Der Schutz der Organe des Staates war schon immer Aufgabe exekutiver Gewalt. In Deutschland wurde nach den Erfahrungen des konstitutionalisierten Verfassungsbruchs durch die Herrschaft der NSDAP aus dem Staatsschutz ein Instrument, welches die Verfassung notfalls auch gegen den Staat zu schützen hat.
Wenn wir den Weg der Reichsverfassungen sowie des Grundgesetzes als Verfassungssubstitut der Bundesrepublik Deutschland in gegenwärtig drei Phasen einteilen, so stellt sich zwangsläufig die Frage, welche Aufgaben in dieser Entwicklung Institutionen wie Verfassungsschutz und auch Verfassungsgericht haben.
Beides sind junge Einrichtungen, die als solche erst mit der Gründung der BRD entstanden. Diese Gründung erfolgte aus mehreren Erwägungen.
Staatsschutz und Verfassungsgerichtsbarkeit von 1871 bis 1933
Jene Aufgaben, die heute dem Bundesamt für Verfassungsschutz zugewiesen werden, sollten bis zum Ende des Reichs 1945 bei der Politischen Polizei – ab 1933 Geheime Staatspolizei – liegen. Diese war bereits in der Weimarer Republik weniger ein Instrument des Schutzes der Verfassung als vielmehr des Schutzes des Staates. Historisch ist dieses zu erklären, als bereits in der vor-republikanischen und vor-demokratischen Phase bis 1866/71 polizeiliche Instrumentarien des Staats- bzw. Regierungsschutzes unvermeidliches Instrument der Machtausübung und des Machterhalts gewesen sind. Der Staatsschutz hatte – daher seine Bezeichnung – die Aufgabe, die staatlichen Institutionen und damit sein Bestehen an sich vor Angriffen zu schützen. So war beispielsweise die Ermittlung sogenannter Anarchisten mit dem Ziel, Attentate auf die führenden Eliten des Staates zu verhindern, selbstverständlich – und Sarajewo 1914 sollte zeigen, welche Folgen entstehen können, wenn der Staatsschutz in dieser Hinsicht versagt.
Auch unter der zweiten Reichsverfassung von 1919 stellte sich die Frage nach einem „Verfassungsschutz“ nicht. Die Verfassung von 1871 war von niemandem – sieht man von jenen radikalen Anhängern der Vorstellungen des Karl Marx ab – ernsthaft infrage gestellt worden. Sie hatte sich bis 1914 weitgehend bewährt und sich vor allem dadurch als überarbeitungsnotwendig erwiesen, weil mit der Novemberrevolution die verfassungsmäßige Ordnung im Rahmen eines faktischen Staatsstreichs außer Kraft gesetzt worden war. Statt – wie von Reichskanzler Max von Baden auf Grundlage der geltenden Verfassung angestrebt – durch den Rücktritt Wilhelms II als König von Preußen und damit als Staatspräsident mit dem Namen Deutscher Kaiser eine verfassungsgerechte Nachfolge einzuleiten, vollzog Philipp Scheidemann den verfassungswidrigen Staatsstreich durch die Ausrufung der Republik am 9. November 1918. Die Tatsache, dass Scheidemann mit diesem Akt den verfassten Staatsaufbau hinsichtlich demokratischem Parlamentarismus und bundesstaatlicher Struktur vor der radikal-sozialistischen Einführung einer sogenannten Diktatur des Proletariats bewahrte, ändert in der Sache nichts an der Feststellung eines verfassungswidrigen Staatsstreichs im Sinne des Artikels 11 und darauf basierender in der Reichsverfassung von 1871.
Der Schwerpunkt der Aufgabe der Politischen Polizei nach 1919 lag gleichwohl in der Konsequenz der Geschichte des Staatsschutzes nach wie vor darauf, die staatlichen Institutionen und seine Vertreter gegen Angriffe zu schützen. Dieses bedeutete nun notwendig auch, gewaltsame Umsturzversuche rechtzeitig zu erkennen und diesen durch entsprechenden Einsatz polizeilicher Maßnahmen abzuhelfen.
Im Sinne der damals herrschenden Gewaltenteilung beschränkte sich die Politische Polizei bis 1933 auf die exekutive Ermittlung bis Inhaftierung Verdächtiger. Die juristisch-strafrechtliche Bewertung der polizeilichen Ermittlungsergebnisse oblag notwendig der Judikative, hier vertreten durch ordentliche und gemäß Verfassung unabhängige Gerichte. Auf Grundlage des Artikels 108 der Verfassung von 1919 wurde 1921 ein Staatsgerichtshof eingerichtet. Dieses vom Präsidenten des Reichsgerichtshofes geleitete Gericht hatte jedoch noch nicht die Kompetenz, umfassend Differenzen in der Verfassungsauslegung zu klären und Normenkontrollverfahren zu leiten, konnte jedoch Klage gegen die obersten Repräsentanten des Staates erheben, so der ausschließlich dazu befugte Reichstag einen Antrag auf entsprechende Erhebung stellte.
Staatspolizei und Reichsgericht von 1933 bis 1945
In dieser Situation war es Adolf Hitler, der 1933 auf legalem Weg an die Macht kam, ein Leichtes, aus der Politischen Polizei das Instrument einer „geheimen“ Staatspolizei zu formen und die Verfassungsgesetzgebung ohne förmliche Beschlüsse zu überwinden. Mit der Gleichschaltung der Justiz wurde so aus dem polizeilichen Staatsschutz mit der Geheimen Staatspolizei (GeStaPo) ein Instrument der Partei zur Verfolgung und letztlich Vernichtung von zu Staatsfeinden erklärten oder aus anderen, beispielsweise ethnischen Gründen missliebiger Personen. Die Reichsgerichtsbarkeit fungierte in gleicher Unterstellung unter die Weltanschauung der nationalkollektivistischen Herrscher als Vollstreckungsorgan der Ideologie.
Da in der Zeit der Hitler-Diktatur die Verfassung faktisch ausgehebelt und durch den sogenannten „Führerwillen“ ersetzt worden war, erübrigte sich jedwede Verfassungsdiskussion und somit jedweder Verfassungsschutz sowie eine entsprechende Gerichtsbarkeit. Der Staatsgerichtshof wurde zwar nicht offiziell aufgelöst, doch fand er schlicht nicht mehr statt.
Die Pervertierung des Rechts, die mit dieser Umfunktionierung der Judikative zur Führergerichtsbarkeit einherging, dokumentierte sich exemplarisch in den Schauprozessen gegen die Gruppe des 20. Juli, welche mit dem Versuch der Tötung des „Führers“ zumindest einen Schritt auf dem Weg hin zur Wiederherstellung der Verfassungswirksamkeit gehen mochte – auch wenn durchaus hinterfragt werden darf, ob sie tatsächlich darauf rekurrierten oder lediglich angesichts der zunehmend aussichtsloseren Kriegssituation vergleichbar dem seinerzeit allerdings auf friedlichem Wege erzwungenen Abgang Wilhelms II darauf zielten, mit der Tötung Hitlers das aus ihrer Sicht größte Hindernis zur Einleitung von Waffenstillstandsverhandlungen mit den Alliierten zu beseitigen.
Verfassungsschutz und Verfassungsgerichtsbarkeit nach 1949
Mit der Überführung der Protektorate, die die Siegermächte 1945 auf dem Boden des ehemaligen Deutschen Reichs eingerichtet hatten, in Klientelstaaten, gingen diese hinsichtlich Verfassungsschutz und –gerichtsbarkeit deutlich unterschiedliche Wege.
Die DDR auf dem Boden des Sowjetprotektorats knüpfte unmittelbar an die Institution einer geheimen Staatspolizei als Instrument der Durchsetzung einer totalitären Weltanschauung als Staatsdoktrin an, gründete mit dem Staatssicherheitsdienst des Ministeriums für Staatssicherheit (kurz Stasi) vergleichbar der GeStaPo eine Institution, die bei der Verfolgung sogenannter politischer und staatsfeindlicher Delikte letztlich ermittelnde, polizeilich agierende und anklagende Instrumente in einer Hand hielt. Wo Inhaftierung oder auch Liquidierung ohne Gerichtsbeschluss erfolgten, fiel faktisch die Gerichtsbarkeit ebenfalls in den Kompetenzumfang der Stasi. In ihrem Selbstverständnis bezeichnete sich die Stasi selbst als „Schild und Schwert der Partei“ – und konnte so nicht deutlicher machen, dass sie weder verfassungs- noch bürger- noch staatsschützende Funktion hatte, sondern sich ausschließlich als jeglichem Recht übergeordnetes Instrument der Durchsetzung der totalitär regierenden Ideologie betrachtete.
In der BRD ging die Politik auch unter dem Eindruck der Erfahrungen unter der ab 1933 ausgehebelten Verfassung einen grundlegend anderen Weg. Nie wieder sollte hier eine politische Ideologie – gleich, ob sie sich als nationaler Sozialismus oder sozialistischer Internationalismus gerierte – die staatlichen Institutionen missbrauchen können für die Vernichtung der Demokratie.
Zur Absicherung des im Grundgesetz vorläufig formulierten Verfassungswillens wurde nicht zuletzt auf Grundlage der Überlegungen Carl Schmitts ein Bundesverfassungsgericht installiert, welches ausdrücklich nicht die Aufgabe hatte, als Staatsschutzinstrument zu agieren, sondern sicherzustellen, dass Inhalt und Intention des Grundgesetzes als vorläufiges Verfassungssubstitut gewährleistet sind. Im Zweifel wäre dieses Gericht befugt und aufgefordert, gegen die amtierende Regierung oder gegen das gewählte Parlament vorzugehen, wenn diese auf nicht verfassungsgemäßem Wege die Verfassung auszuhebeln gedächten. Auch wenn dieses explizit nicht so niedergeschrieben ist, so wäre insbesondere die Feststellung des Widerstandsrechtsfalles gemäß Artikel 20.4 GG Aufgabe eines funktionierenden Verfassungsgerichts.
In der Logik dieser strikten Abgrenzung der Verfassungsgerichtsbarkeit und der unverzichtbaren Unabhängigkeit gegenüber jedweder anderen staatlichen Institution hätte eine Praxis, die langjährige Vertreter aus Legislative und/oder Exekutive unmittelbar in das Amt des Verfassungsrichters lässt, aufgrund der unvermeidbaren Prägung, wenn nicht Abhängigkeit dieser Personen von den parteigeprägten Institutionen unmissverständlich ausgeschlossen werden müssen. Die Tatsache, dass dieses nicht geschehen ist, lässt sich mit Blick auf die Praxis der Besetzung nicht erst in den ersten Dekaden des 21. Jahrhunderts nur mit einer gewissen Naivität der sogenannten Verfassungsväter und deren Glauben an das Gute im Juristen erklären.
Aus dieser Überlegung heraus entstand das Bundesamt für Verfassungsschutz, welches ausschließlich auf sachverhaltsermittelnde Aufgaben beschränkt und eben nicht befugt ist, aus seinen Erkenntnissen heraus polizeiliche oder auch politisch wertende Konsequenzen zu ziehen. In der Konsequenz hätte der Verfassungsschutz daher in der Öffentlichkeit sich jedweder Selbst- oder Erkenntnisergebnisdarstellung zu enthalten: Er ist tatsächlich nichts anderes als ein Dienst, dessen Erkenntnisse an die vorgesetzte Behörde, das Bundesministerium des Inneren, und bei der Vermutung einer verfassungs- oder staatsgefährdenden Handlung an die Bundesanwaltschaft zu gehen haben, wo auf Grundlage geltenden Rechts entsprechende exekutive Maßnahmen erwogen werden und daraus ggf. entsprechende Handlungskonsequenzen gezogen werden müssen.
Damit war es – anders noch als in der Anwendung vor 1933 – ausdrücklich keine Institution mit polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und/oder richterlichen Befugnissen. Explizit formuliert Artikel 5.1 (Zuständigkeiten) des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) wie folgt:
„Das Bundesamt für Verfassungsschutz [BfV] darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, dass
1. sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
2. sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,
3. sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
4. sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
5. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht.“
Weiterhin wird in Artikel 5.2 unmissverständlich verdeutlicht, dass sich all diese Sammlungstätigkeit auf die anschließende Auswertung beschränkt, deren Ergebnisse an die jeweiligen Landesämter für Verfassungsschutz weiterzugeben sind. Für die Öffentlichkeit und den Dienstgebrauch anderer Behörden erstellt das Bundesamt einmal jährlich einen Verfassungsschutzbericht, in dem es die Ergebnisse seiner Sammlungstätigkeit veröffentlicht.
Worauf sich diese Sammlungstätigkeit im Einzelnen bezieht, wird im nachfolgenden Abschnitt dargelegt werden.
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Eine Polizeitruppe kann nur Bombenwerfer jagen. Was soll sie tun, wenn die Verfassung von innen angegriffen wird? Hitler musste in den Schaltschrank der Verfassung zur Überbrückung aller Sicherungen nur ein Stück Stanniolpapier namens Ermächtigungsgesetz stecken. Und Merkel und ihre Wasserträger haben nicht einmal das nötig, sondern stützen sich einfach auf einen stillschweigenden Konsens (der auf dem seinerzeitigen „Marsch durch die Institutionen“ beruht – 40 Jahre Schläfer, das ist schon eine Leistung), geltendes Recht nur noch anzuwenden, wenn es politisch opportun ist. Mir fällt da nur ein: Mehr Demokratie und schärfere persönliche Trennungen. Nach US-Modell Direktwahl des Kanzlers (Präsidenten brauchen wir… Mehr
Ihr Konzept in Ehren, aber das hilft kaum gegen Rechtsverdrehung von innen heraus. Der Wille des Volkes soll doch in die Tat umgesetzt werden, nicht? In dieser Hoffnung machen Wähler Kreuzchen. Mir schwebt ein Konzept vor, das ausgehend von Wahlprogrammen und Koalitionsverträgen mittels Bonus/Malus eine jede Minister stellende Partei dazu zwingt, das zu tun, was vor der Wahl versprochen wurde. Werden Versprechen gebrochen, ohne dass ein kollektiv akzeptierter Grund vorlag, enthält die entsprechende Partei Abzüge bei den nächsten Wahlen. Ich bin kein Fachmann, aber was wäre denn auszusetzen an der Idee, Lügner zu bestrafen?
Der Essay von Tomas Spahn ist noch nicht vollständig, aber auch ohne vorgreifen zu wollen, möchte ich darauf hinweisen, dass ein VÖLLIG regierungsunabhängiges Justiz- und damit Verfassungsschutzwesen der Sache nach ein Widerspruch in sich selbst wäre und daher auch weltweit nirgendwo vorliegt. In Deutschland, analog zu den USA und allen anderen Ländern, die überhaupt eine formal unabhängige Justiz kennen, werden Richter – und zwar gleich auf welcher Ebene – vom Staat, genauer den Parteien ernannt. Kein deutscher Bundesverfassungsrichter konnte ohne ein neudeutsch „Ticket“ einer Partei in sein Amt gelangen, so ist der amtierende Präsident Voßkuhle ein SPD-Mann, und so, analog… Mehr
„… hätte eine Praxis, die langjährige Vertreter aus Legislative und/oder Exekutive unmittelbar in das Amt des Verfassungsrichters lässt, aufgrund der unvermeidbaren Prägung, wenn nicht Abhängigkeit dieser Personen von den parteigeprägten Institutionen unmissverständlich ausgeschlossen werden müssen.“
Jede Institution lässt sich korrumpieren, die von Interessen oder Abhängigkeiten geleiteten Personen infiltriert ist oder wird. Siehe hierzu auch die im Regelwerk nicht vorgesehene öffentliche Verkündung des „Prüffalles“ gegenüber der AfD (ganz zufällig vor Wahlen), der nach Gerichtsbeschluss nicht hätte erfolgen dürfen!
Der Schutz der Verfassung sollte nicht nur durch das Verfassungsgericht und den Verfassungsschutz sichergestellt werden. Jeder Beamte soll sicherstellen, dass die Verfassung in der täglichen Arbeit eingehalten wird. Das haben viele Beamte vergessen. So wie ich es in jahrzehntelanger Behördenarbeit erlebt habe, ist der jeweilige Vorgesetzte die verfassungsgebende Instanz für den Beamten. Ein leitender Beamter brachte es mir gegenüber mal auf die Aussage, dass er „weiß, dass das, was seine Vorgesetzte wolle gesetzlich nicht korrekt ist, aber, da sei er ganz Beamter, wenn sie (die übergeordnete Leitungskraft) es so wolle, dann wird das so gemacht.“ Dieses Denken habe ich zuhauf… Mehr
@ Jasmin „Jeder Beamte soll sicherstellen, dass die Verfassung in der täglichen Arbeit eingehalten wird.“ Das ist in Gesetzen und Vorschriften so vorgesehen. In manchen Ländern funktioniert das dann auch so. Aber in der Bundesrepublik ist dieses Prinzip von Politikern von Anfang an unterlaufen worden. Adenauer hat die Übernahme von Naziverbrechern wie Dr. Alois Brunner damit begründet, dass er keine anderen geeigneten Kandidaten hat. Basta. So wurde in der jungen Bundesrepublik der gerade aus der Taufe gehobene Rechtsstaat schwer, und wie die Zukunft gezeigt hat, irreparabel beschädigt und quasi eine Parteiendiktatur zunächst geduldet und dann implementiert. Heute wird die Beamtenschaft,… Mehr
Zitat:“Erste Regel war, Politiker von den Beamten und deren Karrieren fernzuhalten. Zweite Regel war, die Beamten bei der Entwicklung von Vorschriften, Verordnungen und Verfahren weitestgehend selbstständig arbeiten zu lassen. Die dritte Regel war, Beamte organisieren ihren Aufgabenbereich selbstständig und führen ihre Projekte eigenständig durch. Klingt einfach, ist einfach.“
Jedes sich selbst stabilisierende System braucht unabhängige Gegenpole. Geht auch bei uns.
benali
Danke für die Info!
Ich wollte auch nicht sagen, das alle Beamte so drauf sind. Aber viele, und ich denke, es liegt einerseits am hiesigen Verwaltungssystem, aber auch an den Beamten. Man muss schon auch autoritäre Charakterzüge haben, um in solches System zu tragen, und Karriere zu machen, ohne verrückt zu werden.
Ich denke, dass die Hierarchien dazu führen, dass sich keiner verantwortlich fühlt. In Ihrem beschriebenen System steht die eigene Verantwortung bei jedem Planen und Handeln im Vordergrund. Würde mir gut gefallen.
Remonstration erfolgt häufig aus Bequemlichkeit oder Unkenntnis nicht. (Ich selbst habe in Ba-Wü erfolgreich remonstriert, ohne Nachteile erfahren zu müssen.) Aber mir nahe ist ein Fall, wo aus Furcht vor Konsequenzen seitens der Stadt (München) bzw. des Bürgermeisters [ der verfassungswidrig linksradikale Kreise finanziell (und wohl auch ideell) unterstützt] jeder Widerstand weiträumig umschifft wird. SPD-Politik scheint mittlerweile ganz übel zu werden.
“ Im Zweifel wäre dieses Gericht befugt und aufgefordert, gegen die amtierende Regierung oder gegen das gewählte Parlament vorzugehen, wenn diese auf nicht verfassungsgemäßem Wege die Verfassung auszuhebeln gedächten.“
Nur, um das sicherzustellen hätte man eben dafür Sorge tragen müssen, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichtes nicht von der Regierung bzw. von den regierenden Parteien ernannt werden.
Na ja, im Zweifelsfall weiß die Regierung wo dein Haus wohnt, und auch unabhängige Richter beugen sich Angeboten, die sie nicht ausschlagen können.
Tatsächlich sind aber Verfassungsschutz und Verfassungsgericht nicht unabhängig und verfügen darüber hinaus nicht über exekutive Gewalt. Der Verfassungsschutz wird vom Kanzleramt gesteuert, BKA und Staatsanwaltschaften vom Innenministerium und die Besetzung des BVG unterliegt dem Parteienklüngel. Solange die Westalliierten die formale Oberhoheit in der BRD innehatten, genügte das den Ansprüchen. Mit der Erlangung der – zumindest formal – vollen staatlichen Souveränität im wiedervereinigten Deutschland nach dem 2+4 Vertrag zeigt sich nun die Schwäche dieser Einrichtungen. Der »Waffenträger« des Bundes ist weder Verfassungsorgan noch Staat im Staate, was für sich genommen ja begrüßenswert ist. Wie Volker Pispers seinerzeit eher scherzhaft bemerkte: „…… Mehr
@ schukow
Wichtig ist zu wissen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVG) gem. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) § 23 nur auf Antrag tätig wird. Selbst bei erkannten Verstößen gegen das GG bleibt es ohne Antrag untätig.
Der Verfassungsschutz untersteht dem Bundesinnenministerium und ist damit letztlich keine neutrale Instanz außerhalb des Regierungs- und Parteiapparates. Wenn die Regierung selbst von staatsfeindlichen Kräften gekapert worden ist, verliert der Verfassungsschutz seine eigentliche Funktion. Zumal es für den Verfassungsschutz keine legale Möglichkeit der physischen Intervention gegen irrlaufende Regierungsmitglieder gibt. Das Bundesverfassungsgericht ist dem Bundesjustizministerium unterstellt und damit genauso wenig unabhängig von einer potentiell staatsfeindlich agierenden Regierung, was sich dann auch an diversen Besetzungen und Urteilen zeigt. Beide Instrumente verfehlen also in ihrer jetzigen Form ihren eigentlichen Zweck. Bleibt effektiv nur noch GG Artikel 20 (4), wenn die eigene Regierung nicht mehr… Mehr
Zitat: „Was dann wohl auch der Grund dafür ist, dass der deutsche Zivilist von der eigenen amtierenden Politik fortwährend durch haarsträubende Gesetzesverschärfungen mehr und mehr entwaffnet wird.“
> Richtig, hier stimme ich Ihnen völlig zu. In andere EU Lander hat deren Bevölkerung das Recht auf ihre/eine legale Waffe. Nur der Deutsche scheint kollektiv zu dämlich für eine legale Waffe zu sein. Doch wie heißt es so allg: Wo ein Wille, da ein…. .
Man muss sich eins vor Augen halten:
Das deutsche Waffenrecht ist nicht darauf ausgelegt, die Sicherheit zu erhöhen. Das deutsche Waffenrecht ist nur und ausschließlich darauf ausgelegt, das deutsche Volk zu entwaffnen und ihm so die Möglichkeit zum Widerstand gegen die Staatsführung zu nehmen.
Angefangen haben damit damals die Nationalsozialisten.
Warum, kann man sich denken.
Dieser Fehler ist bis heute nicht abgestellt worden.
@ Ralf Poehling
„Das Bundesverfassungsgericht ist dem Bundesjustizministerium unterstellt…“ Das ist schlichtweg falsch.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
§ 1
(1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
§ 8
In diesem § werden Zubringerdienste des Justizministeriums in Form von Erstellung von Listen aller Bundesrichter oder aller für ein Richteramt vorgeschlagener Personen auf und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.
Ich korrigiere hiermit meine Aussage. Das Bundesjustizministerium organisiert die Besetzung des Bundesverfassungsgerichtes.
Das Problem ist die offenkundig parteipolitisch motivierte Besetzung des Bundesverfassungsgerichtes. Aktuelles Beispiel: Stefan Habarth/CDU und sein öffentliches Bekenntnis zum Migrationspakt im Vorfeld seiner Ernennung.
Womit die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichtes von der amtierenden Regierung dennoch nicht gegeben ist. Wenn Parteien dort Richter platzieren, die den Regierungskurs von vornherein decken, ist der Zweck verfehlt.
Ein wirksamerer Hebel könnte mit einem anderen Wahlrecht (Mehrheitswahlrecht) installiert werden. Zwar gibt es das perfekte Wahlrecht nicht und auch das Mehrheitswahlrecht weist gewiss Schwächen auf. Immerhin sorgte es jedoch dafür, das „Parteisoldatensystem“ , das Koalitionstheater, sowie ein stetig wachsendes Parlament zu verhindern. Der Begriff des „Verhältniswahlrechts“ ist irreführend Und euphemistisch.
GG Artikel 20 (4) ist doch kein wirksamer Paragraph. Oder glaubt jemand, daß eine Regierung ihrer Verfehlungen zugibt und eiem Beschuldigten das Widerstandsrecht einräumt? Da geht eher das Kamel durch das Nadelöhr. Der Paragraph hat doch nur den Sinn sich nachher eine Entschädigung zu zuschanzen, weil man doch immer schon dagegen war. 33 läßt grüßen, wo zuvor der Reichstag keine Gesetze zustande brachte, sich auf das Notverordnungsrecht Hindenburgs verließ um den Staat am laufen zu halten; aber nachher zwar keinerlei Verantwortung für das eigene Versagen aber wieder Posten übernahm um die eigenen Taschen zu füllen (Diäten).
Sehr geehrter Herr Spahn,
die Politische Polizei heißt wieder Staatsschutz. Was beim Verfassungsschutz passiert konnte man ja an der Causa Maaßen sehen. Sie sind wieder da.
Jedesmal wenn ein Politiker vor sich her schwadroniert „wir müssen die Bürger abholen“ läuft mir ein Schauder über den Rücken.
Naja ,Hauptsache das Fahrzeug das Sie abholt hat keinen Verbrennungsmotor.
Die neue RAF braucht dann statt Panzerfaust gegen Spezialkarossen der verhassten Herrscher nur noch irgendwas aus dem Baumarkt, das die E-Auto Batterie zum überhitzen bringt …
Der polizeiliche Staatsschutz war nie weg. Der Verfassungsschutz läuft von Anfang an nebenher. Man sollte aber nicht glauben, dass die Polizei mit dem konform geht, was hier politisch abläuft. Der Fisch stinkt vom Kopf her.
Es sind vergleichsweise wenige Leute, die dies alles vorantreiben.
In den letzten Jahren wurden Verfassungsschutz und andere Polizeibehörden massiv ausgebaut und speziell auf den „Kampf gegen Rächts“ (AfD) ausgerichtet, so dass der Eindruck entsteht, dass die Groko die Behörden auch zur Behinderung und Bekämpfung der Opposition einsetzt. Die Causa Maaßen ist da sicherlich nur der Gipfel des Eisberges.
Es wird Zeit, dass nach der „Ära Merkel“ eine deutliche Wende im Staatsapparat durchgeführt wird. Mit der jetzigen Ausrichtung kann ich Deutschland nur mit der Titanic vergleichen und deren Ende als Menetekel ansehen. Die Erosion des Rechtsstaates ist offensichtlich – da helfen auch Lebenslügen nicht.
Nun es ist sicher kein Zufall,dass es „Kampf gegen Rechts“ und nicht „Kampf gegen Rechtsextremismus“ oder was deutlich mehr Sinn macht „Kampf gegen Extremismus“ heißt.