Tichys Einblick
In Berlin um 22, im Bund um 23 % zu groß

Deutschlands übergroße Drei-Klassen-Parlamente

Das Berliner Abgeordnetenhaus ist mit 159 Sitzen um rund 22 Prozent größer als die vorgesehene Zahl von 130 Sitzen. Das wird sicher noch ein wahlrechtliches Nachspiel haben. Auch der Bundestag ist mit 736 anstatt 598 um 23 Prozent in ähnlicher Größenordnung überdimensioniert. Von Dieter Schneider

IMAGO / Future Image

Bei der wiederholten Landtagswahl 2023 in Berlin wurden der CDU auf unerklärliche Weise 52 Mandate zugesprochen, obwohl sie nur 48 Wahlkreise mit der Erststimme gewonnen hat und mit den Zweitstimmen noch auf weniger Anspruch als 48 Mandate hat. Dadurch ist das Berliner Abgeordnetenhaus mit 159 Sitzen um rund 22 Prozent größer als die vorgesehene Zahl von 130 Sitzen. Das wird sicher noch ein wahlrechtliches Nachspiel haben. Welch ein Zufall: Auch der Bundestag ist mit 736 anstatt 598 um 23 Prozent in ähnlicher Größenordnung überdimensioniert.

Wenn der Bundesgesetzgeber und/oder das Bundesverfassungsgericht die Übergröße des Bundestages reduziert, wird das auch für etliche überdimensionierte Landesparlamente wie zum Beispiel in Berlin Konsequenzen haben.
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Die aktuelle Zusammensetzung des Deutschen Bundestages
299 mehrheitlich mit den Erststimmen der Bürger ihres Wahlkreises direkt gewählt 1.Klasse
+ 247 mit den Zweitstimmen der Bürger auf der Liste ihrer Partei indirekt gewählt 2.Klasse
= 546 wirklich gewählte Abgeordnete
+ 52 nicht gewählte Abgeordnete durch Zweitstimmen für andere Parteien           
= 598 gesetzlich vorgesehene Sitze im Deutschen Bundestag
+ 138 Ausgleichsmandate für Überhangmandate erster Klasse                                          3. Klasse
= 736 Abgeordnete des aktuellen Bundestages, davon 190 drittklassig
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Die „Übergröße“ des Bundestages wird in der Öffentlichkeit leider nur quantitativ diskutiert

736 Abgeordnete statt der vorgesehenen 598 Abgeordneten verursachen zwar enorme Mehrkosten, das ist aber das kleinere Problem. Das viel größere Problem ist qualitativer Natur, wenn der erfüllte Wählerwille als wichtigstes Qualitätskriterium für die Parlamentarier als Vertreter des Volkes angesehen wird.

Selbst bei Normalgröße des Bundestages mit 598 Mandaten sind nicht alle über die Zweistimmen für ihre Partei gewählt. 52 von ihnen haben – etwas unhöflich formuliert – „Stimmenklau-Mandate“. Dazu später mehr.

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Die 138 Abgeordneten mit Ausgleichsmandaten sind weder mit der Erststimme in ihrem Wahlkreis direkt noch mit den Zweitstimmen für ihre Partei indirekt gewählt. Zusammen 190 von 736 Abgeordneten sind also nicht gewählt, sondern lediglich vom ernannten Bundeswahlleiter zugeteilt worden. Daraus ergibt sich ein Drei-Klassen-Parlament:

Erste Klasse: 299 von 736 Abgeordneten
Das sind die mit der Erststimme der Wähler in 299 Wahlkreises gewählten Abgeordneten.

An ihrer „Erstklassigkeit“ als Abgeordnete ändert sich bisher auch nicht, mit wie viel Prozent der Wählerstimmen sie in ihrem Wahlkreis das Mandat gewonnen haben. Durch die geplante Wahlrechtsreform kann sich das ändern. Einigen, die relativ schwach abgeschnitten haben, kann das gewonnene Mandat entzogen werden. Das Wort „Überhangmandat“ dafür ist im Grunde Etikettenschwindel. Da hängen keine Mandatsträger über. Auch mit den Überhangmandaten sind es wie vorgesehen nur 299 Wahlkreis-Abgeordnete.

Die formale Erstklassigkeit durch Wahlkreisgewinn hat auch nichts mit der Qualität ihrer späteren Arbeit als Abgeordnete zu tun. (Beispiel: Ein Spitzenhotel mit fünf Sternen als Güteklassenzeichen kann von mieser Qualität in Bezug auf die hohe Erwartung der Gäste sein, ein einfacher Landgasthof mit einem oder keinem Stern sich durch hohe Qualität selber auszeichnen.)

Die hier wohl erstmalig gewählte Klassifizierung geht allein vom Wählerwillen aus: Von wem wollen sich die Wähler als Kunden des Dienstleistungsunternehmens „Bundestag“ dort vertreten sehen?

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Für das Mehrheitswahlrecht, das bei der Erststimme angewendet wird, gilt allein: Wer hat die meisten Stimmen für sich gewonnen? Bei Stimmengleichheit, das haben wir jetzt gerade in Berlin gelernt, soll das Los entscheiden! Das ist dann aber genauso wenig ein minderwertiges Mandat wie das mit einer Stimmen mehr errungene.

Zweite Klasse: 247 von 736 Abgeordneten
Da sind die Abgeordneten, die über die Landesliste ihrer Partei ein Mandat bekommen hatten. Die Wähler hatten ihre Zweitstimmen ihren Parteien gegeben, auf deren Wahllisten sie standen.

Wieso steht oben nicht 299 von 736 Abgeordneten, wie es auf Grund der vom Gesetzgeber gewollten Parität von Wahlkreismandaten und Listenmandaten vorgesehen ist? Die Antwort darauf ergibt sich bei der nachfolgenden Behandlung der drittklassigen Abgeordneten.

Dritte Klasse: 52 + 138 = 190 von 736 Abgeordneten
52 Abgeordnete bekamen ihre Mandate nicht durch Zweitstimmen für ihre jeweilige Partei, sondern durch die Stimmen für Parteien, die an der Fünf-Prozent-Hürde scheiterten. Deren Stimmen fallen nicht, wie immer wieder erklärt wird, „unter den Tisch“, sondern wurden den anderen Parteien im Bundestag von der Bundeswahlleitung „über dem Tisch“ zugeschoben.

Aus Sicht der Wähler der nicht zum Zuge gekommenen Parteien wurden ihre Stimmen von denen „geklaut“, die sie gerade nicht wählen wollten. Wie viele Wähler nicht zu den Wahlen gehen, weil ihre Stimmen den Parteien „gutgeschrieben“ werden, die sie partout nicht wählen wollten, ist unbekannt. Das ist eine klare Verletzung des Prinzips des Verhältniswahlrechts (ein Wähler – eine Stimme), das im Zusammenhang mit dem Thema Überhangmandate und Ausgleichsmandate vom Bundesverfassungsgericht als entscheidend festgelegt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht wird sicher in der nächsten Zeit auch damit beschäftigt werden, ob die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Regel aufgrund einer veränderten Parteien-Landschaft noch gerechtfertigt ist. Für das Europa-Parlament und deutsche Gemeindeparlamente gelten sie so nicht.
Wäre die Fünf-Prozent-Klausel ersatzlos gestrichen – das letzte Bundestagswahlergebnis zugrunde gelegt –, wären es nur noch etwa 15 der 52 dieser drittklassigen Mandate.

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Das könnte dann aber durch mehr Überhangmandate und Ausgleichsmandate konterkariert werden. Wenn es bei der letzten Bundestagswahl eine Fünf-Prozent-Regel nicht gegeben hätte, wäre der Bundestag noch deutlich größer geworden als 736 Sitze. Die gesetzliche Neuregelung, die von der Regierungskoalition geplant ist, klammert das Thema Fünf-Prozent-Regel bewusst aus. Dafür dürften nicht nur die 52 drittklassigen Abgeordneten (siehe oben) gesorgt haben.

138 Abgeordnete, das sind die, die sogenannte Ausgleichsmandate von der jeweiligen Wahlleitung zugeteilt bekommen haben. Als Ausgleich für die Abgeordneten der Partei, die „zu viel“ Wahlkreise nach dem Verhältniswahlrecht gewonnen hat. Bei der letzten Bundestagswahl war die Berechnungsgrundlage das Wahlergebnis für die Regionalpartei CSU, die mit bundesweit mandatswirksamen 5,7 Prozent bei den Zweitstimmen mit enormer Hebelwirkung die Zuteilung von 138 Ausgleichsmandaten bei allen anderen Parteien ausgelöst hat.

Die lediglich wegen des maßgeblichen Verhältniswahlrechts „zu viel“ gewählten erstklassigen Wahlkreis-Abgeordneten werden mit drittklassigen Abgeordneten „ausgeglichen“, die kein Mensch gewählt hat. Weder über einen eigenen Wahlkreis noch über eine Landesliste ihrer Partei.

Wenn durch die geplante Gesetzesänderung bei gleichem Wahlergebnis wie bei der Bundestagswahl 2021 diese drittklassigen 138 Mandate wegfallen würden, wäre das aus demokratischer Sicht gut zu vertreten, weil die Mandatsträger weder im Wahlkreis mit der Erststimme noch über die Landesliste mit Zweitstimmen für ihre Partei gewählt worden sind.

Wer alle diese 138 drittklassigen Überhangmandate abschaffen will, schafft nicht nur „werthaltige“ Arbeitsplätze für Abgeordnete ab, sondern auch „nachhaltige“ Arbeitsplätze für die Mitarbeiter dieser Abgeordneten, die immer mehr als Abgeordneten-Nachwuchskräfte aufgebaut werden.

Weil so viel Arbeitsplätze für vier (oder sogar fünf?) Jahre verloren gehen würden, ist es von der herrschenden Regierungskoalition so geplant, dass die Änderungen noch nicht für die nächste Bundestagswahl 2025 wirksam werden würden. Wenn durch eine echte Wahlrechtsreform die (nach der hier gewählten Definition) drittklassige Mandate wegfallen, ist ein Wegfall einiger weniger erstklassiger Wahlkreismandate aus demokratischer Sicht verschmerzbar.

Eine begründete Prognose

Für die nächste Bundestagswahl im Jahr 2025 wird aus vorgeschobenen Zeitgründen noch alles bei der bisherigen Gesetzgebung bleiben. Für die folgende Wahlperiode soll dann das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort haben. Ob nach der nächsten Bundestagswahl 2025 die Zahl der Sitze im Bundestag noch größer oder deutlich kleiner werden kann als 736, werden voraussichtlich vor allem die bayerischen Wähler mit ihrem Stimmverhalten entscheiden.

Würde die CSU fast alle Wahlkreise gewinnen und mit den mandatswirksamen Zweitstimmen (also einschließlich der Stimmen für die erfolglosen Parteien) dicht an die 50-Prozent-Marke kommen, gäbe es in Bayern keine Überhangmandate und folglich dafür auch keine Ausgleichsmandate überall in Deutschland. Bei der Landtagswahl im Herbst dieses Jahres in Bayern kann es im Übrigen ähnlich ausgehen.

Überhangmandate für SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen könnten in anderen Bundesländern anfallen, aber wegen viel geringerer Hebelwirkung zu wesentlich weniger Ausgleichsmandaten führen.

Erhält die CSU bei der Bundestagswahl 2025 in Bayern jedoch ein schlechteres Zweitstimmen-Ergebnis als 2021 und gewinnt trotzdem fast alle Wahlkreise, dann wird der Bundestag noch größer als bisher mit der jetzt schon problematischen Zahl von 736 Abgeordneten. Es gibt dann – wie schon mehrfach dargelegt – noch mehr als 190 nicht gewählte, sondern vom Bundeswahlleiter „errechnete” drittklassige Abgeordnete.

PS: Nach Medienberichten soll am Freitag über den Gesetzesentwurf abgestimmt werden. Bis heute 15.00 Uhr liegt für die Medien und die Öffentlichkeit der Gesetzesentwurf nicht vor. Deshalb ist auch nicht klar, für welche Bundestagswahl das Gesetz gelten soll. Bei Frau Haßelmann/Bündnis 90/Grüne findet sich im Internet die Formulierung für den Zeitpunkt der Wahl: „… und zwar nach der nächsten Wahl 2025“. „Für die nächste Wahl 2025“ wäre eine ganz andere Formulierung.

Soweit erkennbar steigert der neue Entwurf die Wahrscheinlichkeit noch mehr, dass dem Bundesverfassungsgericht das letzte Wort zugeschoben werden soll und auch deshalb für die Bundestagswahl 2025 (oder eventuell vorher) alles beim Alten bleibt.

Für mich wieder ein groß angelegter Betrugsversuch zu Lasten der Wahlbürger.


Dipl.-Kaufmann Dieter Schneider 

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