Die Aufgaben des Verfassungsschutzes

Der Schutz der Organe des Staates war schon immer Aufgabe exekutiver Gewalt. In Deutschland wurde nach den Erfahrungen des konstitutionalisierten Verfassungsbruchs durch die NS-Herrschaft aus dem Staatsschutz ein Instrument, dass die Verfassung notfalls auch gegen den Staat zu schützen hat.

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Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) ist eindeutig und unmissverständlich. Bereits im ersten Satz des Artikels 1 schreibt es fest:
„Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.“
Das aber bedeutet: Seine Aufgabe ist nicht der Schutz von Institutionen wie beispielsweise einem Parlament oder einer Regierung und erst recht nicht der Schutz von Regierungs- oder Parlamentsparteien. Für diese Institutionen sind die Polizeiämter und vorrangig deren Polizeilicher Staatsschutz, die Staatsanwaltschaft sowie ordentliche Gerichte zuständig, die für den Fall einer Bedrohung der Institutionen auf der Grundlage geltenden Rechts aktiv werden oder aktiviert werden können.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erfüllt daher weder eine legislative noch eine aktiv exekutive und erst recht keine judikative Funktion. Es ist vielmehr damit betraut, ein als Verfassung beziehungsweise im Falle der Bundesrepublik als Grundgesetz bezeichnetes Rechtswerk sowie die diesem Rechtswerk zugrunde liegende Staatsphilosophie mit der Bezeichnung „freiheitlich demokratische Grundordnung“ zu schützen.

Die Schutzdefinition des BVerfSchG

Da der Begriff „Schutz“ interpretations- und dehnungsfähig ist, werden die entsprechend mit diesem Schutz verknüpften Aufgaben in §3(1) BVerfSchG aufgelistet:

„Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.“

Der Verfassungsschutz hat keine Machtbefugnis

Hier ist anzumerken: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat ausdrücklich nicht die Aufgabe, aus eigener Machtvollkommenheit heraus beispielsweise die öffentliche Einordnung besagter Bestrebungen oder Personen als im Sinne des Grundgesetzes „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ vorzunehmen. Das BfV ist im Sinne des Gesetzes ein Dienstleistungsinstrument für die auf der Grundlage der Gewaltenteilung zur juristischen oder politischen Feststellung entsprechender Bewertungen zuständigen Institutionen. Eine öffentliche Präsentation der Ergebnisse seiner „Sammlung und Auswertung von Informationen“ durch das BfV obliegt diesem nicht. Soweit durch den Dienstherren – den Bundesminister des Inneren – das BfV zur öffentlichen Präsentation entsprechender Auswertungsergebnisse ausdrücklich herangezogen oder befugt wird, hat sich dieses, in der Regel vertreten durch seinen Präsidenten, auf die Darlegung der exakten Auswertungsergebnisse zu beschränken.

Weder ist das BfV ohne ausdrückliche Aufforderung durch seinen Dienstherren befugt, ein justiziables Urteil über den jeweiligen Beobachtungsgegenstand zu fällen und preiszugeben, noch ist es befugt, eine politische Bewertung desselben zum Besten zu geben. Die rechtliche Beurteilung des Beobachtungsgegenstandes obliegt in einer funktionsfähigen Demokratie mit Gewaltenteilung ausschließlich den Institutionen der Judikative, hier in der Bundesrepublik der Verfassungsgerichtsbarkeit; die politische Bewertung obliegt den Vertretern der Legislative als einzig dazu legitimierten Vertretern des Volkes.

Selbst die Vertreter der Exekutive – beispielsweise festzumachen an der Person des Ministers des Inneren (BMinInn) – sind nicht berechtigt, rechtswirksame Urteile oder politische Bewertungen im Sinne von Tatsachenbehauptungen abzugeben, da beides ein Eingriff in die Souveränität der jeweiligen Institutionen ist. Zwar ist der BMinInn auf Grundlage des Artikels 2 des Grundgesetzes (GG) berechtigt, seine persönliche Beurteilung als Meinungsäußerung kundzutun – nicht jedoch, eine solche als rechtswirksame Tatsache zu behaupten.

Im Konkreten: Weder BfV noch BMinInn dürfen beispielsweise die Tatsachenbehauptung aufstellen, Beobachtungsgegenstand A sei links/rechtsextremistisch oder verfassungsfeindlich. Sie haben sich im Sinne ihrer ausschließlich exekutiven Funktion zu beschränken auf die Feststellung, dass sich im jeweils konkreten Fall durch die Auswertung gesammelter Informationen aufgrund konkret vorliegender Indizien der Verdacht einer entsprechenden Einordnung ergeben habe. Die daraus zu ziehenden, rechtsrelevanten Konsequenzen mit der möglichen Folge tiefgreifender Einschnitte in die verfassungsmäßigen Rechte der betroffenen Personenkreise liegen ausdrücklich nicht in der Befugnis der Exekutive.

Die dieser Konsequenz zugrunde liegende Überlegung ist naheliegend: Eine staatliche Institution, die sich nicht mehr ausschließlich auf die Sammlung und Auswertung von Informationen beschränkt, sondern daraus ein konkretes Urteil mit relevanten Konsequenzen für den Untersuchungsgegenstand oder dort agierenden Personen ableitet, wird vom ermittelnden Exekutivorgan zum Judikativorgan.

Was der Verfassungsschutz nicht darf

Ein Verfassungsschutz, der sich aufschwingt, seine Erkenntnis als rechtsfähiges Urteil abzugeben – damit also einer juristischen Prüfung seiner Auswertung durch die zuständigen Organe vorgreift – wird zu Staatsanwalt und Richter in einer Person. Derartige Konstrukte sind bislang nur aus totalitären Systemen bekannt – beispielhaft seien hier die Geheime Staatspolizei (GeStaPo) des Deutschen Reichs von 1933 bis 1945 und deren Nachfolgeorganisation Staatssicherheitsdienst der DDR genannt. Beide Dienste dienten nicht dem Schutz einer Verfassung durch Auswertung von Informationen als Handlungshilfen für die zuständigen Organe, sondern waren Ermittler, Ankläger und Richter in einer Funktion.

Deshalb blockt das BVerfSchG bereits in §8(3) bereits die Kooperation mit der Polizei ab: Das BfV hat keinerlei polizeiliche oder Weisungsbefugnisse und darf auch keine polizeiliche Amtshilfe einfordern, die außerhalb seiner eigenen Befugnisse stehen. Das bedeutet: Hat das BfV beispielsweise den konkret auf Personen bezogenen Verdacht der Planung einer staatsgefährdenden Straftat, so darf es weder selbst Verhaftungen vornehmen, noch diese durch die Polizei vornehmen lassen, sondern hat sich an den vorgesehenen Dienstweg zu halten, seine Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zu übergeben, welche ihrerseits dann im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechende polizeiliche Handlungen veranlasst, oder auch auf Grundlage seiner Lageeinschätzung davon absieht. Dieses macht nach den Erfahrungen mit den im wahrsten Sinne des Wortes entarteten Schein-Verfassungsschutzorganen GeStaPo und Stasi in besonderem Maße deutlich, dass das BfV ausschließlich zuarbeitendes Erkenntnisbeschaffungsinstrument ist und damit faktisch sich jedweder Eigenpositionierung im Öffentlichen Raum zu enthalten hat, es sei denn, es würde von seinem Dienstherrn ausdrücklich dazu angewiesen.

Was sind „Bestrebungen“?

Insoweit das BfV daher reines Ermittlungsorgan ist, definieren die Punkte 1.1 bis 1.4 BVerfSchG jene konkreten Bereiche, auf die sich die Ermittlungsbefugnis beschränkt. Hier werden in Pos. 1 „Bestrebungen“ genannt.

Bestrebungen sind keine Personen, sondern inhaltliche Ziele, die zu erreichen von einer oder mehreren Personen angestrebt wird. Um mit der Sammlung und Auswertung von Informationen beginnen zu können, müssen dem BfV entsprechende „Bestrebungen“ bekannt sein oder es zumindest den konkreten Verdacht entsprechender Bestrebungen hegen. Diese „Bestrebungen“ können dabei sowohl gegen die Freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) als auch gegen „Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines seiner Länder“ gerichtet sein oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Verfassungsorganen zum Ziel haben.

Die hier vorgenommen Formulierungen sind nicht per se unproblematisch, und so unternimmt das BVerfSchG in §4 den Versuch einer Begriffsbestimmung.

Dort ist hinsichtlich der „Bestrebungen“ zu (a) zu lesen, dass darunter „gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß“ zu verstehen sind, welch letzterer „darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen“.

Schutz der FDGO vor ihren Feinden

Hier geht es folglich um zweierlei: Zum einen sind beispielsweise Agenten einer im Sinne dieser handelnden, nicht näher bestimmten fremden Mächte im Visier, die den deutschen Staat letztlich unter nicht-deutsche Hoheit stellen wollen. Dieses gälte nicht nur für klassische Agenten feindlicher Mächte, sondern auch für Personenkreise, die beispielsweise die Unterstellung der Bundesrepublik unter einen supranationalen Gottesstaat oder das Aufgehen des Staates in entsprechend übergeordnete, laizistische Staatsgebilde anstreben. Zum anderen werden separatistische Ziele – wenn beispielsweise eine Preußenpartei die Herauslösung ehedem preußischer Bundesländer aus dem Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland anstrebte – oder die Auflösung des deutschen Staates, wie sie beispielsweise der türkischstämmige Autor Deniz Yüksel in einem seiner Essays befürwortete, als im Sinne des Schutzes der Verfassung auszuwertende Bestrebungen definiert.

Unter (b) werden entsprechende „Bestrebungen“ dadurch definiert, dass diese anstreben, „den Bund, Länder oder Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen“. Hier erhält folglich das BfV bereits eine über den bloßen Verfassungsschutz hinausgehende, staatsschützende Aufgabe, wobei durch das „erheblich“ eine nicht näher definierte Interpretationsbreite zugestanden wird. Ist es bereits eine erhebliche Beeinträchtigung, wenn beispielweise staatsfeindliche Behördenmitarbeiter im Sinne ihres systemüberwindenden Ziels Dienstvorschriften oder gar Gesetze in ihrem Sinne uminterpretieren? Oder muss für diese Beeinträchtigung eine konkrete Handlung beispielsweise als gezielter Anschlag auf eine Bundeseinrichtung als „staatsgefährdende Straftat“ vorliegen? Wobei auch hier die Schwammigkeit der Begriffe bereits dann deutlich wird, wenn der islamische Terroranschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz als staatsgefährdende Straftat eingeordnet wird. Denn so sehr diese Tat gegen die Institution Bundesrepublik und das freiheitliche Selbstverständnis ihrer Bürger gerichtet war, so wenig war sie in der Lage, tatsächlich staatliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.

Unter (c) wird dann noch alles als Bestrebung definiert, das „darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen“. Dort nun wird die FDGO im Einzelnen wie folgt definiert:

„Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.“

Hier wird folglich jenes Konstrukt beschrieben, welches im westeuropäisch-aufgeklärten Gesellschaftsverständnis als freiheitliche Demokratie beschrieben wird und in seinen Grundzügen seit der Reichsgründung 1871 mit Ausnahme jener Phase von 1933 bis 1949 im Wesentlichen Geltung hatte.

Philosophie wird zum Gesetz

Zu diesen juristisch zuweisbaren Grundprinzipien wird mit den „im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten“ ein philosophisch begründetes Verständnis vom Menschen als Bestandteil der FDGO definiert, welches im Wesentlichen in den Artikeln 1 bis 6 des Grundgesetzes (GG) konkretisiert wird. Hierbei ist allerdings ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die dort beschriebenen Menschenrechtsvorstellungen – wie das gesamte GG – nicht die Aufgabe haben, das Binnenverhältnis der Menschen untereinander zu regeln, sondern die Interaktion zwischen Individuum und Staatsorgan betreffen. Das GG schreibt insofern keinen individuellen Verhaltenskodex fest, sondern definiert den Umgang „des Staates“ mit seinem Bürger und dem unter seinem Schutz stehenden Nichtbürgern sowie die staatliche Verpflichtung, im Sinne dieser Grundprinzipien im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Rechts- und Gesellschaftssystem zu schaffen, welches diese Grundprinzipien zu garantieren in der Lage ist.

Das wiederum bedeutet, dass das BfV nicht beauftragt ist, beispielsweise sogenannte Staatsziele zu befördern. So, wie solche Staatsziele eben auch lediglich den Handlungsrahmen der staatlichen Organe betreffen – nicht aber das Handeln, Denken und Wollen des Staatsbürgers. Dieser – so will es die Verfassung – hat das ausdrückliche Recht, sich Staatsziele nicht zu Eigen zu machen. Er hat sogar im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung das Recht, solche Staatsziele abzulehnen und die Forderung zu erheben, sie aus der Verfassung respektive dem Grundgesetz zu entfernen. Voraussetzung hierbei: Er muss seine Ziele auf demokratischen Wege zu erreichen suchen und nicht anstreben, sie über die Anwendung von Gewalt zu erreichen. So kann er seine Ziele in ein Parteiprogramm oder auch einem Vereinsmanifest niederschreiben und damit in die politische Diskussion gehen.

Dieses ausdrücklich vom Grundgesetz festgeschriebene Recht geht sogar so weit, diese Weltanschauungen den Religionsgemeinschaften gleichzustellen. Ursächlich dafür ist Artikel 140 GG, welcher die Artikel 136 bis 139 sowie 141 der Weimarer Verfassung zu Bestandteilen des Grundgesetzes macht. Dort steht in 138 (7): „Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.“

Das Verfassungsparadoxon

In der Logik der Sache wäre demnach sogar eine Vereinigung den Religionsgesellschaften gleichzustellen, die aufgrund weltanschaulicher Philosophie die ersatzlose Abschaffung des Grundgesetzes fordert. Das allerdings produziert in der Konsequenz ein juristisches Paradoxon – denn das Grundgesetz räumt ausdrücklich das Recht ein, gegen jene Widerstand zu leisten, die genau dieses und somit das Grundgesetz abschaffen wollen. Zu lösen ist ein solches Paradoxon letztlich nur darüber, solchen Weltanschauungen, die entsprechende Bestrebungen verfolgen, den Weltanschauungsanspruch abzusprechen. Das wiederum stellt sich jedoch als problematisch dar, da eine konkrete Definition von „Weltanschauung“ nicht erfolgt und Philosophie als Grundlage von Weltanschauung sich dem Konkreten und wissenschaftlich Nachweisbaren entziehen mag – wie dieses eben auch bei Religionen deren Grundlage ist. Ist der verfassungsfeindliche Kommunismus eine Weltanschauung? Man wird diese Frage mit einem „Ja“ beantworten müssen. Ist der Nationalsozialismus eine solche? Ihre Anhänger würden diese Frage ebenfalls mit einem „Ja“ quittieren.

Das macht deutlich – das GG bietet Raum für Interpretationsbreiten. Wie das BfV diese vornimmt, wird im sechsten Teil thematisiert werden.


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Kommentare ( 11 )

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Jasmin
5 Jahre her

Moin Herr Spahn, ich weiß, Sie sind noch nicht fertig, aber aus dem, was Sie heute schreiben, leitet sich für mich ab, dass der Verfassungsschutz eigentlich gegen die amtierende Regierung ermitteln müsste. Die Bestrebungen der Regierung, tlw. selbst legitimiert durch entsprechende Einfügungen ins GG, mit der Konsequenz, dass durch Nichtanwendung eigener Gesetzgebungskompetenz die EU entsprechende Gesetze erlassen darf, hat doch das Ziel, die Bundesrepublik Deutschland in seinem Bestand zu gefährden, und in der VSE aufzugehen. Die von Ihnen benannte Umwandlung in einen Religionsstaat, oder in einen laizistischen Staat gefährden die FDGO, aber, auch wenn sicher richtig ist, dass durch die… Mehr

H. Priess
5 Jahre her

Vielen Dank Herr Spahn, auch dieser Artikel kommt in meine PDF Sammlung. Wenn ich sehe, wie in der Vergangenheit und Gegenwart der Verfassungsschutz gegen seine eigenen Bestimmungen und Regeln verstößt, in dem er selber in die Öffentlichkeit geht um politische Ziele der herrschenden Parteien/Politiker zu unterstützen, müßte doch die Frage auftauchen: Wer Überwacht die Überwacher? Von einer Unabhängigkeit kann doch nicht die Rede sein siehe Kausa Maaßen. Dazu kommt, daß das GG ständig und mit voller Absicht gedehnt oder verletzt wird, ohne jegliche Einsprüche des Verfassungsschutzes. Das BfV soll darüber wachen, daß die FDGO in diesem Staat für den Bürger… Mehr

Nibelung
5 Jahre her

Die Überlegung, die Funktion und Ausübung als solche, ist hier rein theoretisch sehr gut aufgelistet, allein mir fehlt der Glaube in die praktische Umsetzung, denn man sollte das niedergeschriebene Wort in Gesetzesform nicht so ernst nehmen, weil die Praxis doch in vielen Fällen nachweislich davon abweicht und die Verquickungen zumindest in Einzelfällen offensichtlich sind und wer über viele Jahrzehnte ein aufmerksamer Beobachter war, und das kann nur über ein hohes Maß an politischem Interesse geschehen, der sieht je nach politischer Gemengenlage durchaus einen stetigen Wandel in der Betrachtungsweise und wenn man dann noch im Laufe der Zeit die vielen Bemerkungen… Mehr

A. Schmidt
5 Jahre her

Der Verfassungsschutz würde doch scheinbar von SPD-Politikern in NRW als politisches Instrument gegen Kritiker missbraucht, als diese versuchten, eine staatliche Internetzenur wie in China einzuführen. Für das Äussern verfaasungsrechtöicher Bedenken, dass so ein staatlicher Schnüffelfilter in allen Fernmeldedaten ein Verstoss gegen Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) sei, liess der Top-verfechter der Zensur-Idee damals den FDP-nahen Autor dieser Bedenken scheinbar nach Bekanntwerden von dessen Identität missbräuchlich einer Verfassungsschutzbehörde als angeblichen Rechtsextremisten melden, woraufhin dieser kurze Zeit später eine befremdliche, zum Plaudern über die NS-Zeit begleitende Zuschrift eines angeblichen Waffen- SS-Autogrammjägers bekam, der die Unterschrift eines gleichnamigen nicht existenten Ritterkreuzträgers erbat. Das muss… Mehr

Carlos
5 Jahre her

Danke an Herrn Spahn. Es dürfte klar sein, warum Herr Dr. Maaßen für den Posten, nach Meinung der Regierenden ungeeignet war, weil er sich genau an das Gesetz hielt. So etwas ist sehr lästig. Mit Haldenwang haben sie jetzt genau den willfährigen Büttel, den sie sich gewünscht haben.

Ingolf Paercher
5 Jahre her

Aber das GG ist bereits in wesentlichen Punkten per Regierungsdekret aufgehoben. Also das BfV hätte zu einer Stellungnahme gestubst werden können, die aber folgenlos bliebe, wenn die Staatsanwaltschaft nicht will? Wozu soll der Laden dann gut sein? Ist doch dann ein „total- sinnlos“- Instrumentarium. Oder wo komme ich geistig nicht hinterher?

schukow
5 Jahre her

Kein Recht kann den Staat schützen, wenn es die Staatsbürger nicht tun. Genausowenig wie jemanden das StGB davor schützen kann, ermordet zu werden. Kodifziertes Recht wird damit selbstverständlich nicht überfüssig, aber eine Verfassung muß in erster Linie gelebt werden. Wenn die öffentliche Schmähung des GGs durch einen Spitzenpolitiker (R. Pofalla ggü. W. Bosbach) ohne, daß der für diese unerhörte Bemerkung ausdrücklich um Verzeihung bittet, nicht augenblichklich zum Ende seiner politischen Karriere führt, sondern er am Ende als Frühstücksdirektor in einem Staatskonzern zur ewigen Arbeitsruhe gebettet wird, dann ist das nur ein Beispiel. Und beileibe nicht das schlimmste. Für mich ist… Mehr

Der nachdenkliche Paul
5 Jahre her

… hat mir persönlich die Erkenntnis … Sorry für den Rechtschreibfehler.

Der nachdenkliche Paul
5 Jahre her

Die Entwicklung seit dem Herbst 2015 hat für mir persönlich die Erkenntnis gebracht, dass ich meine Familie und mich am besten mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln am besten selber schütze. Auf den Staat kann ich mich definitiv nicht mehr verlassen!!!

RUEDI
5 Jahre her

Der Verfassungsschutz wurde/ wird von den machthabenden Parteien okkupiert und für Parteipolitische Interessen missbraucht, als Machtinstrument der herrschenden Klasse des Politisch – Medialen – Komplexes. Dabei werden zielgerichtet“ Material“ und passende “ Stichworte“ in die Propagandamaschine eingespeist, um den Politischen Gegner zu stigmatisieren und zu diskriminieren, auszugrenzen. Standardbeispiel: “ Verdachtsfall“ , „Beobachtung“, „Überwachung“ als Futter für den Geier- Journalismus für Totschlagzeilen in allen Medien und das rund um die Uhr.