Die Bilder werden Deutschland niemals loslassen: Im Juni 2021 griff ein Mann, barfuß und eine FFP2-Maske tragend, mehrere Menschen mit einem Messer an. Seine Opfer waren überwiegend Frauen, drei von ihnen starben. Gezielt stach er in den Hals, Nacken und Rücken seiner Opfer ein und rief den Schlachtruf „Allahu Akbar“ (Gott ist größer!). Hätten mutige Passanten und Polizisten den Täter nicht gestoppt, wären noch mehr Menschen verletzt worden oder gestorben. Dass der Täter Abdirahman Jibril A. nun „schuldunfähig“ sein soll, ist für Opfer, Angehörige und Bürger nur schwer begreiflich.
Doch nicht wir Bürger entscheiden in unserem Rechtsstaat darüber, sondern unsere Justiz. Die Strafverfolger müssen der Frage nachgehen, ob A. während der Tat schuldfähig oder schuldunfähig war. Es ist vollkommen richtig, dieser Frage nachzugehen. Aber wenn der deutsche Rechtsstaat immer nur über ein „Entweder-oder“ entscheidet, dann ist dies fatal: Täter können psychisch krank und radikalisiert sein. Beide Motive sind gleichzeitig möglich. Wenn aber das Wort „schuldunfähig“ fällt, überschattet das jedwedes extremistisches Motiv.
Der Rechtsstaat muss einsehen, dass sich der Terror gewandelt hat. In Frankreich ist zu beobachten, wie sich der Terror von organisierten Gruppen zu Einzeltätern verlagerte, die augenscheinlich immer öfter psychisch krank oder anfällig dafür sind. Die neue Terrorsituation sieht in Wirklichkeit so aus, dass die islamistische Ideologie es gezielt auf psychisch instabile Menschen abgesehen hat. Es ist voraussehbar, dass künftig mehr „schuldunfähige“ Menschen, die psychisch schwer erkrankt sind, islamistische Attentate begehen werden.
„Schuldunfähig“ bedeutet für die Ermittler nicht „unschuldig“
Zwei Sachverständige im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft kamen unabhängig voneinander zu dem Schluss, dass A. während der Tat „schuldunfähig“ gewesen sei. Er habe sich in einem Wahnzustand befunden, wodurch er als Mensch außer Kontrolle war. So gibt es Zeugenberichte, wonach Abdirahman A. am Tattag versucht habe, mit Vögeln zu reden. Doch was ist mit den Zeugenberichten, die den Täter „Allahu Akbar“ rufen gehört haben?
In einer Mitteilung des bayrischen Landeskriminalamts wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die „Schuldunfähigkeit“ nicht bedeutet, das er unschuldig ist – als seien selbst die Ermittler mit dem Gutachtenergebnis nicht einverstanden: „Dies bedeutet nicht, dass seitens der ermittelnden Stellen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen oder er unschuldig ist. Er befindet sich weiterhin in Haft, ist jedoch in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht.“
Offene Fragen, die geklärt werden müssen
Es bleiben zum jetzigen Zeitpunkt viele Fragen offen, denen Ermittler und Staatsanwaltschaft nachgehen. Mittlerweile ist A. aufgrund einer Medikation wieder bei Sinnen, sodass er vernommen werden kann. Bereits am 30. September soll dies durch die Generalstaatsanwaltschaft München erfolgt sein, wobei er „seinen Tatablauf detailliert schildern“ konnte. Schon hier wird man stutzig: Weshalb konnte er sich trotz seines Wahnzustandes detailliert an seine Mordtaten erinnern? Doch tatsächlich ist dies trotz Wahnzustand möglich.
Einerseits wirkt die Tat insgesamt islamistisch motiviert: Er ging gezielt auf Frauen los, zielte auf ihre Hals und Nacken, wie es von anderen islamistischen Attentaten – etwa in Rambouillet 2021 – bekannt ist; er rief „Allahu Akbar“, betete nach der Tat zu „Allah“, sprach das Wort „Dschihad“ aus, schrieb seiner Mutter vor der Tat indirekt, dass er ins Paradies komme – was alles nach einem geplanten Märtyrertod aussehen könnte. Andererseits gibt es von renommierten Sachverständigen festgestellte psychische Störungen, die schon vor seiner Tat existierten: Zweimal war A. kurzzeitig in der Psychiatrie, das letzte Mal einen Monat vor der Tat. Allerdings gingen auch damals die Ärzte fataler Weise davon aus, dass er keine „Selbst- oder Fremdgefährdung“ darstellt. Wie schnell muss sich sein psychischer Zustand also seitdem verschlechtert haben?
Doch wie so oft spielte auch hier Behördenversagen eine zentrale Rolle. Unzählige Male sind Sozialarbeiter daran gescheitert, den somalischen Flüchtling anzutreffen, um ihn wegen eines Betreuungsverfahrens zu begutachten. Bei den Behörden hätten alle Alarmglocken klingeln müssen, denn A. war bereits psychisch aufgefallen und hatte bereits Menschen mit einem Messer bedroht. Von einer Person mit diesen psychischen, gewalttätigen Ausfällen entwickelte er sich in wenigen Wochen zu einem buchstäblich wahnsinnigen Attentäter. So gibt es Zeugen dafür, dass er am Tattag bereits vorher Stimmen gehört hätte. Und nach seiner Tat war er monatelang nicht vernehmbar, da er nicht bei Sinnen war.
Attentat Würzburg spiegelt das verheerende Problem in Deutschland wider
Es passt alles insofern zusammen, als dass Radikalisierung und Wahn sehr nah beieinander liegen. Wenn wir dies in Gutachten und seitens der Justiz nicht berücksichtigen und benennen können, dann haben wir in Deutschland ein verheerendes Problem. Denn es werden immer mehr Attentate mit Bezügen zum radikalen Islam erfolgen, von Tätern, die psychisch schwer erkrankt sind. Zwar haben die Ermittler bisher keinerlei „Hinweise auf Mitwisser oder Mittäter sowie auf einen extremistischen Hintergrund“ – doch wer sagt, dass islamistische Attentate zwangsläufig in Verbindung mit einer islamistischen Terrorgruppe oder mit konsumierten Propagandavideos haben müssen? Dies ist eine veraltete Denkweise.
Der Fall Abdirahman A. spiegelt das gefährliche Problem wider, mit dem wir es in Deutschland und Europa bereits zu tun haben und in Zukunft wohl noch öfter zu tun haben werden: Attentate haben sich in ihren Charakteristika gewandelt, was sie gegenwärtig noch viel gefährlicher macht. Der politisch-radikale Islam ist eine Ideologie, die gezielt Menschen anspricht, welche von psychisch instabil bis hin zu psychisch schwer vorerkrankt sind. Der Begriff Islamismus geht längst über eine Terrororganisation hinaus – grundsätzlich haben wir es bei Islamismus mit einer weltweiten islamistischen Bewegung und Ideologie zu tun. Islamistische Attentate in Europa werden heutzutage weitgehend von Einzeltätern ausgeübt, was genau diese so verhängnisvoll macht. Denn es ist viel schwieriger, Einzeltäter aufzuspüren und zu erschließen als eine organisierte Gruppe an Tätern.
Neue Terrorsituation: Mehr Einzeltäter ohne Bezug zu Terrorgruppen
Genau diese Form von Einzeltaten ohne direkte Bezüge zu Terrorgruppen kommt in Frankreich immer häufiger vor, stellt mittlerweile sogar den gängigen islamistischen Terror dar. Im Jahr 2015 stürmten gezielt, geplant und organisiert zwei Islamisten von der Terrororganisation Al-Qaida (Jemen) das Gebäude der Satire-Zeitschrift Charlie Hebdo in Paris und töteten zwölf Menschen. Im Jahr 2020 hat ein einzelner Mann pakistanischer Herkunft in Paris – im Glauben, die Redaktionsräume von Charlie Hebdo befänden sich noch am Standort wie 2015 – zwei Angehörige einer Medienproduktionsfirma mit einem Messer angegriffen. Dieses Messerattentat hatte keinen Bezug zu einer Terrorgruppe. Vielmehr motivierte den voller Hass getriebenen, radikalisierten Einzeltäter zu der Tat, dass anlässlich des laufenden Prozesses gegen mutmaßliche Helfer des Attentats von 2015 Charlie Hebdo erneut Mohammed-Karikaturen veröffentlichte. Der Täter hat diese Veröffentlichung „nicht ertragen“, gestand er. Er gehörte keiner Terrorgruppe an, hatte sich schon in Pakistan radikalisiert und war ideologisch inspiriert von pakistanischen Islamisten-Anführern.
Islamistische Einzeltäter mit psychischen Erkrankungen
Auch islamistische Attentate, die von Einzeltätern mit schweren psychischen Störungen begangen werden, häufen sich gegenwärtig. Im Mai 2021 stach in der französischen Stadt La Chapelle-sur-Erdre ein 39-jähriger Mann senegalesischer Herkunft auf eine Polizeimitarbeiterin ein und entführte eine andere Frau für seine Flucht. Der Täter Ndiaga D. hatte es islamistisch motiviert ebenfalls gezielt auf Frauen abgesehen – und auch wie ebenso häufig in Frankreich: auf Mitarbeiter der Polizei. Auch D. hatte schwere psychische Probleme und eine offiziell diagnostizierte Schizophrenie. D. war während der Tatzeit also gleichzeitig schizophren und radikalisiert. Das Muster wiederholt sich, ohne dass es in Deutschland und Frankreich ausschlaggebend analysiert wird.
Psychische Störungen treten sehr oft als Ursache oder als Folge von Radikalisierungsprozessen auf. Ndiaga D. war bereits in der Terrorismusverhütungsdatei Frankreichs registriert und saß wegen einer Entführung bis März 2021 eine Gefängnisstrafe ab. Im Gefängnis wurde er dann religiös-radikaler und wollte Mitgefangenen seine Ideologie vermitteln. Nach dem Attentat wurde auch in Paris darüber diskutiert, ob dies ein Geisteskranker oder ein Dschihadist sei, der in der islamistischen Ideologie ein Ventil für seine schweren psychischen Störungen gefunden habe.
Psychisch Erkrankte können dazu tendieren, ihre Taten ideologisch aufzuladen. Dabei geht die Radikalisierung mit der psychischen Störung Hand in Hand. Das eine Motiv schließt das andere aber nicht aus. Im Gegenteil: Islamistische Ideologie und psychische Probleme verstärken sich oft gegenseitig. So war es auch bei Ndiaga D.: Während seiner Inhaftierung verschlechterte sich sein psychischer Zustand und parallel dazu wurde er zunehmend radikaler. Auch Ndiaga D. hörte Stimmen und sprach mit sich selbst oder vor sich hin, und zwar schon 2016. Und Polizeiwärter berichteten, dass es während seiner Inhaftierung kaum noch möglich war, mit D. zu sprechen.
Die Fälle von Abdirahman A. und Ndiaga D. sind sich gewissermaßen ähnlich. Mit dem Unterschied, dass eine radikal-islamische Radikalisierung bei Ndiaga D. nachweisbar ist, da er islamistische Propaganda bereits ins Gefängnis schmuggelte und während der Haft radikal-islamische Schriften verfasste. Bei Abdirahman A. fehlen solche Belege. Dass er „Allahu Akbar“ rief und seiner Mutter mitteilte, dass man sich im „Paradies“ wiedersehen werde, reicht der deutschen Justiz nicht aus als Beleg. Der deutsche Rechtsstaat will Islamismus und psychische Erkrankung als zwei verschiedene paar Schuhe ansehen. Dabei sind dies zwei Motivationen, die zusammengehören. Mittlerweile gehen die Ermittler über 450 Hinweisen nach, doch bisher wurden keine extremistischen Hinweise gefunden.
Der Attentäter wuchs mutmaßlich mit der Scharia auf
Außerordentlich wichtig für den Fall Abdirahman A. ist, dass er in Somalia, in Mogadischu geboren und aufgewachsen ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass er mit islamistischen Ideologien in Kontakt kam, ist sehr hoch. Denn die islamistische al-Shabaab Miliz, welche seit 2012 zu al-Quida gehört, war 2009 in Mogadischu und vielen weiteren Teilen Süd- und Zentralsomalias aktiv. Sie verfügte zu dieser Zeit über mehrere Hundert Zellen mit bis zu 7.000 überwiegend jungen Kämpfern. Junge Männer wurden von der Miliz unter Druck gesetzt und zwangsrekrutiert. Somit würde auch die Möglichkeit bestehen, dass A. von der islamistischen Terrororganisation al-Shabaab rekrutiert wurde. Allerdings stellt es sich für deutsche Ermittler als sehr schwierig dar, in Somalia wegen des weit zurückliegenden Zeitpunktes diesbezüglich zu ermitteln. Die Ermittler sprachen mit der in Somalia lebenden Mutter und der Ex-Frau des Täters, die beide angegeben haben sollen, dass A. kein religiöser Fanatiker sei.
Der Beauftragte der Bundesregierung für weltweite Religionsfreiheit des Ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) stellt fest, dass die Rechtsordnung in Somalia von der Scharia geprägt ist: „In den von der fundamental-islamistischen Terrormiliz Al-Shabaab (AS) besetzten Gebieten im Süden des Landes und an der Grenze zu Kenia steht die Bevölkerung unter dem Zwang der Anwendung der von der Miliz propagierten, besonders fundamentalistischen Auslegung des Islam.“ „Es besteht ein hoher gesellschaftlicher Druck, den Islam sunnitischer Ausprägung offen zu praktizieren“, heißt es weiter. „Für AS gelten Anhänger liberalerer Auslegungen des Islam, die nicht der Miliz entsprechen, als Apostaten und werden verfolgt.“
Dass jemand aus Somalia vor der al-Shabaab-Miliz nach Deutschland flüchtet – dies gab A. bei deutschen Behörden als Fluchtgrund an – und vorher nicht einen radikalen Islam verinnerlicht haben soll, ist vor diesem Hintergrund ein realitätsferner Gedanke. Viel mehr sind radikal-islamische Ideologien und Propaganda – ja auch die der al-Shabaab-Miliz – darauf angelegt, psychische Erkrankungen auszulösen. Radikalisierungen entstehen nicht ad hoc, sondern sind ein langwieriger und zugleich oft unterschwelliger Prozess. Dieser Prozess kann bereits mit der Erziehung und der Sozialisation innerhalb patriarchalischer, radikaler und autoritärer Strukturen beginnen, die für radikale Ideologien und zugleich psychische Erkrankungen anfällig machen können.
Wie geht es weiter mit Abdirahman A.: Folgt die Abschiebung?
Voraussichtlich könnte gegen A. ein sogenanntes Sicherungsverfahren – vermutlich vor dem Landgericht Würzburg – erfolgen, bei dem es um die Unterbringung des Beschuldigten in einer Psychiatrie geht. Die Staatsanwaltschaft schreibt dafür keine Anklage wie in üblichen Strafverfahren, sondern eine Antragsschrift. Der Beschuldigte bleibt ein Beschuldigter, er wird nicht zu einem Angeklagten. Dennoch wird es eine Verhandlung vor Gericht geben, und zwar voraussichtlich vor der Schwurgerichtskammer.
Gleichzeitig besteht rechtlich theoretisch die Möglichkeit, dass A. nach § 53, 3b Aufenthaltsgesetz ausgewiesen werden könnte, da er eine schwere Straftat begangen hat und eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Dies könnte auch dann gelten, wenn A. für „schuldunfähig“ erklärt ist.