Die Massenbewegungen von Migranten basieren generell auf einem Totalversagen der Vereinten Nationen, weil diese in ihrer Verpflichtung versagen, die von ihnen als Asylgründe beschriebenen Faktoren zu beenden.
Die Tatsache, dass Italiens Innenminister Matteo Salvini den Wählerwillen ernst nimmt, sollte sich langsam herumgesprochen haben. Er macht Italiens Mittelmeerhäfen dicht, will keine illegalen Einwanderer mehr ins Land lassen. Das Recht ist auf seiner Seite: Selbst die UN, Weltregierung von eigenen Gnaden, akzeptiert, dass illegale Grenzübertritte in souveräne Staaten abgewehrt werden dürfen.
Und doch: Auch wenn nicht zuletzt aufgrund der konsequenten Haltung Salvinis und dem Einsatz der libyschen Küstenwache die Schlepperroute von Libyen zum Stiefel deutlich weniger frequentiert wird und stattdessen die illegalen Einwanderer den Weg – auch mit Gewalt – über die spanischen Enklaven Melilla und Ceuta oder direkt über das Meer nach Spanien suchen, wird der Zustrom jener, die gegen den Willen der dortigen Bevölkerung illegal in die EU wollen, nicht abebben.
Das Narrativ vom Asylanspruch
Jenen, die ihren Fuß auf EU-Boden setzen, stehe angeblich das Recht zu, Asyl zu beantragen. Carlotta Sami, Sprecherin des UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR in Italien, geht sogar so weit zu behaupten, dass selbst jenen, die europäischen Boden noch nicht betreten haben, dieses angebliche Recht zustehe. Das zumindest twitterte sie am 20. August anlässlich der aktuellen Debatte um die von einem italienischen Küstenschutzboot im Mittelmeer aufgegriffenen Afrikaner: „Sie haben das Recht darauf, Asyl zu beantragen. Das ist ein fundamentales Recht, kein Verbrechen.“
Deutschlands Lobbyisten der ungesteuerten Einwanderung, ein Verein mit dem bezeichnenden Namen „ProAsyl“, bläst in das gleiche Horn, sieht gar das Asylrecht insgesamt bedroht. In einer auf ihrer Website veröffentlichten Verlautbarung stellen die Unterstützer der Einwanderung fest: „Menschen, die an der Grenze eines EU-Staates Asyl beantragen, müssen Zugang zu einem fairen Asylverfahren in der Europäischen Union haben.“ Es folgt das Zitat des Artikel 33, Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention: „Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“
Die Rechtslage genau betrachten
Bemerkenswert an diesen Aussagen, die sich auf illegale Einwanderer beziehen, ist bereits die Formulierung. In beiden Fällen geht es nämlich nicht um Personen, die bereits den Boden der EU erreicht haben, sondern um Migranten, die VOR den Grenzen der EU stehen. Wenn ProAsyl formuliert: „Menschen, die an der Grenze … Asyl beantragen“, so widerspricht dieses bereits geltender Rechtslage. Denn es bedeutet konkret: Wer außerhalb Spaniens am Grenzzaun von Melilla steht, muss, wenn er nur laut genug „Asyl“ ruft, eingelassen werden. Damit aber würden die souveränen Rechte der Staaten, Menschen den Eintritt in ihr Land zu verweigern, ausgehebelt. Die afrikanische Bevölkerung könnte sich – ginge es nach ProAsyl – aufmachen und auf diesem Wege die EU übernehmen.
Wie sehr dennoch in der Debatte von interessierten Kreisen selbst die UN-Vertragslage verinterpretiert wird, macht ein Blick auf die Menschenrechtskonvention vom deutlich. Dort heißt es in Artikel 14:
„1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.“
Die Verantwortung der Vereinten Nationen
Entscheidend ist die Formulierung im ersten Satz: „vor Verfolgung“. Denn diese zwei Wörter definieren den Kreis jener, die tatsächlich im Sinne der Migrationsbefürworter einen Anspruch geltend machen können, in einem Maße, dass beispielsweise die EU rund 98 Prozent all jener, die Einlass begehren, ablehnen kann. „Verfolgung“ ist der entscheidende Schlüssel vor allem unter dem Aspekt, dass es sich hier um eine überstaatliche Abrede handelt. Denn faktisch wird damit klargestellt: Nur jener, der IN SEINEM HEIMATLAND der Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt ist, kann überhaupt einen Asylanspruch erheben. Selbst solche Fälle, bei denen bei der pseudoreligiös begründeten Verfolgung von Minderheiten die staatliche Schutzfunktion versagt, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht eindeutig. Denn es wäre hier geboten, den versagenden Staat in die Pflicht zu nehmen, seine Schutzverpflichtung gegenüber seinen Bürgern uneingeschränkt wahrzunehmen. Täte er dieses nicht, wäre die UN in der Pflicht, beispielsweise mit Sanktionen, notfalls aber auch mit dem Bereitstellen von UN-Truppen, diese Schutzverpflichtung durchzusetzen.
Selbst aber unterstellt, ein Mann aus Eritrea würde dort tatsächlich aus genannten Gründen verfolgt – will also nicht, wie gegenwärtig der Fall, vor einem despotischen Regime fliehen – so endete die UN-relevante Verfolgung spätestens mit dem Grenzübertritt in eines der Nachbarländer. Aus Äthiopien – dem Hauptdurchreiseland der Eriträer – sind keine Fälle von entsprechender Verfolgung durch die staatlichen Stellen bekannt. Die Weiterreise in andere Länder erfolgt damit notwendig nicht im Sinne der UN-Konvention aus Gründen der „Verfolgung“, sondern aus eindeutig privaten, individuellen Interessenlagen heraus. Damit ist der Asylanspruch aus der UN-Erklärung bereits mit dem Verlassen des Erstaufnahmelandes Äthiopien verwirkt.
Unmenschliche Behandlung auf der Reiseroute
Angeblich, so wollen es uns die Aktivisten Glauben machen, würde nun aber den Migranten beispielsweise in Libyen eine derart unmenschliche Behandlung zuteil, dass daraus ein neuer Verfolgungstatbestand erwächst, welcher nunmehr den Asylanspruch gegenüber der EU zwingend macht. Doch auch das ist falsch argumentiert.
Das Versagen der Vereinten Nationen
Ähnliche Situationen haben wir in fast allen Ländern, aus denen Menschen kommen, die tatsächlich einer Bedrohungslage zu entgehen suchen und damit die Voraussetzungen der UN-Erklärung erfüllen: Die regionalen Regierungen sind entweder unfähig oder nicht willens, ihre Schutzverpflichtung gegenüber ihren Bürgern wahrzunehmen – und die UN versagt in ihrer Aufgabe, entweder diese Staaten in die Lage zu versetzen, dieses zu tun – oder sie notfalls auch mit entsprechenden Sanktionen oder Interventionen dazu zu zwingen.
Um die UN mit diesem, ihren Versagen zu konfrontieren, wären daher seitens der betroffenen Staaten nunmehr entsprechende Maßnahmen angesagt. So könnten diese Länder beispielsweise ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der UN mit den Kosten verrechnen, die durch das UN-Versagen entstehen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention
Werfen wir nun noch einen konkreten Blick auf die Situation der EU. Die ideellen Unterstützer der Schlepperbanden berufen sich – siehe oben – auf die Genfer Flüchtlingskonvention. Zur Erinnerung noch einmal Artikel 33 Absatz 1:
„Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“
Auch hier empfiehlt es sich, ganz genau hinzulesen und zu verstehen, was dort geschrieben steht. Auffällig ist, dass „von Gebieten“ die Rede ist. Daraus ziehen die Apologeten der Massenmigration den Schluss, dass es völlig gleich ist, woher der Asylbeantragende kommt – solange er den Nachweis führt, dort „bedroht“ (und nicht „verfolgt“) zu werden. Tatsächlich könnte daraus eigentlich jeder für sich eine Bedrohungssituation kreieren. Denn anders als die Verfolgung basiert die Bedrohung zumeist auf subjektivem Empfinden. So ist beispielsweise – da ist den ProAsylanten zuzustimmen – eine solche Bedrohungslage in Libyen nicht von der Hand zu weisen.
Dann allerdings macht die Konvention eine Einschränkung, die wiederum geeignet ist, selbst solche Bedrohungslagen wie in Libyen nicht als Asylgrund zu akzeptieren. Zwingende Voraussetzung ist es, dass der um Asyl bittende in seinem „Leben oder seiner Freiheit“ bedroht ist. Das bedeutet: Eine missliche wirtschaftliche Situation des Asylbeantragenden ist ausdrücklich kein Asylgrund, denn sie bedroht weder Leben noch Freiheit.
Die Flüchtlingskonvention liefert jedoch auch noch weitere Einschränkungen. Die Bedrohung muss auf Grund bestimmter Voraussetzungen gegeben sein:
– Rasse – womit sich die Konvention der maßgeblich durch die NSDAP beförderten Rasse-Ideologie unterwirft.
– Religion – womit tatsächlich beispielsweise Christen und andere „Ungläubige“ dann einen Asylanspruch geltend machen können, wenn sie in islamischen Staaten staatlicherseits wegen ihrer entsprechenden Ausrichtung in Leben und Freiheit bedroht sind.
– Staatsangehörigkeit – womit der vergleichsweise seltene Fall gemeint ist, dass beispielsweise Polen in der Bundesrepublik wegen ihrer polnischen Staatsangehörigkeit in Leben und Freiheit bedroht würden.
– Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – wenn also beispielsweise ein Land beschließen würde, alle Besserverdienenden oder Sozialhilfeempfänger deshalb zu töten oder zu inhaftieren, weil sie diesen sozialen Gruppen angehören.
– Politische Überzeugung – womit tatsächlich der am häufigsten anzutreffende Fall gemeint ist, dass jemand eine andere politische Auffassung vertritt als die in seinem Aufenthaltsland Herrschenden.
Folgen wir der Konvention hinsichtlich des Vorhandenseins von menschlichen Rassen, wie sie unter anderem Georg G. Simpson Anfang der Sechzigerjahre des vergangenen Jahrhundert auf Grundlage biologischer Erkenntnisse beschrieben hat, und folgen wir weiterhin der offensichtlichen Annahme, dass Ideologien wie der Islam als Religionen zu verstehen sind, so sind die in der Konvention beschriebenen Tatbestände nachvollziehbar und nicht zu kritisieren.
Wie Asylfunktionäre Sachverhalte verdrehen
Aber auch hier verdrehen die Asylfunktionäre den Sachverhalt mit dem Ziel, eine ungehinderte Massenmigration zu ermöglichen. Denn es müssen die besagten Sachverhalte in jenem Land festzustellen sein, aus dem der Asylsuchende unmittelbar in das Land seines Asylbegehrens wechselt. Damit aber haben beispielsweise Schwarzafrikaner, die aus Marokko heraus den Versuch unternehmen, nach Spanien einzudringen, grundsätzlich keinen Asylanspruch. Denn sie werden in Marokko wegen keiner der in den Definitionen beschriebenen Tatbestände bedroht. Die einzige Ausnahme wären marokkanische Staatsbürger, wenn diese tatsächlich einen der Tatbestände nachweisen könnten. All jene aber, die sich dort nur auf selbstempfundener Durchreise aufhalten, haben auf Grundlage der Flüchtlingskonvention keinen Asylanspruch in der EU.
Neben dieser notwendigen Konsequenz aus dem Wortlaut der Konvention kommt hinzu, dass die breite Mehrheit jener illegalen Einwanderer zumeist selbst in ihrem Herkunftsland keiner dieser Bedrohungslagen ausgesetzt ist. Kein Nigerianer oder Ghanaer oder Afghane wird in seinem Heimatland in einer der besagten Situationen durch die staatlichen Organe bedroht. Wenn sich eine Bedrohungslage ergibt, dann basiert diese vielmehr auf dem Versagen der staatlichen Institutionen und damit gemäß dem oben Dargelegten faktisch auf dem Versagen der Vereinten Nationen.
Der Fall Bundesrepublik
Blicken wir nun auf die Bundesrepublik, so hätte diese, da von demokratischen Staaten umgeben, die grundlegende Menschenrechte achten, nach Flüchtlingskonvention letztlich nicht einen einzigen Asylbescheid positiv zu erteilen. Denn gemäß Flüchtlingskonvention müssen die Asylsuchenden beim Anklopfen an einer Landesgrenze den Nachweis erbringen, dass sie auf dem Gebiet, in das sie zurückgewiesen werden könnten, entsprechender Bedrohung ausgesetzt sind. Jeder gewährte Asylantrag, der nicht von jemandem gestellt wurde, der auf dem Luft- oder Seeweg aus einem Bedrohungsland direkt in Deutschland angelandet ist, stellt somit einen Schlag ins Gesicht der Nachbarländer dar. Denn gemäß dem Wortlaut der Flüchtlingskonvention besagt die Asylgewährung: In Italien, Frankreich, Österreich pp. besteht eine Bedrohungslage, wie sie in der Konvention festgeschrieben ist. Tatsächlich also müssten diese Länder bei jedem positiven Asylbescheid zu einer Person, die aus ihrem Gebiet nach Deutschland übersiedelt, die Bundesregierung wegen Verleumdung verklagen. Und weil das so ist, einigte man sich in der EU seinerzeit auf die Dublin Regulation.
EU-Handeln ist möglich
Nun kann die Bundesrepublik dennoch im Rahmen der EU-Solidarität selbstverständlich an einer einvernehmlichen Regelung im Umgang mit Asylbewerbern teilnehmen. Diese aber müsste dann EU-Recht sein – und da gibt es tatsächlich derzeit nur Dublin. Insofern verstößt die Asylpraxis der Bundesregierung nicht nur beständig gegen EU-Recht – es macht auch die Flüchtlingskonvention zur Makulatur, weil es die dort beschriebenen Sachverhalte den demokratischen, europäischen Nachbarländern unterstellt.
Da selbst in Libyen in zahlreichen Regionen keine Bedrohungslage für potentielle, illegale Einwanderer besteht, haben die EU-Staaten sogar jedes Recht, Personen, die in selbstmörderischer Weise seeuntaugliche, überfüllte Schlauchboote betreten haben, wieder nach Libyen zurück zu bringen. Denn auch dort besteht eine staatliche Bedrohungslage im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht – und bestünde sie tatsächlich, wären nicht Tausende in der Lage, sich von den NGO-Schleppern nach Europa verschiffen zu lassen.
Deutschland schafft eigenes (Un)Recht
Insofern bleibt festzuhalten: Unabhängig vom Dauerversagen der Vereinten Nationen als eigentlichem Verantwortlichen für die Migration, bewegt sich auch ein Salvini auf Grundlage internationalen Rechts, wenn er vor Libyen aufgenommene Personen zurück an die Küste Libyens bringt. Denn im Sinne der in der Konvention beschriebenen Sachverhalte findet auch dort eine staatlich organisierte Bedrohung der Personen nicht statt. Lediglich Bedrohungen nichtstaatlicher Gruppen sind zu konstatieren – und hier nun wiederum wäre es die Pflicht der UN, oder auch bei entsprechender Bitte der Europäischen Union und anderer, diese nicht vom Staat ausgehenden Bedrohungslagen zu beenden und den dort Gestrandeten die Heimkehr in ihre Länder zu ermöglichen, in denen ebenfalls die Voraussetzungen der Konvention nicht festzustellen sind.
Tatsächlich wäre insofern auch festzuhalten, dass kaum ein gewährter oder vor Gericht durchgesetzter Asylanspruch in der Bundesrepublik sich auf UN-Deklaration oder Flüchtlingskonvention berufen kann. Die Bundesrepublik hat hier längst eigene Rechtssituationen geschaffen, welche mit internationalen Forderungen und Bestimmungen nicht mehr das Geringste zu tun haben – und mit deutschem Recht übrigens auch nicht, denn dieses beruft sich ausdrücklich auf die internationalen Vereinbarungen, deren Tatbestände – wie dargelegt – beim Gros der Asylbegehrenden nicht gegeben sind.
Sie müssenangemeldet sein um einen Kommentar oder eine Antwort schreiben zu können
Bitte loggen Sie sich ein
„Die afrikanische Bevölkerung könnte sich – ginge es nach ProAsyl – aufmachen und auf diesem Wege die EU übernehmen.“ Na und, das ist doch kein Gegenargument, das ist doch das Ziel dieser Herrschaften. Deren erklärtes Ziel ist der Ersatz der europäischen, bvorzugt der deutschen, Bevölkerung durch Afrikaner.Wenn es nicht um meinen Kopf und den meiner Familie ginge: ich möchte das eigentlich einmal erleben, dieses Hauen und Stechen, diese ethnischen Genozide, dieser Niedergang von Kultur und Industrie hierzulande,wenn alle Afrikaner Europa besetzt hätten. Und dieses schadenfrohe Grinsen der Amerikaner, Chinesen und Russen erst…
Herr Spahn, im Prinzip haben Sie ja Recht. Aber in Wirklichkeit ist es nicht das Totalversagen der Vereinten Nationen oder auch einer einzelnen Regierung. Es sind die Futternäpfe… Im Herbst 2015 haben alle großen Bosse der deutschen Industrie die geöffneten Grenzen als human und vernünftig beschrieben. Sie haben aber in Wirklichkeit nur billige Arbeitskräfte und steigende Gewinne willkommen geheißen. Auch die Pläne von Präsident Trump, die Grenzen zu schließen, haben die Unternehmer mit Kritik beantwortet. Ihr Motiv ist das gleiche wie in Deutschland. Warum sind so viele NGOs für bedingungslose Einwanderung? Ihre Arbeitsplätze hängen hauptsächlich an den Spenden der Soros… Mehr
Wunderbar erklärt. Bitte teilen!
Die Abschiebung der Migranten nach Marokko war die einzig richtige Antwort auf deren gewaltsames Eindringen mit kriegerischen Mitteln. Diese Menschen sind vermutlich nicht willens und in der Lage, in einer zivilisierten Gesellschaft Fuß zu fassen. Welches Land könnte sie also mit gutem Gewissen aufnehmen, ohne die eigene Bevölkerung zu gefährden?
falsch die UN versagt nicht – das scheinbare Versagen ist Organisation:
„Die italienische Zeitung „Il Fatto Quotidiano“ berichtete über den Migrationshandel nach Italien über Libyen, aus einer Großregion von Bangladesh bis Senegal und Nigeria. Und darüber, dass sechs Schleuserbosse auf einer UN-Sanktionsliste stehen.“
https://www.ilfattoquotidiano.it/premium/articoli/i-signori-del-traffico-ecco-chi-manda-i-migranti-verso-litalia/
hier berichtet die Presse in USA und UK
https://www.telegraph.co.uk/news/2018/06/08/un-sanctions-six-human-traffickers-libya-global-first/
https://www.nytimes.com/2018/06/09/world/middleeast/un-security-council-libya-migrants.html
https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/un-sanktions-liste-die-sechs-chefs-des-schleuser-netzwerks/
„Schäuble: Einwanderung soll Europa vor Inzucht und Degeneration retten“
https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2016/06/09/schaeuble-einwanderung-soll-europa-vor-inzucht-und-degeneration-retten/
Die schwierige Rechtslage in der EU basiert nicht auf der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern auf der Europäischen Menschenrechtskonvention, die das Rückweisungsverbot absolut fasst. Die maßgebliche Richtungsentscheidung erfolgte im „Fall Hirsi“ durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. https://de.wikipedia.org/wiki/Fall_Hirsi Art. 3 der EMRK: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Daraus leitete das Gericht das Verbot für Italien ab, die Migranten per Schiff nach Libyen zurückzuführen, obwohl diese noch nicht einmal italienischen Boden betreten hatten. Dass den Migranten im Lybien Ghaddafis Folter drohte, war zudem weder bewiesen noch wahrscheinlich. Die bloße Möglichkeit reichte dem Gericht.… Mehr
Volle Zustimmung, mehr muss ich dazu nicht schreiben, Sie haben es auf den Punkt gebracht.
Sollte diese Person unmittelbar aus jenem Land gekommen sein, in dem sie verfolgt wird, wäre die Zurückweisung lt. Flüchtlingskonvention unzulässig. Allerdings nur dann. Tatsächlich kann das asylbeantragte Land aber feststellen, dass es sich um eine unerwünschte Person handelt, da sie von der Absicht getragen ist, den aufnehmenden Staat zu bekämpfen. Wäre dennoch eine Zurückweisung nicht möglich (wie angeblich seinerzeit bei jenem Sami A.), müsste sich die Person zumindest in der Theorie im Niemandsland zwischen Einreise- und Ausreiseland aufhalten. Solche Fälle sind – zumeist aus anderen Gründen der weder Ein- noch Ausreisemöglichkeit – auf Flughäfen bekannt. Davon, dass diese Person geschützt… Mehr
Vielen Dank Herr Spahn, das sie die Rechtsgrundlagen von Asyl in dem Licht darstellen in dem diese ursprünglich vereinbart worden sind. Nur durch Verdrehung und Verbiegung sind daraus die heutige gängigen Vorstellungen vom Asylrecht geworden. Menschenrechtskonvention, Artikel 14: „1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. 2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.“ Gerade der Unterpunkt 2 ist sehr interessant und (mir… Mehr
Die illegalen Migranten kommen doch nicht aufgrund des Art.14 der Menschenrechtskonvention. Sie kommen, weil bestimmte Kreise der UN sie EINGELADEN haben, und dies im Rahmen des ideologisch begründeten Massen-Migrationsplans. Insofern brauchen wir gar nicht den betreffenden Artikel zu interpretieren. Teile der UN sind offensichtlich von Soros & Co gekapert worden. Es muss ein Komplott geben zwischen diesen UN-Kreisen, Soros, seinen diversen think tanks, den diversen NGOs und einigen europäischen Regierungen bzw. jenen, die es gerne werden wollen. Denen ist der Art.14 der Menschenrechtskonvention völlig egal. Alles, was sie wollen, ist, das Migrationsprogramm durchzuziehen und zwar auch GEGEN den Willen der… Mehr
Das grossteil der UN sind Drittweltländer und sie meinen ihren selbstverschuldeten Elend überall verteilen zu müssen, Überbevölkerung wird nicht erwähnt und unsere Politdarsteller und die Lügenbarone sind von diese Idee überweltigt und schreien, wir sind Bunt und wir wollen noch mehr.