen Hinweis: „Im Bahrain beispielsweise erhalten Schichtarbeiter, die Vollzeit arbeiten, zusätzlich zum Gehalt zwei bezahlte Überstunden. Bei schwerer körperlicher Arbeit ist zudem laut dem Koran Essen und Trinken erlaubt.“

Nun ist aber Deutschland nicht Mitglied der Organisation islamischer Staaten sondern der EU. Der EuGH hielt es im März 2017 für rechtmäßig – also keine Diskriminierung, Islamophobie, Rechtspopulismus etc. – wenn ein Arbeitgeber folgende Regel für seine Arbeitnehmer mit Sicht-Kundenkontakt aufstellt:

„Es ist den Arbeitnehmern verboten, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeglichen Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen.“

Betriebslaizismus
EuGH: Kündigung wegen Glaubenskonflikts
Das ist nun auch in Deutschland geltendes Recht. Die Anwendung des Urteils wird von den Medien, IHK und HWK vor der Bundestagswahl nicht thematisiert. Deshalb haben Unternehmer noch nichts über diese Neutralitätsregel erfahren, geschweige denn sie eingeführt und müssen das Fasten (als religiösen Ritus) mit seinen Auswirkungen und Kosten noch dieses Jahr erdulden. TE wird im Juni – symbolisch zum Ende des Ramadans – ausführlich über das Ende der Religionsfreiheit am Arbeitsplatz in Deutschland berichten, da es andere, die dafür bezahlt werden, nicht tun. Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Frau Lüders, informierte auf dieser Webseite über das Urteil sehr persönlich:

„Ich kann nur hoffen, dass die Arbeitgeber begreifen, dass sich hinter dem Gedanken der „weltanschaulichen Neutralität“ im Klartext der Ausschluss einer ganzen Gruppe verbirgt.“

Eine Information über die Anwendung der Neutralitätsregel oder einen Link zum Urteil suchen Unternehmer vergeblich. Aber es gibt noch ausreichend Hinweise auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle, wo von Diskriminierung von Muslima gesprochen wird, die wegen des Kopftuchs nicht eingestellt werden. Nach den neuen Regelungen des Justizministeriums eindeutig Fake News. Deshalb wird TE mit News vom EU-Gerichtshof gegenhalten.

Die Anwendung des EuGH-Urteils bedeutet, dass auch deutsche Arbeitgeber jetzt ihre unternehmerische Freiheit ausüben, so dass Arbeitgeber diese Neutralitätsregel in ihrem Unternehmen einführen können. Damit können dann zukünftig auch weitere Zeichen und Riten religiöser Muslime am Arbeitsplatz untersagt werden. So z. B. das islamische Kopftuch, die Vollverschleierung, das bezahlte Gebet am Arbeitsplatz, die getrennte Essenszubereitung, die Geschlechtertrennung und die Freistellung zum Freitagsgebet in der Moschee. Wie schon erwähnt, ein Paradigmenwechsel.

2017 ist dann für diese Arbeitgeber das letzte Jahr, wo sie die o.g. Regeln zum Ramadan befolgen müssen. Ab 2018 würden dann Muslime in Deutschland – so wie in allen anderen EU-Ländern – zum Ramadan entweder bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen müssen und könnten keine zusätzlichen Kosten im Betrieb und Störungen im Arbeitsablauf mehr verursachen, dank EU-Rechtsprechung. Arbeitnehmer, die sich weigern, diese Neutralitätsregel zu akzeptieren, können dann entlassen werden.

Michael Wolski schrieb das Buch: „Gebetspausen am Arbeitsplatz – Erwartungen geflüchteter Muslime. Basiswissen für Arbeitgeber“. Erschienen 2016 bei Amazon.

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Kommentare ( 29 )

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The Saint
7 Jahre her

Können Arbeitgeber eigentlich gezwungen werden, Muslime einzustellen?

Heidi Krannic
7 Jahre her

Urteile des EuGH sind m.E. „lex generalis“. Es braucht keine nationalen oder betrieblichen Vorschriften mehr, die „lex spezialis“ sind. Die Rangfolge ist klar
und in der Ausnahme kommen die Betriebsregelungen zum Zug. Man soll die muslim. Frauen darin unterstützen, kein Kopftuch überziehen zu müssen. Die meisten geben ihren Männnern aus verständlichen Gründen nach. Im Fall des Arbeitsplatzverlustes werden die „faulen Herrschaften“ ihre Frauen nicht mehr zwingen wollen.

DIRK SCHARFF
7 Jahre her

Noch ist kein Unternehmer/in oder Firma gezwungen jemanden einzustellen der klar zu erkennen gibt oder wo zu erwarten ist, dass er zu bestimmten Zeiten keine Arbeit leisten kann oder möchte. Das hat auch nichts mit Diskriminierung zu tun, sondern dient letztlich dem Betriebsfrieden, von möglichen Sicherheitsrisiken für den Beschäftigten (z.B. Unterzuckerung) selbst oder sein Arbeitsumfeld ganz zu schweigen. Bei jemandem, bei dem die Religion einen so großen Teil am täglichen Leben ausmacht bleibt dann halt nur eine Beschäftigung in einem solch religiös geprägten Umfeld. Nicht die Masse hat sich an den Einzelnen anzupassen, sondern der Einzelne an die Masse.

Nachdenkerin X
7 Jahre her

Was die Moslems praktizieren, ist
gerade KEIN Fasten. Sich abends den Bauch vollzuschlagen und tagsüber
auf Flüssigkeit zu verzichten, ist nieren- und gesundheitsschädlich
hoch sieben. Nach meinem Wissen gehört zu jedem Fasten ausreichendes
Trinken, um die eventuell entstehenden schädlichen
Stoffwechselprodukte auszuscheiden. Von einem „Heilfasten“, bei
dem man zu einer Zeit, wo der arbeitende Mensch im Bett liegen
sollte, üppigste Mahlzeiten zu sich nimmt, habe ich noch nie gehört.
Vielleicht ein Märchen aus 1001 Nacht?

Matthias J.
7 Jahre her

Wenn sich damit massive wirtschaftliche Nachteile im Konkurrenzkampf mit anderen Firmen vermeiden lassen wird der Arbeitgeber überhaupt keine Wahl haben sein Recht einzufordern. Vor allen Dingen bei kleineren und mittleren Unternehmen. Bei größeren kann ich mir vorstellen, dass die Gewerkschaften und Betriebsräte versuchen werden Sonderregelungen für den Ramadan auszuhandeln. Das könnte aber auch nach hintern losgehen wenn die nicht muslimischen Arbeiter das nicht wollen. Die Betriebsräte dürften zu erst einknicken. Man will ja wieder gewählt werden.

Ilonka Müller-Getahun
7 Jahre her

Ver.di ist nicht für die Privatwirtschaft zuständig.Dann möchte ich als Christ auch z.B.zu Beginn und zum Ende der Fastenzeit frei haben für den Gottesdienst.Mindestens.

bucklalpi
7 Jahre her

Noch wird kein Unternehmer dazu gezwungen, Muslime zu beschäftigen. Wenn er das macht, muß er auch mit den Konsequenzen leben.

Hippiemädchen
7 Jahre her

Nichts gegen Gläubige. Jedoch vermisse ich generell eine Hinwendung zur Leistungsgesellschaft und das beste zu tun um sich in ihr zu behaupten. Deshalb verstehe ich die Islamverbände nicht. Es ist doch ein Unterschied ob ein Muslim während des Ramadan Schafe hütet und unter einem Feigenbaum pennt oder ob er als Maschinenführer oder Arzt exakte Arbeit zu verrichten hat die keine Fehler erlaubt. Gleiches gilt auch für Schüler die gerade jetzt in den Prüfungsphasen stecken. Der Muslim muss nicht fasten wenn er sich auf Reisen befindet. Das könnte auch so interpretiert werden, sobald er außer Haus geht, in die Arbeit fährt,… Mehr

R.J.
7 Jahre her
Antworten an  Hippiemädchen

Sehr richtig. In der Tat gäbe es theoretisch nach der Auffassung von „Schriftgelehrten“ mögliche Ausnahmeregelungen, auch für die Schule. Darum geht es aber nicht. Es geht um Okkupation und Erringung einer privilegierten Position, aus der heraus man den anderen dann den Garaus macht. Was diese Leute „errungen“ haben, geben sie nicht mehr her. Umgekehrt verschleudern die hiesigen Kriecher&Ducker laufend, wofür sich andere geopfert haben. Auf beiden Seiten also geht es immer nur in eine Richtung, und ich sehe keine soliden Hinweise darauf, dass sich das ändert. Die mater ineptorum et communio hypocritarum werden schon einen Ausweg aus dem Urteil finden.… Mehr

Gerd Sommer
7 Jahre her

Aha, wegen Schwäche krankgeschrieben funktioniert? Wenn ich da an die Arbeit des MDK denke wenn es um die Einstufung der Pflegebedürftigkeit geht, wird mir speiübel….

Matthias Lübeck
7 Jahre her

… manchmal hat die EU auch ihr Gutes und unterbindet einzelstaatliche Fehlentwicklungen.

Auch viele Moslems dürften von der Neuregelung profitieren, weil ihre zu erwartende Produktivität dadurch steigt – und somit auch ihre Chancen am Arbeitsmarkt.

Verlierer dagegen sind diejenigen, die religiöse Rituale hierarchisch über die Arbeit stellen. Religiös fundamentalistisches Verhalten ist vermutlich eine der Hauptursachen für die wirtschaftlich bemitleidenswerte Situation fast aller muslimischer Länder (Ausnahmen sind ein paar glückliche Öl-Staaten).

Iggy J.
7 Jahre her
Antworten an  Matthias Lübeck

„Auch viele Moslems dürften von der Neuregelung profitieren, weil ihre zu
erwartende Produktivität dadurch steigt – und somit auch ihre Chancen
am Arbeitsmarkt.“
Sie könnten ja auch freiwillig auf diese religiösen Rituale verzichten. Warum aber? Weil HartzIV attraktiver ist?