An diesem Donnerstag, 23. Januar, fand vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln die Verhandlung über die Klage des früheren Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Arne Schönbohm gegen seine Dienstherrin, Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD), statt. Schönbohm hatte geltend gemacht, dass Faeser ihn gegen die Unterstellungen des ZDF-Magazin von Jan Böhmermann (Magazin „Royal“ vom 7. Oktober 2022) hätte in Schutz nehmen müssen. Schönbohm war (und wird im Zuge eines Reuploads der ZDF-Sendung in geänderter Version) eine Verbindung in den Kreml suggeriert. In Folge dessen hatte Faeser Schönbohm von seinen BSI-Aufgaben entbunden und quasi strafversetzt. TE hat laufend darüber berichtet, zuletzt am 22. Januar.
Schönbohm bzw. seine Anwälte hatten vor dem VG Köln schließlich auf (symbolischen materiellen) Schadensersatz wegen Mobbings und einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch Dienstherrin Faeser geklagt. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.
Implizite Rüge für Faeser
In der mündlichen Urteilsbegründung hat das VG aber immerhin ausgeführt: Es spreche vieles dafür, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen sei, indem sie sich nicht stärker schützend vor den Kläger gestellt habe. Mit dieser Feststellung kann Schönbohm, mit dem TE zwischenzeitlich gesprochen hat, leben. Denn hier wird explizit Faesers Versagen dingfest gemacht. Es lasse sich aber, so das VG weiter, nicht feststellen, dass gerade daraus eine für den geltend gemachten Anspruch erforderliche schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers resultierte.
TE-Anmerkung: Naja, der immaterielle Schaden für die Persönlichkeit Arne Schönbohm ist gewaltig. Er wurde weltweit durch den Kakao gezogen, seine Nachbarn mieden ihn, und seine Kinder mussten sich so manches von wegen „Moskau-Spion“ anhören (Aktenzeichen: 15 K 4797/23). Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
Dafür, dass das vom Kläger beanstandete Verhalten den Tatbestand des Mobbings erfülle, so das VG, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Mobbing sei nach gefestigter Rechtsprechung ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren zu verstehen. Dass derlei gegenüber dem Kläger stattgefunden habe, lasse sich nicht feststellen. Auch Schönbohms Versetzung hat das VG nicht beanstandet. Denn, so die Begründung: Der Kläger sei als Beamter ohnehin jederzeit aus dienstlichen Gründen versetzbar. Ein Beamter habe kein Recht auf Beibehaltung seines bisherigen Aufgabenbereichs.
Die Skandal-Passage im Urteil
Sehr fragwürdig dann folgende Passage des Urteils: Das Amt des BSI-Präsidenten sei ein Amt in exponierter Stellung – verbunden mit einer hohen Verantwortung. Das VG wörtlich dazu: „In einer solchen Position muss ein Beamter umso eher damit rechnen, in eine auch politisch aufgeladene Auseinandersetzung zu geraten.“
Wie bitte? Was soll diese reichlich skandalöse Formulierung? Heißt das: Medienleute wie Böhmermann und Co. können einen leitenden Beamten abschießen? Ohne dass der Dienstherr seiner im Grundgesetz Artikel 33 vorgegebene Fürsorgepflicht nachkommt?
Dort, im Grundgesetz, ist von einem „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis“ die Rede. Von einem wechselseitigen Treueverhältnis! Faeser ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie den Eindruck erweckt, die Böhmermann’schen Attacken gegen Schönbohm seien ihr gelegen gekommen und sie bzw. ihr Ministerium haben mit dem ZDF geradezu über Bande gespielt.