„Die Kanzlerin ist alarmiert“, wußte die FAS zu berichten. Jetzt soll Ernst gemacht werden mit dem Kampf gegen Fake-News. Ich freue mich schon auf den Gesetzesentwurf von Justizminister Maas (SPD), der die Forderungen seines Parteikollegen Oppermann und von CDU-Fraktionschef Kauder umsetzen und Plattformen wie Facebook „empfindliche Bußgelder bis zu € 500.000,00“ androhen soll, wenn „fake news“ nicht „binnen 24 Stunden gelöscht“ würden. Die einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichts gegen diesen Rechtsunsinn liegt auf dem Tisch, bevor das Frühstücksei gekocht ist.
„Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl der Bundesrepublik oder eines Landes oder das Ansehen der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder der hinter diesen Regierungen stehenden Parteien oder Verbänden schwer zu schädigen, wird … bestraft.“
Dieses Gesetz stammt aus der Nazizeit, vom 20. Dezember 1934, bekannt unter dem Begriff Heimtückegesetz. Es schränkte das Recht auf freie Meinungsäußerung ein und kriminalisierte alle kritischen Äußerungen, die angeblich das Wohl des Reiches, das Ansehen der Reichsregierung oder der NSDAP schwer schädigten.
„Hate Speech“ und „Fake News“, was soll das sein? Wahlkampfversprechen wie „Die Rente ist sicher?“ oder „Wir schaffen das?“
Die Verwendung des Begriffs „Wirtschaftflüchtling“, den eine mit Millionen von Steuergeldern subventionierte linksextreme Stiftung als „rechte Hetze“ brandmarkt? Oder die offizielle Pressemitteilung der Polizei, wonach es in Köln vor einem Jahr eine ruhige Silvesternacht gegeben habe? Wer verwendet diese Begriffe und warum? Die Formeln sind ungenau, schwammig und Instrument von Akteuren, die jenseits der Gesetze auf den Trichter gekommen sind, zulässige Meinungsäußerungen, die ihrer politischen Ausrichtung zuwider laufen, zu kriminalisieren. Das permanente Operieren mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie „Hate Speech“ oder „Fake News“ ist deshalb so geschickt, weil es Verunsicherung in die öffentliche Debatte trägt und zur Verängstigung der Menschen bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte führt.
Wir brauchen keine neuen Gesetze!
Facebook und Konsorten sowie die dort Agierenden können auch nach aktuellem Recht hinreichend zur Verantwortung gezogen werden. Das Zivilrecht gibt mit den §§ 823 ff. BGB bei Beleidigungen, unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik ein hinreichendes Instrumentarium, das auch gegenüber sozialen Netzwerken ohne weiteres eingesetzt werden kann. Es wird ergänzt durch die strafrechtlichen Vorschriften von Beleidigung, übler Nachrede, Nötigung, Bedrohung, Volksverhetzung und dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Bei einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft ist jegliche weitere Gesetzgebung völlig entbehrlich. Hass mag man aus moralischen Gründen ablehnen. Meinungen und Überzeugungen sind aber straffrei. Wir haben – und brauchen – kein „Gesinnungsstrafrecht“.
Das Vorhaben ist also nicht nur nicht umsetzbar, sondern auch diskriminierend. Es ist auch argumentativ nicht zu rechtfertigen, warum Facebook hier genötigt werden soll, so viel schneller zu reagieren, als eine beliebige Tageszeitung. Und es ist auch nicht plausibel, warum Bußgelder von bis zu € 500.000,00 in Rede stehen, während der gesetzliche Höchstrahmen bei Verstößen gegen einstweilige Verfügungen, der der Presse maximal droht, lediglich die Hälfte beträgt.
Nur bei zwei bislang nicht erörterten Punkten gäbe es Handlungsbedarf. Den sozialen Netzwerken sollten aufgegeben werden, eine im Inland liegende Zustelladresse im Impressum zu benennen, an die Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen gerichtet werden können. Dies würde jegliche Verfahren ganz massiv beschleunigen, vereinfachen und die Justiz entlasten. Und auch wenn die Klagemöglichkeit gegen ungerechtfertigte Sperrungen jetzt schon gegeben ist, wäre eine klare Regelung hilfreich, die Sperrungen untersagt und Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche einräumt, wenn sich der Betroffene im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG bewegt hat. Vermutlich werden wir darauf angesichts der fachlichen Qualität des Justizministers aber noch lange warten dürfen.