Die bürger-zentrierte Freiheitliche Grundordnung ist ständigen, massiven Angriffen seitens derer ausgesetzt, die sich selbst statt den Bürger in den Mittelpunkt stellen wollen, die die Herrschaft über die Bürger erringen wollen. Der UN-Migrationspakt ist das aktuellste Beispiel eines solchen Angriffes, geführt auf mehreren Ebenen.
Was ist die Freiheitliche Grundordnung?
Die Freiheitliche Grundordnung ist die Rechtshierarchieebene oberhalb der Deutschen Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung (FDGO), die ihrerseits eine Ebene oberhalb der Verfassungsebene, die des Grundgesetzes, angeordnet ist. Die FDGO ist Deutschland-spezifisch, die Freiheitliche Grundordnung dagegen universell / landesunabhängig. Die Existenz der universellen / landesunabhängigen Freiheitlichen Grundordnung ergibt sich rein logisch, sie beinhaltet all das, was nicht landspezifisch ist, sondern für alle Länder gilt. Die Freiheitliche Grundordnung ist nicht direkt Teil der formalen Rechtsordnung, diese fängt in der Rechtshierarchie erst weiter unten an, auf der Verfassungsebene.
Die Freiheitliche Grundordnung ist das, was die meisten meinen, wenn sie von „rule of law“, Rechtsstaat“, „Demokratie“ etc. sprechen. Es ist die Gesamtheit der abstrakten, von Zeit und Raum gelösten, Prinzipien, auf der die freien Gesellschaften beruhen (zusätzlich beruhen diese auch auf ihrer Geschichte, ihrer Geographie und ihren Staatsbürgern).
Ein Problem ist, dass es weder für die FDGO noch für die Freiheitliche Grundordnung bisher eine textliche Fassung gibt, die man einfach mal nachlesen könnte; im Zweifelsfalle wird es auch nie eine geben, zumal über sie nicht wie bei einer Verfassung entschieden wird; sondern sie ist gewissermaßen schon vorhanden und wird entdeckt. Nichtsdestotrotz kann man darüber sprechen und debattieren, genau wie es das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgericht etc. und eben dieser Artikel tun.
Die Freiheitliche Grundordnung komplett zu umreissen, erfordert ein umfassendes Werk, ein normales Buch reicht dafür nicht aus, zumal sich eine Klarheit z.T. erst durch die Abgrenzung zu anderen Ordnungen, z.B. feudalistischer Ordnungen oder Clanordnungen, ergibt. Dieses Ausbelichten wird Zug um Zug geschehen, dieser Artikel beleuchtet einige Teilfacetten der Freiheitlichen Grundordnung.
(Zum Vergleich: Der Artikel „Widerspruchslösung: Unvereinbar mit der Freiheitlichen Grundordnung“ behandelt einige andere Aspekte der Freiheitlichen Grundordnung.)
Die Freiheitliche Grundordnung allein ist der Maßstab, gegen den alles politische Handeln, alle politischen Forderungen etc. gemessen werden. Alles, was gegen die Freiheitliche Grundordnung verstößt, ist unlegitimiert, unlegitimierbar und nichtig. Auch wenn die Freiheitliche Grundordnung eine Rahmenordnung ist, die dementsprechend nicht punktgenau Rechtsnormen vorgibt, gibt sie de facto nicht nur einen Rahmen vor, sondern der Schwerpunkt des Rahmens bildet in sich auch eine gute Ausgangsbasis für jegliche länderspezifische Grundordnungen sowie für das, was bisher das Völkerrecht genannt wird.
Der Angriff auf die Freiheitliche Grundordnung
Der UN-Migrationspakt greift die Freiheitliche Grundordnung gleich in mehrfacher Hinsicht an:
- Durch die Aushebelung der elementaren, konstituierenden Entscheidungs-, Informations- und Debattenführungsprinzipien
- Durch die vorsätzliche Verletzung elementarster, unabdingbarer Rechtssetzungsgrundsätze
- Durch eine Vielzahl inhaltlicher („materieller“) Verletzungen der Freiheitlichen Grundordnung
- Und im Ergebnis durch den Versuch, die Freiheitliche Grundordnung selbst teilweise durch eine Unrechtsordnung zu ersetzen.
Diese Angriffe werden in den folgenden Abschnitten näher analysiert.
Vorab muss angemerkt werden, dass der UN-Migrationspakt grundsätzlich durchaus wichtige Themen anspricht, in Teilen enthält er auch mit der Freiheitlichen Grundordnung Konformes. Der Text selbst ist in vielerlei Hinsicht (bewusst) unscharf und offen gehalten, daher ist eine zwingende Deutung in nur einer Weise nicht immer möglich. Allerdings haben die einzelnen Player hinter dem UN-Migrationspakt sehr wohl auch weitere Aussagen in den Jahren vorher gemacht, die ein spezifischeres Verständnis ihrer (eigentlichen) Ziele erlauben. Im Folgenden wurden diese Ziele mindestens teilweise berücksichtigt bei der Auslegung des “Paktes“ (der Begriff „Pakt“ wird im Folgenden in Anführungszeichen gesetzt, weil es ein diffuser Begriff ist, der keine definierte Bedeutung hat).
Wer sind die (eigentlichen) Autoren des UN-Migrationspaktes?
Diese Frage wirklich zu beantworten, erfordert eine aufwändige Analyse. Daher soll hier nur auf höchster, abstraktester Ebene eine Kurzantwort gegeben werden: Maßgeblich haben hier zwei Gruppen zusammengearbeitet, wobei die erstere, die Linken, fast die komplette „Arbeit“ geleistet haben und den letzteren, den Diktatoren und Regimen, die in ihren Ländern die Freiheitliche Grundordnung verhindern, ihre Wünsche zwar nicht direkt von den Augen abgelesen, aber doch weitgehend berücksichtigt haben und in den „Pakt“ haben einfließen lassen.
Die Motivation der Diktatoren und Regime ist einfach und klar: Sie wollen eine erleichterte Auswanderung für Regimegegner, damit diese ihnen zuhause keinen Ärger bereiten. Und sie wollen, dass diejenigen, die aufgrund ihrer schlechten Politik keine Arbeit in ihrer Heimat finden, die dort keine Zukunft sehen, auswandern, da sich ansonsten die Gefahr von Revolten erhöht.
Das effektive, zigfach nachprüfbare de facto Ziel des härtesten Kerns dieser Leute ist es, von den Bürgern zu leben und diese in einem immer höheren Maße zu beherrschen, und alles unter ihre Kontrolle zu bringen, was diesem Ziel dient. Da sie sprachbegabt und marketingtechnisch nicht unfähig sind, können sie viele Leute mit entsprechenden, neuerdings „Narrative“ genannten, Marketing- und Propagandaaussagen beeinflussen.
Diese Leute wollen im Ergebnis eine neue Herrscherkaste bilden, ähnlich, wie es früher die Feudalisten getan haben. Sie wollen eine Funktionärsherrschaft, einige die Extremvariante, die Funktionärsdiktatur. Dieser Umstand ist einigen dieser Personen vielleicht nicht bewusst, aber sie verhalten sich so, als wäre es ihr Ziel.
Diese Personen und Organisationen bilden keine Einheit, sondern vielmehr gibt es viele linke (man beachte die doppelte Wortbedeutung …) Organisationen und Personen, z.B. in Form von Parteien, Verwaltungen, Einzelpersonen, Medien, (angebliche) NGOs, Fake-Bürgerbewegungen, etc. etc. Da sie sich in ihrem Ziel aber einig sind und sie wissen, dass sie dieses Ziel nur gemeinsam erreichen können, verhalten sie sich untereinander kooperativ, schreiben sich z.B. gegenseitig hoch, schieben sich Steuergelder unter irgendwelchen Vorwänden zu etc. etc. Kurzum, sie verhalten sich wie ein Syndikat, ohne im direkteren Sinne des Wortes eines zu sein, sie bilden also ein Links-de-facto-Syndikat, welches man aber mit Linkssyndikat trotzdem vereinfachend bezeichnen kann.
Diese Leute haben mittlerweile nicht nur die UN, sondern unzählige weitere Institutionen und Organisationen entweder (de facto) unter ihre Kontrolle oder doch zumindest unter ihren Einfluss gebracht, häufig durch gezielte Positionierung von Gesinnungsgenossen aus ihrer eigenen Gruppe (Kaste) an entsprechenden Stellen. Eine besonders negative Rolle spielen hierbei die Medien(leute), die aufgrund des großen Einflusses von Medien auf die Menschen die größte Einzelschuld an diesem Zustand tragen.
Der Text UN-Migrationspakt spiegelt diese Autorenschaft in geradezu lehrbuchhafter Weise wider: pathetisch, konfus, belehrend, arrogant, besserwisserisch, realitätsentrückt, massive Versuche, die Rechtsordnung zu deformieren, rabulistisch, unaufrichtig, extrem einseitig. Kurz: Durch und durch links. Erzlinks. Bürgerlich-Freiheitliches, Erfahrungsbasiertes, Ausgewogenes dagegen findet sich dort praktisch nicht.
Die Autoren haben sich entgegen ihrer eigenen Aussage offensichtlich in keiner Weise wirklich mit dem Themenkreis befasst. Jede Person, die z.B. auch nur eines der Referenzbücher des Migrationsexperten Paul Collier („Die unterste Milliarde“ und „Exodus“) auch nur quergelesen hat, verfügt über mehr Wissen über die Migrationsthematik als alle diese Autoren zusammen in diesem „Pakt“ erkennen lassen.
Einige Passagen des „Paktes“ geben Hinweise auf die eigentlichen, geistigen Autoren; erwähnt werden diejenigen, die bestimmen sollen: „lokale Behörden, nationale Menschenrechtsinstitutionen, internationale Organisationen und die Zivilgesellschaft“ (mit Zivilgesellschaft sind hier Organisationen gemeint, die sich als angebliche Vertreter von irgendwelchen Gruppen aufspielen), „Migranten, die Diaspora, lokale Gemeinwesen, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaft, den Privatsektor, Parlamentsabgeordnete, Gewerkschaften, nationale Menschenrechtsinstitutionen, die Medien und andere relevante Interessenträger“ sowie „lokalen Behörden, konsularischen und diplomatischen Vertretungen, der Privatsektor, der Wissenschaft, Migranten- und Diasporaorganisationen sowie die Zivilgesellschaft“. Parlamentarier werden nur einmal erwähnt, die Staatsbürger kein einziges Mal; dies bestätigt punktgenau das oben Gesagte, dass diese Leute sich selbst als neue Herrscherkaste sehen und genauso handeln.
Eine dritte Gruppe von Mitautoren muss der Vollständigkeit noch kurz erwähnt werden, diejenigen aus Staaten, die z.B. aus Ungarn oder der Schweiz kommen, also nicht per se links sind oder von solchen Regierungen entsandt wurden. Warum haben diese den „Pakt“ nicht verhindert? Mangels Detailanalyse kann hier nur folgende Vermutung geäußert werden: Große Funktionärsorganisationen wie die UN ziehen Linksgerichtete magisch an, aus zehntausenden Kilometern Entfernung. Daher werden auch besonders Linksgerichtete aus solchen Ländern alles daran setzen, dorthin entsandt zu werden. Und sie werden sich dann dort, weitgehend abgekoppelt von ihrer Heimatzentrale, eben wie Linke verhalten. Man kann nur vermuten, inwieweit diesen Personen jetzt die Tage zuhause die Leviten gelesen werden.
Die Verletzung von Entscheidungskomptenz und Entscheidungsablaufsregeln
Die Freiheitliche Grundordnung ist Bürger-zentriert und nicht z.B. Funktionärs-zentriert, Adels-zentriert, Parteien-zentriert, Clan-zentriert oder Religions-zentriert. Im Grundgesetz findet sich dieser fundamentale und konstituierende Umstand wiedergespiegelt in Artikel 20, Absatz 2, Satz 1: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (mit „Volk“ sind die wahlberechtigten Staatsbürger Deutschlands gemeint).
Hieraus folgen zwingend und unabdingbar eine Reihe von entscheidungstechnischen Grundregeln, die in keinem Falle verletzt werden dürfen. Die hier relevanten Grundregeln sind von zweierlei Art:
- Die Frage nach der Entscheidungskompetenz: Wer darf welche Entscheidung treffen?
- Die Frage nach dem Ablauf der Entscheidung inkl. der vorhergehenden Debatten und Informationen.
Der „Pakt“ ist ein komplexes, z.T. bewusst verworrenes Dokument, welches Rechtsnormen für verschiedene Rechtshierarchieebenen festlegen will. Für jede dieser Ebenen gelten unterschiedliche Regeln, z.T. länderspezifische, u.a. bzgl. der Frage nach der Entscheidungskompetenz. Im Einzelnen:
Die Grundordnungsebene
Jede Person weltweit kann an dieser Entdeckung teilnehmen, es gibt keine Beschränkungen. Auch dieser Artikel ist ein Teil dieses Ringens um Erkenntnis über den Inhalt der Freiheitlichen Grundordnung. In keinem Fall aber kann sich jemand, egal wer, anmaßen, einfach über den Inhalt zu bestimmen. Dies kann nur auf der Verfassungsebene abwärts geschehen und dann auch nur unter strengen Maßgaben.
Dieser Versuch der Anmaßung von Entscheidungskompetenz ausgerechnet über die Freiheitliche Grundordnung selbst ist eine schwerwiegende Verletzung der Grundprinzipien der Freiheitlichen Grundordnung, ein Grundordnungsbruch ersten Ranges.
Implizit wird das gleiche auch versucht bzgl. der länderspezifischen Grundordnungen, in Deutschland also bzgl. der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung.
Viele der Forderungen des „Paktes“ sind von so grundlegender Natur, dass sie regulär auf Verfassungsebene festgeschrieben werden müss(t)en. Für Verfassungsänderungen aber sind meist entweder die Parlamente zuständig oder aber die Staatsbürger selbst, z.T. beide, und zwar mit hohen Quoren, z.B. einer 2/3-Mehrheit.
Die Verfassungsebene
Bzgl. Einwanderung sieht die Freiheitliche Grundordnung zudem vor, dass ausschließlich die Staatsbürger selbst, direkt, zentrale Festlegungen machen dürfen und zwar mit hohen Quoren (z.B. 80%). Insbesondere müssen die Bürger über Einwanderungsbedingungen und Einwanderungszahlen sowie über das maximal zulässige Maß von Verbrechen von Ausländern abstimmen (zum letzteren Punkt siehe das entsprechende Beispiel in meinen Artikel „Bausteine Direkter Demokratie: Die Festlegung einer Zahl“). In Deutschland sind dafür, entgegen den Vorgaben auch des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen […] ausgeübt.“), noch nicht einmal Durchführungsvorschriften festgelegt worden.
Stattdessen sollen nur Verwaltungsangestellte (Bundeskanzler etc.) noch nicht einmal durch ihre Unterschrift, sondern nur durch Anwesenheit und eventuell Akklamation, die Staatsbürger binden, in neofeudalistischer Manier.
Dies verstößt gleich in vielfacher Hinsicht gegen zentrale Grundsätze, gegen die Freiheitliche Grundordnung, die Freiheitliche Demokratische Grundordnung, das Grundgesetz und gegen allgemeine Gesetzgebungsgrundsätze (z.B. das Verbot der Gesetzgebung und insbesondere Verfassungsänderungen durch die Exekutive / Verwaltungen).
Ein weiterer Punkt betrifft das „Überprüfungsforum Internationale Migration“, welches der „Pakt“ vorschreibt, eine Art Kontroll- und Aufsichtsgremium, welches de facto oberhalb aller Institutionen aller teilnehmenden Staaten angeordnet sein soll; die Staaten sollen dorthin Rechenschaft ablegen und von dort als Empfehlungen getarnte Instruktionen erhalten; nur die geschickten, verschleiernden Formulierungen, die in der entsprechenden Passage des „Paktes“ verwendet werden, verhindern eine explizite Einordnung als Grundordnungsbruch; aber die Intention der Autoren in dieser Richtung ist offensichtlich.
Die Gesetzesebene
Da der „Pakt“ maßgeblich von verwaltungsorientierten Personen sowie von Linken entworfen wurde, fehlt es nicht an Vorschriften, die auf der Gesetzesebene geregelt werden müssten. Auch hier gilt, dass solche Gesetze nur von den zuständigen Entscheidungsgremien beschlossen werden dürften, in den meisten Ländern also dem zuständigen Parlament.
Der „Pakt“ dagegen sieht vor, den Parlamentariern quasi die Hand zu führen, die Gesetzesinhalte so detailliert vorzugeben, dass diese im Ergebnis entmachtet werden; sie sollen zu reinen Abnickern degradiert werden, auch ist jede kritische Debatte unerwünscht.
Die Öffentliche Debatte
Gerade in Deutschland hat es zu diesem Themenkreis keine fundierte Debatte die letzten Jahre gegeben; u.a. hat der Öffentliche Rundfunk, der sogar ein gesetzliches Mandat bzgl. entsprechender Medienbeiträge verfügt und vielfach überfinanziert ist, praktisch nichts Strukturiertes zur Debatte beigetragen.
Ganz im Gegenteil wurde von Seiten linker Kreise, die über eine weit überwiegende mediale Dominanz verfügen, jede Debatte sorgfältig und mit hoher Energie torpediert, durch Propagandaüberflutung, durch Diffamierungen etc. wurde und wird versucht, das Vorbringen berechtigter Punkte zu unterdrücken. Viele Staatsbürger wissen bis heute nichts Fundiertes über den UN-Migrationspakt.
Das Ergebnis hier und heute (Anfang Dezember 2018) ist, dass das Ausmaß der Debatte um Größenordnungen hinter den zwingend notwendigen Anforderungen zurückbleibt, die Zahl der auch nur halbwegs Informierten ist mindestens eine Größenordnung kleiner als notwendig und das Ausmaß und die Qualität der Information ist um ca. zwei zu gering. Macht zusammen also eine Verletzung des konstituierenden, zwingend notwendigen Prinzips der umfassenden, öffentlichen Debatte um den Faktor 1000.
(Ergänzend zum Themenkomplex Information sei auch auf meinen Artikel „Informationspflichten des Staates als Voraussetzung für Demokratie“ verwiesen).
Präjudizierende Rechtsnormen
Eine präjudizierende Rechtsnorm (der Begriff ist bisher wohl nicht in der Rechtswissenschaft eingeführt) ist eine, die versucht, Gesetzgeber zu zwingen, in Zukunft Rechtsnormen auf ein bestimmtes Ziel hin einzuführen oder zu modifizieren oder bestimmte Änderungen oder Löschungen zu verhindern. Ein Beispiel hierfür ist Artikel 23 des Grundgesetzes, Absatz 1, Satz 1, erster Teil: „Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit […]“: Hier wird versucht, den Bundestag zu binden, ein „vereintes Europa“ (gemeint ist so etwas wie die „Vereinigten Staaten von Europa“) durch entsprechende Änderungen des Grundgesetzes sowie diverser Gesetze mit zu gründen durch Einbringung und damit Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland (diese Darstellung ist u.U. etwas überzeichnet, um den Punkt deutlich zu machen).
Solche Präjudizierenden Rechtsnormen sind gemäß der Freiheitlichen Grundordnung innerhalb der gleichen Rechtshierarchieebene vollständig ausgeschlossen.
Ein, letztlich immer künftiger, Gesetzgeber kann grundsätzlich nicht gebunden bzw. gezwungen werden, Befehle des aktuellen Gesetzgebers in Zukunft auszuführen. Sondern ein Gesetzgeber kann, aber zwingend immer im Rahmen der Freiheitlichen Grundordnung, frei entscheiden. Anders ausgedrückt: Ein Gesetzgeber zum Zeitpunkt t kann einen Gesetzgeber zum Zeitpunkt t+x nicht binden. Sondern ganz im Gegenteil kann ein Gesetzgeber zum Zeitpunkt t+x Gesetze, die er zum Zeitpunkt t erlassen hat, modifizieren oder löschen.
Zulässig sind nur Festlegungen, Rahmen bzw. Grenzfestlegungen, die eine darunter liegende Rechtshierarchieebene binden bzw. einschränken (z.B. könnte auf Verfassungsebene ein Steuersatz von 0 bis 15% als zulässig festgeschrieben werden; auf der darunterliegenden Gesetzesebene kann dann ein konkreter Steuersatz festgeschrieben werden, aber nur in diesem Rahmen).
Der UN-Migrationspakt dagegen ist im Gegensatz zu diesem elementaren Grundsatz voll von Befehlen an künftige Gesetzgeber, er enthält eine Fülle von präjudizierenden Rechtsnormen (z.B. „Wir werden […] Gesetze erlassen und Maßnahmen ergreifen […]“). Genau genommen ist der Sachverhalt noch schlimmer, er versucht Gesetzgebern das Erlassen von Gesetzen vorzuschreiben, ohne selbst Gesetzgeber, geschweige denn legitimer Gesetzgeber, zu sein. Irgendwelche Verwaltungsangestellte befürworten den „Pakt“ und stellen sich dann vor, dass die Parlamente, u.a. also der Bundestag, die darin enthaltenen Befehle, Gesetze in seinem Sinne zu erlassen, einfach sklavisch und schematisch ausführen.
(Anm.: Grundlegende Gedanken zum Verbot Präjudizierender Rechtsnormen stammen von Thomas Paine, siehe „Rights of Man“:
„Every age and generation must be as free to act for itself, in all cases, as the ages and generation which preceded it. The vanity and presumption of governing beyond the grave, is the most ridiculous and insolent of all tyrannies.“; in dieser Passage wendet er sich gegen die anmaßende Entscheidung früherer Angehöriger des Britischen Parlamentes, die Monarchie für alle Zeiten festzuschreiben und damit die aktuellen Parlamentsmitglieder (und Bürger) zu binden.)
In der Freiheitlichen Grundordnung sind letztlich nur die Staatsbürger der Souverän (siehe den oben bereits zitierten Artikel 20 des Grundgesetzes).
Verhandlungsführung / Rechtsnormenentwurf
Alle wirklich wichtigen Entscheidungen oder Ausarbeitungen von Rechtsnormen müssen daher entweder direkt die Staatsbürger treffen oder, wo das z.B. wie beim Thema Textausarbeitung nicht möglich ist, gewählte Personen (Parlamentarier, Stadträte) beschließen (die Inkraftsetzung von Rechtsnormen ist dabei von der Ausarbeitung getrennt, hier ist eine entsprechende Entscheidung des zuständigen Entscheidungsorgans mit entsprechenden Quoren erforderlich, also z.B. ein Volksentscheid mit 2/3 Mehrheit). Eine weitere Indirektion bzw. Delegation ist vollständig unzulässig, z.B. dürfen die Parlamentarier keine Verwaltungsangestellten (beispielsweise Ministeriumsmitarbeiter/innen) oder Firmen mit der Ausarbeitung von Rechtsnormen oder sonstigen rechtlich relevanten Texten beauftragen; sie müssen vielmehr direkt, selbst, die unmittelbare Arbeit leisten bzw., im Falle von internationalen Verträgen, daran mitarbeiten. Sie dürfen aber andere Personen und Organisationen hinzuziehen, diesen aber keinesfalls die Hauptarbeit oder die Festlegung der Hauptlinien überlassen.
Denn solche Ausarbeitungen beinhalten bereits Schwerpunktsetzungen, Tendenzen, auch fehlen unter Umständen entscheidende Punkte etc. Sie sind fast immer von Interessen der tatsächlichen Verfasser geprägt sowie von deren Wissen und Erfahrungen; überlässt man also beispielsweise die Ausarbeitung Verwaltungsleuten, so wird das Ergebnis verwaltungsorientiert sein. Es reicht daher keineswegs, die Hauptaufgabe einfach zu delegieren und dann das Gesamtergebnis im Wesentlichen einfach abzunicken, durchzuwinken (wie dies jetzt beim „Pakt“ geplant ist).
– weiter auf der nächsten Seite –
Roland Tichy (Herausgeber), Der UN-Migrationspakt und seine Auswirkungen.
Mit Beiträgen von Norbert Häring, Krisztina Koenen, Tomas Spahn, Christopher Walter und Alexander Wendt
Soeben erschienen und EXKLUSIV im Tichys Einblick Shop >>>
Bei internationalen Dokumenten oder Verträgen müssen die direkt gewählten Abgeordneten vielmehr selbst, unmittelbar die Verhandlungsführer sein; hier ist Hilfe in Form von Assistenten zulässig, aber die eigentlichen Verhandlungen und die Mitwirkung an der Ausarbeitung müssen von den Abgeordneten selbst geführt bzw. geleistet werden. Zusätzlich ist es erforderlich, dass die Unterhändler öffentlich benannt sind und sowohl der Gesamtheit des Parlaments wie auch den Staatsbürgern regelmäßig Bericht erstatten und Rechenschaft ablegen; die Verhandlungen selbst dürfen aber auch nicht-öffentlich sein, die Zwischenergebnisse dagegen müssen öffentlich sein.
Der Grund für diese Regelung ist, dass eigentlich die Staatsbürger selbst unmittelbar die Akteure sind; aufgrund der mangelnden Praktikabilität ist dies in fast allen Fällen aber nicht durchführbar, daher ist eine Delegation notwendig. Nicht notwendig und fundamental unbegründbar ist dagegen eine Erlaubnis zur Weiterdelegation, denn die dann Agierenden sind den Staatsbürgern im Zweifelsfall nicht bekannt, deren Interessen, Wissensstände und Urteilsvermögen ebenfalls nicht. Bei derartig zentralen Fragen kann daher mehrstufige Delegation niemals erlaubt sein.
Entgegen diesen zwingenden Vorschriften sind beim „Pakt“ offenbar viele Personen als zentrale Mitautoren oder Beeinflussende tätig geworden, die keineswegs von den Staatsbürgern direkt gewählt worden, auch ist keine Liste dieser Personen bekannt. Allein aus diesem Grunde ist ein solches Dokument daher vollständig zu verwerfen. Es pauschal abnickend anzunehmen, ist vollständig ausgeschlossen.
Die Verletzung inhaltlicher Grundprinzipien
Der UN-Migrationspakt verletzt nicht nur entscheidungsrelevante Grundprinzipien der Freiheitlichen Grundordnung massiv, sondern ebenfalls mehrere grundlegende zentrale Grundpunkte inhaltlicher („materieller“) Art. Im Einzelnen:
Die Einführung des Begriffes und des Rechtskonzeptes „Migrant“ anstelle von nicht-Staatsbürger / Ausländer
Die Freiheitliche Grundordnung ist maßgeblich (aber nicht nur) eine territoriale Ordnung, mit klaren Korrespondenzen und damit Zuständigkeiten zwischen bestimmten Territorien (Staaten, aber auch Untergebiete von Staaten), dazugehörigen Behörden und dazugehörigen Rechtsordnungen (nur die Freiheitliche Grundordnung ist für alle Staaten gültig). Jeder Mensch wiederum ist Staatsbürger mindestens eines Staates. Letzterer hat verschiedene Pflichten gegenüber all seinen Staatsbürgern, u.a.:
- Das Ausstellen von auch international anerkannten Ausweisen, aus der auch die Staatsbürgerschaft hervorgeht
- Eine Einreise darf nicht verwehrt werden
- Eine Ausreise darf nicht verwehrt werden
Im Falle eines Notzustandes des Staatsbürgers muss eine Nothilfe geleistet werden und/oder die Ursache des Notzustandes muss beseitigt werden. Diese Pflichten finden sich in vielfältiger Form in vielen Rechtsordnungen und Rechtsdokumenten, z.B. auch in der UN-Menschenrechtscharta. Die staatsspezifischen Teile der Rechtsordnungen regeln u.a. das Verhältnis ihrer Staatsbürger zu den Behörden und Organen ihres Staates, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten. Sie tun dies auch für nicht-Staatsbürger und zwar nach Maßgabe der Staatsbürger des jeweiligen Staates und im Einklang mit der Freiheitlichen Grundordnung.
Diese Regelungen samt der entsprechenden Begrifflichkeiten (häufig wird auch „Ausländer“ statt „Nicht-Staatsangehörige“ verwendet) finden sich in praktisch allen Rechtsordnungen seit Anbeginn der Zeiten wieder (z.B. im Aufenthaltsgesetz, §2, Absatz 1: „Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.“).
Der UN-Migrationspakt dagegen enthält diese Begriffe explizit nicht, dafür aber den Begriff „Migrant“. Dieser stammt eigentlich / ursprünglich eher aus dem Bereich der Soziologie, Demografie, Geschichtswissenschaft etc. und bezeichnet eine Person, die, aus welchen Gründen und auf welche legale oder illegale Weise auch immer, von einem Territorium zu einem anderen gelangt ist und dort mindestens längere Zeit verbracht hat bzw. noch verbringt.
Letztlich kann man nur Vermutungen anstellen, warum auf die wohldefinierten Begriffe Ausländer bzw. Nicht-Staatsbürger verzichtet wurde und dafür ein neuer Begriff (neu für die Rechtsordnungen, die eine eigene Fachsprache verwenden) eingeführt wurde. Die plausibelste Erklärung ist, dass die Autoren, und damit auch alle Unterzeichner bzw. Unterstützer, keine Anwendung der bisherigen Ausländerrechtsregelungen wollen. Vielmehr wollen sie einen davon losgelöste Rechtsstellung von „Migranten“ schaffen, die wiederum möglichst ununterscheidbar zur Rechtsstellung der Staatsbürger sein sollen; diese Absicht leuchtet aus dem ganzen „Pakt“ hervor. Die Extremvariante wäre letztlich die rechtliche komplette Gleichstellung von Nicht-Staatsbürgern und Staatsbürgern.
Da die Nomenklatur und die Konzepte der Freiheitlichen Grundordnung absoluten Vorrang haben und es keinerlei Notwendigkeit für die Einführung eines neuen Rechtskonzeptes „Migrant“ gibt und da dieser Begriff nicht eindeutig genug ist und außerdem maßgeblich von linker Seite mit einseitigen Inhalten aufgeladen wurde, ist dieser Versuch des Ersatzes der bisherigen Begriffes bzw. Konzeptes „Nicht-Staatsbürger“ ausgeschlossen.
(Anm.: In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, neue Konzepte und neue Begriffe einzuführen; in diesem Fall hier aber nicht; und schon gar nicht darf ein politisch aufgeladener Begriff ohne eindeutige Bedeutung verwendet werden).
Die Einführung einer Vielzahl von Pflichten von Staaten gegenüber Nicht-Staatsangehörigen
Grundsätzlich gilt, dass jeder Mensch mindestens eine Staatangehörigkeit hat und dass das Heimatland (bzw. die Heimatländer) die Zuständigkeit für die Erfüllung diverser Pflichten gegenüber seinen Staatsangehörigen hat. Gleichzeitig hat ein/e Staatsangehörige/r entsprechende Rechte als Staatsangehörige/r gegenüber seinem / ihren Staat(en), z.B. das Wahlrecht. Aufgrund der fast immer sehr langjährigen, typischerweise von Geburt an, Anwesenheit im Heimatland haben die Staatsbürger nicht nur einen großes Wissen über ihr Heimatland und seine Rechtsordnung, sondern umgekehrt kann ihr Staat auch Einfluss auf sie nehmen sowie auf Informationen zugreifen, auf die niemand von außen zuverlässigen Zugriff hat, z.B. über Immobilieneigentum. Rechte und Pflichten stehen in einem ausgeglichenen Verhältnis (so sollte es jedenfalls sein). Das Knowhow der Staatsangehörigen bzgl. ihres Heimatstaates, z.B. bezüglich der Sprache, der Sitten, der Art, zu wirtschaften, ermöglicht es diesen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und generell ein vollwertiges Mitglied ihrer Heimatgesellschaft zu sein.
Und genau um ein friedliches und gedeihliches Zusammenleben auf einem Territorium, einem Staat, zu gewährleisten, gibt es die Freiheitliche Grundordnung samt den untergeordneten und auch landes-spezifischen Rechtshierarchieebenen. Letztlich kann die Freiheitliche Grundordnung immer nur lokal, in einem langjährig stabilen Kontext, mit einer stabilen Gesellschaft durchgesetzt werden, die sich als Schicksalsgemeinschaft versteht, in der alle für die Ordnung einstehen. Und darum wird eine strikte Trennung nach Staatsbürgern und nicht-Staatsbürgern rechtlich und faktisch durchgesetzt. Geschieht dies nicht, besteht im Falle einer hohen Einwanderung die akute Gefahr, dass die Ordnung unterminiert wird und auf Dauer nicht mehr besteht. Eine Ordnung aber, die nicht auf Dauer besteht, die nicht selbst-replizierend ist, ist keine Ordnung, sondern eine Fehlkonstruktion.
Um diese Gefahr zu bannen, werden Rechte an Nicht-Staatsangehörige nur genau in dem Maß gegeben, wie diese nachgewiesenermaßen auch Pflichten gegenüber den Staatsbürgern und ihrem Staat erfüllen. Damit werden zwar gewisse Vorschussrechte nicht ausgeschlossen, aber eine starke Unausgewogenheit zwischen Rechten und Pflichterfüllung vermieden.
Der weitgehende Zugang von Nicht-Staatsangehörigen zu Sozialleistungen
Auch wenn im „Pakt“ einige taktisch motivierte Einschränken formuliert sind, ist doch das Ziel klar erkennbar, Nicht-Staatsangehörige Staatsangehörigen diesbzgl. gleichzustellen oder sogar zu bevorzugen, indem zusätzlicher Aufwand zu ihren Gunsten betrieben werden soll. Sozialleistungen sind solche Leistungen, die denjenigen Staatsbürgern zuteilwerden, die aus verschiedenen Gründen nicht vollständig für sich selbst sorgen können. Sie werden mit hohem Aufwand seitens der Staatsbürger finanziert.
Die Staatsbürger eines Staates können verschiedene dieser Leistungen in vollem oder beschränkten Umfang auch Nicht-Staatsbürgern zugänglich machen, aber dies muss explizit, direkt durch Bürgerentscheide mit hohen Quoren geschehen. Auch sind gleichzeitig entsprechende Entscheidungen bzgl. der Art und des Umfangs von Einwanderungen notwendig.
Das weitestgehende Ausblenden von Pflichten von Nicht-Staatsangehörigen, die nicht nur vorübergehend, z.B. als Touristen, in einem Staat sind, werden von den Staatsbürgern der meisten Staaten mit gutem Grund eine große Zahl an Pflichten auferlegt, u.a.:
- Sich an die Gesetze zu halten
- Die Sprache auf eigene Kosten zu lernen
- Für den eigenen Lebensunterhalt und den der Kinder zu sorgen und einen angemessenen Anteil an der Finanzierung der Öffentlichen Angelegenheiten zu leisten
- Die Freiheitliche Grundordnung und die davon abgeleitete Rechtsordnung dem Geiste und dem Wortlaut nach zu achten und ihre Kinder in diesem Geiste zu erziehen
- Auf eigene Kosten auszureisen, wenn die Aufenthaltserlaubnis erlischt oder entzogen wird
Insbesondere ist ihre Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der Staatsbürger des entsprechenden Aufenthaltsstaates strikt an die Einhaltung der Pflichten gebunden; erfüllen sie ihre Pflichten nicht, erlischt die Aufenthaltserlaubnis und sie werden ausgewiesen.
Der UN-Migrationspakt dagegen fokussiert fast ausschließlich auf (kostspielige) Pflichten der Staaten gegenüber Nicht-Staatsbürgern, die einwandern wollen oder eingewandert sind. Ein solch extremes Maß an Asymmetrie widerspricht fundamental dem Grundprinzip der Reziprozität. Das weitestgehende Ausblenden der Pflichten steht im diametralen Gegensatz zu elementaren Grundsätzen der Freiheitlichen Grundordnung und führt in Konsequenz zu einer Bevorzugung von Einwanderern gegenüber den Staatsbürgern.
Zensur und Pro-Einwanderungs-Propaganda
Das Verbot für staatliche Organe, Zensur zu üben und Propaganda zu verbreiten, zählt zu den zentralsten Eckfundamentpfeilern der Freiheitlichen Grundordnung. Zwei Rechtshierarchieebenen tiefer, im Grundgesetz, findet sich dies teilweise wiedergespiegelt in Form von Artikel 5, Absatz 1: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“.
Im UN-Migrationspakt dagegen wird ausdrücklich eine Pro-Einwanderungs-Darstellung (lies: Propaganda) sowie die Bekämpfung kritischer Meinungen (und Tatsachenberichte?) vorgeschrieben, zwar geschickt rabulistisch und juristisch verschleiert, aber die Intention ist kristallklar, insbesondere in Kombination mit z.T. extrem einseitigen anderen Aussagen im „Pakt“.
Die Freiheit, Informationen und Meinungen zu verbreiten und zu empfangen ist eine der zentralsten Pfeiler der Freiheitlichen Grundordnung, da ohne gute Information keine guten Entscheidungen der Bürger möglich sind. Jede Art von Zensur oder Manipulation, wie dies z.B. der „Pakt“ fordert, ist daher vollständig ausgeschlossen. Bereits der Versuch der Verletzung dieses Punktes bewirkt für sich allein genommen die Nichtigkeit des „Paktes“.
Fazit
Der UN-Migrationspakt verstößt gegen eine Reihe von zentralen, konstituierenden Grundsätzen Freiheitlicher, Bürger-zentrierter Gesellschaften, wie sie als Essenz die Freiheitliche Grundordnung ausmachen, u.a. gegen Gesetzgebungsgrundsätze, die notwendige rechtliche Ungleichbehandlung von Staatsbürgern und Nicht-Staatsbürgern, der Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten von Nicht-Staatsbürgern, das Verbot von Zensur und das Verbot von staatlich gelenkten Medien.
Bryan Hayes ist als Softwarearchitekt in der IT-Branche tätig.
Roland Tichy (Herausgeber), Der UN-Migrationspakt und seine Auswirkungen.
Mit Beiträgen von Norbert Häring, Krisztina Koenen, Tomas Spahn, Christopher Walter und Alexander Wendt