Energieversorger dürfen Preise bei einer Garantie nicht erhöhen

Für Kunden, die mit Versorgern eine Preisgarantie vereinbart haben, dürfen die Preise nicht wegen höherer Beschaffungskosten steigen. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

IMAGO / Panthermedia

Höhere Beschaffungspreise der Energieversorger rechtfertigten keine Preiserhöhungen, wenn die Unternehmen mit ihren Kunden vorher Preisgarantien vereinbart haben. Das entschied das Landgericht Düsseldorf in einem am Dienstag von der Verbraucherzentrale NRW veröffentlichten Beschluss (Az: 12 O 247/22).

Das Gericht verbietet per einstweiliger Verfügung dem Energiediscounter ExtraEnergie schon angekündigte Preiserhöhungen für Strom und Gas. ExtraEnergie hatte Verträge mit sogenannter eingeschränkter Preisgarantie angeboten. Demnach sind Preisanhebungen zwar möglich wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen, aber nicht wegen gestiegener Beschaffungskosten. Die Gasumlage dürfte darum von der Entscheidung nicht betroffen sein.

„Das ist eine gute Nachricht für Verbraucher und ein deutliches Signal an die gesamte Branche: Preisgarantien dürfen wegen steigender Beschaffungskosten nicht einfach außer Kraft gesetzt werden“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die gegen den Energiediscounter vor Gericht gegangen war. Der Beschluss des Landgerichts schützt alle Kunden der ExtraEnergie GmbH, zu der die Marken „prioenergie“ sowie „hitenergie“ gehören.

Das Unternehmen kann gegen die nicht rechtskräftige Entscheidung Widerspruch einlegen.

Anzeige

Unterstützung
oder

Kommentare ( 9 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

9 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen
Mikmi
2 Jahre her

Wenn ein Unternehmen mit einer Preisgarantie wirbt, dann hat es diese auch einzuhalten. Nicht der Verbraucher soll die Zeche zahlen, die sollen sich an die EU wenden und dort ihr Geld einfordern, oder mal bei Annalena und Robert anfragen.

moorwald
2 Jahre her

Man darf aber auch fragen, was die Versorgungsunternehmen sich dabei gedacht haben.
Ich selbst habe auch so eine 24monatige Garantie (bis Aug. 2023). Seinerzeit war es wohl nicht mehr als ein Marketing-Gag.
Aber eine gewisse Leichtfertigkeit kann man den Unternehmen schon anlasten. Sie haben ja auf stabile oder sinkende Beschaffungskosten gesetzt.. Und hätten steigende mit einkalkulieren müssen – wenn auch nicht in dem Ausmaß.
Ein wachsamer Verbraucher hätte sich durchaus fragen können, was solch eine Garantie ím Ernstfall wert sein möge.

Last edited 2 Jahre her by moorwald
Mausi
2 Jahre her

Eine einstweilige Verfügung ist noch kein Urteil.
Ist das Landgericht nach dem Urteil bereits das Ende der Fahnenstange? Oder ist es nur ein Zwischengericht auf dem Weg in die höchsten Instanzen?

Last edited 2 Jahre her by Mausi
Michael M.
2 Jahre her

Die Unternehmen gehen dann eben in die Insolvenz und für die Kunden wird es dann ja als Neukunden, beim Grundversorger gleich noch teurer.
Das Urteil ist reine Augenwischerei und wird den Kunden nicht helfen, traurig aber leider wahr!

P.S.
Zur genannten GmbH kann man folgendes finden:
Eigentümerin ist Stonehill Financial Services mit Sitz auf den Jungferninseln über mehrere Zwischenfirmen“
Noch Fragen?!

Last edited 2 Jahre her by Michael M.
Mausi
2 Jahre her
Antworten an  Michael M.

Mit Sitz in D kann kein Unternehmen mehr investieren. Die Schlauen haben es anders gemacht.

Michael M.
2 Jahre her
Antworten an  Michael M.

Das sind doch „Klitschen“ mit wenigen Mitarbeitern und ein paar Computern und leider auch keine Läger mit „vorab eingekauftem Gas“ oder so. Es gibt also keinerlei nennenswerte Insolvenzmasse.
Wer soll denn dann den Preisunterschied monetär ausgleichen? Der Staat hat doch auch kein eigenes Geld, sondern verteilt nur unser aller Steuergelder um.

Ruhrler
2 Jahre her

„Noch“ dürfen sie die Preise nicht erhöhen. Aber das Energiesicherheitsgesetz sieht genau das für Gas vor. Dazu muss aber noch die Bundesnetzagentur den Notfall feststellen, dann können die Preise innerhalb einer Woche erhöht werden:
https://ensight.blog/2022/07/07/preisanpassungen-und-umlagesystem-fur-gas-gem-energiesicherheitsgesetz-ensig/

Michael Palusch
2 Jahre her

„Das ist eine gute Nachricht für Verbraucher und ein deutliches Signal an die gesamte Branche: Preisgarantien dürfen wegen steigender Beschaffungskosten nicht einfach außer Kraft gesetzt werden“
Hört sich gut an ist aber pure Augenwischerei.
Wenn vom Anbieter weder Strom noch Gas zum kalkulierten Einkaufspreis beschafft werden kann, dann stellt das Unternehmen den Geschäftsbetrieb einfach ein und die Verbraucher müssen sich einen anderen Versorger zu aktuellen Konditionen suchen.

Montgelas
2 Jahre her

Die Konsequenz? Der Anbieter wird demnächst Konkurs anmelden müssen. Dann stehen dessen Kunden ohne Gas da und müssen sich bei einem anderen Anbieter dessen Bedingungen unterwerfen.