Die Ampel-Panik ausnutzen und gezielt Steuervorteile nutzen

Sponsored Article: Es gibt sie noch, die guten Dinge: Steuersparmodelle für steuerlich schwer Belastete, die die unerträgliche Last nicht nur erträglich machen, sondern sogar Mehrerlös schaffen. Man muss die guten Dinge nur unter dem tauben Gestein der Paragraphen finden.

Foto: Peter L. Pedersen

Wann gab es in Deutschland schon einmal so faszinierende Steuervergünstigungen für gutverdienende Mitbürger wie heute? Nachdem die Wirtschaft mit voller Wucht gegen die Wand gefahren wurde, lockt die Bundesregierung mit exzessiven Steuervorteilen faktisch für Jedermann.

Wer in seinem Job gut verdient und vielleicht sogar oberhalb des Spitzensteuersatzes liegt, bekommt von wenig einfältigen Steuerberatern den allgemeinen Rat, in steuerbegünstigte Photovoltaik-Anlagen zu investieren, um auf diese Weise hohe Abschreibungen zu nutzen, die gegen das zu versteuernde Einkommen gerechnet werden können. Ziel: bereits gezahlte Steuern aus den Vorjahren wieder zurückholen. Doch die Skepsis gegenüber dem Energiewende-Modell der Ampel-Regierung nimmt dramatisch zu, namhafte Fachleute wie Dipl.Ing. Frank Hennig und Prof. Dr. Fritz Vahrenholt warnen öffentlich vor den katastrophalen Folgen für die Stabilität unserer Energieversorgung und immer mehr Investoren lehnen es ab, die öko-sozialistische Planwirtschaft der Ampel-Regierung zu unterstützen, selbst wenn es steuerliche Vorteile mit sich bringen könnte.

Doch was ist dran an dem seit Jahren viel gepriesenen „Steuermodell für Besserverdienende“ und wie kann eine konstruktive Alternative aussehen, also die Steuervorteile nutzen, aber der – glücklicherweise nicht mehr existierenden – Ampel-Regierung nicht auch noch mit ausgebreiteten Armen entgegenlaufen?

Das Zauberwort heißt „Investitionsabzugsbetrag“ (kurz: IAB). Der Staat fördert mit diesem Instrument in geradezu einmaliger Weise Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter und zwar, bevor sie tatsächlich getätigt wurden. Bitte noch einmal konkret: Sie bilden eine gewerbliche Rückstellung und bekommen gezahlte Steuern zurück, ohne überhaupt einen einzigen Cent investiert zu haben. Wer jenseits des aktuellen Spitzensteuersatzes von 42 Prozent liegt, der bei Ledigen ab 60.000 Euro und bei Verheirateten ab 120.000 Euro beginnt, sollte jetzt aufhorchen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerzahler selbständig, freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis tätig ist. Im Bedarfsfalle gründet er eine neue Personengesellschaft und lernt ganz nebenbei die Vorteile selbständiger Freiheit.

Wer zum Beispiel im Jahre 2024 eine Rückstellung für eine gewerbliche Investition in Höhe von 100.000 Euro gebildet hat, kann bis zu zwei Jahre rückwirkend – also bis zum Steuerjahr 2022 – 50 Prozent des geplanten Investments gegen sein zu versteuerndes Einkommen veranlagen. Das wären dann 50.000 Euro, womit die eigene Steuerlast um stolze 21.000 Euro verringert werden kann. Diese wird dann in aller Regel wenige Wochen später vom Finanzamt auf das eigene Konto zurücküberwiesen. Meist folgt der Steuerbescheid sogar erst Tage nach dem Zahlungseingang und der Betrag kann regelrecht als Eigenkapital für das geplante Investment genutzt werden. Engagierte Steuerberater bezeichnen diese Steuerrückzahlung salopp als „OPM“ – „other peoples money“. Werden die restlichen ca. 80 Prozent dann noch kreditiert, um auf diesem Wege einen eleganten Hebel zur Steigerung der Eigenkapitalrentabilität zu nutzen, kann noch einmal OPM – also zwei Mal „other peoples money“ – nutzen. Natürlich sollte die Rentabililtät höher als die Zinslast sein, damit es sich auch wirklich lohnen kann.

Doch damit nicht genug: Im Jahr der tatsächlichen Investition kann dann noch einmal die Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent des verbliebenen Buchwertes und die normale lineare AfA (Absetzung für Abnutzung) genutzt werden, bis das bewegliche Wirtschaftsgut binnen einiger Jahre auf den berühmten symbolischen einen Euro abgeschrieben ist. Das Ergebnis lautet somit: de facto kein selbst eingesetztes Kapital, aber exorbitante Steuervorteile nutzen und Renditen erwirtschaften.
 Bei bislang favorisierten Investments in steuerbegünstigte Photovoltaik-Anlagen kamen sogar staatlich garantierte Umsätze hinzu, weil selbst bei Abschaltung der Anlage der nicht gelieferte Strom bezahlt wurde.

Wenn dann der Strom zur Mittagszeit zu Negativ-Preisen ins Ausland verkauft wurde, bekommt der PV-Anlagen-Betreiber trotzdem weiterhin sein Entgelt. Doch so schön dies klingen mag, birgt es ein unkalkulierbares Risiko in sich: Die Finanzbehörden können auf die Idee kommen, dass damit gar keine unternehmerischen Risiken verbunden sind und damit das Gewerbe per se aberkannt werden kann. Da Betriebsprüfungen erst Jahre nach dem Investment erfolgen, können die Finanzbehörden auch noch Jahre später rückwirkend genutzte Abschreibungen für ungültig erklären. Steuerberater und Finanzvermittler, die auf diese Risiken nicht ausdrücklich hingewiesen haben, könnten also – einmal seemännisch beschrieben – in „schweres Wetter“ mit ihren Mandanten geraten.

Ohnehin rechnen sich Photovoltaik-Anlagen bei weitem nicht mehr so, wie es noch vor Jahren der Fall war. Zudem nehmen die Bedenken zu, dass volatile – also nicht konstante – Energie unser gesamtes Energienetz zunehmend instabiler macht und flächendeckende Blackouts das Ergebnis sein können. Ausgewiesene Experten wie Dipl. Ing. Frank Hennig – siehe dazu auch Interviews mit Frank Hennig im TE-Wecker – warnen regelmäßig vor solchen Risiken. Damit nicht genug: Zunehmend kommen Zweifel auf, ob es sich bei Photovoltaik-Anlagen wirklich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, wenn sie fest mit dem Erdreich oder mit einem Dach verbunden werden.

Steuerberater bestätigen deshalb schon, dass es eine reine Frage der Definition ist, so wie auch Rolltreppen in Kaufhäusern als bewegliche Wirtschaftsgüter definiert werden, eben nur, weil sich die Stufen bewegen – eigentlich völlig irrwitzig und die Frage darf erlaubt sein, ob das ewig so bleibt oder wer das ändern könnte. In jedem Fall könnten das die Legislative – also Bundestag und Bundesrat –, die Finanzbehörden höchstselbst oder ein engagierter Verein ändern, der eine Musterklage initiiert, um ein wegweisendes Richterurteil zu provozieren.

Doch wie lassen sich die Steuerangebote trotzdem und auch sicherer nutzen und gleichzeitig dem Planwirtschaftsminister die unverdienten Steuern vorenthalten?

Die Bundesregierung erhöht ihre Schlagzahl

Bevor wir darauf näher eingehen, sollten wir vorab noch einen weiteren Punkt behandeln. Nun hatte denn auch die Bundesregierung erkannt, dass die Wirtschaft leicht bis mittelschwer schwächelt, die Investitionen rückläufig sind, auch die Investitionen für ihre Energiewende ins Taumeln geraten, und dass die nächsten Wahlen ins Haus stehen, für die dringend gute Zahlen und Daten benötigt werden.
Bildlich betrachtet dürften unsere Bundesminister ihre in Sorgen gefalteten Köpfe zusammengesteckt und nach Lösungen gesucht haben, die sie denn auch fanden – frei nach dem Motto: „nachdem wir das Ziel endgültig aus den Augen verloren hatten, verdoppelten wir unsere Anstrengungen“.

In ihrer ausgemachten Panik kreierten sie mit dem Wachstumschancengesetz zusätzliche Steuervorteile offensichtlich in der Hoffnung, auf diesem Wege gewerbliche Investitionen zu initiieren, um für das Wahljahr 2025 gut positioniert zu sein.

Neben einem ganzen Blumenstrauß von Steuervorteilen wurde die oben bereits erwähnte Sonderabschreibung von 20 auf 40 Prozent erhöht. Eigentlich waren sogar 50 Prozent geplant, aber im Vermittlungsausschuss hat man sich dann „nur“ auf eine Verdopplung geeinigt. Und wieder einmal wird alternativ zur linearen AfA auch wieder die degressive AfA bis zu 20 Prozent aus dem Hut gezaubert. Entsprechend erhöht sich die Abschreibung über diese beiden Komponenten im Investitionsjahr auf stolze 60 Prozent und inklusive oben genannten Investitionsabzugsbetrages auf sage und schreibe 80 Prozent. Bitte noch einmal ganz konkret: Heute faktisch kein Eigenkapital investiert und bereits 80 Prozent – in Worten achtzig Prozent – gegen das zu versteuernde Einkommen gegengerechnet. 
Allerdings ist die erhöhte Sonderabschreibung bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Bei späteren Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter kann aus diesem Gesetz dann „nur“ noch die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Volkswirtschaftlich betrachtet darf dieses Wachstumschancengesetz daher eher als dilettantischer Fehlversuch bezeichnet werden, weil erhoffte Großinvestitionen kaum innerhalb weniger Wochen realisiert werden können. Hingegen wird der gutverdienende Steuerzahler, der ohnehin gerade seine Steuer aus den zurückliegenden Jahren zurückholen möchte, diesen Steuerbonus liebend gerne „en passant“ mitnehmen wollen. Diese genannten Steuervorteile gelten allerdings nicht für klassische Immobilien, sondern nur für bewegliche Wirtschaftsgüter.

Wer die Risiken und politischen wie umwelttechnischen Schäden von Photovoltaik-Anlagen nicht eingehen möchte, kann auf sogenannte Tiny Houses – zu deutsch „winzige Häuser“ – zurückgreifen. Ein professionelles Mikro-Wohnhaus – also jenseits von Bauwagen oder Gartenhütten – stellt einen echten Hybriden dar: Wohngebäude und Fahrzeug zugleich – sogar als EH55-Effizienzhaus und zugleich mit Straßenzulassung. Wir sprechen dabei von einem echten High-Tech-Produkt, das zwei hochkomplexe Rechtsbereiche – Baurecht und Straßenzulassungsrecht – gleichzeitig erfüllen muss.

Dabei darf auch gerne offen von höchster deutscher Ingenieurskunst gesprochen werden, die international seinesgleichen sucht. Diese hybride Kombination birgt einen besonderen Vorteil in sich:
Während bewegliche Wirtschaftsgüter aufgrund des zu erwartenden hohen Wertverlustes geradezu exzessiv abgeschrieben werden können, sind Immobilien eben deutlich wertstabiler und können entsprechend auch nur in sehr begrenztem Maße abgeschrieben werden.

Das Besondere: Ein Hybrid, der beides – also Mobilie und Immobilie – sein kann, bietet je nach Erfordernis die Möglichkeit der Definition, was es gerade sein soll. Genau das stellt ein Rolling Tiny House dar, wie es die Rolling Tiny House GmbH aus dem schleswig-holsteinischen Neumünster erstmalig in dieser professionellen Version entwickelt hat und heute serienmäßig produziert wird.

Für die hohe Abschreibung ist es dann eben ein bewegliches Wirtschaftsgut und für die Wertstabilität kann es später in eine Immobilie umdefiniert werden – natürlich nicht gleichzeitig, sondern stets der Reihe nach. Damit schlägt ein Investment in ein Rolling Tiny House bereits per se nahezu alle beweglichen Wirtschaftsgüter, wenn man einmal von Exoten wie Oldtimer-Fahrzeuge absieht, sofern sich der Investor mit diesem Anlageprodukt auskennen sollte. Wird das Rolling Tiny House für die Straße zugelassen, ist es als Fahrzeug mit KFZ-Brief nicht mehr dem Risiko der politischen Willkür ausgesetzt, wie es bei anderen Abschreibungsprodukten der Fall sein kann. Es ist damit zweifelsfrei ein bewegliches Wirtschaftsgut.

Neben den steuerrechtlichen Vorteilen sind zwangsläufig auch geeignete Standort- und Vermarktungskonzepte erforderlich. Eine Dauervermietung fällt aus, weil dafür zwingend eine Baugenehmigung mit Fundamenten und festen Versorgungsanschlüssen erforderlich wird, was für das Finanzamt eine auf Dauer angelegte Immobilie begründen könnte, während wechselnde Bewohner wie zum Beispiel Urlaubsgäste eher das bewegliche Wirtschaftsgut bestätigen.

Die Standorte müssen für Erholungsuchende geeignet sein, die nicht nur landschaftlich interessant sind, sondern den Gästen auch die gewünschte Ruhe, Erholung und Entspannung bieten, für die sie dann bereit sind, ein paar Euros mehr zu bezahlen. Die Parzellen müssen gepflegt werden, ein Zaun muss für die Urlauber mit Hund gezogen werden und die Aufgaben gegenüber den Gästen angefangen beim Schlüsseldienst über die Einweisung, Endreinigung, Wäscheservice bis hin zum Ersatzteilservice müssen gesichert sein.

Vor wenigen Wochen wurde auf Deutschlands größter Insel Rügen ein komplettes Rolling Resort mit zwanzig Tiny Houses erfolgreich platziert und aktuell wird ein weiteres Rolling Resort im Edertal südwestlich von Kassel vorbereitet. Desweiteren stehen ausgesuchte Grundstücke auf der größten Mittelmeerinsel Kreta zur Verfügung. Beide aktuell zur Verfügung stehenden Standorte zeichnen sich durch eine überdurchschnittlich hohe touristische Attraktivität aus. An beiden Standorten können erfahrene Tourismusagenturen die Vermarktung übernehmen und zugleich können Grundstückspflege und Gästeservice organisiert werden.

Dass so eine Lösung nicht mit irgendeinem Billig- oder Heimwerkermodell möglich ist, verdeutlicht allein schon die Liste der rechtlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen:

  • Straßenzulassungsrecht gem. FZV inkl. geprüfter Karosseriestatik
  • Baurecht inkl. Baustatik für alle Risikozonen und Energieeffizienz
  • Gewerberecht inkl. DIN- und VDE-Normen
  • Steuerrecht u.a. EStG und Umsatzbesteuerung
  • Versicherungsrecht für gewerbliche Vermietung

Wenn es also steuerlich sicher gestaltet werden soll, muss das gesamte Paket in jeder Hinsicht „Made in Germany“ sein und unzweifelhaft allen deutschen Gesetzen entsprechen.

Namhafte Steuerberater wie Nelson Cremers erklären ihren Mandanten bereits öffentlich in weniger als drei Minuten, wie mit Tiny Houses Steuern gespart werden können. In einem deutlich ausführlicheren Interview stand mir Steuerberater Nelson Cremers in meinem Tiny House Podcast zur Verfügung.

Dieses steueroptimierbare Tiny House-Modell funktioniert übrigens nicht nur bei Spitzenverdienern. Viele Best Agers, die noch ein paar Jahre vor der Rente stehen, kommen auf mich zu mit der Idee, ein Rolling Tiny House zu erwerben, dieses erst einmal für ein paar Jahre an Feriengäste zu vermieten, um es dann selbst zum Beispiel als Zweitwohnsitz zu nutzen. Allein die attraktiven Abschreibungsmöglichkeiten über die lineare AfA bieten die Möglichkeit, die erzielten Gewinne sinnvoll zu senken, um darauf weniger Steuern entrichten zu müssen.

Epilog

Während die gesamte Bauwirtschaft unter inflationären, zinstechnischen, gesetzlichen und „energiewendenden“ Preisexplosionen leidet, steigt die Nachfrage nach Tiny Houses als steueroptimiertes Investment deutlich. Wie spannend ein gewerbliches Tiny-House-Investment sein kann, zeigt Peter L. Pedersen regelmäßig in seinen öffentlichen und kostenlos buchbaren Webinaren, die hier direkt kostenlos gebucht werden können. Alle Teilnehmer erhalten nach dem Webinar kostenlos einen interaktiven Renditerechner, mit dem sie ihr individuelles Tiny-House-Investment planen können.

Als Tichys-Einblick-Leser outen Sie sich bitte ausdrücklich bei Ihrer Buchung unter „Ich bin auf Euch aufmerksam geworden durch“. Dann erhalten Sie zudem nach dem Webinar eine exklusive Einladung zu einem persönlichen Video-Call mit dem Geschäftsführer der Rolling Tiny House GmbH, Peter L. Pedersen, um auf diesem Wege alle weiterführenden Maßnahmen besprechen zu können, die zu einem erfolgreichen steueroptimierten Investment in Mikrohäuser führen können.

Weitere Informationen finden Sie hier >>>

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