Der Tanz der Impfärzte auf dem Haftungsvulkan

Impfende Ärzte sollten vor der sorglosen Verabreichung eines gentechnologischen Hochrisiko-Impfstoffs durch ein Behördenschreiben in Mecklenburg-Vorpommern gewarnt sein. Ihre Haftung für Folgeschäden könnte nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) 30 Jahre andauern. Von Lothar Krimmel

IMAGO

Vor wenigen Wochen hat ein Behördenschreiben die Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern aufgeschreckt. Mit diesem Schreiben vom 17. Januar 2024 überstellte das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern einem Schweriner Arzt eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1.343,44 Euro. Diesen Betrag sollte er fast drei Jahre nach einer Covid-Impfung in einem Impfzentrum zum Ausgleich der vom Land ausgelegten Kosten einer gesundheitlichen Schädigung des Geimpften zahlen.

Völlig humorlos fügte die Behörde eine zusätzliche Warnung für den Arzt an: „Weitere Kosten infolge von Spätschäden können nicht ausgeschlossen werden.“ Die Verjährungsfrist hierfür betrage laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) 30 Jahre.

Nach massiver Intervention seitens der Ärztekammer und des Hausärzteverbands zog das LAGuS die Forderung zurück. Allerdings wies die Behörde auf Anfrage der Ärzte-Zeitung ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Rücknahme der Forderung gegen den Impfarzt um eine Einzelfall-Entscheidung gehandelt hat: „Unter Würdigung aller Umstände ist es möglich, den Impfarzt in dieser ganz besonderen gesellschaftlichen Situation in gewissem Sinne als Verwaltungshelfer zu betrachten, der im behördlichen Auftrag öffentliche Aufgaben erfüllt. Unter dieser Bedingung kann eine Amtshaftung angenommen werden.“ Damit bezog man sich auch auf die Tätigkeit des Impfarztes in einem Impfzentrum des Landes. Das bedeutet wenig Gutes für die in ihren Praxen impfenden Ärzte.

Der Impfarzt ist das schwächste Glied im Haftungsfall

Der Schweriner Fall hat das gewaltige Haftungsrisiko ins Blickfeld gerückt, das sich die impfenden Ärzte mit der sorglosen Verspritzung eines gentechnologischen Hochrisiko-Impfstoffs ins Haus geholt haben. Und dieser Fall sollte auch ein Weckruf sein für all die Verharmloser in den ärztlichen Standesorganisationen, die noch im Dezember den eindrucksvollen Warnbrief ärztlicher Patientenschutz-Aktivisten in ebenso dümmlicher wie unzutreffender Weise als Fake-News abgetan haben.

Zur Beurteilung des Risikos der Covid-Impfärzte muss man sich zunächst vergegenwärtigen, dass im Fall eines Impfschadens der Geschädigte stets drei mögliche Adressaten für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche hat:

  • den Impfstoff-Hersteller,
  • den impfenden Arzt und
  • den Staat.

Im Fall der Covid-Impfstoffe gibt es allerdings einige Besonderheiten. Erstens hat die EU-Kommission in ihren Beschaffungsverträgen mit den Herstellern vereinbart, dass im Fall einer erfolgreichen Klage eines Impfgeschädigten gegen den Hersteller der jeweilige Mitgliedsstaat für den Schadensersatz aufzukommen hat. Allerdings ist unklar, ob diese Haftungsverlagerung auch für den Fall greift, dass den Impfstoff-Herstellern – wie zunehmend wahrscheinlich wird – massive Täuschungen im Zulassungsverfahren nachgewiesen werden können.

Die zweite Besonderheit ist, dass Bundes- und Landesregierungen dermaßen intensiv in die Covid-Impfkampagnen eingebunden sind, dass auch niedergelassene Ärzte sich wie „Beauftragte des Staates“ fühlen und damit womöglich auf die haftungsrechtliche Befreiung durch die staatlichen Auftraggeber hoffen durften. Allerdings würde dies überhaupt nur dann gelten, wenn dem Arzt keine Verletzungen der Sorgfalts- und der Aufklärungspflichten beim Impfen nachweisbar sind.

Beim Blick auf die wirtschaftliche Potenz der drei möglichen Klagegegner wird schnell klar, dass der niedergelassene Arzt der mit Abstand schwächste Gegner für einen Impfgeschädigten ist. Daher dürften in den nächsten Jahren zahllose Schadensersatzprozesse gegen Covid-Impfärzte zu erwarten sein.

Die bisherige Sorglosigkeit der niedergelassenen Ärzte hinsichtlich solcher Haftungsfragen beruhte auf zwei Säulen: zum einen auf der erwähnten Absicherung bei einer nicht nur staatlich empfohlenen, sondern sogar staatlich fast aufgezwungenen Impfung, und zum anderen auf der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung. Bestätigt fühlt man sich durch einzelne Urteile, nach denen die Impfärzte in der besonderen Situation einer pandemischen Lage quasi hoheitliche Aufgaben übernommen hätten und somit keine persönliche Haftung trügen. Doch diese Sichtweise ist rechtlich keinesfalls unumstritten und höchstrichterlich keinesfalls bestätigt.

Behörden und Geschädigte nehmen Impfärzte in die Zange

Es gibt vielmehr erheblichen Grund zu der Annahme, dass die Sorglosigkeit der Impfärzte auf Sand gebaut ist und wie ein Kartenhaus zusammenbrechen wird. Die eingangs erwähnte Auseinandersetzung in Mecklenburg-Vorpommern ist nur ein leichter Vorgeschmack auf das Desaster, das auf die niedergelassenen Ärzte zurollen kann. Denn hier hat noch gar nicht der Impfgeschädigte den Arzt in Anspruch genommen, sondern der Staat selbst hat, wozu er im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sogar verpflichtet ist, für die Begleichung der Haftungsansprüche auf den impfenden Arzt zurückgreifen wollen. Denn warum soll die Allgemeinheit per Steuern für einen Schaden eintreten, welcher rechtlich auf den impfenden Arzt zurückgeführt werden kann?

Den impfenden Arzt in Schwerin hat lediglich die unter ärztlichem Lobbydruck behördlicherseits wohlwollende Auslegung von § 120 Abs. 3 SGB XIV vor einer Zahlungsverpflichtung bewahrt, wonach von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgesehen werden kann, „wenn diese keinen Erfolg verspricht“.

Weitaus schwieriger wird es jedoch, wenn der Impfgeschädigte den impfenden Arzt direkt in Anspruch nimmt. Dies ist stets der für den Anspruchssteller einfachste Weg, da der behandelnde Arzt dem Patienten umfassende Pflichten aus dem Behandlungsvertrag gemäß § 630 a ff. BGB schuldet. Im Fall der Covid-mRNA-Impfung, also der Verabreichung einer völlig neuartigen, wenig untersuchten gentechnologischen Hochrisiko-Substanz, treffen den Arzt naturgemäß erhebliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die er an niemanden delegieren kann und die er deswegen vollumfänglich selbst zu erfüllen hat.

Verstößt der impfende Arzt entweder grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gegen diese Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag, so entfallen sowohl ein vielleicht gegebener staatlicher Schutz als auch insbesondere der Schutz der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung. Und im Fall der Covid-mRNA-Impfung gibt es zahllose Angriffspunkte für die Vermutung grob fahrlässigen oder sogar bedingt vorsätzlichen Verhaltens. An dieser Stelle seien nur zwei genannt: die unterlassene Aspiration vor der intramuskulären Injektion des gentechnologischen Impfstoffs und die Unterlassung einer umfassenden Aufklärung über die Indikation und die Risiken der Verabreichung einer neuartigen gentechnologischen Substanz.

Sorgfaltspflichtverletzung durch Verzicht auf Aspiration

Die Aspiration vor der Verabreichung des Impfstoffs dient der Vergewisserung, dass die Nadelspitze tatsächlich wie gewünscht im Muskelgewebe platziert ist und nicht ungewollt etwa eine Muskelvene getroffen hat, aus der beim Ansaugen, also bei Aspiration, Blut in die Spritze fließt. Ist dies der Fall, wird die Lage der Nadelspitze korrigiert, bis kein Blut mehr aspiriert werden kann. Grundsätzlich empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI) keine Aspiration vor der intramuskulären Injektion von Impfstoffen und begründet dies damit, dass es sich in der Regel um kleine Gefäße handele.

Bei der Covid-mRNA-Impfung hat das RKI jedoch eine Ausnahme gemacht, nachdem sich Hinweise verdichtet hatten, dass bei versehentlicher intravasaler Injektion der mRNA-Substanz schwerwiegende Nebenwirkungen wie die gefürchtete Myokarditis gehäuft auftreten könnten. Seit dem Bekanntwerden der DNA-Verseuchung der Covid-Impfstoffe aufgrund des bakteriellen Herstellungsprozesses gelten solche Bedenken umso mehr.

Denn mit der intravasalen Injektion werden die mit bakterieller DNA verseuchten modRNA-Impfstoffe wie Tarnkappenbomber am Immunsystem vorbeigeschleust und mittels Lipidnanopartikeln direkt in die Zellen sämtlicher Organe und Gewebe des Körpers versprengt, wo sie nicht nur viel zu lange die toxischen Spike-Proteine produzieren und durch Frameshifting weitere sinnlose Immunprozesse in Gang setzen, sondern darüber hinaus über die DNA-Kontamination schwerwiegende Schäden bis hin zur Tumorentstehung auslösen können.

Das RKI hat dieser besonderen Gefahr der modRNA-Impfstoffe erst spät im Verlauf der Impfkampagnen Rechnung getragen. Bis dahin wurden alle Ärzte, die auf die immensen Risiken der modRNA-Impfungen hinwiesen, als „Pandemieleugner“ und rechtsextreme Verschwörungstheoretiker verunglimpft. Ihre Demonstrationen wurden unter dem Applaus einer politmedialen Einheit polizeilich aufgelöst, da sie sich auch dem erkennbar sinnlosen staatlichen Maskenzwang im Freien widersetzen – ein spektakulärer staatlicher Anschlag auf gleich zwei demokratische Grundrechte, der vom Bundesverfassungsgericht eilfertig abgesegnet wurde.

Immerhin enthalten die Covid-Impfempfehlungen des RKI nunmehr seit dieser Zeit den Hinweis, dass – im Gegensatz zu allen anderen Impfungen – eine Aspiration „zur weiteren Erhöhung der Impfstoffsicherheit sinnvoll“ ist. Damit gehört die Aspiration unzweifelhaft zu den Sorgfaltspflichten, die der impfende Arzt dem Patienten gemäß Behandlungsvertrag schuldet.

Die Realität sieht jedoch völlig anders aus. Tatsächlich dürften seit Beginn der Covid-Impfkampagnen 99 Prozent der verabreichten modRNA-Impfungen ohne vorherige Aspiration intramuskulär gespritzt worden sein. Daran hat sich auch nach Aufnahme der Aspirationsempfehlung in die RKI-Empfehlungen nichts geändert, wie jeder Impfgeschädigte vor Gericht durch Einvernahme des Praxispersonals wird beweisen können.

Die flächendeckende Unterlassung der Aspiration ist daher ein systematischer Verstoß der impfenden Ärzte gegen die gesetzlich geschuldeten Sorgfaltspflichten, was im Fall diesbezüglicher Impfschäden mindestens zu einer Beweislastumkehr führt. Bei Wertung als grob fahrlässiges oder sogar bedingt vorsätzliches Fehlverhalten ist darüber hinaus der Verlust des Schutzes der Berufshaftpflichtversicherung denkbar und damit die Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen des Arztes.

Aufklärungsfehler als Existenzrisiko für Impfärzte

Noch wesentlich gefährlicher für die impfenden Ärzte sind die evidenten systematischen Verstöße gegen die Aufklärungspflichten. Dies gilt insbesondere für das erste Jahr der Impfkampagne, als alle diejenigen, die bekannte und unbekannte Nebenwirkungen der gentechnologischen Hochrisiko-Impfstoffe thematisierten, von staatlichen Stellen und deren gewissenlosen Handlangern – von den Massenmedien bis zu den Kirchen – massiv drangsaliert und verleumdet wurden. Stellvertretend für die seinerzeit herrschende Meinung steht das unglaubliche Wort des ignoranten Narzissten Karl Lauterbach von der „Nebenwirkungsfreiheit“ der gentechnologischen modRNA-Impfstoffe.

Damit hatte Lauterbach, der nur kurz nach diesem unerträglichen Doppel-Anschlag auf Patientensicherheit und ärztliches Berufsethos auch noch zum Bundesminister für Gesundheit aufstieg, die Messlatte für die ärztlichen „Aufklärungsgespräche“ vorgegeben: Wo es keine Nebenwirkungen gibt, braucht es auch keine Aufklärung. Dementsprechend fand eine Aufklärung, die auch nur annähernd den Ansprüchen des § 630e BGB genügt, in den impfenden Praxen flächendeckend nicht statt.

Auch dies dürfte bei gerichtlicher Überprüfung der Ansprüche von Impfgeschädigten durchgehend als grob fahrlässige, wenn nicht sogar bedingt vorsätzliche Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag gewertet werden. Auch hier droht dem impfenden Arzt der Verlust des Schutzes der Berufshaftpflichtversicherung und dementsprechend die Haftung mit dem Privatvermögen.

An der mangelhaften Ausführung des ärztlichen Aufklärungsgesprächs hat sich nach allem, was man hört, bis heute wenig geändert. Oft wird nur der Aufklärungsbogen des RKI vorgelegt. Und der enthält viele erschreckende Nebenwirkungen bis heute nicht, wie etwa die verstörenden vaginalen Blutungen bei Seniorinnen. Von Schädigungen durch Frameshifting und DNA-Kontamination oder weiteren, aufgrund der Neuheit noch gar nicht absehbaren Gefahren gar nicht zu reden. Brigitte Röhrig hat in ihrem wegweisenden Buch „Die Corona-Verschwörung“ auf acht Seiten die aus Patientensicht zu fordernden Inhalte eines pflichtgemäßen Aufklärungsgesprächs dargelegt. Jede Abweichung von diesem Standard kann dem Arzt in einem Schadensersatzprozess zum Verhängnis werden.

Gerade wenn man sich die Zeit der maximalen Impfhetze von Regierungen und Mainstream im Herbst 2021 in Erinnerung ruft, kann von rechtswirksamer Aufklärung flächendeckend keine Rede sein. Viel zu viele impfenden Ärzte verrieten ihren Hippokratischen Eid und beteiligten sich am Kesseltreiben gegen „Impfverweigerer“ wie den Fußballer Joshua Kimmich. In ihren Praxen erzeugten sie bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die kein Risiko für schwere Covid-Verläufe hatten, elementare Ängste, für den Tod der Großeltern verantwortlich zu sein, obwohl es keinerlei Belege für einen Schutz der Geimpften vor Übertragung an Andere gab. Gegen Haftungsansprüche aus solch elementarem Versagen bei der Aufklärung des Patienten wird es keinen Versicherungsschutz geben können.

Bayer und Monsanto lassen grüßen

Der einst stolze deutsche Pharmakonzern Bayer erlebt gerade seinen protrahierten GAU, den man sich mit der Übernahme des Herbizid-Produzenten Monsanto ins Haus geholt hat. Beim Unkrautvernichter Roundup war kein Arzt der Vermittler. Bürger haben es selbst angewendet und klagen nun direkt und erfolgreich gegen den deutschen Pharmakonzern. Es ist von geradezu tragischer Komik, dass ausgerechnet im Jahr der ersten Bundesliga-Meisterschaft von Bayer Leverkusen der Mutterkonzern aufgrund von selbstverschuldeten Haftungsproblemen ums Überleben ringt.

Dasselbe Schicksal kann Biontech und Pfizer drohen. Jedoch stehen im Fall von Covid Impfärzte als schwächstes Glied der Haftungskette im Zentrum der Angriffe. Auf sie werden sich Impfgeschädigte und auch staatliche Stellen mit Haftungsansprüchen stürzen, vor allem, wenn Sorgfaltspflichtverletzungen und Aufklärungsfehler evident sind.

Im eingangs vorgestellten Schweriner Fall konnte eine vereinte Ärztelobby im Zusammenspiel mit einer für die Impfkatastrophe mitverantwortlichen Landesregierung die Haftung des Impfarztes noch einmal abwenden. Aber bereits die behördliche Begründung für diese „Einzelfallentscheidung“ lässt erahnen, welch ungeheuren Haftungsrisiken die massenhafte sorglose Verabreichung für niedergelassene Ärzte noch bereithält. Und da die gefürchtete Krebsentstehung – wie auch im Fall von Monsanto behauptet – mit einer Latenz von mehr als 10 Jahren auftreten kann, wird der Arzt möglicherweise erst im Ruhestand von der existenzbedrohenden Haftungswelle eingeholt, wenn all die heute abwiegelnden „Experten“ in seinen Standesorganisationen längst aus dem Amt geschieden sind und neue Regierungsverantwortliche das damalige Treiben der Impfärzte wesentlich kritischer sehen. Der Vorwurf „Wie konntet ihr nur?“ war schon immer das Privileg der Nachgeborenen.


Dr. med. Lothar Krimmel, Facharzt für Allgemeinmedizin, war von 1992 bis 2000 Geschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und damit ein genauer Kenner des Medizinsektors.

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Kommentare ( 56 )

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Cubus
9 Monate her

In 10 Jahren wir es keinen Rechtsstaat mehr geben, der im Sinne der Patienten entscheidet, aber abgesehen davon, bereits 2019 wurde der Punkt „Impfschäden“ in das 14 Sozialgesetzbuch unter dem Punkt Lastenausgleich mit aufgenommen. Derart vorausschauendes Handeln traut man unseren Politikern eigentlich gar nicht zu. Muss man auch nicht, die haben es gewusst, was sie da anrichten. Daher VORSATZ – die gehören alle in den Knast. Und die Ärzte, „primum non noccere“, wird sie noch lange verfolgen. Viele haben unverschämt viel Geld verdient. Zeit, dass es an die Geschädigten weitergegeben wird. Bei Wind und Wetter, draußen vor der Praxistür, 1,50… Mehr

Thomas
9 Monate her

Ich war schon immer misstrauisch. Aber jetzt ist mein Vertrauen in Ärzte bei Null angelangt. Scheinbar kennt kaum einer die Grundlagen von Virologie und Atemwegs Infektionen.

Emsfranke
9 Monate her

Wie in allen Lebensbereichen gilt gerade in der Medizin „ubiquitär“ der Grundsatz:
„Wer mit der Herde läuft, geht hinter Ä.schen her“.
Im Prinzip beinhaltet diese Lebensweisheit bereits der Eid des Hypokrates.

Last edited 9 Monate her by Emsfranke
Dieter Kief
9 Monate her

Es wäre richtig in Sachen Aspiration der Covid-Spritze auf den dänischen Professor Niels Hoiby hinzuweisen, der diesen Gedanken in Dänemark umgesetzt hat – und mithilfe des Englischen Internet-Posters Dr. John Campbell auch weltweit bekannt gemacht hat. Die Dänischen Daten, die infolge dieser Vorsichtsmaßnahme gewonnen wurden, wurden übrigens bis heute nicht sorgfältig ausgewertet. – Eine lohnende – und spannende! – Aufgabe. Als vorläufiges Ergebnis nannte Professor Hoiby die .D.r.i.t.t.e.l.u.n.g. der Norwegischen Myocarditis-Fälle (Norwegen und Dänemark sind sehr gut vergleichbar. – In Norwegen wurden die Covid-Spritzen wie überall sonst nicht aspiriert.) Die nicht-Aspitation der Covid-Impfung geht übrigens auf eine Empfehlung der WHO… Mehr

Lesterkwelle
9 Monate her

Kein Arzt wurde gezwungen zu impfen. Viele haben aus reiner Gewinnsucht selbst an Wochenenden geimpft und dabei einen betraechtlichen Reibach gemacht. Aspiration? Dazu war auch in den Impfzentren keine Zeit. Rein mit dem Stoff und dann „Der Naechste bitte!“. Aufklaerung? „Hier haben Sie das Merkblatt, da steht alles drin. Auf Wiedersehen, bis zur Boosterimpfung, persoenlich von Herrn Professor Wieler als Aboimpfung empfohlen!“ So war es.

Last edited 9 Monate her by Lesterkwelle
Dieter Kief
9 Monate her
Antworten an  Lesterkwelle

Aspiration kostet keine Zeit.
Es war aus psychologischen (!) Gründen nicht gewollt: Die Leute – insbesondere die Kinder! sollten sich nicht vor der Spritze fürchten!

Max Anders
9 Monate her

Ich habe kein Mitleid mit irgendeinem dieser Ärzte, setze aber meine Hoffnung darauf, daß diese finanzpotente Gilde, alle dafür verantwortlichenstaatlichen Organisationen und Entscheider mit Klagen überschüttet, daß irgendwann auch der korrupteste Richter nicht mehr umhin kommt, den wahren Vebrechern die Schuld zu- und nachzuweisen.

Dr_Dolittle
9 Monate her

Carlos Gebauer hat den juristischen Hintergrund sehr gut in der Fachzeitschrift für Verwaltungsrecht dargestellt. Wurde auch hier bei TE referiert. Es ist allerdings Unrecht, daß politisches Handeln, Nichthandeln und Falschhandeln derart konsequenzlos bleibt. Was ich in diesem Beitrag vermisse ist die Neuschaffung des Sozialgesetzbuch XIV, das neben Kriegsfolgen auch Impffolgen auf den wirtschaftlich tragfähigen Teil der Bevölkerung abwälzt.

Vladimir
9 Monate her
Antworten an  Dr_Dolittle

Etwaige Schadensersatzzahlungen werden mit SIcherheit in einem sehr geringen Geldbetrag gezahlt, wenn überhaupt.

Riffelblech
9 Monate her

Die Frage ist doch zur Zeit nur inwiefern sich die (politisch geführten ) Gerichte ,Richter und Staatsanwälte einer Aufarbeitung durch „ ordre de mufti)
entziehen .
Sollte allerdings mal ein anderer Wind in diesem Lande wehen Gerichte ,Richter und Staatsanwälte ,sprich die ganze Justiz wirklich unabhängig sein ,dann könnten sich wirklich sehr große Zahlen an Haftungsfällen für impfende Ärzte ergeben .
Derzeit sind diese durch ein Unrecht geschützt ,was nicht immer anhalten
muss !

Fieselsteinchen
9 Monate her
Antworten an  Riffelblech

Verschiedentlich habe ich von geimpften älteren Patienten, die an teilweise schweren Nebenwirkungen leiden, gehört, dass ihnen die Ärzte, so es auf das Thema „Impfung“ zugeht, unisono einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung, sogar der auffälligen zeitlichen Nähe, abstreiten. Herzerkrankungen, auffällig massive Gedächtnisprobleme, die bei einem Ende 50jährigen vor der sog. Impfung nicht einmal ansatzweise bestanden, dazu stark eingeschränkte Belastbarkeit, die sogar zur Arbeitsunfähigkeit führte, werden ärztlicherseits strikt verneint. Es wurde sogar betont, dass ihm nur (!) die Impfungen geholfen hätten, sonst würde er heute nicht mehr leben. Er ist ein „true believer“! Auch eine gleichzeitig in beiden Beinen auftretende Thrombose bei… Mehr

mopf9
9 Monate her

„Tatsächlich dürften seit Beginn der Covid-Impfkampagnen 99 Prozent der verabreichten modRNA-Impfungen ohne vorherige Aspiration intramuskulär gespritzt worden sein.“
Also ich verabreiche als Orthopäde ja relativ viele Injektionen und habe das noch nie ohne vorherige Aspiration gemacht, da intravasale Applikation bei etlichen Wirkstoffen vermieden werden sollte. So haben wir das mal gelernt. Aber während der Pandemie war ja laut einiger Menschen alles anders…

Ho.mann
9 Monate her

Wenn die Gen-Injektionen schon keine positiven Wirkungen bieten, die auch nicht nachweisbar sind, so bleibt dennoch zugesichert, dass einzelne Handlanger der Ärzteschaft, die ihrem Gewissen folgend den Hippokratischen Eid zwecks eigener Bereicherung zum Schaden ihrer Opfer neu definiert haben (von wenigen Ausnahmen abgesehen), auch künftig haftungsfrei von der Wirtschaftskriminalität der gottgleichen Pharmaindustrie profitieren. Der Corona-Impfskandal und seine Spätfolgen, er wird uns noch lange Zeit mit samt seinen Nebenwirkungen unausweichlich begleiten.