Der Verfassungsrechtler Dietrich Murswiek kommt zu dem Schluss, dass der Lockdown des März nur in Teilen verfassungskonform war. Auch generelle Versammlungsverbote sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Bundesregierung entschied ohne nachvollziehbare Faktenlage und legte keine Kosten-Nutzen-Analyse vor.
Dietrich Murswiek: „Statement zur Rechtmäßigkeit des Lockdowns“
„Der am 22. März beschlossene Lockdown des öffentlichen Lebens bewirkte flächendeckende, alle Menschen in Deutschland betreffende Freiheitseinschränkungen, die weitestreichenden in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Freiheitseinschränkungen waren dann verfassungsmäßig, wenn sie unbedingt erforderlich waren, um katastrophale Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie abzuwenden. Ziel des Lockdown war es, die Kurve der Neuinfektionen abzuflachen, um zu verhindern, dass es zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommt. Niemand sollte an Covid-19 sterben müssen, weil die Kapazitäten der Intensivstationen nicht ausgereicht hätten.
Aber katastrophale Folgen mit Überlastung der Intensivstationen hätte es nach den heutigen Erkenntnissen auch ohne den Lockdown nicht gegeben. Die Reproduktionszahl war schon vor dem Lockdown im Sinken und lag zu Beginn des Lockdown knapp unter 1, wo sie danach ziemlich stabil geblieben ist.
Das konnten die Politiker aber noch nicht wissen, als sie am 22.3. über den Lockdown entschieden. Auf der Basis des damaligen Erkenntnisstandes wird man die Erforderlichkeit des Lockdown daher bejahen können, wenn es nicht andere, die Freiheit weniger einschränkende Mittel gab, mit denen man eine Überlastung des Gesundheitssystems hätte vermeiden können.
Ob dies der Fall ist, muss noch näher untersucht werden. Das zu tun, wäre eine lohnende Aufgabe der Enquete-Kommission. Denn es geht nicht nur darum, die Rechtmäßigkeit des Lockdown aufzuklären, sondern vor allem darum, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie bei einer neuen Welle der Epidemie ein Lockdown vermieden werden kann.
Es spricht vieles dafür, dass der Lockdown jedenfalls am 15. April nicht hätte verlängert werden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt war klar erkennbar, dass es nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen würde.
Die Verfassungsmäßigkeit des Lockdowns setzt außerdem voraus, dass er im engeren Sinne verhältnismäßig war. Das heißt, dass der mit ihm angestrebte Nutzen größer war als die von ihm bewirkten Nachteile. Gefordert ist eine Abwägung. Dies setzt voraus, dass der mit dem Lockdown angestrebte Nutzen und die durch ihn bewirkten Nachteile möglichst genau beschrieben und quantifiziert oder, sofern das nicht möglich ist, qualitativ bewertet werden. Die Abwägung darf nicht auf einer ganz abstrakten Ebene stattfinden nach dem Motto: „Im Kampf gegen Corona geht es um den Schutz des Lebens. Das ist das höchste Gut. Dahinter muss alles andere zurücktreten, und dafür ist jeder Freiheitseingriff gerechtfertigt.“ So kann man verfassungsrechtlich nicht argumentieren. Es kommt auf den konkreten Nutzen an, den der Lockdown bewirken soll und auf die konkreten Nachteile und Schäden, die er zur Folge hat.
Auf der Seite des Nutzens steht die Minderung des Risikos, dass Menschen an Covid-19 sterben müssen, weil sie wegen Überlastung der Intensivstationen keine optimale Behandlung erhalten. Die Beschreibung und Gewichtung des Nutzens wäre verfassungsrechtlich fehlerhaft, wenn man hier einfach auf die Gesamtzahl der ohne Lockdown prognostizierten „Corona-Toten“ abstellte. Denn der Lockdown kann nur einen Teil dieser Todesfälle verhindern, weil er das Risiko, an Covid-19 zu sterben, nicht beseitigt, sondern nur vermindert und zeitlich streckt.
Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die sogenannten „Corona-Toten“ zwar mit Corona, aber nicht oder nicht nur an Corona gestorben sind. In der Regel überwiegen andere Kausalfaktoren bei weitem. Die meisten „Corona-Toten“ sind über 80 und multimorbid. Wenn sie sich in einem Gesundheitszustand befanden, in dem auch eine gewöhnliche Grippe den Tod hätte auslösen können, ist der Kausalanteil des Virus sehr viel geringer, als wenn ein zuvor gesunder junger Mensch an Covid-19 stürbe. Für eine realistische Bewertung des Nutzens von Corona-Bekämpfungsmaßnahmen ist es unerlässlich, bei „Corona-Toten“ die Todesursachen zu untersuchen, zu dokumentieren und in der Statistik differenziert darzustellen.
Darüber hinaus darf bei der Beschreibung und Bewertung der Covid-19-Risiken die Wahrscheinlichkeitskomponente nicht ausgeblendet werden. Man darf nicht so argumentieren, als sei ohne den Lockdown die Überlastung des Gesundheitssystems mit einer daraus resultierenden Anzahl zusätzlicher Todesfälle mit Sicherheit zu erwarten, wenn nur eine gewisse, möglicherweise sehr geringe, Wahrscheinlichkeit für diese Prognose spricht.
Hinzu kommen vielfältige Kollateralschäden, die noch längst nicht systematisch erfasst und bewertet worden sind. Auch hier sehe ich eine lohnende Aufgabe für die Enquete-Kommission. Denn die Politik wird irrational und verfassungswidrig, wenn sie weitreichende Grundrechtseinschränkungen vornimmt, bei denen die Kollateralschäden größer sind als der Nutzen. Ermittelt werden müsste deshalb insbesondere, wie hoch die Zahl der Todesopfer ist, die der Lockdown verursacht hat. In Betracht kommen nicht nur Suizide, sondern vor allem die Folgen unterbliebener Operationen und anderer ärztlicher Behandlungen, die wegen Covid-19 verschoben wurden.
Als weitere Kollateralschäden seien nur beispielhaft genannt: die Zunahme häuslicher Gewalt an Frauen und Kindern, die Zunahme von Depressionen oder Angst-Psychosen.
Und noch eine Aufgabe, die ich der Enquete-Kommission empfehlen möchte: Die Maskenpflicht bedarf dringend einer Evaluierung. Der Nutzen ist umstritten. Er sollte dringend wissenschaftlich untersucht werden, damit eine sinnvolle Überprüfung der Maskenpflicht auf ihre Verhältnismäßigkeit möglich wird. Selbst wenn dabei herauskäme, dass die Masken nicht völlig ungeeignet sind, sondern dass sie die Verbreitung des Virus hemmen, stellt sich die Frage: Kann man dauerhaft über 80 Millionen völlig gesunde Menschen zum Tragen einer Maske verpflichten, damit ein paar Tausend Maskenträger – weniger als 0,05 Prozent –, die unerkannt mit Covid-19 infiziert sind, die Viren etwas weniger intensiv verbreiten als ohne Maske?
Für die Zukunft ist dringend zu empfehlen: Werden weitreichende Freiheitseinschränkungen auf schmaler Erkenntnisbasis getroffen, dann ist es ganz vordringlich, die Erkenntnisbasis schnell zu verbreitern. Im Falle der Covid-19-Epidemie fehlten repräsentative Tests, ohne die ein realistisches Bild von der Gefährlichkeit des Virus gar nicht gewonnen werden kann. Außerdem ist es wichtig, dass die Politik zur Gewinnung einer umfassenden Risikoabschätzungsgrundlage Wissenschaftler mit unterschiedlichen Standpunkten anhört, dass sie neben Virologen auch Epidemiologen und Pathologen zu Rate zieht und dass sie außerdem Experten heranzieht, die sie bei der Erfassung und Bewertung der unerwünschten Nebenfolgen und Kollateralschäden von Pandemie-Bekämpfungsmaßnahmen beraten.“
Das komplette Papier, in dem Murswiek seine Rechtsausführung ausführlich begründet finden Sie hier.
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Was ist denn nun der aktuelle rechtliche verfassungsrechtliche Zustand des Landes?
Eine Notsituation wie sie jetzt praktiziert wird, genereller Entzug bestimmter Grundrechte wie im Kriegszustand, aber ohne festgestellten Kriegszustand, ist im Grundgesetz nicht vorgesehen.
Die subjektive Feststellung, auch wenn sie mehrheitliche Überzeugung des Bundestages ist, die Not ist so groß wir können nicht anders, ist weder Grundgesetz konform, noch ist sie überhaupt juristischer Art zulässig.
„Generelle Versammlungsverbote grundgesetzwidrig“ Das ist gemäß Grundgesetz unstreitig und unbestreitbar. Grundrecht sind Rechte der Einzelperson. Ein Grundrecht kann lt. GG einer Person nur entzogen werden aus einem Grund der in dieser Person begründet ist und wenn dafür ein Gesetz existiert. Aber auch das hat seine verfassungsrechtliche Grenzen. Zitat: „Wenn man jedes Grundrecht durch Gesetz einschränken kann, dann ist es sinnlos, es durch die Verfassung zu garantieren“ Eine genereller Entzug von Grundrechten ist lt. Grundgesetz nicht möglich, außer der einzige Ausnahme des Verteidigungsfalles, was jedoch ein Kriegszustand ist, unter dem die Regierung Maßnahmen der Einschränkung der Grundrechte treffen darf. Wenn man… Mehr
Das mag juristisch alles schluessig und klug abgeleitet sein: so lange kein Gericht dem folgt, bleibt es bedeutungslos. Ich kann nur jedem raten, die bisherigen Urteile zu Klagen gegen die Massnahmen zu lesen. Diese werden zum größten Teil gerechtfertigt und mit den Mutmaßungen des RKI begründet. Recht haben und Recht bekommten waren schon immer zwei Dinge.
sie haben recht, allerdings handelt es sich hier um grundsatzfragen.
diese wurden bei den bisherigen verhandlungen in der gebotenen tiefe überhaupt nicht verhandelt, bzw betrachtet.
hier bedarf es – im positiven sinne gemeint – garstiger anwälte und ein gut gefülltes portemonnaie
„Das mag juristisch alles schlüssig und klug abgeleitet sein: so lange kein Gericht dem folgt, bleibt es bedeutungslos.“
Da haben sie bedingt Recht, denn dass ein Gericht dem im Moment nicht folgt, bedeutet ja nicht dass ein Gericht dem in Zukunft nicht folgen würde.
Es bleibt dann allerdings der bittere Nachgeschmack, es trotzdem erduldet zu haben, auch wenn es dann juristische Sanktionen für die Verantwortlichen gäbe.
Einfach große Klasse dieser Beitrag von Verfassungsrechtler Murswiek!
Zielführend, notwendig und verhältnismäßig sollte vorgegangen werden. Doch was tut unsere Regierung? Handelt erst spät, dann völlig überzogen und schürt nun Panik ohne Ende, um vergessen zu machen, dass es noch freiheitliche Bürgerrechte gibt …
Das Grundgesetz hat im Corona-Sozialismus keinen Stellenwert, ebenso die deusche Flagge und die Nationalhymne. Merkel dürfe die einzige sein, die beim Abspielen der Nationalhymne sitzen muß.
Nicht die Zukunft, schon die Gegenwart dieser Regierung ist verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht soll die Einhaltung der Verfassung ( GG ) überwachen . Was wenn nicht ? Der oberste Richter ist der Wähler ! Wohlan , 2021 … .
Schöner Schriftsatz, gute Argumente, logische Schlüsse – allerdings werden sich die Bundesdomina und ihre Länderlakaien wieder von Karl Nostradamus 2nd Lauterbach, dem Nationaltierarzt und dem ‚Chin. Socialmedia Experten für noch nicht veröffentlichte Daten Drosten‘ beraten lassen, die in gewohnter Manier die Demokraturambitionen unserer Oberversager flankieren werden.
Der Karl bewirbt sich doch nur händeringend um den Posten des Gesundheitsministers. Und dann kriegen wir ein Nationales Gesundheitssystem wie in Großbritannien, wo man ab 70 keine künstliche Hüfte mehr kriegt oder schon ab 12 mit krummen Zähnen leben muss.
Und das alles nennt sich dann „demokratisch legitimiert“. Lächerlich und gemeingefährlich.
Heute Abend wird uns dann der chronisch zuständige „Schachtelclown“ , als Experte für alle erdenklichen Lebensrisiken, die angeordneten Glaubenssätze incl. hochherrschaftlicher Demo-Verwünschungen zum Zwecke der Kriminalisierung jedweder Verbotsleugner in den ÖR-Denkprothesen vermitteln.
Ja, ja, wegen der Hygienevorschriften, un dann im selben Satz nachzulegen :
Reichsbürger, Nazis,Coronaleugner, Verschwörungstheoretiker.
Schon dieser Zusammenhang sollte jedem klar machen, um was es geht und dürfte „normalerweise“ vor keinem Gericht Bestand haben.
Aber was ist das für eine Clique in Berlin? Ich bin maximal schockiert!
Und dèr Söder Seit an Seit. Liebe Bayern, das passt irgendwie nicht zu euch.
Apropos, hat der Aiwanger auch noch was zu melden?
Das ganze Versammlungsgesetz gehört auf den Prüfstand. Die Versammlungsfreiheit hochtrabend ein „Grundrecht“ zu nennen, und das dann mit einem Gesetz restriktiv einzugrenzen, ist beschämend. Wenn es ein GrundRECHT wäre, dann wäre keine Antrag mit Genehmigung nötig, sondern lediglich eine Anzeige, daß man so eine Versammlung durchführen wird. Schließlich muss ich mein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit auch nicht erst beantragen. So verkommt eine Versammlung eher zum Gesuch, zum Bitten um etwas, das einem nicht zusteht, sondern von der Gnade der Behörden oder Politik abhängig ist. Da im Versammlungsgesetz Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge, Wallfahrten, „gewöhnliche Leichenbegängnisse“, Züge von Hochzeitsgesellschaften… Mehr
Amerikanische Präsidenten verfügen über gewisse Prärogative, die man den Rechten der Kaiser des Heiligen Römischen Reiches, das bei der Schaffung der Vereinigten Staaten die Schablone darstellte, abgeschaut hat. Ein deutscher Bundeskanzler hat diese Prärogativen NICHT.
Ein toller Bericht. Fundiert und Sachlich. Wie viele andere Berichte auch die dieses leidige Corona-Thema beschreiben.
Und nun? Was kann ich tun? Demonstrieren? Meinen Unmut kund tun?
Was und wie kann ich es tun, um die verantwortlichen Politiker und Richter und sonst wer auch immer mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln zu begegnen? Kann ich eine Anzeige machen? Mit welchem Paragraphen aus welchem Gesetz?
Vielleicht ist jetzt mal ein Bericht notwendig, der Möglichkeiten aufzeigt auch zu handeln!