Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Wahlrechtsreform

Es gibt mehr Wahlrechtsgesetze als Legislaturperioden. Eine Unzahl von Verfassungsbeschwerden und Wahleinsprüchen waren die Folge. Doch mit keiner der vielen höchstrichterlichen Entscheidungen ist es den Verfassungsrichtern gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. Von Manfred C. Hettlage

© Fotolia

Am 15. Juni 1949 wurde das Bundeswahlgesetz (BGBl S. 21) verkündet. In 20 Legislaturperioden gab es 26 Wahlrechts-Änderungsgesetze bzw. Änderungsversuche. Es gibt mehr Wahlrechtsgesetze als Legislaturperioden. Eine Unzahl von Verfassungsbeschwerden und Wahleinsprüchen waren die Folge. Doch mit keiner der vielen höchstrichterlichen Entscheidungen ist es den Verfassungsrichtern gelungen, Rechtsfrieden zu stiften. Der 20. Deutsche Bundestag hat regulär 598 Plätze (Soll-Zahl), es gibt aber nur 299 Wahlkreise, dafür aber 736 Parlamentarier. Es gibt also nicht nur zu wenige Wahlkreise, auch im 20. Deutschen Bundestag sitzen noch immer viel zu viele Abgeordnete.

Das jüngste Urteil zum BWahlG, das am 30. Juli 2024 ergangen ist, beginnt mit einer langatmigen – und völlig überflüssigen – Vorrede zur Geschichte von Gesetzgebung und Urteilsliteratur seit Gründung der Bundesrepublik im Jahre 1949. Das ist schon sehr auffällig. Über die heftige Kritik in der wissenschaftlichen Veröffentlichung (DVBl 2020. S. 1249): „Alles zerfließt – die obiter dicta des Bundesverfassungsgerichts wollen nicht zueinander passen“ muss sich das Hohe Gericht in Karlsruhe offenbar sehr geärgert haben. – Der betroffene Hund bellt, aber er beißt nicht.

„Manipulation“ der Wahl

Die erste bedeutsame Entscheidung der Verfassungsrichter zum Bundeswahlrecht (BWahlG) stammt aus dem Jahre 1957 (Entscheidungen: 7/63). Anders als heute war der Urteilstext zu dieser Zeit noch keine 70 Seiten lang, sondern sehr kurz. Das Gericht sagte damals, wiederholte es aber nie wieder: „Gewiss eröffnet das Institut der Überhangmandate Manipulationsmöglichkeiten (…).“ Damit war höchstrichterlich auch für Laien nachvollziehbar klargestellt: Ein Gesetz, das zu Überhängen führt, ist ein schlechtes Gesetz. Die gerügten „Manipulationen“ sind jedoch fester Bestandteil der meisten Wahlen geblieben. Es hat sie von 1949 bis 1961 und von 1980 bis heute immer gegeben: Zuerst nur in einstelliger, ab 1994 fast immer in zweistelliger Größenordnung. „Manipulation“ der Wahl? … erst einstellig? … später sogar zweistellig? Und die Verfassungsrichter machten dabei Jahrzehnte lang mit – ohne mit der Wimper zu zucken.

Bundesverfassungsgericht
Das Wahlrechtsurteil: Ein Schlag gegen die Demokratie
Ja, das höchste Gericht hat immer beide Augen zugedrückt. Niemals hat es den Gesetzgeber dazu verurteilt, ein Wahlrecht ohne „Manipulationsmöglichkeit“ zu schaffen. Im Gegenteil, 2012 hat es sogar gesagt: 15 Überhänge seien zulässig, mehr als 15 auch, wenn die „Manipulation“ „ausgeglichen“ werde. (Entscheidung: 131/316) Eine Kompensation von Unrecht gibt es aber nicht. Gleichwohl sah sich der Bundestag höchstrichterlich dazu gedrängt, Ausgleichsmandate auch im Bund einzuführen, die es in verschiedenen Ländern, darunter auch im Freistaat Bayern, schon viel früher gab. Dort gibt es die schon 1957 höchstrichterlich gerügte „Manipulationsmöglichkeit“ noch heute und sie ist zu allem Überfluss sogar in Art.14 der bayerischen Verfassung verankert.

Die Regierung unter Angela Merkel hat dann 2013 in vorauseilendem Gehorsam sogar die 15 Überhänge ausgeglichen, obwohl das Gericht das gar nicht verlangt hat. Und damit ist die Gesetzgebung vollends vom Regen in die Traufe geraten.

Zwei Jahrzehnte später haben die drei Fraktionen der Ampel-Koalition überraschend doch noch den Mut gefunden, aus dem verfassungswidrigen Irrsinn wieder auszusteigen und das Ergebnis der Wahl nicht länger „auszugleichen“. Und das war gut so. Denn wer das Wahlergebnis ausgleicht, der verfälscht es auch. Das gleiche Verfassungsgericht hat in einer neuen Besetzung jetzt eine totale Kehrtwende vollzogen und den Ausstieg aus den Ausgleichsmandaten gebilligt. Die Ausgleichsmandate sind endlich wieder weg, aber die sogenannten Überhänger sind geblieben.

Die Wahl erfolgt länderweise

Deutschland ist ein Bundesstaat. So steht es im Grundgesetz. Und die Verfassungsrichter wissen das natürlich. Die Abgeordneten werden länderweise gewählt. Die Saarländer wählen sieben Saarländer in den Bundestag; den Bayern stehen dort 93 Bayern zu; und die Wähler aus NRW sind mit einem Landes-Sitzkontingent von 127 „Nordlichtern“ mit dabei. Prüft man das nach, kommt es zu einer Überraschung: Denn aus dem Saarland stammen 9 Saarländer (statt 7); die Bayern wählen 117 (statt 93) Bayern in den Bundestag; und 156 (statt 127) Abgeordnete kommen aus NRW. Schwer zu glauben, doch dieser Bruch der föderativen Besetzung des gemeinsamen Parlaments geschieht unter den Augen der Verfassungsrichter. Und jetzt kommt es knüppeldick: Weil die sogenannte Zweitstimmen-Deckung fehlt, sollen Überhänger nach dem Willen der Ampel-Koalition aus dem Bundestag entfernt werden, obwohl sie gewählt worden sind.

Legt man das auf die Waage der Gerechtigkeit, gerät sie sofort aus dem Gleichgewicht. Hätte das neue BWahlG der Ampel schon bei der Wahl vom 26. September 2021 Anwendung gefunden, hätte die CSU-Landesgruppe im Bundestag 11 von 45 wohlerworbenen Direktmandaten verloren. Das ist jeder vierte Abgeordnete der CSU. Das ist mit der CSU in Bayern natürlich nicht zu machen. In Baden-Württemberg, das kleiner ist als Bayern, hätte die CDU sogar 12 Direktmandate eingebüßt. Die SPD wäre mit 10 Überhängern dabei. Und der AfD würde ein Direktmandat fehlen. Insgesamt wäre der Bundestag um 34 von 299 direkt gewählten Abgeordneten verkleinert worden, obwohl sie in ihren Wahlkreisen die meisten Stimmen erzielt haben. Und was sagt das Verfassungsgericht? – Unfassbar aber wahr: Es verwirft das nicht, es stimmt dem zu.

Verbotene Direktmandate gibt es nicht

Die Serie der höchstrichterlichen Fehlurteile findet also ihre Fortsetzung: Die Wähler wählen. Die Zähler werfen das Wahlergebnis über den Haufen und setzen 34 Wahlkreis-Sieger mir nichts dir nichts vor die Türe des Bundestages. Damit hat sich wieder einmal gezeigt: Auch Verfassungsrichter können irren, aber sie irren endgültig! Und noch etwas: Was die Richter einmal entschieden haben, das nehmen sie niemals wieder zurück. Die Meinung des Gerichts ändert sich erst, wenn sich die Richterbank geändert hat.

DER PODCAST AM MORGEN
Bundesverfassungsgericht rettet CSU vor Ampel-Wahlrechtsänderung - TE-Wecker am 3. August 2024
Wenn das Wahlergebnis aus 299 Wahlkreisen ausgezählt wird, können daraus nicht mehr als 299 Direktmandate entstehen. Für 34 vermeintliche Überhänger, die man zu den 299 Direktmandaten hinzufügen darf, gäbe es keine zusätzlichen Stimmkreise. „Verbotene“ Direktmandate gibt es nicht. Ihnen fehlen die Wahlkreise. Ohne Stimmkreis keine Abstimmung. Und ohne Abstimmung kein Mandat, also auch kein sogenannte „Überhangmandat“, vor allem aber auch kein „Ausgleichsmandat“. Bei 299 Direktmandaten verbleiben 299 verteilungsfähige Listenplätze, um die Soll-Zahl der 598 Plätze im Bundestag mit 598 gewählten Abgeordneten zu besetzen. Der Bundestag würde sich dann aus 299 direkt gewählten und weiteren 299 nicht direkt gewählten Abgeordneten zusammensetzen.

Nicht direkt gewählte Abgeordnete? Hier stehen wir doch vor der Kernfrage, um die es geht: die Verhältniswahl. Bei der Europa-Wahl vom 9. Juni 2024 wurde nach diesem Verfahren gewählt. Die sogenannte „Verhältniswahl“ ist aber keine unmittelbare Wahl: weder im (einfachrechtlichen) Sinne von § 1 Abs. 1 EU-WahlG, noch im (grundrechtlichen) Sinne von § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Grundgesetz, in denen die allgemeinen Grundsätze des Wahlrechts gleichlautend konkretisiert werden. Die Verhältniswahl ist vielmehr eine mittelbare Wahl. Die Wähler kennzeichnen auf dem Stimmzettel der Verhältniswahl keine Person. Sie kennzeichnen eine Partei.

Undemokratisch und verfassungswidrig

Die EU-Wahl war, wie gesagt, keine Personen-Auswahl, die das Grundgesetz verlangt, sie war eine Parteien-Auswahl. Und: „Eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“ Originalton des Verfassungsgerichts. Vgl. Entscheidung: 97/317 (323); und zuvor: Entscheidung: 95/335 (349). Dazu will es überhaupt nicht passen, wenn das Verfassungsgericht gleichzeitig betont, das Wahlgesetz sei „in seinen Grundzügen eine Verhältniswahl“. – Entweder „Hüh“ oder „Hott“, aber nicht beides gleichzeitig.

Entscheidung war vorab im Internet abrufbar
Bundesverfassungsgericht annulliert Wahlrechtsreform in entscheidendem Punkt
Die Verhältniswahl ist eine Blockwahl. Und die Blockwahl ist hochumstritten. Rupert Scholz und andere halten sie für „undemokratisch und verfassungswidrig“. (Vgl. R. Scholz, „In guter Verfassung“.) Weil das Wahlvolk über die Listen der Parteien „en bloc“ abstimmt, kann man nicht einmal aus den fünf Listenführern eine Auswahl treffen, die stellvertretend für alle auch auf dem Stimmzettel stehen. Die danach noch verbleibenden Namen auf den Listen sind den Wählern ohnehin völlig unbekannt. Denn sie stehen zwar auf irgendeiner Liste, aber nicht auf dem Stimmzettel. Damit wird dieser zu einer „Black Box“. – Der Wähler kauft die Katze im Sack.

Auf die personelle Zusammensetzung und die alles entscheidende Reihenfolge in den Listen der Parteien haben die Wähler keinen Einfluss. Bei einer Blockwahl können die Wähler nicht einmal die Person frei bestimmen, die sie im Bundestag vertreten soll. Diese Entpersonalisierung der Wahl führt unweigerlich zu einer Entfremdung zwischen Wählern und Gewählten. Auch deshalb macht sich eine allgemeine Politikverdrossenheit breit, die ihre Wurzel in dem vom Wahlvolk nicht mehr nachvollziehbaren Wahlverfahren hat.

Und noch etwas: Der namentlichen Einzelwahl in 299 Wahlkreisen ist die Sperrklausel fremd. Dagegen kommt die Verhältniswahl nicht ohne Fünf-Prozent-Hürde aus. Diese Hürde führt dazu, dass ganze Parteien, wie die Linke mit 29 Mitgliedern im Bundestag, von der Bildfläche verschwinden würden, wenn es nicht die sogenannte Grundmandats-Regel gäbe. Danach tritt die Sperrklausel außer Kraft, wenn die Partei mehr als zwei Direktmandate errungen hat. Hier hat der Zweite Senat des BVerfG nicht mit sich handeln lassen. Die Sperrklausel bleibt, wie sie ist. Gewiss, Reform an Haupt und Gliedern ist das nicht, aber doch ein heller Lichtblick. Immerhin!


*) Der Autor Manfred C. Hettlage lebt in München und hat als freier Publizist und Blogger in Tichys Einblick zahlreiche Beiträge und mehrere Bücher zum Wahlrecht veröffentlicht. Zu den Fundstellen vgl. hier; zur Vita des Autors.

Anzeige

Unterstützung
oder

Kommentare ( 11 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

11 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen
Judith Panther
1 Monat her

Die haben es aber auch nicht leicht, die Roten in dihren gleichfarbigen Roben.
Einerseits müssen sie den Bürgern vorlügen, daß das Recht des Volkes sie mehr interessieren würde als das Schwarze unter ihrem Fingernagel, gleichzeitig müssen sie um jeden Preis verhindern,daß dem Souverän durch ein unvorsichtigerweise rechtskonformes Urteil unversehens wieder die Macht in die Hände fällt.

Marcel Seiler
1 Monat her

Alle Wahlrechts-Regelungen haben gravierende Nachteile, jedes Wahlrecht eben jeweils andere. Genau das ist der Grund, dass das Verfassungsgericht so viele Urteile fällt und keines befriedigt.

Anders ausgedrückt: Die Kritik an JEDEM Wahlrecht ist billige Kritik, solange man nicht sagt, welches man selbst befürwortet. Wie sieht also das Wahlrecht aus, dass Autor Hettlage haben will? (Ich bin jetzt schon sicher, dass ich als Laie es nach Strich und Faden auseinander nehmen kann. Aber vielleicht ja nicht, nur zu!)

Retlapsneklow
1 Monat her

Der ursächliche Fehler liegt nicht beim Verfassungsgericht sondern beim Wahlsystem (Erst- und Zweitstimmen), das aufgrund seiner Konstruktion rein denklogisch gar nicht alle Aspekte erfüllen kann, sowohl alle Wahlkreissieger im Parlament zu haben als auch den korrekten Proporz der Parteien gemäß Zweitstimme widerzuspiegeln und auch noch ohne Überhangmandate auszukommen. Nicht zu vergessen: auch die Zweitstimme kommt vom Wähler und ist das ehrlichere Ergebnis. Bei der Erststimme fällt ein Großteil der Wählerstimmen unter den Tisch (um Größenklassen mehr als bei der 5%-Hürde), als ob sie keine Bedeutung hätten. Hingegen wird die Bedeutung des Wahlkreiskandidaten im Bundestag kolossal überschätzt. Was will ein Einzelner… Mehr

Last edited 1 Monat her by Retlapsneklow
Querdenker_Techn
1 Monat her

Steht im schriftlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes anderes drin, als es Frau Doris König, die Präsidentin dieses Gerichtes vor laufender Kamera gesagt hat? Dort hieß es nämlich: Die direkt gewählten Kandidaten werden auf der Landesliste oben (über den Listenkandidaten) eingefügt! Damit kommen die Landes-Listenkandidaten einer Partei erst in den Bundestag, wenn alle direkt gewählten dort Platz (bis zum Anteil der Zweitstimmen an der Gesamtzahl der Landessitze) gefunden haben. Für die CSU wären das nach dem Zweitstimmenergebnis, wie ich las, 37 Abgeordnete in den Bundestag eingezogen, alles Direktmandate. Damit steht der Spitzenkandidat, wenn er seinen Wahlkreis nicht gewonnen hat, ohne Mandat da.… Mehr

Regenpfeifer
1 Monat her

Die Materie ist zugegebenermaßen auch schwierig: Solange man Erst- und Zweitstimmen hat, wird es nie ein einziges „faires“ Ergebnis geben können. Die jetzt neuerlich vorgenommene Stärkung der Zweitstimme geht aber in die grundfalsche Richtung, weil sie wie Herr Hettlage ja auch korrekt ausführt, den Parteienstaat noch weiter zementiert, somit also die Demokratie nur noch weiter beschädigt. Eigentlich würde hier nur ein radikaler Schritt a la USA oder UK weiterhelfen: Nur noch Erststimmen zählen lassen. Ergebnis wäre dann wie dort ein faktisches Zweiparteiensystem. Auch das hat seine Schwierigkeiten, schafft aber immerhin stabile politische Verhältnisse und souveröne, da parteipolitisch unabhängige Abgeordnete. Letzteres… Mehr

Querdenker_Techn
1 Monat her
Antworten an  Regenpfeifer

Ein demokratischer legitimiertes Parlament, in dem 30% Stimmen zu 65% der Sitze führt? Eine Regierung mit absoluter Mehrheit, die (in D) das GG ändern könnte, die nicht abgewählt werden kann, wie die Torries in der letzten Periode. Ist das wirklich erstrebenswert oder ist das der Wunsch nach dem „starken Staat“, nach einer Diktatur oder einer Autokratie?

Kraichgau
1 Monat her

dieses „System“ wurde bewusst eingeführt,um eine Simulation von Demokratie zu vermitteln,die schön im vorher abgesteckten „erlaubten“ Rahmen bleibt
DAS dazu

AlpenLady
1 Monat her

Und dabei wäre es doch so einfach:
die beiden Abgeordneten mit den meisten Stimmen aus jedem Wahlkreis gelten als gewählt…. und fertig.
D.h. es wären 2x 299 Abgeordnete = gesamt 598 im Bundestag.
Kostengünstig und einfach, und übersichtlich für die Wähler und deren Wählerwille.

Last edited 1 Monat her by AlpenLady
Talleyrand
1 Monat her

Unser Wahlrecht ist ein Witz und zwar ein furchtbar schlechter. Ich stelle mir gerade vor, in meinem Wahlkreis ist ein Abgeordneter mit Mehrheit gewählt, weil diese Mehrheit von der Kompetenz dieses Kandidaten überzeugt ist. Und dann kommen diese Winkeladvokaten um die Ecke, machen diese „Abordnung“ platt, mit dem fadenscheinigen Argument, der restlichen Republik sei diese Person nicht genehm und sie müsse daher verzichten. So ungefähr lautet doch die neue Sicht auf demokratische Auszählmethoden. Ich würde mich in diesem Fall absolut vera…t fühlen und hinfort zu diesem System auf sehr weiten Abstand gehen. Ich hoffe, das machen die anderen Wähler dann… Mehr

Bernd Bueter
1 Monat her

Wahlrecht
Die echte demokratische Lösung ist simpel:

299 Wahlkreise
Kein Listenwahlrecht/keine Zweitstimmen/keine Parteienwahl (lt. GG sollen die „nur Mitwirken“)
dafür
– Nur Direktkandidaten
-jeder Wähler hat nur eine Stimme
-zwei Direktkanditaten je Wahlkreis (Erst-/Zweitstärkster) ins Parlament
– max. zwei Legislaturperioden
Die „Deppenlisten“ der Parteisoldaten ist Geschichte.
„Berufspolitiker“ abgeschafft
die politischen Vereine (Parteienfirmen) entmachtet
Politisch Organisierte Parteienkriminalität (aktuell) verunmöglicht

Talleyrand
1 Monat her
Antworten an  Bernd Bueter

Oder so ähnlich. Auf jeden Fall keine Parteilisten. Die gewählten Parlamentarier müssen sich auf einen Kanzler einigen und diesen im Bundestag mit absoluter Mehrheit wählen. Der beruft Minister, möglichst anerkannte externe Fachleute auf ihrem Gebiet, die ebenfalls vom Bundestag bestätigt werden müssen. Abgeordnete können sich innerhalb des Bundestags zu Fraktionen zusammenschließen, die außerhalb des Bundestags aber keine Organisationen bilden dürfen. Und Volksabstimmungen bei entscheidenden Kursveränderungen müssen die Regel werden, möglicherweise auch eine Art „Misstrauens-Volksabstimmung“. Wie gesagt: So oder so ähnlich. Auf keinen Fall mehr „weiter so“. Die einstmals gute Absicht des Grundgesetzes ist hoffnungslos pervertiert.