Bundesverfassungsgericht annulliert Wahlrechtsreform in entscheidendem Punkt

Erneute Klatsche für die Ampel aus Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Wahlrechtsreform in seiner heutigen Urteilsverkündung in einem entscheidenden Punkt für verfassungswidrig. Die Streichung der Grundmandatsklausel ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

picture alliance/dpa | Christoph Soeder

Es mag Versehen oder Absicht gewesen sein: Am Dienstag, 30. Juli, wollte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein Urteil zum neuen Wahlrecht im Bund verkünden. 12 Stunden vorher, am Abend des 29. Juli, war das Urteil bereits für kurze Zeit auf der Website des Gerichts abrufbar. So funktioniert Deutschland! Aber das nur am Rande!

Aktuelle Klatsche: Das Bundesverfassungsgericht hat die von der „Ampel“-Mehrheit am 17. März 2023 vom Bundestag beschlossene Wahlrechtsreform (399 pro, 261 contra, 23 Enthaltungen) in einem ganz entscheidenden Punkt für verfassungswidrig erklärt: Die von der „Ampel“ vorgesehene Streichung der Grundmandatsklausel wurde für verfassungswidrig erklärt. Vor allem die CSU kann aufatmen. Der „Links“-Partei wird das Urteil wenig helfen, nachdem sie einen erheblichen Teil ihrer Wählerschaft an das BSW, das aus der „Links“-Partei hervorgegangen ist, verloren hat und weiter verlieren wird.

Das heißt: „Karlsruhe“ hat der „Ampel“ binnen acht Monaten erneut eine riesige Klatsche erteilt. Im November 2023 war der Nachtragshaushalt der „Ampel“ für 2021 als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die „Ampel“ hatte 60 „Corona“-Milliarden für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) nutzen und damit ein Haushaltsloch stopfen wollen.

Vorgeschichte

Mit der Neuregelung des Wahlrechts wollte die „Ampel“-Mehrheit die Zahl der Bundestagsmandate künftig auf 630 begrenzen. Überhang- und Ausgleichsmandate sollten wegfallen. Folge: Künftig würden nicht alle Direktkandidaten, die in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten, in das Parlament einziehen. Dem neuen Wahlrecht zufolge sollte es wie bisher 299 Wahlkreise und zwei Stimmen (Erst- und Zweitstimme) geben. Dies wurde von „Karlsruhe“ bestätigt.

Die weitestreichend von der „Ampel“ vorgesehene Änderung betraf die sogenannte Grundmandatsklausel. Mit ihr war eine Partei bislang auch dann entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis im Bundestag vertreten, wenn sie weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen errungen hat, aber mindestens drei Direktmandate gewinnen konnte. Zuletzt hatte davon die „Links“-Partei profitiert, die bei der Bundestagswahl 2021 auf einen Zweitstimmenanteil von 4,9 Prozent kam, aber mit drei Direktmandaten (Berlin Treptow-Köpenick, Berlin Lichtenberg, Leipzig Süd) in Fraktionsstärke in das Parlament einziehen konnte.

Diese Grundmandatsklausel sollte nach dem neuen „Ampel“-Wahlrecht wegfallen. Bei einem Wahlergebnis (fiktiv wie 2021) wäre die „Links“-Partei damit im Bundestag nicht mehr vertreten. Sorgen musste sich auch die (Söder-)CSU machen, die bei der Bundestagswahl 2021 im Freistaat zwar (für die CSU magere) 31,7 Prozent erreichte, diese 31,7 Prozent aber auf Bundesebene mit einem Anteil von 5,2 Prozent nur knapp über der 5-Prozent-Hürde lagen. Mit anderen Worten: Selbst wenn die CSU 2021 qua Erststimme 45 MdBs stellte, wären diese im Bundestag zukünftig nicht mehr vertreten, wenn die CSU bundesweit auf 4,99 Prozent, in Bayern also auf weniger als etwa 30,4 Prozent fiele. Bis zur Wahl 2017 war das für die CSU kein Thema: 2017 hatte sie auf Bundesebene 6,2 Prozent (in Bayern 38,8), 2013 im Bund 7,5 Prozent (in Bayern 49,3) gestellt.

Schließlich gab es zwei Normenkontrollverfahren der Bayerischen Staatsregierung und von 195 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus der CDU/CSU-Fraktion, drei Organstreitverfahren der Parteien CSU und DIE LINKE. Zudem Verfassungsbeschwerdeverfahren von mehr als 4.000 Privatpersonen und von Bundestagsabgeordneten der „Links“-Partei.

Die Antragsteller beanstandeten teilweise bereits den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, der ihr Recht auf Beratung aus Art. 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletze. Vor allem wandten sich Antragsteller und Beschwerdeführer gegen die Abschaffung der Grundmandatsklausel, wonach eine Partei bislang unabhängig vom Erreichen der 5-Prozent-Klausel in den Bundestag einzog, wenn mindestens drei ihrer Wahlkreiskandidaten ein Direktmandat errungen haben. Die Antragsteller und Beschwerdeführer machten insbesondere Verletzungen der Wahlrechtsgleichheit aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG und des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG geltend. Am 23. und 24. April 2024 hatte es dazu vor dem Zweiten Senat des BVerfG eine Verhandlung gegeben.

Nun also das Urteil

Teile der Reform werden vom BVerG nicht moniert: Nach wie vor wählen die Bürger mit der Erststimme einen Bewerber in ihrem Wahlkreis. Die Bewerber mit den meisten Stimmen kommen aber nicht mehr automatisch in den Bundestag. Denn das führte in der Vergangenheit dazu, dass manche Parteien mehr Sitze im Bundestag hatten, als ihnen nach dem Zweitstimmenergebnis zustanden. Diese sogenannten Überhangmandate führten wiederum zu Ausgleichsmandaten. So wurde der Bundestag immer größer.

Nach der Reform kommen nur noch so viele Direktkandidaten in den Bundestag, wie es der Partei nach dem Ergebnis der Zweitstimmen zusteht. Manche Direktkandidaten bekommen also nach dem sogenannten Zweitstimmen-Deckungsverfahren keinen Sitz, auch wenn sie in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten. Darin sieht das BVerfG keinen Verstoß gegen die Verfassung.

Vielmehr sei es vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt, dies so zu entscheiden. Wahlkreisabgeordnete seien auch nicht „Delegierte ihres Wahlkreises“, sondern Vertreter des ganzen Volkes. Das neue „Zweitstimmen-Deckungsverfahren“ führe zu einer Verteilung der Sitze im Bundestag nach dem Wahlergebnis für die Partei. Dies sei bei dem Modell der Ausgleichsmandate im Ergebnis nicht anders gewesen.

Das BVerfG hebt indes die Streichung der sogenannten Grundmandatsklausel als unvereinbar mit dem Grundgesetz auf. Bis zu einer Neuregelung solle die Grundmandatsklausel weiterhin gelten. Sie soll den Bundestag von derzeit 733 auf 630 Abgeordnete verkleinern. Was ja sehr wohl sinnvoll ist.

Zur Erinnerung: Der Bundestag war 1949 mit 402 Abgeordneten gestartet. In den Jahren von 1953 bis 1990 gab es zwischen 509 und 521 Abgeordnete. Mit der Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990 vergrößerte sich der Bundestag auf 662 Sitze, die dann 2002 auf 603 abschmolzen. Mit der Wahl 2017 schnellte die Zahl auf 709 Abgeordnete hoch, derzeit sind es 733. Der Bundestag hat unter allen „demokratischen“ Staaten damit das größte Parlament. Zum Vergleich: Großbritannien 650, Italien 630, Frankreich 577, USA 435.

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Kommentare ( 110 )

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moorwald
3 Monate her

Der eigentliche Zweck von Wahlen ist die Bildung einer handlungsfähigen, möglichst stabilen Regierung. Diese wird durch ein reines Mehrheitswahlrecht begünstigt. Das Verhältniswahlrecht führt dagegen so gut wie nie zu absoluten Mehrheiten, woraus die Notwendigkeit zur Bildung von Koalitionen resultiert
Zu welch absurden Ergebnissen das führen kann, sehen wir jeden Tag an der Ampel, deren einziges Bindemittel der unbedingte Wille zum Machterhalt, bzw. die panische Angst vor Neuwahlen ist.

WGreuer
3 Monate her

„Manche Direktkandidaten bekommen also nach dem sogenannten Zweitstimmen-Deckungsverfahren keinen Sitz, auch wenn sie in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten. Darin sieht das BVerfG keinen Verstoß gegen die Verfassung.“ Das verstößt vielleicht nicht gegen die Verfassung, aber gegen die Demokratie. Diese Leute wurden von dern Bürgern vor Ort direkt gewählt und nicht irgend ein Parteisoldat, der dank seines Opportunismus auf der Parteiliste ganz nach oben gelangt ist. Genau umgekehrt wäre ein Schuh daraus geworden: nur die Direktkandidaten kommen in den BT, denn diese sind in einer repräsentativen Demokratie gewählt und nicht wie im Sozialismus irgend eine dubiose Parteiliste. Aber klar… Mehr

Protestwaehler
3 Monate her

Wie muss man sich das jetzt überhaupt vorstellen… bei der nächsten Bundestagswahl erhält die Linke 3%, die BSW 4,6%, aber weil beide nach Absprache jeweils 3 Direktmandate gewinnen, sitzen dann plötzlich 70-80 Kommunisten im Bundestag, obwohl keiner von beiden über der 5% Hürde lag?
Dann hätte sich die Dunkelrotfront plötzlich im Bundestag verdoppelt und am Ende reicht es womöglich noch für rot-rot-rot-grün zur Mehrheit wenn die FDP rausfliegen sollte?

Marcel Seiler
3 Monate her
Antworten an  Protestwaehler

JEDES Wahlrecht hat Probleme. Welches hätten Sie denn gern? Das niederländische (reines Verhältniswahlrecht, NUR Parteilisten), das englische (benachteiligt kleine Parteien), das französische (mit, wie wir gesehen haben, großen Manipulationsmöglichkeiten), das US-Amerikanische (mit merkwürdigen swing-states, bringt ein fast undurchdringliches Zwei-Parteien-System hervor)? Ein ideales Wahlrecht gibt es nicht.

Michael Palusch
3 Monate her
Antworten an  Marcel Seiler

Mag sein das es das „ideale Wahlrecht“ nicht gibt. Aber das ein gewählter Kandidat unter bestimmten Umständen auf, die dieser nicht den geringsten Einfluß hat, NICHT in den Bundestag einzieht, ist nicht nur nicht ideal das ist m.M.n. Betrug! Da wäre es ehricher, die Direktkandidaten ganz abzuschaffen und nur noch Parteilisten zur Wahl zu stellen. Dafür müsste man aber wohl zunächst das GG ändern.

Last edited 3 Monate her by Michael Palusch
Michael Palusch
3 Monate her
Antworten an  Protestwaehler

So wie ich das verstehe, säßen dann nur die Direktmandate drin. Genau deswegen ist ja der BT nicht nur 598 Abgeordnete groß sondern 630.
Allerdings ist mir nicht ganz klar, ob alle 45 (46) CSU Kandidaten in den BT einzögen wenn die CSU unter 5% bleibt, aber nur 32, wenn die CSU bundesweit 5,1% der Zeitstimmen erhält.

Michael Palusch
3 Monate her
Antworten an  Michael Palusch

Vielleicht könnten die Negativbewerter ja besser zur Lösung meiner Unklarheit beitragen.

Last edited 3 Monate her by Michael Palusch
Marcel Seiler
3 Monate her
Antworten an  Michael Palusch

Gute Frage, Ihre CSU-Frage. Andere, ähnliche Frage: Da unabhängige Kandidaten nicht verboten sind (oder doch?), könnten doch einfach alle CDU-Kandidaten aus ihrer Partei austreten und als „Unabhängige“ mit CDU-Empfehlung kandidieren; wer von denen dann gewählt würde, dürfte nicht auf das Zweitstimmenergebnis der CDU angerechnet werden. Oder?

alter weisser Mann
3 Monate her
Antworten an  Michael Palusch

Ich versteh ihr Problem nicht.
Wenn die CSU bei meinetwegen 4% bliebe, erhält sie, 3 Direktmandate vorausgesetzt, trotz 5% Klausel 4% der Sitze.
Wenn die CSU 5,1% erreicht, müssen wir nicht drüber reden, was passiert, oder? Kleiner Tip: 5,1% der Sitze. Nix Ersatzweg über 3 Direktmandate.

alter weisser Mann
3 Monate her
Antworten an  Protestwaehler

Es ist sinnlos, das stets als besonders übel an den Linken vorzuexerzieren, morgen gilt das dann für andere Parteien und wird davon kein Stück besser.

LiKoDe
3 Monate her

Konsequenterweise verringerte man die bisherige 5%-Sperrklausel auf 0,5%, so dass über das b u n d e s w e i t e Wahlergebniss dann mindestens 3 Kandidaten einer Liste als Abgeordnete in den Bundestag gewählt würden, die dort dann eine Gruppe bildeten.

Um eine Fraktion bilden zu können, müssten sich dann weiterhin 5% der Abgeordneten zusammenschliessen.

nachgefragt
3 Monate her

Wie hier im Kommentarbereich tendenziell schon jemand anmerkte, geht es schon damit los, dass es absurd und bar jeder Logik ist, dass bei einem abweichenden Zweitstimmenergebnis gerade die Direktmandate reduziert werden. Die Kleinparteien ohne Direktmandate, die profitieren wollen, argumentieren ausschließlich mit ihren Zweitstimmenergebnissen, wollen aber die Direktmandate anderer Parteien beschneiden anstatt logischerweise an den Listenmandaten anzusetzen. Das ganz große Ziel wurde ja nun verhindert dank Erhaltung der Grundmandatsklausel. Dennoch bleibt die Absurdität erhalten, obwohl die Erststimmen mit den Zweitstimmen gar nichts zu tun haben. Nach der nächsten Wahl tippe ich auf eine Wahlrechsreform, die Grüne und FDP zur Geschichte werden… Mehr

Marcel Seiler
3 Monate her
Antworten an  nachgefragt

Haben Sie das Wahlrecht missverstanden? („Die Kleinparteien … wollen aber die Direktmandate anderer Parteien beschneiden anstatt logischerweise an den Listenmandaten anzusetzen.“)

Es ist so: Die Direktmandate einer Partei werden nur dann „beschnitten“, wenn diese Partei gar keinen rechtmäßigen Listenabgeordneten im Bundestag hat. Dann erhalten die eigentlich gewählten Wahlkreisabgeordneten mit den wenigsten Stimmen (oder Stimmprozenten, ich weiß es nicht) keinen Abgeordnetensitz.

GWR
3 Monate her

In meinen Augen hat das Verfassungsgericht mit dieser Auslegung das Grundgesetz pervertiert. Aber solche abstrusen Urteile sind ja mittlerweile nichts neues. Meiner Meinung nach sind diese Damen und Herren in ihren roten Roben einfach nur Marionetten der Politik. Mit diesem Urteil haben sie nur den Schein gewahrt und schützen vor, das Grundgesetz zu schützen.

Peter Pascht
3 Monate her

Dieses Wahlgesetz ist die Vollendung des Parteien-Oligarchie Staates. Der Bundestag soll verkleinert werden, aber nicht auf Kosten der Parteisoldaten mit Parteibuch, sondern auf Kosten der rein demokratisch gewählten Direktkandidaten. Zuerst werden die Parteilisten befriedigt und wenn noch was bleibt dann die demokratisch gewählten Direktmandate. Also noch mehr Partei-Bonzokratie und weniger Bürger-Demokratie. Als Parteiloser in den Bundestag einzuziehen wird durch dieses Wahlgesetz so gut wie unmöglich. Die Bundestagssitze werden erst einmal auf die Parteien aufgeteilt und wenn noch was übrig bleibt bekommen auch die Direktmandat Gewinner vielleicht noch ein paar Brösel ab von den Bundestagmandaten. Einfach nur Menschenverblödung wer das Demokratie… Mehr

Last edited 3 Monate her by Peter Pascht
moorwald
3 Monate her

Das Grundgesetz nennt nur die Rahmenbedingungen für die Bundestagswahl. Deren Ausgestaltung, besonders auch in der Frage des Wahlsystems, ist Sache des Gesetzgebers. Darum gibt es ein Bundeswahlgesetz.
Man kann natürlich fragen, ob es vertretbar ist, daß die Abgeordneten des Bundestages sozusagen in eigener Sache entscheiden. Womit wir wieder bei der Grundproblematik eines Parteienstaates wären.
Ebenso würde die Einführung direktdemokratischer Elemente auf eine Selbstentmachtung der Parteien hinauslaufen…eher unwahrscheinlich.

Peter Pascht
3 Monate her
Antworten an  moorwald

Das ist blos der geharnischter Unsinn den Partei-Juristen erfunden haben!!!
Das Wahlsystem hat den Beschränkungen des Grundgsesetzes zu gehorchen.
Nirgendwo im Grundgsetz werden Parteien als Wahlberechtigte genannt.
Ja ihre Bildung ist sogar frei, das heißt das Wahlergebnis darf nicht davon abhängen ob es Parteien gibt, denn Wahlen dürfen lt. Grundgsetz auch dann stattfinden wenn gar keine Parteien daran teilnehmen..
„unmittelbar“ heißt unmittelbar = Wahlergebnis darf nur von der Stimmenauszählung abhängen,nicht von hinterherigen Regelungen.
Das heißt, was an der Urne ausgezählt wird ist das Wahlergebnis.
Dieses darf nicht mittelbar durch ein Wahlgesetz abgeändert werden.

Paul987
3 Monate her
Antworten an  moorwald

M.E ist es schon hochproblematisch, dass die einfache Regierungsmehrheit das Wahlsystem bestimmen kann. Wenn die Union jetzt bei der nächsten Bundestagswahl sehr nachtragend ist und mit der AfD koaliert und die Verhältniswahl der Zweitstimmen abschaffen und nur noch 299 Abgeordnete in den Wahlkreisen via Mehrheitswahl für den BT einziehen lassen würde, dann wär was los. Wenn einem die schwarz-blaue Dtl-Karte nach der EU-Wahl im Mai noch in Erinnerung ist, könnte bei der Wahl 2029 der Bundestag nur noch Spuren von SPD, Grüne und Linke aufweisen. Die FDP wäre komplett weg. Das wäre mal eine demokratische Retourkutsche an die Ampel. Fazit:… Mehr

Michael Palusch
3 Monate her

Im Grunde ist es doch ganz einfach: Nur das Direktmandat garantiert, dass durch Wahl ein Abgeordneter aus dem Parlament/Regierung auch wieder entfernt werden kann. Gäbe es nur Direktmandate, wäre der Berufspolitiker eine aussterbende Spezies. Es ist doch eine Pervertierung der Wahlidee, dass der Wähler, egal wie er abstimmt, die ewig gleichen Figuren als „vom Volke gewählt“ vorgesetzt bekommt. Man mache sich mal klar, das bereits bevor auch nur der erste Stimmzettel für die BT-Wahl 2025 gedruckt wurde, für mindestens 65% der 299 „Listenplätz“ feststeht, wer im „neuen“ Bundestag weiterhin sein erkleckliches Auskommen haben wird. In der CDU können somit ganz… Mehr

Paul987
3 Monate her

Damit hat das Verfassungsgericht jedem passiv wahlberechtigten parteilosen Bürger, die Möglichkeit genommen ein Mandat für den Bundestag zu erhalten, selbst wenn er den Wahlkreis mit den Erststimmen gewinnen sollte.
Der Bundestag wurde komplett dem Zweitstimmen-Parteien-Joch unterworfen.

Michael Palusch
3 Monate her
Antworten an  Paul987

Das stimmt nicht. Genau das, aber auch nur das, hat das Verfassungsgericht verworfen. Ein Einzelbewerber kann auch künftig, auch ohne Zweitstimmen, in den BT einziehen. Was aber nichts daran ändert, dass es in Bayern wohl Wahlkreise geben wird, die trotz gewonnener Wahl des CSU-Kandidaten nicht im BT vertreten sein werden. Ob das aber auch dem Anspruch an Gleichbehandlung der Wahlergebnisse genügt, das müssen Sie das BVerfG fragen.

Last edited 3 Monate her by Michael Palusch