Ablehnung der Eilanträge von Martin Sichert und Stephan Bothe durch die Verwaltungsgerichte

AfD-Politiker werden in nicht nur zweifelhaften, sondern vermutlich auch rechtswidrigen Verfahren von Wahlen ausgeschlossen. Gerichte wenden diese Gesetze an. Die Suche nach Recht scheint zweitrangig geworden zu sein. Ein weiterer trauriger Tag für den Rechtsstaat in Deutschland.

IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert und der Landtagsabgeordnete Stephan Bothe wurden in einem grundgesetzwidrigen Verfahren durch die jeweiligen Wahlausschüsse als Kandidaten für die Kommunalwahl ausgeschlossen (TE berichtete). Ihnen wurde in einem skandalösen Akt das passive Wahlrecht entzogen und das aktive Wahlrecht der Bürger im Landkreis Friesland und im Landkreis Lüneburg für die Kommunalwahlen eingeschränkt.

Dagegen stellte Martin Sicherts und Stephan Bothes Rechtsanwalt einen Eilantrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sowohl das Verwaltungsgericht Oldenburg, als auch das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnten diese Anträge ab.

Die Verwaltungsgerichte machen so den Weg für den Ausschluss von AfD-Kandidaten bei den Kommunalwahlen vorerst frei. Sowohl im Fall von Martin Sichert als auch im Fall des Landtagsabgeordneten Stephan Bothe scheiterten die Versuche, den Wahlausschluss im Eilverfahren zu stoppen.

Damit bleibt es zunächst bei einer politisch wie rechtlich brisanten Situation: Wahlausschüsse entscheiden darüber, wer überhaupt zur Wahl antreten darf – und die Verwaltungsgerichte sehen jedenfalls im Eilverfahren keinen Anlass, diese Entscheidungen außer Kraft zu setzen.

Die eigentliche Frage wird dadurch allerdings nicht kleiner, sondern größer: Wie weit darf die Prüfung der politischen Verfassungstreue eines Kandidaten gehen, bevor aus der Verteidigung der Demokratie eine Einschränkung des demokratischen Wettbewerbs wird? Denn hier geht es nicht um irgendein Verwaltungsverfahren. Es geht um das passive Wahlrecht – und damit um die Frage, zwischen welchen Kandidaten die Bürger überhaupt wählen dürfen.

TE informiert über die fragwürdige Entscheidung in Kürze.

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Kommentare ( 213 )

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Mausi
22 Tage her

„welchen Kandidaten die Bürger überhaupt wählen dürfen“: Und das ist Entzug des aktiven Wahlrechts. Fazit: Popelige – anders kann ich sie nicht bezeichnen – Ausschüsse entscheiden über aktives und passives Wahlrecht. Und die Gerichte nicken das ab. Denn die Wahl durchzuführen, ist wichtiger, als alles andere. Die Gerichte versagen sehenden Auges den vorläufigen Rechtsschutz. Sie müssen abwägen zwischen: Dem Kandidaten vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Er könnte also unrechtmäßig gewählt sein. Das Wahlergebnis ist falsch. Dem Kandidaten keinen vorläufigen Rechtschutz gewähren. Er könnte also unrechtmäßig nicht gewählt werden. Das Wahlergebnis ist falsch. Was also bewegt unsere Gerichte dazu, vorläufigen Rechtsschutz zu versagen?… Mehr

Last edited 22 Tage her by Mausi
Peter Pascht
23 Tage her

Der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert und der Landtagsabgeordnete Stephan Bothe –
dürfen von der deutschen Justiz nicht belangt werden solange sie ein aktives Mandat haben.
Was da geschieht ist glatter Rechtbruch und Verfassungsbruch – nach Buchstabe des Grundgesetzes
Die beiden sind lt. Grundgesetz nur ihrem Gewissen verpflichtet nicht der deutschen Justiz !!! – solange sie ein aktives representatives Abgeordneten Mandat haben.
erst recht nicht – Organisationen welche Recht nicht ausüben dürfen !!!
wie Wahlausschüsse !!!
Wahlausschüsse dürfen lt. GG kein Recht sprechen !!!
Mein Empfehlung an die beiden: Wahlergebnis anfechten bis zum Bundesverfassungsgericht !!!

OJ
23 Tage her
Antworten an  Peter Pascht

GROSSARTIG, danke ❗

LadyGrilka55
23 Tage her

„Wie weit darf die Prüfung der politischen Verfassungstreue eines Kandidaten gehen, bevor aus der Verteidigung der Demokratie eine Einschränkung des demokratischen Wettbewerbs wird?“ Sollte die Frage nicht eher lauten: Wieso darf die parteipolitische Konkurrenz einen Kandidaten von der Wahl ausschließen? Wie viel Neutralität darf ich denn in solch einem Fall erwarten? Doch wohl gar keine. Derartiges Prozede gehört abgeschafft und verboten. Denn nicht nur wird dem Kandidaten sein Grundrecht, gewählt zu werden, verweigert. Auch seinen potentiellen Wählern wird ihr Grundrecht, zu wählen, wen sie möchten, genommen. Das ist m.E. eklatant grundgesetzwidrig. Wenn sich die politischen Verhältnisse ändern, und plötzlich die… Mehr

Last edited 23 Tage her by LadyGrilka55
Peter Pascht
23 Tage her

Grundgesetz !!! GG Art 28 gilt entprechen Art. 38 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. GG Art. 38 (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. Andere Zulässigkeiten oder Einschränkungen werden da nicht erwähnt. Ein Gesetz welches das ändert ist deswegen verfassungswidrig !!! – weil eine Änderung nicht als zulässig… Mehr

Peter Pascht
23 Tage her

Leseempfehlung zum Artikel:
Der Staat als Beute – wie Politiker in eigener Sache Gesetze machen“ –
Autor: – Prof- Hans Herbert von Arnim – Staatsrechtler und Verfassungsrechtler – Ex-Verfassungsrichter

Peter Pascht
23 Tage her

Das passive und das aktive Wahlrecht können lt. Grundgesetz nicht entzogen werden !!!
Das muss strafrechtliche Folgen haben wenn dieses Deutschland irgendwann zum Rechtstaat zurück kehrt.
Das ging nur in der NAZi Diktatur und in der Stalin Diktatur – später auch in der Mao Diktatur.
Was da geschieht ist glatter verfassungsfeindlicher Verfassungsbruch – Putsch gegen das Grundgesetz.
Deutscher Rechtstaat – erledigt. Ein Ditatur Staat ideologischer Prägung wie der Nazistaat und Stalinstaat.

Montgelas
23 Tage her

Verwaltungsgerichte besitzen eine Normverwerfungskompetenz für untergesetzliches Recht (wie Rechtsverordnungen und Satzungen), dürfen aber die Gültigkeit von formellen parlamentarischen Gesetzen nicht selbst verwerfen. Bei verfassungswidrigen Gesetzen müssen sie das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 GG) oder des Landesverfassungsgerichts einholen. So ist das halt….

Peter Pascht
23 Tage her

Die Merkel-sche „Deutsche Kulturrevolution“ nach Mao und Stalin Muster ist in vollem Gange im post Merkel-kommunistischen „neuen Deutschland“ – der „rot lackierten Faschisten“ – mit ihrem Hass auf das Deutsche Volk.
Honecker und Mielke rotieren vor Freude im Grabe – ihre kommunistische Schülerin Merkel hat ihren kommunistischen Auftrag voll erfüllt in ihrem Sinne:
Zertörung des deutschen Volkes, seiner Vergangenheit Geschichte, denn:
„Ein Volk ohne Vergangenheit ist ein Volk ohne Zukunft“ – jap. Sprichwort.

Kassandra
23 Tage her

„Das Recht folgt der Politik“
Und wenn die Politik „falsch“ ist, kann man auf das Recht nicht hoffen – das erläutert Kickl in dem kurzen Clip hier auch: https://www.youtube.com/watch?v=G96jpU7kavQ&ab_channel=FP%C3%96TV
Danisch hat sich solche Zumutung dieser Tage auch betrachtet: https://www.danisch.de/blog/2026/05/12/spieltheorie-und-nash-gleichgewicht-wie-lange-koennen-wir-uns-richter-anwaelte-und-juristen-recht-noch-leisten/

hoho
22 Tage her
Antworten an  Kassandra

Was Danisch beschreibt, ist ein Niedergang des Rechtsstaates durch die korrupte und durchpolitisierte Juristen von Staatsanwalt bis zum Richter. Das in sich ist schlecht aber entspricht auch dem Zustand der ganzen Gesellschaft.

Rosa Kafko
23 Tage her

Mir zeigt es, dass „die Justiz“ bereits weitgehend von linksdenkenden Ideologen unterwandert ist