Der Bürger ist gut beraten, die Alarmglocken seines Freiheitsbewusstseins schallen zu lassen, wo der Staat sich immer dichter an ihn heran drängt, um ihn vor was auch immer zu schützen. Denn der Preis des Schutzes ist stets ein Stück Freiheit. Von Rudolf Brandner
«Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf» (homo homini lupus) sagt Hobbes; und damit sie sich nicht gegenseitig zerreißen, müssen sie allesamt ihre wölfische Gewalt auf eine gemeinschaftliche Institution, genannt «Staat» übertragen, der nun als der große Wolf all ihre Macht in sich vereinigt und sie, die zu Schafen gewordenen Einzeltiere, genannt «Bürger», überwacht, um ihre innere Wolfsnatur durch allgemein geltende Rechtsverhältnisse zu zähmen.
In welcher Variation auch immer die neuzeitliche Vertragstheorie des Staates auftrat, eines ist allen gemeinsam: Die Macht des Staates ist eine direkte Funktion der Ohnmacht der Einzelnen, mit ihrer wechselseitigen Gefährdung umzugehen, also ihrer Schutzbedürftigkeit. Alle Staatsmacht legitimiert sich durch diesen Fehl und Mangel; und je gefährdeter und darum schutzbedürftiger sich die Einzelnen selbst erscheinen, desto größer die Machtübertragung an die staatliche Allgemeinheit, desto größer aber auch die Selbstentmündigung des Einzelnen, mit den Gefährdungen des Lebens autonom und selbständig umzugehen.
In der Entwicklung des modernen Staates zum Fürsorgestaat qua Universalversicherung gegen alle Unbill erodiert die freie Kraft des Selbstseins, mit Gegensätzen umzugehen, Herausforderungen durchzustehen und daran zu wachsen. Der Mensch wird zunehmend verletzlicher, schutzbedürftiger – und veräußert seine Ohnmacht an die Therapie oder die politische Ideologie, die ein gegensatzloses Heil im universellen Guten verspricht.
Wo sich die Legitimation der Regierungsmacht nicht mehr aus handgreiflichen inneren und äußeren Gefahren ergibt, müssen andere Gefahrenpotentiale – ob real oder imaginär – in Szene gesetzt werden: Es ist der geschichtliche Augenblick der Heranziehung von Infektionskrankheiten als Quelle staatlicher Selbstermächtigung, wie sie nach den gescheiterten Versuchen der Vogelgrippe (2006), dann der Schweinegrippe (2009) auch von der Rockefeller Stiftung (2010) theoretisch durchgespielt wurde und nun endlich: mit der Corona-Krise 2020 – auch Erfolg verspricht. Mit der neuesten Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IsFG), dem Entwurf eines 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drucksache 19/23944 vom 3.11. 2020), das am Freitag, den 6.11. in erster Lesung dem Bundestag vorlag, soll dem bisherigen «Verordnungsregime» auch nachträglich eine gesetzliche Grundlage gegeben werden, die eine massive Einschränkung von Grundrechten (Artikel 7) nach dem neu eingefügten § 28 a vorsieht und der alleinigen Entscheidungsgewalt des Ge-sundheitsministers untersteht.
Der Schutz vor Infektionen, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, wird damit erstmals zur Legitimation einer umfassenden Aufhebung von Grundrechten herangezogen (der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit, der Freizügigkeit, der Unverletzlichkeit der Wohnung), die als Willkürakt der Regierung ohne zureichende sachliche Begründung verhängt werden kann. Entsprechend vermerkt die Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: «Der Deutsche Bundestag ist mithin frei, (jeweils) eigene Kriterien für die Ausrufung der epidemischen Lage zugrunde zu legen. Die in § 5 Abs. 1 S. 2 IfSG angesprochenen „Voraussetzungen für ihre Feststellung“, nach deren Wegfall die epidemische Lage aufzuheben wäre, sind nicht durch weitere Merkmale unterlegt. Der Beschluss des Bundestages ist also maßgebend, unabhängig davon, ob tatsächlich eine epidemische Lage angenommen werden kann». Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen!
Das Schema sachlicher Unbestimmtheit und damit eines eklatanten Rationalitätsdefizites ist nicht neu; es folgt ganz dem Vorbild der von der WHO schon im Vorfeld der Schweinegrippe vollzogenen Aufweichung des Pandemiebegriffs, der nun nicht mehr die Schwere und Letalität («eine enorme Zahl von Todes- und Erkrankungsfällen»), sondern nur noch die vermutete (!) Infektionsgefahr beinhaltet.
Aber es liegt auf der Hand, daßssnur die Schwere der festgestellten klinischen Verläufe und ihre Letalitätsrate den Alarmruf einer «Pandemie» rechtfertigt, der von der Allgemeinheit als angstauslösendes Bedrohungsszenario verstanden wird.
Der Gesetzesentwurf widerspricht so den eigenen Begriffsbestimmungen des IsFG; und überspringt, ganz wie die veränderte Pandemiedefinition der WHO, auch die festzustellende Bedrohlichkeit einer Infektion. Sie besteht, nach dem IsFG § 2, 3a darin, dass «schwere klinische Verläufe» zu erwarten sind und die Infektion damit eine «schwere Gefahr für die Allgemeinheit» darstellt. Was bei Covid-19 außer für eine wohldefinierte Risikogruppe gerade nicht der Fall ist. Ist dann einmal unter Missachtung aller rationalen Grundlagen des IsFG eine «epidemische Lage» ausgerufen, die sich auf eine durch Massentests herbei inszenierte xte Welle beruft, dann folgt der Rest: die Aufhebung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung – wie von selbst aus der Bevollmächtigung der Regierung und ihres Gesundheitsministers.
Man würde erwarten, dass für Grundrechtseinschränkungen, die das ganze öffentliche Leben lahmlegen, besonders starke und evidenzbewährte Gründe geltend gemacht werden. Nichts davon ist der Fall – im Gegenteil, es bleibt so einfach und leicht, dass man noch nicht einmal auf die objektive Daten Rücksicht nehmen muss, die das eigene Institut, das RKI, liefert, aber politisch weisungsgebunden in jene alarmistischen Kundgebungen umkehrt, die zur massenspsychologischen Auslösung der Schutzbedürftigkeit politisch erwünscht sind.
Die ideologische Kontamination von Wissenschaft und Politik und ihre medial flächendeckende Verbreitung kommt dann als grundsätzlicher Vertrauensverlust der Bevölkerung zum Zuge, der durch keine «Faktenchecker» mehr einzufangen ist. Besonders kurios wirkt dann, wenn im Begründungsteil des Gesetzesentwurfs (S. 18 ff.) auch noch das Grundgesetz selbst bemüht und behauptet wird, die Maßnahmen der Grundrechtseinschränkungen erfolgten «in Umsetzung der Gewährleistung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit» (GG Art. 2.2.). Nun gilt aber als Rechtsgrundsatz, dass kein Grundrecht dazu mißbraucht werden darf, andere Grundrechte aufzuheben. Aber auch abgesehen davon ist es fraglich, ob der Infektionsschutz überhaupt dem «Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit» subsumiert werden kann. Denn dieses hat es in erster Linie damit zu tun, das staatliche Gewaltmonopol auf den Schutz der Allgemeinheit zu beschränken, etwa in der Bekämpfung von Gewaltverbrechen. Deren Urheber aber können dem Staate gegenüber keineswegs ein «Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit» gelten machen. «Gewährleisten» kann ein Mensch bzw. der Staat als menschliche Institution nur, worüber er verfügt, also ursächlich bestimmende Macht hat: Dazu gehört aber weder das Leben noch die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit, die als rein physisch-biologische Gegebenheiten weitgehend dem eigenverantwortlichen Handeln des Einzelnen überantwortet und vom Staate nur im Ausmaße seiner Möglichkeiten zu schützen sind. Sowenig es Sache des Staates ist, den Einzelnen vor Unfällen zu schützen, sowenig vor Krankheiten und Infektionen. Der Versuch, das Infektionsschutzgesetz unter das Grundgesetz Art. 2.2. zu subsumieren, könnte geradezu zynisch erscheinen angesichts der gesundheitlichen Schäden, die durch die Maßnahmen selbst bewirkt wurden und werden; nicht nur die Verschiebung von zahlreichen notwendigen Operationen (ca. 90 000 schon im Frühsommer), sondern all die Vernachlässigungen und Beeinträchtigungen der individuellen Gesundheitsfürsorge, die unzähligen Einzelnen in ihrer Lebensgestaltung und psychosozialen Existenzführung abgenötigt wurden. Ein Gesetzesentwurf, der sich in seinen Begründungen ad absurdum führt, wirkt zumindest – schamlos.
Was als Ermächtigungsgesetz für den Bundesgesundheitsminister wie eine kindliche Trotzreaktion auf die wachsende Opposition der Corona-Maßnahmen erscheint («Jetzt erst recht»!), gerät zum Angriff auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung, gegen den der Bürger nur noch sein Widerstandsrecht nach Grundgesetz Artikel 20 Absatz 4 geltend machen kann, «wenn andere Abhilfe nicht möglich ist». Diese Abhilfe aber kann aufgrund der politischen Identität von Parlamentsmehrheit und Regierung nicht aus dieser diffusen Einheit von Legislative und Exekutive qua Bundestag kommen, sondern allein von der Judikative, die damit unter dem erheblichen Erwartungsdruck ihrer Bürger steht, die grundgesetzliche Ordnung wieder herzustellen. Was geschieht, wenn sie dies nicht zustande bringt, liegt im Unwägbaren geschichtlicher Prozesse – nicht zuletzt der freien Selbstermächtigung der Bürger.
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Ich halte es mit Phaedrus: „Quid mea refert cui serviam, clitellas dum portem unicas?“
Wie Sie hier schreiben, gehört die Infektionsgefahr zu den Lebensrisiken, mit denen wir schon immer leben mussten und weiter zu leben haben. Leider sehen das unsere Politiker aus machterhaltenden und rein taktischen Gründen so ganz anders, greifen immer mehr in das Leben und die Freiheit ihrer Bürger ein und riskieren (oder beabsichtigen mit dem Ziel der „Großen Transformation?“) unser Land nicht nur wirtschaftlich mit rasanter Schnelligkeit an den Abgrund zu führen, bisher hält sie dabei kaum jemand auf.
„Es wird verhängnisvoll für den Bürger, wenn er sich von staatlicher Hand vor Infektionen schützen lässt: „
Lieber Staat, wobei das sind wir alle, führe ein bedingungsloses Einkommen ein, sagen wir mal, jeder Bürger, die Kanzlerin würde sagen „die, die schon immer Dagewesenen und die Neubürger“ bekommen monatlich ein Corona- Entgelt von 2000 Euro, wäre das nicht ein Angebot zur Güte?
Ein Art neues Notstandgesetz für den Epidemiefall muss auch noch unbekannte Epidemien berücksichtigen.
Was ist, wenn eine andere Krankheit auch schon übertragen werden kann, bevor Sympome feststellbar sind, aber so schlimm ist wie Ebola?
Für ein neues Gesetz kann nicht alles im Detail vorhergedacht werden, was kommen könnte. Deswegen kann es nur in Prinzipien gedacht werden, die im Ernstfall den nötigen Spielraum zulassen.
„Prinzipien“ haben in einem Gesetz nichts zu suchen.
Diese Pandemie war äußerst clever vorbereitet. Man hat aus den Fehlern bei Vogel- und Schweinegrippe gelernt. Zu Beginn noch als relativ harmlos eingestuft (ähnlich eines Grippevirus), hat man schnell den Elfmeter erkannt, der einem vor das Tor gelegt wurde. Als eine der ersten Maßnahmen wurden Obduktionen bei Todesfällen verboten. So läßt sich leicht verhindern, dass die Wahrheit über die Letalitätsraten aufgrund dieses Virus ans Licht kommt. Durch die tägliche Dauerbeschallung mit Ansteckungs- und Todesraten seit Monaten bestimmt die Panik und Angst das Verhalten der Bevölkerung und erstickt jegliche Freiheitsbestrebungen schon im Ansatz. Umfragen diesbezüglich zeigen, wie leicht es ist, eine… Mehr
Seit Januar ist jetzt gerade mal ein Prozent der Bevölkerung als positiv infiziert gemeldet. Niemand weiß wie viele ernsthaft krank geworden sind, wie viele wirklich an Covid gestorben ist usw. Familienmitglieder von Erkrankten wurden nicht automatisch getestet. usw usw………..
Die pragmatischen Maßnahmen zur Unterstützung des Gesundheitssystems sind eine Katastrophe.
Geschähe heute eine Flutkatastrophe wie 1962 in Hamburg – es würde in die Nordsee gespült.
Der Aufsatz endet, ohne auf die zweite Seite der Medaille geschaut zu haben. Im Falle einer Epidemie ist Selbstbestimmung nicht einfach Selbstbestimmung sondern auch Fremdbestimmung. Die Freiheit, mit der Krankheit überall herumzulaufen, wie man will, ist die Freiheit, andere anstecken zu dürfen. Wer schützt nun davor und wie? Diese Antwort bleibt man einfach schuldig und erwähnt noch nicht einmal die Lücke im Grundrechtsprinzip, die hinterbleibt. Wer schützt also das Leben, den grundgesetzlich hochrangig geschützten Wert? Wie kann das Recht auf Freiheit vor dem Recht vor Unversehrtheit kommen, wenn die Unversehrtheit die Voraussetzung für den Genuss der Freiheit ist? Kann man… Mehr
@Herbert, ein jeder der sich durch Andere gefährdet sieht, kann sich selbst durch tragen einer FFP2+ Maske schützen. Von Anderen zu verlangen das sie um mir ein gutes Gefühl zu geben eine Maske tragen finde ich unbillig.
In einem anderen Artikel las ich die Amerikaner (zumindest zum Teil) lehnen das Maske tragen als Zeichen der Unterwerfung ab. Genau das ist meiner bescheidenen Ansicht nach auch die Intension unser Politikdarsteller.
MFG Thomas
Sie meinen demnach, der Gesunde soll Maske tragen, damit der Kranke keine zu tragen braucht und von seiner Verantwortung befreit ist.
Ich meine schon, dass ich die einseitige Verantwortungslosigkeit ganz gut verstanden habe.
Nein, ich rede nicht von Kranken oder Nichtkranken sondern davon, dass derjenige der sich schützen möchte dies nach eigenem Gusto tun kann. Er kann eine FFP2+ Maske tragen dann schützt er sich selbst vor der Infektion und verlangt nicht von Andern ihn zu schützen. Es besteht somit kein Grund mehr andere zu zwingen die sich der Ansicht der Schutzwollenden unterzuordnen. Ich nenne das nicht Verantwortungslosigkeit sondern Selbstverantwortung. Wer sich selbst schützen möchte kann das (mittels FFP2 Maske) tun. Wer keine Maske tragen will Eigenverantwortlichkeit war das Prinzip mit dem unser Land immer gut gefahren ist. Damit bin ich in der… Mehr
Warum soll der Verursacher nicht an der Verursachung gehindert werden? Ein Verursacher reicht, damit alle, an denen er vorbeiläuft, teure hochwertige Masken aufsetzen müssen. Warum darf der Verursacher die anderen quasi dazu zwingen, wenn sie gesund bleiben wollen?
Die Freiheit, die Sie wollen, ist einfach nur rücksichtslos, unanständig, dreckig.
Warum bezeichnen Sie jeden der das tragen einer Maske ablehnt als Verursacher? Das ist ziemlich daneben.
Warum ist es Zuviel verlangt wenn derjenige der ein höheres subjektives Schutzbedürfnis hat dieses auch durch eigene individuelle Maßnahmen z.B. durch tragen einer FFP2 Maske befriedigt?
Ich finde es im Gegenteil unanständig und rücksichtlos von Ihnen, wenn Sie von anderen Personen verlangen dass diese Masken tragen damit Sie, Herr Wolkenspalter, sich besser fühlen…
Einen schönen Abend noch
Starke Worte! Dabei ist es ganz einfach.wenn man mal nicht moralisiert, sondern argumentiert: Verantwortung setzt Zurechenbarkeit voraus.
Zurechenbar wäre mir eine Maskenverweigerung, wenn ich wüßte, daß ich infiziert bin.
Ansonsten besteht unter Menschen immer ein Infektionsrisiko. Ein risikofreies Leben gibt es nicht.
Es wäre auch unmenschlich.
Oder schlichter: No risk, no fun!
Risiken kann ich meiden. Wenn Sie Angst vor Ansteckung haben, dann bleiben Sie doch einfach in Ihren vier Wänden. Sie wollen wohl im Prinzip lieber alle anderen einsperren?
Im übrigen gehören Infektionen einfach zur conditio humana, sind sozusagen ein Gattungsmerkmal. Und nur um Infektionen geht es hier. Bei manchen bricht eine Krankheit aus, einige sterben.
Wenn ich mich unter Menschen begebe, so dürften darunter viele symptomlose Infizierte sein. Ob Maske und Abstand schützen, ist zweifelhaft. Aber die Risiken sind gleich verteilt: Entweder infiziere ich mich neu oder infiziere einen anderen.
So what?
Ich glaube eher, dass Sie alle einsperrren wollen, die gesund bleiben möchten, so wie Sie es mir empfehlen. Sie verlangen im Grunde sogar, dass man sich freiwillig einsperren soll.
Ihe Vertrauen in das Grundgesetz und dessen Anwendung in allen Ehren, Herr Brandner, aber mit genau der von Ihnen genannten und von der Bundesregierung angeführten Begründung des „Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ aus Art. 2.2. des Grundgesetzes hat das BVerfG vor ein paar Tagen den Eilantrag eines bayerischen Kinobettreibers gegen den „Lockdown“ abgewiesen. Sollte das Gericht weiterhin, also auch in möglichen Hauptverfahren zum Thema, dieser Linie folgen, würde dieses faktische „Ermächtigungsgesetz“ bestehen bleiben. Wäre dies der Fall, was ich nicht hoffe, träte einer der grundlegenden Konstruktionsfehler der Bundesrepublik zu Tage, nämlich dass die Entsendung der Richter, wie so viele… Mehr
Sie haben sowas von Recht – und das geht bis in die Rekrutierung/Berufung der Richter am EuGH! Was aber, wenn die Judikative versagt?
Der Fürsorgestaat ist nun einmal ein Bevormundungsstaat, und das geht nicht zusammen mit „freiheitlich-demokratisch“.
Man schaue nur auf die Steuerlasten und die Staatsquote. Der Leviathan wird breit und fett, immer weniger Netto-Steuerzahler müssen immer mehr erähren.
Merkwürdigerweise ist diese Un-Freiheit selbst für die Freiheitlich-Demokratische Partei kein Thema. Früher nannte sich die Jugendorganisation „Liberale“.
Aus der Praxis: Man merkt, die Bürger haben, im Vergleich zum ersten Lockdown vom Anfang des Jahres, weniger Geduld und Muße dem ganzen bedingungslos zu folgen. Die Zweifel werden größer. Verständlicherweise. Wenn man das Volk zu hart gängelt und keine stichhaltigen Beweise dafür liefert, warum das überhaupt nötig sein soll, wird es beißen. Und dann hält das kein Sicherheitsapparat mehr. Der deutsche Sicherheitsapparat schon gar nicht, denn er ist nicht nur jetzt schon überfordert, seine Mitarbeiter sind in ihrer Freizeit zudem genauso Bürger dieses Landes, die durch die ausufernde Gesetzgebung des Politikapparates genauso beeinträchtigt werden, wie jeder andere auch. Wenn… Mehr