Bayerns Regierung hat in der 2G-Regelung für den Einzelhandel nicht ausreichend die Ausnahmen festgelegt. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof setzt nun die ganze Regel außer Vollzug.
Die 2G-Zugangsbeschränkungen zum Einzelhandel in Bayern entsprechen nicht den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes und sind „vorläufig außer Vollzug gesetzt“. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem unanfechtbaren Beschluss mitgeteilt.
Die Richter geben damit der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts Recht, die einen Eilantrag eingebracht hatte, weil sie ihre Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt fand. Nach der bayerischen Verordnung haben grundsätzlich nur Genesene und Geimpfte Zugang zum Einzelhandel. Ausgenommen sind lediglich Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs, darunter etwa Lebensmittelhandel, Apotheken oder Tankstellen.
Die Entscheidung untersagt 2G-Regeln nicht generell, sondern stellt der Landesregierung ein schlechtes Zeugnis in der Regelungspraxis aus. Grundsätzlich seien 2G-Regeln für den Handel zwar möglich – die bisherige Regelung erfülle die nötigen Voraussetzungen aber nicht, so die Auffassung der VGH-Richter. „Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sog. ‚Mischsortimentern‘ lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
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Wenn es sämtliche Anzeigen gegen die Politik in Deutschland überhaupt dahin schaffen, dass ermittelt wird (was selten genug der Fall ist), wenn man es dann noch schafft, dass ein Gericht ein Verfahren eröffnet und wenn man es dann noch schafft, dass das Verfahren vor einem höher angesiedelten Gericht verhandelt und geurteilt wird (z.B. Berufung), ja dann hat man in Deutschland in Ausnahmefällen noch die Möglichkeit auf Recht und Gesetz.
Unser Familienanwalt sagte mal, ab dem OLG fange das Recht an. Was er damit meinte, ist genau das, was er damit gesagt hat. In den vorderen Instanzen hilft nur Glück.
Dieser „Pfusch“ hat doch im Einzelhandel einen extremen Schaden verursacht. Hat das Konsequenzen? Kann jetzt auf Schadenersatz geklagt werden?
Die 2G-Regel ist vor allem eines: Medizinisch kontraproduktiv.
Alle, die nicht im Einzalhandel einkaufen dürfen, treffen sich dann konzentriert im Supermarkt und bilden so erst die Hotspots. Aber wir wollen natürlich auch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht mit Logik überstrapazieren.
„Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt „2G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte“
Das bedeutet doch nur, dass die bayerische Regierung die Begründung für die 2-G-Regel neu definieren soll.
Das wird sicher für das dortige Gehorsamregime kein Problem sein.
Eine verdiente Klatsche für Söders Coronapolitik.
Die nur noch unzureichend funktionierende Justiz und die MSM sind die wirklichen Ursachen unserer untergegangenen Demokratie. Der BRD wohnt schon seit Jahren ein Selbstzerstörungsmechanismus inne.
Mal nicht zu früh freuen … der Verwaltungsgerichtshof würde es wohl am liebsten sehen, wenn einfach alle Geschäfte nur für Menschen erster Klasse (also min. 3 Menschenversuche) geöffnet wären.
Also, die Entscheidung geht nicht um Menschenrechte und den beweisbaren Corona-Betrug in fast allen Facetten, sondern um die Definition von „Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs.“ Als Amerikaner der vielleicht seine Freiheit zu lang genossen hat, kann ich nur sagen das Deutschland einfach nur peinlich ist. So ein Witz.
Die nächste (wie sagt man in Bayern so schön) Bockfotz’n für unseren Sonnenkönig Söder.