Bundesgerichtshof entscheidet gegen Richter Christian Dettmar

Mit Verweis auf das Kindeswohl hatte Richter Christian Dettmar die Maskenpflicht an zwei Schulen aufgehoben – dafür wurde ihm nun der Prozess gemacht. Er verliert Beamtenstatus und Pension, obwohl die Aufarbeitung der Pandemie bereits jetzt deutlich macht, wie unsinnig diese Maßnahme war. Das Corona-Unrecht setzt sich fort.

IMAGO / imagebroker

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute Nachmittag die Revision des Weimarer Familienrichters Christian Dettmar als „unbegründet“ verworfen. Damit gilt das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023. Das hatte Dettmar zu zwei Jahren Haft verurteilt. Sie wird zur Bewährung ausgesetzt.

Damit muss Christian Dettmar nicht in Haft, verliert aber seinen Beamtenstatus ebenso wie seine Pension. Wer laut Beamtenrecht zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe oder mehr verurteilt wird, verliert automatisch den Status eines Beamten und damit auch das Anrecht auf eine staatliche Pension, selbst wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Damit vernichten die Richter in Karlsruhe den Familienvater beruflich und wirtschaftlich.

Die Staatsanwaltschaft hatte in Erfurt sogar für drei Jahre ohne Bewährung plädiert, Dettmars Verteidiger einen Freispruch gefordert.

Neuer Fall
Corona: wieder Soldat wegen verweigerter Impfung im Gefängnis
Dettmar hatte als Familienrichter im April 2021 während der sogenannten „Corona-Pandemie“ die Maskenpflicht an zwei Schulen aufgehoben und dies mit Gefährdung des Kindeswohls begründet. Er untersagte mit einer einstweiligen Anordnung den Schulleitungen und Lehrkräften zweier Schulen die Durchführung einzelner Corona-Maßnahmen. Dettmar sah das Kindeswohl durch das Maskentragen, das Einhalten von Mindestabständen und das Durchführen von Corona-Schnelltests gefährdet.

Diese Entscheidung sorgte bundesweit für Schlagzeilen und führte zu Hausdurchsuchungen bei Dettmar und mindestens acht weiteren Personen seines Umkreises. Viele sahen darin einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Familienrichter seien dafür nicht zuständig, so die Staatsanwaltschaft, er wurde wegen Rechtsbeugung vor Gericht gestellt. Das Landgericht Erfurt verurteilte daraufhin Dettmar im August 2023 wegen Rechtsbeugung zu der zweijährigen Freiheitsstrafe mit Bewährung.

Die Staatsanwaltschaft forderte eine dreijährige Haftstrafe ohne Bewährung, während Dettmars Verteidigung einen Freispruch verlangte. Dettmars Verteidiger Gerhard Strate kündigte unmittelbar nach der Urteilsverkündung an, Revision einlegen zu wollen.

Dettmar hatte am ersten Verhandlungstag in Karlsruhe erklärt, dass er kein Recht verletzt habe. Seine Verteidiger argumentierten mit dem staatlichen Wächteramt über das Kindeswohl.

Corona-Aufarbeitung ist notwendig
Zu den Opfern der Corona-Politik gehörten vor allem Kinder und Jugendliche
Christian Dettmar hatte es gewagt, sich gegen eine unsinnige Vorgabe der Regierung zu wenden. Mit Hilfe der sogenannten „Infektionsschutzmaßnahmen“ zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sollten bizarre Maßnahmen gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchgesetzt werden. Heute sind die schlimmen Folgen bei vielen Kindern und Jugendlichen zu sehen.

Karlsruhe zeigt: Immer noch sieht es eine Justiz als ihre Hauptaufgabe an, die Reihen des Staates fest geschlossen zu halten und gegen jede Kritik an den Corona-Maßnahmen und vor allem am Impfzwang zu verteidigen. Zu groß ist die Angst vor den Folgen, wenn die fürchterlichen Auswirkungen jener staatlichen Coronapolitik genauer unter die Lupe genommen werden.
„Der Angeklagte handelte zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen“, heißt es jetzt vom Bundesgerichtshof. Peinlicher geht es nicht. Das Kindeswohl und das der Eltern spielt keine Rolle.

Niemand steht vor Gericht, der für die massiven gesundheitlichen Schäden verantwortlich ist, die durch Impfung und Lockdowns entstanden sind. Ganz zu schweigen von den horrenden Milliardenbeträgen, die der Impfindustrie unter dubiosen Umständen zugeflossen sind.
Bisher jedenfalls.

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Kommentare ( 190 )

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Johannes Kreis
1 Monat her

Das Urteil des BGH ist schäbig. Wer den Vorgang auf die Zuständigkeitsfrage beschränkt, läßt außer acht, wer tatsächlich etwas für das Kindeswohl getan hat. Die Verwaltungsgerichte waren zuständig für das Kindeswohl, aber sie haben nichts für das Kindeswohl getan. Deshalb ist es schäbig, dass der BGH die Beweggründe von Richter Dettmar außer acht läßt. Er hat tatsächlich etwas für das Kindeswohl getan. Es fehlte an jedem Vorsatz jemanden zu schädigen. Richter Dettmar hatte selbst nur Nachteile, keine Vorteile. Man erklärt die Verwaltungsgerichte für das Kindeswohl für zuständig, weil es sich bei einer Schule um eine Behörde handelt und blendet dabei… Mehr

Martin Mueller
29 Tage her
Antworten an  Johannes Kreis

Vielleicht sind wir ja auch schon mitten in der Gesinnungsjustiz angekommen.

Wenn man liest, was derzeit an Hausdurchsuchungen und Strafverfolgungen abläuft, könnte man denken, die DDR sei auferstanden…

moorwald
1 Monat her

Es war eben gar keine Familiensache – auch wenn der Richter sich auf das Kindswohl berief. Er wollte ganz offensichtlich ein „Zeichen“ setzen, wozu aber sein Amt nicht geeignet war.

Martin Mueller
1 Monat her

Verbrecher in der Robe. Nur wo sitzen die Verbrecher – vor oder auf der Anklagebank…

Geschichte kann sich wiederholen, auch im Justizapparat ..

michaellanghans
1 Monat her

Die Entscheidung des BGH ist richtig, obwohl sie falsch ist. Hier wird etwas verurteilt, was oft ähnlich üblich ist; das eigentliche Problem wird übersehen. Rechtsbeugung kann eine Frage nicht sein, die unterschiedlich vertreten wird. Hier geht es um die Frage, ob Maßnahmen gegen Dritte (§1666 BGB) auch staatliche Stellen beinhaltet, ob also ein Lehrer einen Fehler im Dienst macht oder nicht). Hier vertreten Dritte durchaus die Aussage, dass es möglich bleiben muss, auch Maßnahmen gegen Dritte die beim Staat arbeiten hierunter zu subsumieren. Vereinfacht: Macht es einen Unterschied ob jemand ein Kind schlägt wenn er in Uniform unterwegs ist oder… Mehr

AndreasH
1 Monat her

Der Herr Dettmar hat es der Staatsanwaltschaft leicht gemacht. Laut FamG ist er zuständig für Ehe-, Kindschafts-, Abstammungs-, Adoptions-, Ehewohnungs- und Haushalts-, Gewaltschutz-, Versorgungsausgleich-, Unterhalts-, Güterrechts-, Familien- und Lebenspartner-Sachen. Von Schulen oder Verwaltungsangelegenheiten steht im FamG nach oberflächlicher Lektüre ziemlich genau nichts. Ich kann die Ablehnung der Revision des Dettmars durch den BGH also gut nachvollziehen und sehe darin kein Problem.

Armin Reichert
1 Monat her

Was machen eigentlich die Pensionsansprüche von Sebastian Edathy, Johannes Kahrs und ähnlicher Fälle?

Riffelblech
1 Monat her

Das Urteil des Gerichtes stellt eine klassische Rechtsbeugung im Sinne der Staatsmacht dar .
Hatten wir Älteren schon lange im Gedächtnis .
Denken wir nur an die unsägliche Hilde Benjamin aus der DDR .
„ Wess Brot ich ess des Lied ich sing „ gilt heute mehr als je .
Diese BRD verkommt nicht nur an Brücken und Bahnverbindungen ……

ratio substituo habitus
1 Monat her
Antworten an  Riffelblech

Auch wenn ich die Abneigung gegen die coronamassnahmen aus vollem Herzen teile, liegt das BGH hier wahrscheinlich richtig. Denn über die Massnahmen haben Verwaltungsgerichte zu urteilen, keine Familienrichter. Sofern keine landestypischen Besonderheiten in den Zuständigkeiten vorliegen, hat der Richter (der es als Volljurist natürlich wissen muss) hier unrechtmäßig gehandelt. Auch wenn er ein richtiges Zeichen gesetzt hat, so darf in einem Rechtsstaat nie der Zweck die Mittel heiligen. Sonst sind wir da, wo die Grünen hinwollen.

Martin Mueller
29 Tage her

Trotzdem fehlt das Maß der Verhältnismäßigkeit.

Es hat schon ein politisch motiviertes Beigeschmäckle. Das Kindeswohl berührt die Richter nicht.

LadyGrilka55
1 Monat her

Es ist absehbar, dass Robert Kennedy jr. in den USA ab Trumps Regierungsübernahme die überfällige Aufarbeitung des Corona-Unrechts mit dem eisernen Besen betreiben wird.
Das wird auch Auswirkungen auf Europa und Deutschland haben.
Die Verantwortlichen werden sich nicht für immer ihrer Verantwortung entziehen können. Dass deswegen bei so manchem der Allerwerteste auf Grundeis geht, kann nicht verwundern angesichts dessen, was diese Leute angerichtet haben.

WU-Mitglied
1 Monat her

Leider wird Artikel nicht deutlich, warum „Familienrichter dafür nicht zuständig“ sein sollen.
Wie kam diese Frage überhaupt auf den Tisch des Richters, wenn er nicht dafür zuständig ist? Da sollten durch den Journalisten doch etwas mehr Fakten kommen.

ratio substituo habitus
1 Monat her
Antworten an  WU-Mitglied

Die Zuständigkeiten sind per Gesetz geregelt. Andere Medien berichten, der Richter habe den Fall bewusst an sich gezogen, um in Coronazeiten ein Zeichen zu setzen. Das klingt nicht unwahrscheinlich, war aber dann der falsche Weg für eine richtige Sache. Und der Richter hat wahrscheinlich die boshafte Erziehungsmentalität der Haltungsmenschen unterschätzt.

Martin Mueller
29 Tage her

„Boshafte Erziehungsmentalität der Haltungsmenschen unterschätzt“…muss ich mir merken.

jopa
1 Monat her

Ein Rechtsabweichler, ein Konterrevolutionär, ein faschistischer Kapitalist! So was gehört zumindest in den Gulag, am besten gleich erschossen. Genosse Stalin hat mit solchem Gesindel richtig verfahren. Dagegen waren die Genossen um Ulbricht richtige Weicheier. Frage: Sind wir schon wieder so weit??

Martin Mueller
29 Tage her
Antworten an  jopa

Nein, denn heute operiert man mit moralischer, sozialer Ächtung und beruflicher, finanzieller Sanktionierung.
Da macht man sich die Hände nicht so schmutzig. Das Ergebnis ist aber auch dergleichen effektiv. Die Leute sollen Maul hslten und den linksgrünen politischen Kurs folgen…

Auch mit der Gesinnungsdemokratie kann man beim Wähler durchkommen, solange genug Wohlstandsparameter da ist. Und da alles immer mehr an Wohlstand und Sicherheit bröckelt, muss das politische Establishment die Zügel der Meinungsfreiheit und Demokratie natürlich enger ziehen.

Last edited 29 Tage her by Martin Mueller