Wurde bei der Wahl von Armin Laschet zum CDU-Vorsitzenden korrekt verfahren?

Der CDU-Notparteitag hat gegen zahlreiche Regelungen des Parteistatuts verstoßen. Damit hätte nun jedes einzelne CDU-Mitglied das Recht, die Wahl Laschets anzufechten. Mit guten Erfolgsaussichten.

imago images / Rüdiger Wölk
Armin Laschet bei der digitalen Pressekonferenz nach den Sitzungen von Präsidium und Bundesvorstand der CDU - übertragen auf CDU.TV

Freudig verkündeten die Merkel zugetanen Medien am späten Abend des 19. Januar: Nun ist Armin Laschet auch offiziell Vorsitzender der CDU! Eine Briefwahl habe dieses mit 796 Stimmen oder 83,35 Prozent eindrucksvoll bestätigt. Aber ist er das tatsächlich? Das Verfahren lässt daran mehr als nur einen Zweifel zu. Denn dieser Notparteitag hat gegen zahlreiche Regelungen des Parteistatuts verstoßen. Damit hätte nun jedes einzelne CDU-Mitglied das Recht, die Wahl Laschets anzufechten. Das Parteigericht müsste seinem Antrag zustimmen – oder aber, er wendet sich gleich an ein Verwaltungsgericht. Dem bliebe nichts anderes übrig, als dem Antragssteller Recht zu geben – denn in Parteien ist das jeweilige Statut Gesetz und ein Verstoß gegen das Statut ein Verstoß gegen dieses Gesetz.

Die Verstöße im Einzelnen

1. Kein ordentliches Parteitagspräsidium

Laut § 8 der Geschäftsordnung (GO) der CDU wird vor Eintritt in die Tagesordnung vom Bundesparteitag das Tagungspräsidium gewählt. Tatsächlich aber erfolgte eine solche Wahl des Präsidiums auf dem digitalen „Parteitag“ nicht. Stattdessen wurde die Veranstaltung maßgeblich durch den Generalsekretär der Partei moderiert. Der darf zwar im Verhinderungsfalle den Parteivorsitzenden bei dessen Eröffnungsrede vertreten, hat ansonsten jedoch als satzungsmäßiger Erfüllungsgehilfe des Vorsitzenden mit der politischen Leitung der Sitzung nicht das Geringste zu tun. Da eine Veranstaltung ohne satzungsgemäßes Präsidium keine ordentliche Sitzung sein kann, handelte es sich bei der Veranstaltung im Januar um irgendetwas – nicht aber um einen satzungemäßen Bundesparteitag.

2. Verstoß gegen die fundamentalen Mitgliedsrechte

Laut § 6 des Parteistatuts hat jedes Mitglied der Partei das Recht, im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen an Wahlen teilzunehmen. Das bedeutet notwendig: Jedes ordentliche Mitglied der CDU hat das Recht, zum Bundesvorsitz zu kandidieren – und es hat dieses Recht auch dann, wenn es sich erst am Tag der Wahl selbst dazu entscheidet.

Tatsächlich kann dieses Recht nach § 6.6 GO dahingehend eingeschränkt werden, dass Meldefristen für Kandidatenvorschläge zum Bundesvorstand – also auch zum Bundesvorsitzenden – festgelegt werden können.  Dieses Recht aber liegt ausschließlich beim Bundesparteitag selbst. Unterstellt, der vorherige Bundesparteitag 2018 hätte in präjudizierender Weise seinen neubesetzten Nachfolger 2021 entsprechend vorbestimmen können, so hätte auf dem Bundesparteitag im Dezember 2018 ein entsprechender Beschluss gefasst werden müssen. Laut Website der CDU jedoch gibt es einen solchen Beschluss nicht. Insofern gab es keine Befristung der Bewerbung – auch am Tage des Parteitages selbst hätte eine Bewerbung erfolgen können müssen.

Ein solche Bewerbung muss laut § 6.5 GO als Kandidatenvorschlag schriftlich beim Tagungspräsidenten eingereicht werden. Da zum einen die Veranstaltung keinen legitimen Tagungspräsidenten hatte und zum anderen eine schriftliche Einreichung in der gewählten Durchführungsform kaum noch möglich war, ist auch hier ein offensichtlicher Verstoß gegen das Statut und die Mitgliederrechte unverkennbar. Das Verfahren war bereits lange vor der Abstimmung auf drei Bewerber festgelegt und implizierte damit den Ausschluss weiterer Bewerber. Tatsächlich hätte entweder die Bewerbungsmöglichkeit zumindest bis zum Vorabend der Abstimmung offengehalten werden oder der nicht vorhandene Sitzungspräsident die Kandidatenliste unmittelbar vor der Abstimmung schließen müssen. Nichts von alledem ist geschehen.

3. Das Abstimmungsverfahren selbst

In offenbar weiser Voraussicht hatte der Parteitag des Dezember 2018 eine Änderung des Statuts vorgenommen. Mit der geänderten Form des § 43.1 ermöglichte es die CDU sich, Vorstandswahlen in digitaler Form abzuhalten. Wörtlich heißt es: „Als Stimmzettel im Sinne dieses Statuts gilt auch ein anerkanntes, zertifiziertes elektronisches Stimmformular, das die Einhaltung der demokratischen Wahlgrundsätze, des Datenschutzes und der Datensicherheit sicherstellt. Bei einer elektronischen Stimmabgabe erfolgt die Wahl durch eindeutige Markierung hinter dem Namen des Kandidaten.“

Scheinbar also zumindest hier alles korrekt gelaufen? 

Nein. Denn der Ablauf der Abstimmung war wie folgt organisiert: Nach einer willkürlich auf nur ganz wenige Redebeiträge beschränkten Fragestunde, bei der ein Teilnehmer an der Technik scheiterte und der Laschet-Tandemfahrer Jens Spahn mit einem eingespielten Pro-Laschet-Werbeauftritt dieses Recht missbrauchte, kam es zu einer digitalen Abstimmung zwischen den drei bekannten Bewerbern. Weitere Bewerbungen waren weder zugelassen, noch wurden sie abgefragt. Da erwartungsgemäß hierbei keiner der Bewerber die notwendige absolute Mehrheit auf sich vereinte, wurde eine zweite digitale Abstimmung durchgeführt. Diese entschied im Sinne der Vorstandsregie Laschet für sich.

Laut Statut wäre damit zumindest der eigentliche Wahlgang in der digitalen Stimmzettelvariante satzungsgerecht durchgeführt worden.

Doch da einige Hausjuristen des Deutschen Bundestages in weiser Voraussicht Zweifel daran angemeldet hatten, dass dieses tatsächlich hätte so gewesen sein können, musste nun noch eine Abstimmung per Brief erfolgen. 

Doch eine Briefwahl sieht das Statut der CDU nicht vor. Es ist unzweideutig auf einen Präsenz-Parteitag oder alternativ auf die Digital-Abstimmung festgeschrieben. Selbst ein staatlich deklarierter Corona-Ausnahmezustand schafft nicht die Ermächtigung, sich nach Gutsherrenart über das Statut hinwegzusetzen. Vom Statut abweichende Vorgehensweisen können ausschließlich dann rechtliche Relevanz entfalten, wenn diese vom zuständigen Gremium – in diesem Falle der Bundesparteitag – mit entsprechender Mehrheit offiziell und in regulärer Sitzung beschlossen wurden. Wünsche oder Empfehlungen beispielsweise des Bundesvorstandes oder der Parteiverwaltung sind mangels entsprechendem Ermächtigungsgesetz in solchen Fällen gänzlich irrelevant.

Es wäre folglich festzuhalten, dass die Briefwahlabstimmung, da nicht durch das Statut gedeckt, satzungswidrig war und deren Ergebnis in jeder Hinsicht irrelevant ist.

Doch selbst unterstellt, dieser Briefwahlvorgang sei in irgendeiner Weise aus dem Parteistatut heraus zu interpretieren und die Juristen hätten mit ihrer Annahme Recht gehabt, dass ein gültiges Ergebnis des Wahlvorgangs ausschließlich durch den postversendeten Zettel zu ermöglichen sei, dann heißt der logische Rückschluss: Das im Statut festgeschriebene Digitalverfahren entspricht nicht den notwendigen, juristischen Anforderungen und ist somit außerstande, einen regulären und rechtsgültigen Wahlvorgang abzuwickeln.

War also der verbrieflichte Stimmzettel unumgänglich, dann waren die beiden Digitalabstimmungen nicht nur eine Farce, sondern ein Rechtsverstoß mit der vermutlich zu unterstellenden Absicht, den Delegierten ein wenig panem et circensem zu bieten, um so zum Schluss das gewünschte Endergebnis zu zaubern.

Nur ein Bewerber im offiziellen Wahlgang

Denn tatsächlich setzt die nun auf die Digitalabstimmungen folgende „Briefwahl“ dem mehr als fragwürdigen Vorgehen die Krone auf.

In der unzulässigen und sich wechselseitig zur Farce deklarierenden Vermengung zweier Abstimmungsarten konnte nun – wie es sich bei einem ordentlichen Wahlgang gehört hätte – nicht mehr über die drei zuvor bekannten Bewerber entschieden werden. 

Im Verwirrspiel der Abstimmungsvarianten macht dieses sogar Sinn. Zwar hatte das Vorgehen von Vorstand und Geschäftsführung bereits verdeutlicht, dass die digitale Abstimmung zwischen Laschet, Merz und Röttgen keine Rechtsrelevanz entfaltet, doch dieses dadurch offenkundig zu belegen, indem nun noch einmal per Brief zwischen drei Kandidaten abgestimmt werden konnte, hätte dem statuierten Irrsinn tatsächlich das Sahnehäubchen aufgesetzt. Also tat die Parteitagsregie so, als sei – wie im Statut vorgesehen – dieser erste Digitalwahlgang korrekt und rechtswirksam.

Wenn nun aber dieser erste Digitalwahlgang, offenbar wider juristischer Erkenntnis, rechtswirksame Ergebnisse schuf, dann muss dieses auch beim zweiten Digitalwahlgang der Fall gewesen sein. Also hätte – wie im Statut vorgesehen – mit dem knappen Ergebnis für Laschet die Wahl des neuen Vorsitzenden zu diesem Zeitpunkt rechtsgültig abgeschlossen sein müssen.

In der Befürchtung aber, der Digitalabstimmungsvorgang könne doch keine Rechtswirksamkeit entfalten – das Parteistatut also eine rechtsunwirksame Regelung vorschreiben – zog die Parteitagsregie den Schluss, dass die nun folgende, eigentliche und nach eigenem Bekunden einzig rechtsrelevante Abstimmung per analoger Briefwahl sich weder um den im ersten noch dem im zweiten Digitalwahlgang Unterlegenen zu kümmern habe. Sie tat also wider eigene Erkenntnis so, als hätten diese Abstimmungen rechtswirksame Ergebnisse ergeben und brachte sogar die Kandidaten bereits im Vorfeld des Verfahrens dazu, bei dieser sogenannten analogen „Schlussabstimmung“ auf ein erneutes Antreten zu verzichten, so sie in den fragwürdigen Digitalabstimmungen keine Mehrheit bekämen. Alle drei Kandidaten waren demnach bereit, sich in die geplante Farce einzubringen. 

Folglich fand sich auf dem laut Statut unsinnigen, aber angeblich einzig rechtsrelevanten Stimmzettel nur noch ein Name: Der von Armin Laschet. 

Die digital-analogen Parteitagsdelegierten hatten im tatsächlichen, ausschließlich juristisch relevanten Abstimmungsvorgang also überhaupt nicht die Wahl zwischen mehreren Kandidaten, sondern durften nur zum Ausdruck bringen, ob sie sich für oder gegen einen angeblichen Vorsitzenden stellen, der sich als Ergebnis eines durch Juristen als irrelevant erkannten Abstimmungsverfahrens durchgesetzt hatte. Allein schon deshalb ist das Ergebnis von 83 Prozent als nicht sehr überzeugend zu werten. Zudem muss im Dunkeln bleiben, wie dieser sogenannte Parteitag es mit der laut Statut §10.2 durch den Bundesparteitag zu bestellenden Stimmzählkommission gehalten hat. Durch diese nämlich will die Partei sicherstellen, dass nicht etwa bestimmte Favouriten zufällig oder gezielt Stimmenzuwächse erhalten, die dem tatsächlichen Abstimmungsverhalten nicht entsprechen.

Bleibt, wie von der Parteitagsregie behauptet, ausschließlich der Briefwahlvorgang als rechtswirksame Abstimmung über den Vorsitzenden, so kann damit nun sogar noch ein eklatanter Verstoß gegen das Demokratiegebot des Parteiengesetzes festgestellt werden. Denn in diesem einzig relevanten Wahlgang standen eben zwei der drei ursprünglichen Bewerber überhaupt nicht zur Wahl. Diese Bewerber wurden – ihr angebliches Einverständnis spielt dabei keine Rolle – um ihr demokratisches Recht gebracht, im einzig relevanten Abstimmungsvorgang gewählt zu werden – die Delegierten um ihr demokratisches Recht, sich im einzig entscheidenden Wahlvorgang zwischen mehreren Bewerbern entscheiden zu können.

Mit anderen Worten: Dieser sogenannte Parteitag entpuppt sich mit Blick auf das Parteistatut und den realen Ablauf als große Magiershow, die dem Showbusiness eines Las Vegas würdig gewesen wäre. Ein angeblicher Parteitag, dem jegliche, im Statut vorgeschriebenen Formalien fehlen; ein Abstimmungsverfahren mit zwei unterschiedlichen Wahlabstimmungsvarianten, von denen die eine im Statut vorgesehen, aber offenbar juristisch irrelevant, und die andere im Statut überhaupt nicht vorgesehen, aber rechtwirksam ist, jedoch parteiengesetzwidrig durchgeführt wurde und deshalb ebenfalls irrelevant ist.

AKK immer noch im Amt?

Fassen wir zusammen: Es handelte sich bei dem sogenannten Parteitag nicht um einen solchen, da er entgegen geltender Bestimmungen von Statut und GO der Partei durchgeführt wurde.

Weder der sogenannte Wahlgang im digitalen Segment noch die Briefversendeaktion können zu einer rechtsrelevanten Bestimmung eines neuen Vorsitzenden geführt haben, da sie entweder nach Juristenerkenntnis nicht rechtssicher sind oder aber keine Berechtigung durch das Statut finden.

Somit ist Laschet zwar irgendein Parteiliebling von irgendwelchen ausgewählten Parteimitgliedsmehrheiten – aber nicht ordnungsgemäß gewählter Vorsitzender der CDU Deutschland. Das wiederum bedeutet: Es gibt aktuell keinen legitimen Nachfolger der gescheiterten Annegret Kramp-Karrenbauer. Womit die Partei entweder führungslos oder aber die Saarländerin immer noch Parteivorsitzende ist.

Das nun allerdings wäre wiederum auch ein unübersehbarer Verstoß gegen das Parteiengesetz, welches ohnehin schon durch die CDU überdehnt wurde. Denn dort ist festgeschrieben, dass Parteien in jedem zweiten Kalenderjahr einen Parteitag durchführen müssen. Auf 2018 folgt insofern 2020 – und nicht 2021. Doch sollten wir hier großzügig sein – eine Überziehung von rund 14 Tagen kann man gerade noch so durchgehen lassen.

Nicht durchgehen lassen allerdings sollte man der CDU, dass sie Statut und Geschäftsordnung in umfassend unzulässiger Weise gedehnt und verdreht hat. Es mag ja sein, dass es der gesteuerten Parteitagsregie gut in den Kram gepasst hat, durch Verstoß gegen Statut und GO ein ihr genehmes Ergebnis herbeizuführen. Tatsache aber bleibt: Nichts an diesem vorgeblichen Parteitag hatte irgendetwas mit den hierfür in den Statuten vorgesehenen Regeln zu tun. Sollte sich ein CDU-Mitglied nun gemüßigt fühlen, diese Farce vor einem ordentlichen Gericht anzufechten, hätte die Parteiführung in diesem Wahljahr schon einmal die Möglichkeit zu erklären, warum Statuten und langjährige Rechtsgrundsätze mit einem Federstrich hinweggefegt werden können. Bei willfährigen Gerichten hätte sie dann voraussichtlich wenig zu befürchten – denn da ohnehin schon sogar das Grundgesetz unter den Covid-Ermächtigungsgesetzen zur beliebig veränderbaren Masse wird und Richter wie Verwaltungsmitarbeiter, die von der haltungsgerechten Staatsdoktrin abweichen, schnell versetzt oder durch übergeordnete Instanzen zur Ordung gerufen werden, hat sich die Union vorsorglich auch ihre Aneinanderreihung von Satzungsverstößen vorsorglich abgesichern lassen.

So teilt sie mit: „Das COVID-19-Gesetz schreibt hierzu: ‚Das Ergebnis der digitalen Vorabstimmung wird daher durch Briefwahl zur Schlussabstimmung gestellt.’“

Also doch alles legitim und ordnungsgemäß? Immerhin räumt die CDU hier bereits ein, dass die Digital“wahlen“ solche nicht gewesen sind. Sie hatten lediglich den Charakter von „Vorabstimmungen“ – welche im Parteistatut selbstverständlich nicht vorgesehen sind. Doch es gilt: Wenn man mit willfährigen politischen Mehrheiten neues Recht schafft, welches alle bisherigen, demokratischen Legitimierungsnotwendigkeiten überwindet, werden auch Parteistatuten zur nur noch camouflierenden Makulatur.

Die bundesrepublikanischen Staatsparteien zeigen sich unter Führung einer Frau Bundeskanzler, die wie ein Staatsratsvorsitzender demokratische Wahlen sogar auf Länderebene kassieren lässt, wenn ihr das Ergebnis nicht gefällt, und mit ihrer verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen Bundeskanzler-Ministerpräsidentenrunde einen überrepublikanischen Thronrat geschaffen hat, sehr findig. Es gilt: Was schert mich mein Gesetz von gestern – und wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Hauptsache, er wirkt demokratisch – was er tatsächlich ist, spielt dann keine Rolle mehr.

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Kommentare ( 56 )

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89-erlebt
3 Jahre her

Warum hört man dazu nichts von den ach so heldenhaften Herren der „Werte Union“?

seni
3 Jahre her

Diese Debatte ist legalistisch. Sicher wird die Pandemie nicht optimal Regierungs-gehandelt. Bild berichtet jeden Tag, lobenswert, in einem Impf-Blockbuster dazu. Betreffend der CDU-Vorstands-Wahlen: im Rahmen der Pandemie wurde Neuland betreten und der Wahl-Spagat zwischen legalen Anforderungen und der Anpassung an die Zeitumstaende wurde transparent und nachvollziehbar vollzogen. Der Mangel an Parteibasis, de facto ist dieses CDU-Plenum im hohen Grad ein Funktionaers- d.h. Amt und Wuerden qua Partei oder Waehler-Mandate- Plenum, ist ein anderer Aspekt. Vielleicht waere in einer Urabstimmung Friedrich Merz gewählt worden. Spätestens seit seinen Invektiven innerhalb der Ludwig-Erhard-Stiftung gegen den Herausgeber von TE ist er sicher nicht mehr… Mehr

armin wacker
3 Jahre her

Sagen Sie Herr Spahn, sie sind nicht zufällig CDU Mitglied, dann könnte n sie nämlich den Artikel gleich als Anklageschrift verwenden?

armin wacker
3 Jahre her

Danke für den Artikel, aber mir ist es eigentlich Wurst mit welchem Vorsitzenden die CDU untergeht. Eigentlich steht die Partei für Nichts.

Andreas aus E.
3 Jahre her
Antworten an  armin wacker

Mir gefiel der Artikel auch – nur das Bild… auf einem UNIVERSUM Sk 3255 Portable wirkt der Laschet erheblich frischer als auf einem Allerweltsmäck und kommt auch erheblich seriöser rüber.

Karl Schmidt
3 Jahre her

Dann wurde Laschet eben zum Vorsitzenden „gebidet“. Passt doch gut in die Zeit: Ob ein Wahlverfahren transparent und ordnungsgemäß ablief, ist unerheblich, solange das Ergebnis konveniert.

Fritz Goergen
3 Jahre her

„Eine solche Wahl koenne niemals so manipuliert werden.“ Hat auf TE kein Autor vertreten.

Riffelblech
3 Jahre her

Wer hätte denn in einer Partei ,deren heimliche Vorsitzende und Stichwortgeberin die BK ist ,etwas anderes erwartet.
Das war bei ALLEN relevanten Entscheidungen der Ära Merkel so .
Die Griechenlandrettung,der Atomausstieg,die Energiewende,die Coronakrise ,alles einsame Entscheidungen einer nicht dialogfähigen Kanzlerin .
Sie entscheidet, sie gibt die Richtung vor ,siegibt das Tempo an .
Freilich ,Demokratie sieht anders aus .
Aber nicht unter Merkel !

Fred Schneider
3 Jahre her

Dieses Land befindet sich mitten im Prozess der gesetzlichen Verwahrlosung. Regeltreue wird ersetzt durch Alternativlosigkeit, Unverzeihlichkeit und Bauchgefühl. Das GG ist bald nicht mal mehr das Papier wert, auf dem es geschrieben steht. Die Gewaltenteilung bricht in sich zusammen und vermengt sich zu einem klebrigen, undurchdringlichen und unberechenbaren Haufen der Willkür. Einzelne Rettungsversuche der Rechtsstaatlichkeit werden immer rücksichtsloser und unverhohlener mit zunehmender geistiger und körperlicher Brutalität niedergemacht. Das Land wird durch die unterste Schublade gelenkt und regiert. Ich hätte nie gedacht, dass wir einmal unsere verfassungsmäßige Ordnung gegen innere Feinde verteidigen müssen. die Situation des Art 20 Abs. 4 GG… Mehr

Andreas aus E.
3 Jahre her

Wenn das so ist wie dargestellt, sollte sich doch wenigstens einer mit Mumm finden.
Das wäre ein Spaß, wenn die Union dann ihren schönen Digitalparteitag, auf den man sich sonstwas einbildet, in die Tonne treten müssten, zurück auf Los.
Außerdem steigen dann meine Chancen die Wette zu gewinnen, daß Merkels Schoßhund und Befürworter von Koalition mit SED, der Abschiebegegner und politische Alptraum Daniel G. aus K., kommender Kanzlerkandidat der Union werden wird, denn die anderen drei wären nach so einem Affentheater wohl erledigt.

Mampfred
3 Jahre her

Jetzt einmal ganz nüchtern betrachtet:
Hat denn jemand noch etwas anderes erwartet? Glaubt wirklich noch jemand an Recht und Gesetz in diesem Land, wo ihm täglich das Gegenteil bewiesen wird?