Die bekannteste Losung der Französischen Revolution lautet: Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, die von der französischen Nationalversammlung am 26. August 1789 erlassen wurde, begründet die Gleichheit a l l e r Bürger vor dem Gesetz: „Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Es muss für alle gleich sein, mag es beschützen oder bestrafen.“ Unbekannt allerdings scheinen diese Forderungen den EU-Parlamentariern zu sein, die am 26. März 2019 die Entschließung über „Die Grundrechte von Menschen afrikanischer Abstammung“ angenommen haben, denn alle Menschen – auch die afrikanischer Abstammung – verfügen über die gleichen Grundrechte, sonst wären es keine Grundrechte gemäß des Gleichheitsgrundsatzes, sondern Spezialrechte.
Ausdrücklich bezieht sich diese Entschließung jedoch auf Menschen, eigentlich müsste es Bürger heißen, afrikanischer Abstammung, die „in Europa geboren wurden oder Staatsbürger bzw. Einwohner europäischer Staaten sind.“ Alle Staatsbürger partizipieren an den Rechten ihres Staates, am Europarecht und ohnehin an den Menschen- und Bürgerrechten in gleicher Art. Daher stellt sich die Frage, weshalb für eine willkürlich definierte Gruppe in der Gesellschaft Sonderrechte definiert werden. Die Schaffung von Sonderrechten, im Umkehrschluss die positive Diskriminierung all jener, die nicht zu dieser Sondergruppe gehören, löst die Allgemeingültigkeit des Rechtes auf. Mit der Schaffung von Sonderrechten sind nicht mehr alle „Menschen … vor dem Gesetz gleich“, wie es im Artikel 3 des Grundgesetzes heißt. Oder wie es Georges Orwell formulierte, einige sind plötzlich gleicher als die anderen.
Im Artikel 3 unseres Grundgesetzes wird weiterhin festgelegt: „(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Wenn das Grundgesetz bereits festlegt, dass „niemand wegen seiner Abstammung benachteiligt oder bevorzugt werden“ darf, wird eine Entschließung über „Die Grundrechte von Menschen afrikanischer Abstammung“ schlicht überflüssig, weil für „Menschen afrikanischer Abstammung“ gilt, was für alle Menschen feststeht. Oder die Entschließung geht über den Grundsatz hinaus, was aber dazu führen würde, dass die Menschen nichtafrikanischer Abstammung benachteiligt werden würden. Mit letzterem würde die Entschließung gegen das Grundgesetz verstoßen.
Natürlich kann man Nebelkerzen werfen und behaupten, die Entschließung würde darauf dringen, dass diese Rechte von „Menschen afrikanischer Abstammung“ auch wirklich durchgesetzt werden sollen. Aber auch das wäre im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes außerordentlich problematisch, denn wie stünde es um die Durchsetzung der Grundrechte von Menschen kubanischer oder chinesischer oder vietnamesischer oder arabischer Abstammung? Wie steht es eigentlich dann um die Durchsetzung der Grundrechte eines Kindes europäisches Abstammung mit armen Eltern im Vergleich zu einem Kind erfolgreicher Eltern, die vor ein oder zwei Generationen eingewandert, aber laut fragwürdiger Definition afrikanischer Abstammung sind?
Eine Einwanderungsgesellschaft zu sein heißt, dass sich nicht nur die Menschen, die zu uns kommen, integrieren müssen. Alle müssen sich darauf einlassen und die Veränderungen annehmen. Schon heute hat jeder fünfte Bürger einen Migrationshintergrund: Deutschland ist längst nicht mehr der ethnisch homogene Nationalstaat, für den ihn viele immer noch halten. Es wird Zeit, dass sich unser Selbstbild den Realitäten anpasst.“ Wurde dieser von der Regierung Merkel herbeigeführte „fundamentale Wandel“ jemals demokratisch zur Diskussion und Entscheidung gestellt oder lediglich per odre de musfti eingeleitet und forciert. Offensichtlich nicht, denn der Bürger hat nichts zu entscheiden, er hat sich lediglich den von der Regierung verursachten „Realitäten“ anzupassen. Die eigentliche Botschaft lautet: Die Menschen- und Bürgerrechte sind verhandelbar, das Grundgesetz ist verhandelbar. Artikel 3 gilt nicht mehr. Dort, wo das Zusammenleben „ständig neu ausgehandelt werden muss“, regiert das Recht des Stärkeren oder die Sonderrechte der stärkeren Opfergruppe.
Diese Maßnahmen reichen vom Arbeits-, über den Wohnungsmarkt, über die Bildung bis hin zur politischen Vertretung. So heißt es im Papier: das Europäische Parlament „fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien zur Bekämpfung von Rassismus zu entwickeln, die sich mit der vergleichenden Situation von Menschen afrikanischer Abstammung in Bereichen wie Bildung, Wohnen, Gesundheit, Beschäftigung, Polizeiarbeit, Sozialdienste, Justiz sowie politische Teilhabe und Vertretung befassen und mit denen die Teilhabe von Menschen afrikanischer Abstammung in Fernsehsendungen und anderen Medien gefördert wird, damit ihrer fehlenden Repräsentanz sowie dem Mangel an Vorbildern für Kinder afrikanischer Abstammung angemessen entgegengewirkt wird“. Dass es vor allem um Steuergelder für die NGOs und ihre Projekte geht, wird deutlich, wenn das Europäische Parlament die EU-Kommission auffordert, „in ihren laufenden Finanzierungsprogrammen und in den Programmen für den nächsten Mehrjahreszeitraum den Fokus auch auf Menschen afrikanischer Abstammung zu legen“. Die Bildungsbehörden werden aufgefordert, ihre Beziehungen zu „Minderheitsgemeinschaften zu verbessern“, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Beziehungen zu schwarzen Gemeinschaften und Menschen afrikanischer Abstammung liegen sollte“.
Um die Grundrechte von Menschen afrikanischer Abstammung durchzusetzen, schlägt das Europäische Parlament vor, regulierend auf dem Arbeitsmarkt, auf den Wohnungsmarkt einzugreifen und schließlich auch die Bildung zu verändern, denn: das EU-Parlament „legt den Mitgliedstaaten nahe, die Geschichte der Menschen afrikanischer Abstammung in die Lehrpläne aufzunehmen und eine umfassende Sicht auf die Themen Kolonialismus und Sklaverei zu bieten, wobei die historischen und gegenwärtigen negativen Auswirkungen auf Menschen afrikanischer Abstammung anerkannt werden, und dafür zu sorgen, dass das Lehrpersonal für diese Aufgabe angemessen ausgebildet und ausgestattet ist, um der Vielfalt im Klassenraum zu begegnen“. Was ist eigentlich mit den Kindern von Deutschen, deren Eltern oder Großeltern eingewandert sind und die sich mit Fug und Recht als Deutsche empfinden? Sperrt man diese Kinder in die Konstruktion einer Abstammung? Auch hier besteht das Ziel nicht in der Integration, sondern in der Desintegration.
Möglicherweise geht es bei der Schaffung von Sonderrechten, auch wenn diese im Gewande steuerfinanzierter Sonderdurchsetzungsrechte daherkommen, auch gar nicht um Menschen, die seit langem in Deutschland leben und deren Vorfahren irgendwann einmal aus Afrika nach Europa einwanderten, möglicherweise wird an einer neuen Gesellschaft gebaut, wie sie der Politikwissenschaftler Yasha Monk als „multiethnisches Experiment“ konzipierte, in der, wie es Aydan Özoguz vorsieht, das „Zusammenleben …täglich neu ausgehandelt werden“ muss.
Zumindest ist es textanalytisch erhellend, dass nach dem Punkt 22, in dem es heißt, dass die Mitgliedsstaaten der EU „gegen die Diskriminierung von Menschen afrikanischer Abstammung auf dem Wohnungsmarkt vorzugehen und die Ungleichheiten beim Zugang zu Wohnraum mit konkreten Maßnahmen anzugehen sowie für angemessene Wohnverhältnisse zu sorgen“ haben im Punkt 23 gefordert wird: „dafür zu sorgen, dass Migranten, Flüchtlinge und Asylbewerber auf sicherem und legalem Wege in die EU einreisen können“. Damit ist die Katze aus dem Sack oder mit anderen Worten, worum es eigentlich geht. In Wahrheit soll das Papier den Boden für eine verstärkte Einwanderung aus Afrika nach Europa bereiten.