Sadistische Gruppenvergewaltigung an einer 14-Jährigen für lau

Eine sadistischen Gruppenvergewaltigung. Fünf Täter und ein Opfer. Die 14-Jährige wird in der klirrenden Kälte in einen Hinterhof geworfen. Mit starker Unterkühlung gerade noch gerettet. Das Urteil schockt: Vier Täter kommen sofort frei: Bewährungsstrafen.

In Hamburg eskalierte im Februar 2016 ein Treffen zwischen 6 Jugendlichen zu einer sadistischen Gruppenvergewaltigung. Fünf Täter und ein Opfer. Das 14.jährige Mädchen wird morgens halbnackt in der klirrenden Kälte in einem Hinterhof geworfen. Und mit starker Unterkühlung gerade noch gerettet. Doch das Urteil schockte die Öffentlichkeit: Alle Täter außer einem kommen sofort frei: Bewährungsstrafen. Jetzt ist die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen.

Richtersmann Georg Halbach am Hamburger Landgericht hat sich mit der aus einem Richtermund seltsamen Einlassung im Rahmen seiner Urteilsbegründung, nämlich, dass der Öffentlichkeit sein Urteil gegen fünf Vergewaltiger eines 14-jährigen Mädchens zu „milde“ erscheinen würde, worum er sich aber nicht kümmerte, schlagartig einen bundesweiten Namen gemacht: Richter Harmlos, Skandalurteil o. Ä. Gar eine Petition (im untechnischen Sinn)  ist gegen den Richter und sein Urteil gestartet worden und hat in wenigen Tagen über 90.000 Unterschriften zustande gebracht.

Jugendstrafrecht ist kein Öffentlichkeitsbelehrungsrecht

Will der Herr Jugendrichter nicht nur belehrend auf die jungen Täter einwirken, sondern auch noch die Öffentlichkeit belehren? Das Jugendstrafrecht ist allerdings kein Öffentlichkeitsbelehrungsrecht. Ja, Herr Halbach hat Recht. Richter sind unabhängig, außer, dass sie an Recht und Gesetz gebunden sind, um es einmal ironisch auszudrücken, und Richter Halbach hat Recht, wenn er auf die Besonderheiten des Strafrechtes für Jugendliche und Heranwachsende hinweist. Ja, es geht in Wahrheit nicht um Strafe, sondern um Hilfestellung für straffällig gewordene junge Menschen auf den rechten Weg der Tugend zurück zu finden.

Interessant für jeden, der sich mit dem Gedankengut des Jugendstrafrechts nicht vertraut gemacht hat, hier ein Auszug aus dem erst jüngst 2014 in einem Ministerialblatt, hier exemplarisch für Nordrheinwestphalen, festgeschriebenen Anleitung:

Der Erziehungsgedanke spiegelt sich insbesondere auch in den vielfältigen, abgestuften Reaktionsmöglichkeiten wider. Durch zeitnahe und erzieherische Maßnahmen, etwa die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder eines sozialen Trainingskurses (zum Beispiel in Form eines Anti-Gewalt-Trainings), leisten die Justizbehörden gleichzeitig einen Beitrag zur Verhütung weiterer Straftaten.

Nach Durchführung der Ermittlungen obliegt den Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälten die Entscheidung, ob ein Tatnachweis zu führen ist und ob unter den Voraussetzungen des § 45 Jugendgerichtsgesetz (JGG) von der Verfolgung abgesehen werden kann. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Durchführung erzieherischer Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 2 JGG zu richten. Kommt ein Absehen von der Verfolgung aus erzieherischen Gründen nicht in Betracht, wird zeitnah Anklage erhoben oder Antrag auf Entscheidung im Vereinfachten Jugendverfahren gestellt.

Sind in einem Ermittlungsverfahren gegen eine Jugendliche oder einen Jugendlichen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegeben, prüft die Jugendstaatsanwältin oder der Jugendstaatsanwalt regelmäßig, ob der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht oder zur Haftvermeidung vorrangig die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe angeordnet werden kann (§§ 71, 72 Jugendgerichtsgesetz). Über die betreffenden Einrichtungen der Jugendhilfe wird die Justiz regelmäßig informiert.

Die Jugendgerichte führen die Jugendverfahren mit Blick auf den Erziehungsgedanken unter Beachtung des Beschleunigungsgebots und der besonderen Bestimmungen des JGG durch. Sie ordnen – falls eine Einstellung nach § 47 JGG nicht in Betracht kommt – Erziehungsmaßregeln und dort insbesondere Weisungen an. Wenn diese nicht ausreichen, wird die Straftat mit Zuchtmitteln (zum Beispiel Arbeitsauflage oder Jugendarrest) geahndet. Die Jugendstrafe ist ultima ratio jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen. Sie darf nur verhängt werden, wenn andere Maßnahmen zur Erziehung im Hinblick auf schädliche Neigungen und/oder zum Ausgleich schwerer Schuld nicht ausreichen (§ 5 Absatz 2 i.V.m. § 17 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz). Jugendarrest neben zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe kann zur Verdeutlichung des Unrechts und der Folgen erneuter Straftaten oder zur Verbesserung der Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung der Bewährungszeit und deren Bewältigung angeordnet werden.

Jugendrichter schocken gern mal die Öffentlichkeit mit Belehrungen, weshalb übelste Taten nicht oder nur schwach sanktioniert wurden. Medien und soziale Netzwerke reagieren dann oft empört. Doch der Empörungsjournalismus geht leider an der Sache vorbei. Warum? Weil die Ursachen für derartige Urteile viel tiefer liegen, denn der Zeitgeist geht über die für die Jugendlichen schützende Rechtslage weit hinaus, auf allen Ebenen: Straftaten möglichst nicht  oder nur verharmlosend zur Kenntnis nehmen, Entschuldigungen, die keine sind, akzeptieren, abenteuerliche Ausreden zulassen usw.

Worüber hatte die Kammer des Landgerichtes Hamburg unter dem Vorsitz des Herrn Halbach zu entscheiden?

Sechs junge Menschen zwischen 14 und 21 Jahren, 4 Jungs, 14 bis 21 Jahre alt und zwei Mädchen, 14 und 15 Jahre alt, treffen sich in einer Wohnung in Harburg zum gemeinsamen Abhängen. Fünf Täter und ein Opfer. Das 14-jährige Opfer, das hier zur Vermeidung des Begriffes Opfer Nicole genannt wird, trinkt viel zu viel Whiskey oder wird wahrscheinlich gruppendynamisch von den anderen zum Whiskey trinken gebracht. Es kommt zu einem, wie es heißt, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr von Nicole mit einem der beiden 16-jährigen Täter. Das ist offenbar die große Stunde der 15-Jährigen, die eine reale Vergewaltigung unter Erteilung von Regieanweisungen auf Video festhalten will.

Der 21-Jährige vergewaltigt das 14-jährige Mädchen, das nicht mehr ganz bei Bewusstsein gewesen sein soll. Danach martert die Gruppe das Mädchen bestialisch und steckt ihr eine Taschenlampe und mehrere Flaschen brutal in die Vagina. Das Opfer erbricht sich während dieser Tortur, die dennoch stundenlang weitergeht.

Das Opfer wird prima facie der Tatumstände sicher im Genitalbereich geblutet und sichtbare Verletzungen davon getragen haben. Die Täter schleppen das Mädchen halbnackt, leicht bekleidet, wie es heißt, wehrlos und nicht voll bei Sinnen in die Februarkälte des Jahres 2016, wo sie nach 1 ½ Stunden zufällig mit einer bereits eingesetzten Unterkühlung (Körpertemperatur 35,4 Grad wurden im Krankenhaus gemessen, offenbar nach der Erstversorgung auf dem Krankentransport) gefunden und dann gerettet wird.

Im Angesicht dieser grauenvollen, quälerischen, sadistischen und offenkundig nur teilweise sexuell motivierten Taten, fällt es objektiv schwer, so mir nichts dir nichts eine positive „Sozialprognose“ zu Gunsten der Täter zu unterstellen. Die Sozialprognose von Richter Halbach war aber der Grund für das in der Tat verdammt milde Urteil.

Die günstige Sozialprognose des Richters

Vor Verhandlungsbeginn hatten die Täter bereits in einer widerwärtigen Weise feixend mit Siegergehabe aufgetrumpft und unmittelbar nach der Urteilsverkündung dasselbe Spiel. Die Täter und die große Anzahl von Familienangehörigen der Täter veräppelten das Gericht und vollführten ein Siegestänzchen: Vier Täter kommen mit Bewährungsstrafen frei, der 21-jährige Täter kassiert vier Jahre.

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Klar, wie Richter Halbach so schön formulierte, wussten die Täter im Gerichtssaal während der Verhandlung wunderschön Reue zu zeigen. Sowas ist gut. Schließlich gilt doch wohl: Die Gefahr in der eigenen Person erkannt, Gefahr gebannt. Die jugendlichen Täter sind immer informierter über ihre Rechte und die Pflichten der anderen und immer routinierter in der Reaktion auf jede staatliche Maßnahme und auch viele Anwälte ergehen sich darin, das Jugendstrafrecht noch weiter zu Gunsten der Täter auszuweiten.

Die Staatsanwaltschaft ist mit dem Urteil in Ansehung der ausgesprochenen Strafen nicht einverstanden. Sie hat Revision eingelegt. Wie in solchen Fällen üblich, kommt es jetzt auf die schriftliche Urteilsbegründung an, die in Strafverfahren oft sehr viel später kommt, in Jugendstrafsachen sicher etwas schneller.

Da nicht der große Auftritt des Strafrichters bei seiner Urteilverkündung maßgeblich ist, sondern seine schriftliche Begründung, kann die Staatsanwaltschaft jetzt nur hoffen, dass Richter Halbach, der ja jetzt gewarnt ist, versehentlich revisionstaugliche Rechtsfehler in seine Urteilsbegründung hineinschreibt.

Es ist die Crux von Jugendstrafverfahren, dass sie nicht öffentlich sind

Jugendstrafverfahren sind meist nicht öffentlich. Das heißt, die Kontrolle des Gerichtes durch die Öffentlichkeit findet nicht statt. Klar, die Öffentlichkeit ist regelmäßig ausgeschlossen zum Schutz der jugendlichen Angeklagten. Dieser Schutz geht indes sehr weit und in einem Punkt zu weit. Jugendstrafverfahren erhöhen die Machtfülle des Richter aufgrund des Fehlens öffentlicher Kontrolle ungemein.

Wenn ein Richter zu Protokoll gibt, dass ein Angeklagter gar „echte“ Reue gezeigt hätte oder auch nicht, dann ist so etwas eine tatrichterliche Feststellung, eine Tatsache und Tatsachen sind kaum als rechtsfehlerhaft in einer Revision angreifbar. Die Staatsanwaltschaft muss schon eine ziemlich andere Rechtsauffassung haben als das Gericht, um sich trotz der rechtlichen Problematiken jeder Revision im Strafrecht zu einem solchen Schritt entschlossen zu haben.

Es ist eine Fehlkonstruktion im Strafrecht, in diesem sensibelsten aller verfassungsrelevanten Rechtsgebiete, dass der Strafrichter als großer Zampano am Ende eine sicher oft anmaßende Urteilsbegründung aufführt und dann seine einzig relevante schriftliche Begründung erst viel später quasi klammheimlich nachliefern kann. So kann sich auch ein Richter, wenn er erfährt, dass die Staatsanwaltschaft schon mal förmlich Revision eingelegt hat, noch etwas mehr Mühe geben, manchen Unsinn oder manche Ungerechtigkeit „revisionsfest“ zu Papier zu bringen.

Wenn jugendliche Täter brutal mit dem Leben eines Menschen spielen – Richter Halbach erklärte selbst, dass es vom Zufall abgehangen hätte, ob Nicole überlebte („Es hing vom Zufall ab, ob sie gefunden wird“, sie hätte an ihrem Erbrochenen erstickt sein können) – dann ist aus der Sicht des jugendlichen Täters selbst, die ganz entscheidend für die Sanktionierung ist, eine wahrhaft dicke Strafe fällig.

Wer die „Sozialprognose“ nicht beschädigen will, was er mit einem unangemessen milden Urteil aber tut, der muss eine für den jugendlichen Täter verständliche Strafe verhängen.

Unter anderem auch der Nichtöffentlichkeit und des Täterschutzes wegen im Jugendstrafrecht, erfährt die Öffentlichkeit auch nicht ohne Weiteres, ob die jungen Täter strafrechtlich ein oder mehrmals auffällig geworden waren. Mühsam hat die Öffentlichkeit erfahren, dass die Täter Menschen mit ausländischem Hintergrund sind, die  teilweise bereits in betreuten Jugendeinrichtungen lebten.

Vergewaltigungen haben auch etwas mit wahnhaften Machtphantasien zu tun, sie haben auch etwas mit männlichem Aufschneidegebaren zu tun, auch wenn Vergewaltigungen oft gerade von weniger potenten Männern, die erst das zusätzliche Anturnen von Quälereien brauchen, um eine Erektion zu bekommen, ausgeführt werden. Die Sache mit der Taschenlampe und den Flaschen und was sonst noch, zeigt, um welche armseligen Flaschen es sich bei ihnen handelt. Aber sie werden aufgedopt durch ein aus ihrer Sicht obsiegendes Urteil.

Junge/jugendliche Straftäter müssen sowohl materiell rechtlich als auch prozessual bis zu einem bestimmten Maß privilegiert behandelt werden und es muss bei ihnen besonders auf die im Strafrecht immer wichtige Wiedereingliederung hingewirkt werden. Aber es bleibt die Frage, wie dieses Hinwirken effizient zu gestalten ist und es bleibt auch die Frage der Gerechtigkeit.

Die Produktion von jugendlichen „Intensivtätern“ ist eine wahrhafte Pestbeule der reinen und nur wohlmeinenden Justiz. Eine lückenlose Kette von fehlerhaften „Sozialprognosen“ gespickt mit Hätscheleinheiten und einer ebenso langen Kette von hoheitlich geopferten Opfern. Das ist ein real existierendes Geschehen, das man ungeschönt als Pestbeule der Justiz bezeichnen muss. Intensivtäter kann jemand nur werden, der intensiv jedes Mal neu von der Justiz verkannt wurde. Ohne dieses Verkennen könnte es keine Intensivtäter geben. 

Das Urteil ist strukturelle Gewalt gegen das Opfer

In der Bundesrepublik hat sich das Strafrecht kontinuierlich zu einem Täterrecht entwickelt. Im Jugendstrafrecht gilt das in gesteigerter Weise. Da werden die Täter, denen das Leben nicht verbaut werden soll – Geld spielt im wahrsten Sinne des Wortes nicht die geringste Rolle – gehätschelt und gepäppelt, ihnen gilt die Medienaufmerksamkeit und alle öffentliche Fürsorge und die Opfer haben die doppelte Arschkarte gezogen.

„Die 14-Jährige sei zum Objekt degradiert worden, sagt Halbach. Schließlich hätten die Täter sie im Hof weggeworfen wie Müll. „Das Opfer habe sich nach der Tat stark zurückgezogen und nur noch schwer Vertrauen fassen können, berichtet Halbach. Im Prozess habe die 14-Jährige nicht befragt werden können. „Wir wissen nicht, wo sie ist.“

Nicole wird in den Medien ganz leicht wie ein „gefallenes Mädchen“ behandelt, das, wie es an einer Stelle heißt, nach Berlin „abgehauen“ sei und sich als „Straßenkind“ durchschlüge.

Nein, Nicole wollte sich nur die Öffentlichkeit nicht mehr antun, so ihre Anwältin.

Auch jugendliche Täter müssen es erdulden, dass sie von den anhaltenden Traumata ihres Opfers betroffen bleiben. Das Jugendstrafrecht, als große Errungenschaft immer wieder gefeiert, wird angesichts völlig neuer Täterprofile und Tätermilieus zu einem Opfer-Unrecht. Und Heere von Ideologen, die sich unter den Kriminologen vermehrt finden und unter den überaus fürsorglichen Jugendrichtern sicherlich auch, haben die Waage des Rechtes verschoben. Insofern ist das Urteil des Herrn Halbach womöglich ein strukturelles Problem, strukturelle Gewalt gegen das Opfer.

BerndZeller_Buch

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