In zunehmenden Maße rufen deutsche Gerichte, sogar das Bundesverfassungsgericht, den „EUGH“ an, welcher dann regelmäßig laut Eigendarstellung „Urteile“ fällt, die angeblich auch in Deutschland zwingend angewandt werden müssen.
Bezüglich der Begrifflichkeiten ist anzumerken, dass der Name „Europäischer Gerichtshof (EuGH)“ eine unbegründbare Anmaßung ist; es handelt sich hier nur um eine Organisation, die von den „EU“-Vertragsstaaten geschaffen wurde, und nicht um eine „Europas“. Im Folgenden wird diese Organisation daher als „EUGH“ abgekürzt (großes U), die Kurzform für „EU-Gerichtshof“. Der Begriff „Gericht“ wird aus Wiedererkennungsgründen beibehalten, auch wenn im Folgenden gezeigt wird, dass es sich nicht um ein Gericht handelt, zumindest nicht im Sinne der Deutschen Rechtsordnung. Dieser Begriff wie auch der Begriff „EU“ werden in Anführungszeichen gesetzt, um sprachlich anzudeuten, dass diese irreführend sind; zumal der Begriff „Union“, wie weiter unten noch erläutert wird, dies ebenfalls ist.
Eine Darstellung des „EUGH“ erfolgt hier nicht, es sei auf die entsprechenden Informationsquellen dazu verwiesen. Lediglich ein zentraler Punkt verdient es, hervorgehoben zu werden, nämlich, dass die „EU“-Vertragsstaaten je eine/n Richter/in entsenden, der/die aber im Falle eines Gerichtsverfahrens, in dem das entsendende Land Partei ist, nicht zuständiger Richter („Berichterstatter“) sein darf; mit anderen Worten, es entscheiden dann ausschließlich Richter, die nicht deutsche Staatsbürger sind. Auch wenn im Folgenden nicht explizit darauf eingegangen wird, gelten die Ausführungen auch für alle anderen „Gerichte“ der „EU“.
In den folgenden Abschnitten werden zunächst verschiedene Facetten der Fragestellung, ob der „EUGH“ ein legitimes Gericht mit Geltungswirkung in der Bundesrepublik Deutschland ist, beleuchtet; danach wird in mehreren Schritten erläutert, warum dies nicht der Fall ist. Aus Platzgründen werden nicht alle angesprochenen Artikel und Paragraphen dargestellt, es sei aber empfohlen, diese zu lesen.
Welche Rechtsnormenhierarchie herrscht in der deutschen Rechtsordnung?
Logisch höchstrangig innerhalb des Grundgesetzes ist Artikel 79, die sogenannte Ewigkeitsklausel, die u.a. festschreibt, dass die Grundgesetzartikel 1 und 20 in ihren Grundsätzen nicht verändert werden dürfen; hier Absatz 3 dieses Schlüsselartikels:
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Damit wiederum sind diese beiden Artikel 1 und 20 den anderen gegenüber als höherrangig festgeschrieben.
Artikel 25 legt fest, dass „die allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ Bundesrecht sind, implizit auf Grundgesetzebene; hierzu zählen aber keine internationalen Verträge, auch keine „EU“-Verträge. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass es sich hierbei nicht um „allgemeine Regeln“ (also universelle, weltweit gültige Regeln) handelt, sondern um spezifische zwischenstaatliche Sachverhalte.
In Bezug auf die Frage der Höherrangigkeit des Deutschen Bundesrechtes gegenüber dem Landesrecht stellt Artikel 31 lapidar und klar dar: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“. Diese Klarheit ist insofern von Bedeutung, weil sie deutlich macht, in welcher Form das Grundgesetz gegebenenfalls Fragen der formalen Rechtsnormenhierarchie beantwortet.
Hierarchisch oberhalb des Grundgesetzes angeordnet ist die Freiheitliche Demokratische Grundordnung (FDGO); diese wird im Grundgesetz an verschiedenen Schlüsselstellen erwähnt. Im Kern umschreibt die FDGO die Grundwerte und Grundprinzipien der Rechts- und Gesellschaftsordnung, die in keinem Fall verletzt werden dürfen. Es dürfen z.B. sehr wohl Grundgesetzänderungen gefordert werden, aber nur innerhalb des von der FDGO gesteckten Rahmens; deswegen ist auch die FDGO der Maßstab, der an Parteien angelegt wird, ob sie verfassungsfeindlich (der korrektere Begriff wäre „grundordnungsfeindlich“) sind, und nicht das Grundgesetz selbst. Da die FDGO aber keine kodifizierte Rechtsnormenebene ist, wird die Höherrangigkeit eher implizit angegeben und nicht so explizit wie z.B. beim Thema Bundesrechts vs. Landesrecht.
Internationale und/oder völkerrechtliche Verträge inkl. der „EU“-Verträge sind hierarchisch unterhalb des Grundgesetzes angeordnet, auf der Rechtshierarchieebene der Gesetze, wo sie allerdings typischerweise einen sogenannten Anwendungsvorrang genießen, d.h., im Falle einer Kollision mit sonstigen Gesetzen haben sie Vorrang; dies deswegen, damit die Bundesrepublik Deutschland international rechtlich Vertrauen genießen kann, denn ansonsten könnten solche Verträge, auf die sich ja schließlich die Bürger und Behörden anderer Staaten verlassen, durch normale innerstaatliche Gesetze leicht und von außen schlecht erkennbar ausgehebelt werden.
Diese hierarchische Einordnung ergibt sich einerseits aus der Struktur der Rechtsordnung und andererseits implizit aus den notwendigen Mehrheiten zur Inkraftsetzung der Verträge, hierfür reichen die Mehrheiten, wie sie auch für Gesetze notwendig sind. Artikel 79 des Grundgesetzes regelt ausdrücklich, dass das Grundgesetz nur mit einer doppelten 2/3-Mehrheit des Bundestages sowie des Bundesrates geändert werden kann und dass diese Änderung eine Änderung im Wortlaut beinhalten muss, was implizit zwingend heißt, dass es keine inhaltliche Änderung geben kann, die nicht direkt und schriftlich Bestandteil des Grundgesetzes ist.
Es wäre auch fundamental widersinnig, wäre es mit normaler Mehrheit (versus der doppelten 2/3-Mehrheiten, die für Grundgesetzänderungen notwendig sind) möglich, im Ergebnis Rechtsnormen zu schaffen, die dem Grundgesetz gegenüber vorrangig sind.
Konsistent dazu bestätigt Artikel 59 diese Einordnung der internationalen Verträge als auf Gesetzesebene angeordnet, indem diese nur Rechtgültigkeit erlangen, wenn sie in Form eines Bundesgesetzes innerstaatlich in Kraft gesetzt werden.
Eine Sonderstellung nimmt noch Artikel 146 des Grundgesetzes ein, der Artikel, der die Einführung einer Verfassung anstelle des Grundgesetzes durch Volksentscheid definiert. Da eine solche neue Verfassung alle anderen Artikel ersetzen würde, auch Artikel 79, könnte man Artikel 146 auch als höherrangiger als Artikel 79 ansehen. De facto spielt all dies aber bzgl. jeglicher Rechtsauslegung und Rechtsanwendung außerhalb dieses Spezialthemas „Einführung einer neuen Verfassung“ keine Rolle, da Artikel 146 eben nur genau diesen Punkt regelt. Anders ausgedrückt: Solange dieser Artikel nicht zur Anwendung gekommen ist, gelten uneingeschränkt die anderen Artikel des Grundgesetzes.
(Eine interessante Frage betrifft das notwendige Quorum für die Einführung einer neuen Verfassung; gemäß dem Grundprinzip, dass ein Quorum umso höher sein muss, je fundamentaler das Thema ist (Grundgesetzänderungen erfordern ein 2/3-Quorum, Gesetze ein 50% – Quorum), müsste es wohl bei mindestens 75%, eher bei 80%, liegen.)
Auch eine neue Verfassung würde aber den Grundsätzen der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung untergeordnet sein; sie müsste dazu konform sein.
Zusätzlich zu diesen Hierarchiebeziehungen könnte man noch weitere angeben, z.B. zur hierarchischen Einordnung der sogenannten Grundrechte; dies ist für die Beantwortung der Ausgangsfrage aber nicht notwendig und unterbleibt daher.
Die rechtliche Wirkung einer höherrangigen Rechtsnorm ist die Festlegung des Rahmens innerhalb dessen niederrangigere Rechtsnormen gegebenenfalls detailliertere Bestimmungen festschreiben können; solche Festschreibungen sind nur innerhalb des gesetzten Rahmens zulässig. Dann, aber nur dann, haben Sie Vorrang, nach dem Grundsatz, dass spezifischere Rechtsnormen allgemeineren gegenüber vorrangig sind, auch wenn sie auf einer niedrigeren Rechtshierarchiestufe angeordnet sind. Verlassen dagegen niederrangigere Rechtsnormen den gesetzten Rahmen, sind sie entweder direkt nichtig, d.h., sie entfalten keine Rechtswirkung, oder sie werden zumindest in ihrer Wirkung eingeschränkt auf den zulässigen Rahmen.
Beispiel: Setzt ein Verfassungsartikel den Rahmen für einen bestimmten Steuersatz auf 0% bis 15% fest, dann darf ein Steuergesetz keinen entsprechenden Steuersatz von 18% festlegen. Das Steuergesetz ist dann entweder nichtig (was im Beispiel implizit einen Steuersatz von 0% bedeutet) oder der Steuersatz wird automatisch auf 15% beschränkt.
Diese Regeln gelten insbesondere auch für internationale Verträge, die Teil der Rechtsordnung werden sollen. Es dürfen keine Verträge abgeschlossen werden, die dem Grundgesetz oder der FDGO widersprechen; falls dies doch geschehen ist, sind sie entweder nichtig oder die widersprechenden Klauseln werden auf den grundgesetzlichen Rahmen beschränkt.
Hierauf hat jede/r Staatsbürger/in einen unmittelbaren, unabweisbaren und unbefristeten Anspruch, genau wie auf die Geltung und Rechtswirksamkeit eines jeden Aspektes der Rechtsordnung auch.
Welche Organe dürfen Macht ausüben?
Die Absätze 1 bis 3 des Artikels 20 des Grundgesetzes lauten:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Macht ist die Möglichkeit, Zwang auszuüben oder Eigentum wegzunehmen. Legitime Macht ist solche, die durch die Rechtsordnung definiert ist, wenn diese Rechtsordnung der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung folgt, d.h., wenn das Grundgesetz dazu konform ist und die Gesetze grundgesetzkonform sind. Das Grundgesetz nennt diese Form von Macht Staatsgewalt.
Gemäß Absatz 2 des obigen Schlüsselartikels, der der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 des Grundgesetzes unterliegt und damit als ganz besonders wichtig und im Kern als unabänderlich festgelegt wird und somit anderen Artikeln des Grundgesetzes übergeordnet ist, geht diese Macht vom Volke aus (mit Volk sind hier die wahlberechtigten Deutschen Staatsbürger gemeint) und zwar ausschließlich, denn es werden keine anderen Quellen der Macht genannt; dies macht zusätzlich auch der Begriff „Alle“ deutlich.
Der Artikel umreißt auch, welche Organe Macht ausüben dürfen (im Folgenden „Machtorgane“ genannt):
- Die Wahlbürger bei Wahlen
- Die Wahlbürger bei Abstimmungen (auf Bundesebene nach wie vor von den Parteien verhindert)
- Die Justiz (Judikative)
- Die Gesetzgebungsorgane (Parlamente; Legislative)
- Die Exekutive („vollziehende Gewalt“)
Weitere legitime Formen der Macht gibt es nicht, alle anderen Formen sind illegitim, z.B. die Macht eines Entführers über das Entführungsopfer. (Genaugenommen stimmt das so nicht ganz, z.B. haben die Erziehungsberechtigten gegenüber ihren Kindern eine Machtbefugnis (Grundgesetz Artikel 6) etc.; aber im Kontext dieses Artikels werden diese Aspekte nicht berücksichtigt, da irrelevant).
Welche Staatsbürgerschaft müssen Mitglieder der Machtorgane haben?
Alle Personen, die maßgeblich an Entscheidungen über eine Machtausübung beteiligt sind (und nicht nur beispielsweise Hilfswärter im Gefängnis sind), müssen die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Dies ist daher z.B. in §9 des Deutschen Richtergesetzes für Richter zusätzlich explizit so geregelt, außerdem auch, dass gewährleistet ist, dass Richter „jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ eintreten. Eine analoge Vorschrift ist §15 des Bundeswahlgesetzes, welches die deutsche Staatsbürgerschaft zur Voraussetzung für die Wahl zum Bundestagsabgeordneten macht; §12 wiederum regelt das gleiche für die Wahlberechtigten.
Die Begründung hierfür, auch wenn sie nicht im Grundgesetz zu finden ist, lautet, dass die Loyalität uneingeschränkt der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung, dem Grundgesetz und den Staatsbürgern Deutschlands gegenüber gewährleistet sein muss und dass eine umfassende Vertrautheit mit allen Sitten, Traditionen, Rechtstraditionen, der Rechtsordnung usw. vorhanden sein muss.
Aus letzterem Grund gibt es zusätzlich z.T. Wohnsitzauflagen und Mindestanwesenheitszeiten, z.B. für das kommunale Wahlrecht. Auch werden ggf. gute Sprachkenntnisse des Deutschen zur Voraussetzung gemacht (bzw. sie werden implizit vorausgesetzt).
Zusätzlich zum eben Ausgeführten legt Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes noch folgendes fest:
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Es darf also kein einziges öffentliches Amt geben, welches nur für Ausländer (Personen, welche nicht deutsche Staatsbürger sind) zugänglich ist. Beim „EUGH“ ist aber genau dies vorgesehen, nur ein kleiner Bruchteil der Richterstellen darf überhaupt mit deutschen Staatsbürgern besetzt werden. Allein diese Kollision mit dem Grundgesetz bewirkt bereits, dass die Organisation „EUGH“ kein Gericht mit Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland ist.
Auch wenn das Grundgesetz nicht explizit ausschließt, dass z.B. Gesetzgebungsorgane oder Gerichte eingerichtet werden könnten, die im Ausland befindlich sind und überwiegend oder ausschließlich mit ausländischen Personen besetzt sind, und trotzdem Macht in Deutschland ausüben sollen, so ergibt sich aus dem Wortlaut und der Struktur des Grundgesetzes sowie der darauf basierenden Gesetze doch die klare Intention, dass Derartiges in keiner Weise möglich sein soll; denn wäre es anders, so hätte dies explizit geregelt werden müssen, analog zu dem, was explizit geregelt wurde. Dies ist aber nicht geschehen.
Welche Natur hat die Bundesrepublik Deutschland?
In Absatz 1 des Artikels 20 des Grundgesetzes wird explizit von der Bundesrepublik Deutschland als einem Bundestaat gesprochen, nicht von einem Gliedstaat oder einer Provinz eines größeren Gebildes (z.B. „Vereinigte Staaten von Europa“); dies im Einklang mit der geschichtlichen Realität als ein regulärer Staat, als ein originäres, völkerrechtliches Subjekt.
Artikel 79 Absatz 3 (s.o.) bestätigt in dieser sogenannten Ewigkeitsklausel zusätzlich die hohe Bedeutung der inneren Struktur der Bundesrepublik Deutschland; implizit folgt daraus, dass eine eventuelle Einbettung und Unterordnung Deutschlands in eine großräumigere, staatliche Struktur im Rahmen des Grundgesetzes ausgeschlossen ist, da dieser Sachverhalt dort explizit hätte geregelt sein müssen.
Der einzige Weg zur Änderung dieses Sachverhaltes führt damit über Artikel 146, die Einführung einer neuen Verfassung durch Volksentscheid.
Welche Übertragungen von Hoheitsrechten sind möglich?
Die Artikel 23 und 24 des Grundgesetzes regeln die Übertragung von Hoheitsrechten auf „zwischenstaatliche Einrichtungen“. Es ist hier ausdrücklichen von „zwischenstaatlich“ die Rede und nicht von rechtlich übergeordneten Behörden oder Organen (etwa im Sinne einer übergeordneten Behörde z.B. eines „Europa-Staates“).
„Hoheitsrechte“ sind hierbei legitime staatliche Machtausübungsbefugnisse gegenüber Bürgern, also Befugnisse der untersten Machtorgane, der Exekutive.
Ein Beispiel für eine Übertragung eines Hoheitsrechtes wäre eine solche bezüglich der Durchsuchungsbefugnis zur Durchsuchung eines Deutschen Fischereibootes auch in Deutschen Hoheitsgewässern durch eine zwischenstaatliche Behörde, die dazu ermächtigt worden ist (z.B. aus naturschutzrechtlichen Gründen).
Dies aber nur – und hier ist das Grundgesetz lückenhaft -, wenn die Auswahl und Aufsicht über das Personal dieser Organe ausschließlich mit Zustimmung berechtigter Deutscher Aufsichts- und Kontrollorgane erfolgt und wenn Beschwerden gegen die Amtsführung vor ausschließlich Deutschen Gerichten möglich ist. Diese Deutschen Organe wiederum dürfen sich ausschließlich der Deutschen Rechtsordnung und Grundordnung verpflichtet fühlen.
Diese Bedingungen folgen logisch zwangsläufig aus dem vorher Ausgeführtem, denn es muss unter allen Umständen gewährleistet sein, dass die Macht letztlich strikt konform zu Grundgesetz Artikel 20 abgeleitet und kontrolliert wird. Die Staatsbürger Deutschlands haben einen unmittelbaren und unabweisbaren Anspruch hierauf. Sie müssen insbesondere die Möglichkeit haben, eine Machtausübung seitens einer Exekutive gerichtlich überprüfen zu lassen und zwar ausschließlich nach den hohen Maßstäben des Artikels 20.
Was bedeutet der Begriff „vereintes Europa“ in der Präambel des Grundgesetzes?
Dieser Begriff wird bereits in der ersten Fassung vom 24.05.1949 verwendet:
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen […]
Der Begriff ist inhaltlich nicht bestimmt, es ist auch kein auch nur einigermaßen definierter Rechtsbegriff. In keinem Falle ist er weder damals noch heute zu verstehen gewesen im Sinne eines Zentral- oder Bundesstaates „Europa“, eher ist ein Europa der souveränen Staaten gemeint, welches nicht durch die kommunistische Diktatur der Sowjetunion zerspalten ist. Wäre es anders, hätte das Grundgesetz in seiner damaligen Fassung an vielen zentralen Stellen anders strukturiert und formuliert sein müssen.
Eine nachträgliche Bedeutungsänderung ist ebenfalls ausgeschlossen, denn auch hierfür wären gleichzeitige, massive Änderungen am Grundgesetz notwendig.
In Kombination mit den Hoheitsrechteübertragungsermächtigungen der Artikel 23 und 24 kann man aber eine Ermächtigung zur Führung von entsprechenden Verhandlungen über solche Hoheitsrechteübertragungen sowie Kooperationen (z.B. ESA) herausdeuten; immer aber unter der Maßgabe, dass Deutschland ein unabhängiger, souveräner Staat ist, der nicht ungeordnet ist und von keinem Gremium oder Organ Befehle empfängt oder dem Rechtsnormen oder Gerichtsurteile aufgezwungen werden.
Zwischenfazit
Die Darstellung der Rechtssituation bis hierher entspricht jener bis zum 25.12.1992, als der Artikel 23 des Grundgesetzes neu gefasst wurde. Zusammenfassend kann folgendes festgestellt werden:
- Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Artikel 20 ein regulärer, autonomer, souveräner, anderen Staaten gleichberechtigter Staat, intern gegliedert als Bundesstaat mit mehreren Bundesländern; diese Untergliederung ist im Grundgesetz explizit als unveränderlich festgeschrieben. Insbesondere ist die Bundesrepublik kein Gliedstaat oder keine Provinz eines anderen Gebildes (z.B. eines „EU“-Staates).
- Die Liste der Machtorgane ist abschließend im Grundgesetz festgelegt und zwar in Artikel 20, der seinerseits als unabänderlich festgeschrieben ist.
- Diese beiden Punkte unterliegen der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79; implizit sind sie damit den anderen Artikeln des Grundgesetzes (außer Artikel 1) vorrangig.
- Die einzige Möglichkeit, diese beiden ersten Punkte zu ändern, besteht in der Inkraftsetzung einer neuen Verfassung gemäß Artikel 146 des Grundgesetzes. Diese Inkraftsetzung kann ausschließlich durch Volksentscheid herbeigeführt werden.
- Die deutsche Staatsangehörigkeit darf kein Hindernis sein, Mitglied eines Machtorgans zu sein (Eigentlich ist gemeint: Alle Mitglieder von Machtorganen müssen deutsche Staatsbürger sein; im Grundgesetz ist dies aber nicht direkt so formuliert worden, wahrscheinlich, weil sich niemand vorstellen könnte, dass es überhaupt jemals auch nur einen Versuch des Bruchs dieses elementaren Prinzips geben könnte).
- Es können Hoheitsrechte (untergeordnete Machtausübungsbefugnisse der Exekutive) an zwischenstaatliche Behörden übertragen werden. Hierbei sind aus rechtslogischen Gründen eine Vielzahl von Bedingungen strikt einzuhalten, damit ohne jede Einschränkung gewährleistet ist, dass auch solche Behörden der deutschen Rechtsordnung unterliegen.
- Die Rechtsnormenhierarchie ordnet internationale Verträge, zu denen auch die EU-Verträge gehören, unterhalb des Grundgesetzes, auf der Gesetzesebene ein.
Soweit, so schlüssig. Die Ausgangsfragestellung nach einer eventuellen Legitimität eines EUGH (oder einer vergleichbaren Organisation) kann somit bis zu diesem Zeitpunkt kristallklar beantwortet werden: In keiner Weise ist eine solche Organisation ein Gericht welches Recht mit Gültigkeit in Deutschland sprechen kann; vielmehr ist alles dieser Art vollständig ausgeschlossen.
Der folgende Abschnitt geht auf die Rechtssituation seit der Neufassung des Artikels 23 ein:
Grundgesetz Artikel 23, der „EU-Artikel“: Dieser Artikel spricht u.a. von „Rechtsetzungsakten der Europäischen Union“, in einer späteren Fassung vom 01.12.2009 sogar explizit vom „Gerichtshof der Europäischen Union“.
Die Intention der Verfasser ist offensichtlich das Insinuieren und Festschreibenwollen, es gäbe eine der Deutschen Rechtsordnung übergeordnete „EU“-Rechtsordnung.
Derartiges ist aber aufgrund der in den vorigen Abschnitten dargelegten Rechtsordnungsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland vollständig ausgeschlossen. Artikel 23 ist damit von Anfang an und rückwirkend nichtig (er wird insbesondere vom übergeordneten, der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 unterliegenden, Artikel 20 rechtlich vernichtet). Gleiches gilt für alle internationalen Verträge bzw. Vertragsklauseln internationaler Verträge (insbesondere natürlich die „EU“-Verträge), die den weiter oben ausgeführten, zwingenden Vorschriften des Grundgesetzes und der FDGO widersprechen. Diese sind damit zu signifikanten Teilen ebenfalls nichtig, zumindest in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland. Sie hätten niemals ratifiziert werden dürfen; der Umstand, dass sie es doch wurden, hat rechtlich keine Auswirkung, denn die entsprechenden Organe der Bundesrepublik Deutschland hatten dazu keine Legitimation. Insbesondere können auch andere „EU“-Staaten oder deren Staatsbürger keine Geltung verlangen.
Die Einfachheit und Klarheit der Schlussfolgerung der Nichtigkeit mag für alle Beobachter dieser Thematik, die bereits Generationen von Juristen, Politikern und politisch Interessierten zur Verzweiflung und deren Köpfe zum Rauchen gebracht hat, überraschend sein. Aber der tatsächliche Sachverhalt ist eben genau so wie dargestellt.
Und die Schlussfolgerung kann nur und ausschließlich durch eine wirklich überzeugende Widerlegung aller obigen Aussagen und Deduktionen widerlegt werden. Durch nichts sonst.
Aber hat nicht das Bundesverfassungsgericht zugunsten des „EUGH“ und der „EU“-Verträge entschieden?
Das Bundesverfassungsgericht hat sich verschiedentlich mit dem „EUGH“ sowie weiteren Themenkreisen der „EU“-Verträge befasst. Es hat u.a. auch de facto Urteile an das „EUGH“ delegiert und damit explizit dessen Höherrangigkeit anerkannt, oder genauer, die eigene Niederrangigkeit klargestellt.
Alle Aspekte dieser Urteile oder Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, die den obigen Ausführungen und Schlussfolgerung entgegenstehen, sind allerdings falsch und damit ebenfalls nichtig. Sie müssen jetzt ebenfalls umgehend offiziell für nichtig erklärt werden.
Eine besondere Anmerkung muss hier gemacht werden, auch unabhängig vom Bundesverfassungsgericht: Es gibt Fälle, in denen ein bestimmtes Grundprinzip oder ein Grundwert, welches / welcher eigentlich entweder Bestandteil des Grundgesetzes hätte sein müssen oder welches Bestandteil der FDGO ist, und welches aus diesem Grunde rechtliche Wirkung entfalten müsste, in einem internationalen Vertrag oder einer internationalen Konvention explizit(er) erwähnt wird und auf welches Bezug genommen wird, um eine rechtliche Wirkung, bis hin zur Änderung des Grundgesetzes, zu entfalten. Es ist in solchen Fällen wichtig, zu verstehen, dass in solchen Fällen die rechtliche Wirkung nicht deswegen entsteht, weil das Prinzip in einem internationalen Vertrag erwähnt wird, sondern nur genau deshalb, weil es Teil der direkten, eigenen Rechtsordnung ist, wenn auch ggf. in einem nicht kodifizierten Teil.
Gesamtfazit
Die jetzige „EUGH“-Organisation hat gemäß der obigen Herleitung keine Legitimation und damit auch keine rechtliche Relevanz; nicht mehr als eine Theatertruppe, die Gericht spielt. Alle ihre „Entscheidungen“ („Gerichtsurteile“) hatten und haben von Anfang an und rückwirkend keine rechtliche Gültigkeit in Deutschland. Dies schließt nicht aus, dass inhaltlich nicht doch punktuell Substanzreiches dort erarbeitet worden ist, dies ist aber ohne jede rechtliche Bedeutung, es sei denn indirekt, indem z.B. ein deutsches Gericht Argumentationslinien von dort nach freiem Ermessen (teilweise) übernimmt.
Analoge Analysen können auch für das „EU“-Parlament, die „EU“-Kommission, die „EZB“ („Europäische Zentralbank“; bzw. das Euro-System), die Entscheidungsmechanismen für Geldausgaben der „EU“ und den angeblichen Rechtssetzungskompetenzen der “EU“ sowie weiterer Kontexte durchgeführt werden; aufgrund der jeweils etwas anderen Konstellation wären dafür aber eigene Abhandlungen notwendig.
Die einzige Möglichkeit innerhalb der Deutschen Rechtsordnung, eine Rechtsordnung einzuführen, die größere Gebiete als das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst, z.B. das aller „EU“-Vertragsstaaten zusammen zum Zwecke der Neugründung eines „EU“-Staates durch Verschmelzung der bisherigen „EU“-Vertragsstaaten, führt über Artikel 146 des Grundgesetzes, der Neueinführung einer Verfassung. Alle anderen beteiligten Staaten müssten dies dann analog durchführen.
Bis dahin bleibt es beim oben Aufgeführtem, dass die „EU“-Vertragsstaaten autonome, echte Staaten und keine Gliedstaaten eines wie auch immer strukturierten „EU“-Gebildes sind und dass es keine „EU“-Rechtsnormenhierarchie oberhalb der der Einzelstaaten gibt.
Wie konnte es zu dieser Situation kommen?
Das Fazit wirft die Frage auf, wieso es überhaupt zu einer derartigen Situation kommen konnte, dass versucht wurde und wird, zwei unterschiedlich strukturierte und gegenseitig in zentralen Punkten unvereinbare Rechtsordnungen, die Deutsche und die eines imaginierten „EU“-Staates, gleichzeitig als gültig zu erklären und die Deutsche durch verschiedene Vorgehensweisen, darunter maßgeblich die Selbstunterwerfung dazu nicht legitimierter Organe der Bundesrepublik Deutschland, im Verlauf der Jahre zunehmend unwirksam zu machen, zwar nicht im echten, legitimen, rechtlichen Sinne, wie das hier ausgeführt wurde, aber sehr wohl im realen Sinne.
Der Hauptgrund hierfür ist, dass es in den „EU“-Vertragsstaaten in den letzten Jahrzehnten hunderttausende von Befürwortern (bzw. Apologeten) eines „EU“-Staates gegeben hat und weiterhin gibt, tendenziell mit dem Ziel eines zentralistischen Gebildes, angelehnt mehr an die UdSSR als an die USA. Auch das Römische Imperium dient teilweise als Vorbild. Diese Personen, die in den meisten Parteien sehr prominent vertreten waren und sind, aber auch in vielen anderen Organisationen und zu fast 100% in der „EU“-Funktionärsschicht, haben diese Agenda z.T. offen, z.T. verdeckt vorangetrieben. Insbesondere haben sie bestimmte ihrer Wünsche als Tatsachen hingestellt und entsprechendes auch in die offiziellen Dokumente, z.B. die „EU“-Verträge oder eben das Grundgesetz, hineingetextet. Hierbei wurde sehr geschickt vorgegangen, so dass den normalen Bürgern, die sich nicht näher mit der Materie befasst haben, in vielen Fällen eine rechtliche Situation vorgetäuscht wird, die es so gar nicht gibt.
Ein Beispiel hierfür ist das Konzept einer „EU“-Staatsbürgerschaft (Unionsstaatsbürgerschaft). Der Begriff der Staatsbürgerschaft ist für normale Staaten gut definiert. Für die „EU“ zwar auch, aber irreführenderweise mit einer komplett anderen Bedeutung, nämlich nur im Sinne von „hat die Staatsbürgerschaft eines „EU“-Vertragsstaates“, ohne jede eigenständige, rechtliche Bedeutung (es ist nur ein Synonym für diesen Sachverhalt). Die „EU“-Staat-Befürworter aber suggerieren, es gäbe eine solche „EU“-Staatsbürgerschaft analog zu beispielsweise einer Staatsbürgerschaft der USA. Dem ist aber nicht so.
Aufbauend auf dieser als Tatsache hingestellten Fiktion wurden / werden dann im Laufe der Zeit immer mehr Folgerungen daraus gezogen und weitere Forderungen aufgestellt. Aktuell wird beispielsweise von einigen gefordert, diese angebliche „EU“-Staatsbürgerschaft solle allen nicht-„EU“-Staatsbürgern verliehen werden nach 5 Jahren Anwesenheit in den „EU“-Vertragsstaaten (!) und zwar völlig unabhängig davon, ob auch nur ein „EU“-Vertragsstaat ihnen eine Staatsbürgerschaft verleiht (!).
Ein weiteres Beispiel ist der Begriff der „Union“. Dieser suggeriert mehr, als rechtlich legitim vereinbart wurde, er impliziert insbesondere ein eigenes Rechtssubjekt im völkerrechtlichen Sinne, etwas in dem Sinne wie es bei den „United States of America“ der Fall ist. Die „EU“ ist aber gerade dies nicht, sondern letztlich nichts weiter als eine Reihe von Staaten, die vereinbart haben, einige Dinge kooperativ zu regeln.
Und zu guter Letzt noch ein Beispiel, diesmal ein „Urteil“ des „EUGH“ selbst, aus dem Jahre 1963, in dem es einfach mal so, ohne über die notwendige rechtliche Kompetenz zu verfügen, „festlegt“ hat, dass es ein eigenständiges „EU-Recht“ gäbe, unabhängig von den Rechtsordnungen der Einzelstaaten (und diesen natürlich übergeordnet). Aus verschiedenen Gründen ist dies nicht der Fall, einer der Gründe wurde im obigen Abschnitt über die Rechtsnormenhierarchie bereits aufgeführt.
Einen derartigen Wahnsinn (und anders kann man es nicht einklassifizieren) – und damit sind nicht nur diese Beispiele, sondern der Gesamtkontext gemeint – hat es wohl in der ganzen Menschheitsgeschichte noch nie gegeben und gibt es auch nirgendwo sonst auf der Welt.
Derartiges ist nur möglich durch die nicht-Befassung der meisten Menschen, auch in den Parteien, mit diesen Themen sowie durch die scheinbar relative Ferne der meisten „EU“-Player in Brüssel / Straßburg sowie in den Hauptstädten der „EU“-Vertragsstaaten. Begünstigt wurde es auch durch die – noch – relativ geringen Zahlungen an die „EU“ (wobei via Euro-Geldsystemmechanismen pro Jahr hunderte Milliarden Euro im Ergebnis umverteilt werden, was aber vielen gar nicht bewusst ist) und durch die Verschleierung der de facto Zerstörung der lokalen, staatlichen Rechtsordnungen durch Einbindung und Mitwirkung der lokalen Parlamente und Gerichte. Von fast allen Beteiligten, Medien, diversen Organisationen wird alles als legal, notwendig, richtig, selbstverständlich etc. hingestellt.
Ebenfalls von sehr großer Bedeutung ist, dass sich alle diese Personen und Organisationen (man kann sie zusammenfassend als Linkssyndikat bezeichnen) gegenseitig stützen, gegenseitig bestätigen, gegenseitig Gelder zuspielen etc. Z.B. werden „Institute“ von der „EU“ oder anderen „EU“-freundlichen Playern gefördert, die dann sich ihrerseits erkenntlich zeigen durch das Aufstellen von Forderungen, die den Interessen der Geldverteiler dienen. Bzgl. des Bundesverfassungsgerichtes kann man feststellen, dass die Richter – entgegen dem Grundprinzip der Gewaltenteilung – von den Politikern gewählt werden, die sie kontrollieren sollen – entgegen auch dem Grundprinzip des Verbots von Entscheidungen Befangener. (Ein korrektes Verfahren, die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesverfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften, der Bundesrechnungshöfe etc. zu bestimmen, wäre entweder die direkte Wahl durch die Wahlbürger oder durch die direkte Wahl von Mitgliedern eines von den Parlamenten separaten Wahlgremiums, welches nur hierfür zuständig wäre und von den Parlamenten und Parteien unabhängig und nicht mit diesen verbunden wäre).
Unterm Strich muss man konstatieren, dass seit Jahrzehnten mit Steuerzahlergeldern eine Parallelwelt angetrieben worden ist, die keinen erkennbaren Bezug zur rechtlichen und sonstigen Realität in den „EU“-Vertragsstaaten hat, die von Personen und Organisationen bevölkert ist, deren Eigeninteresse meist deutlich erkennbar im Mittelpunkt eines großen Teil ihres Handelns steht (Ziel „Funktionärsparadies“), die herbeigesehnte, imaginierte fake-rechtliche Konstrukte auf dem Papier erschaffen haben, die in krassem Widerspruch zu den Rechtsordnungen der Einzelstaaten sowie zu den Grundwerten und Grundprinzipien (z.B. Gewaltenteilung, Verbot von Entscheidungen Befangener) der Freiheitlichen Grundordnung, der Grundordnung der Freiheitlichen Gesellschaften und insbesondere Europas, stehen.
Aber das ist nicht das Hauptthema dieses Artikels, deshalb werden diese Themen hier nur kurz zur Erläuterung angerissen.
Was jetzt getan werden müsste
Die Zeit ist überreif, den Stecker zu ziehen, alle illegitimen und damit nichtigen Organisationen, Prozesse und Verträge rückwirkend für nichtig und aufgelöst zu erklären und die durchaus berechtigte Grundthematik, eventuell doch bestimmte Themenkreise kooperativ anzugehen, von Grund auf, auf der Basis grundlegender Überlegungen, geschichtlicher Erfahrungen und Grundprinzipien zu durchdenken. Die bisherigen Player und Apologeten eines „EU“-Staates haben sich dabei in vielen Fällen bzw. weitgehend dermaßen zentralistisch und funktionärsorientiert erwiesen und haben dabei gleichzeitig in einem erheblichen Maße zentrale Grundwerte und Grundprinzipien der Freiheitlichen Gesellschaften mit Füßen getreten sowie eine Vielzahl von hochrelevanten Aspekten mehr oder minder komplett ignoriert, waren in vielen Fällen komplett unredlich etc. etc., so dass von deren Seite nichts für die Bürger Positives oder Konstruktives zu erwarten ist. Sie haben sich praktisch vollständig disqualifiziert.
Diese Debatte muss daher vielmehr von Bürgern, für Bürger, geführt werden. Und nicht von Funktionären für Funktionäre, wie das bisher der Fall war und ist.
Als Einstieg in die zu führenden Debatten soll im Folgenden kurz angerissen werden, welche Anforderungen an eine eventuelle kooperative Rechtssetzung mit anderen Staaten im Einklang mit der Deutschen Rechtsordnung möglich wären (eigentlich ein Thema für eine eigene Abhandlung).
Was an kooperativer Rechtssetzung und Gerichtsbarkeit mit anderen Staaten möglich wäre
Im Kern müssen die Anforderungen der Deutschen Rechtsordnung ohne jede Einschränkung strikt eingehalten werden. Für die Rechtssetzung bedeutet dies, dass alle eventuellen Gesetze, die in Deutschland und in anderen „EU“-Vertragsstaaten gleichzeitig Gültigkeit erlangen sollen, einen Gesetzgebungsprozess durchlaufen müssen, der dem Deutschen entspricht. Konsultationen und Debatten mit Parlamentariern anderer „EU“-Vertragsstaaten wären also sehr wohl zulässig (und könnten durchaus punktuell etwas frischen Wind mit einbringen), aber es müssen alle Debatten umfassend auch in der Deutschen Öffentlichkeit stattfinden (und nicht hinter verschlossenen Türen irgendwo in Brüssel und Straßburg). Insbesondere wäre ein Abnicken von maßgeblich woanders erarbeiteten Vorlagen vollständig ausgeschlossen. Die Inkraftsetzung würde ausschließlich, wie bei sonstigen Deutschen Gesetzen auch, durch den Bundestag stattfinden, bzw. in den Landtagen. Ein „EU“-Parlament gäbe es nicht, dafür aber durchaus gemeinsame Arbeitssitzungen mit Parlamentariern verschiedener Staaten.
Ein solch zusammen mit Parlamentariern verschiedener Staaten erarbeitetes Gesetz tritt nur in Kraft, wenn es im entsprechenden Deutschen Parlament beschlossen wird (meist also der Bundestag, aber auch die Landtage sind denkbar); kommt die notwendige Mehrheit nicht zustande, so entfaltet es keine Rechtswirksamkeit in Deutschland. Andere Staaten würden es wohl genauso handhaben. Mit anderen Worten, solche Gesetze würden nur dort gültig sein, wo sie lokal in Kraft gesetzt wurden. Es gäbe keine Möglichkeit einer Fremdherrschaft durch Mehrheitsentscheide, deren Mehrheit aus anderen Ländern käme. Die Souveränität wäre damit vollständig gewahrt. (Genaugenommen ist jede Entscheidung unzulässig, an der auch nur ein nicht-Deutscher Staatsbürger teilnimmt.)
Noch besser wäre eine Inkraftsetzung ausschließlich durch lokale Volksentscheide mit hohen Quoren, z.B. 75%. Dies würde auch dazu führen, dass sich alle an der Ausarbeitung von Rechtsnormen Beteiligten vorher sehr viel genauer als bisher mit den Themen und den Interessen der Bürger wirklich befassen würden (siehe also Vorbild die Schweiz, bei der immerhin im Nachhinein ein Referendum möglich ist).
Vorher müssten sich die Staatsbürger der entsprechenden Staaten aber erst einmal darüber im Klaren werden, für welche Themenbereiche überhaupt eine Rechtssetzungskooperation mit anderen Staaten einen echten Sinn ergibt (z.B. Kfz-Zulassungsvorschriften); eine extrem komplexe Debatte, die noch gar nicht wirklich begonnen wurde.
Am besten und am klarsten würde dies geregelt werden, wenn im Grundgesetz explizit geregelt wäre, dass es als Standardfall keine kooperative Gesetzgebung gibt, außer das Parlament wird für jeweils einen konkreten Einzelfall durch Volksentscheid dazu ermächtigt, entsprechende Verhandlungen zu führen.
Das Thema der Gerichtsbarkeit ist etwas anders gelagert; die Problematik entspricht der von anderen internationalen Gerichthöfen bzw. Forderungen zur Einrichtung solcher. Im Gegensatz zur Gesetzgebung, die, wie eben skizziert, auf rein innerstaatliche Entscheidungsmechanismen aufbauen kann, besteht hier ein Wunsch nach einer verbindlichen Entscheidung, die rechtswirksam gegen jeden teilnehmenden Staat durchgesetzt wird. Das Problem ist: Es ist weltweit keine rechtliche Konstruktion bekannt, die diesen Wunsch Realität werden lassen kann, ohne gleichzeitig in Kollision / in Widerspruch mit dem Prinzip der staatlichen Souveränität zu geraten.
Würde man für internationale Verträge nur jeweils innerstaatliche Gerichte einrichten, würde damit das Souveränitätsproblem nur jeweils für den Staat gelöst sein, dessen Gericht angerufen wird, nicht aber für den Staat, der gegebenenfalls verurteilt werden würde vom Gericht eines anderen Staates; auch könnten dadurch massive politische Spannungen ausgelöst werden.
Ein weiteres Problem ist die Frage, welche Rechtsordnung angewendet werden soll? Denn eine Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit besteht nicht nur aus einem internationalen Vertrag, sondern umfasst sehr viel mehr, darunter auch Unkodifiziertes, z.B. die FDGO, sowie Rechtstraditionen. Beispielsweise mag es in einem Staat eine andere Bewertung der Handlungsmöglichkeiten der Exekutive geben als in einem anderen, wo die Regelgebundenheit höher gewichtet wird.
Folgende Konstruktion wäre aber denkbar, sie greift zwar auch etwas in die Souveränität ein und übt unter bestimmten Umständen Zwang auf die Bürger eines Staates aus, aber in einem noch vertretbaren Maße:
Es wird (u.U. Fall-weise) eine Rechtssituationsbewertungskommission eingerichtet mit Mitgliedern, die aus den obersten Gerichten der Staaten, deren Bürger am Streit beteiligten sind, entsandt werden; es können auch weitere Mitglieder aus anderen Staaten berufen werden, sofern sich die beteiligten Staaten einigen. Diese Kommission enthält das Mandat und die Befugnis, Zeugen zu laden, Durchsuchungen anzuordnen und eine rechtliche Bewertung zu erstellen; es ist auch eine eher klassische Aufteilung von a la Staatsanwaltschaft / Anklage, Verteidigung und Kommission denkbar. Können sich die Kommissionsmitglieder nicht einigen, gibt es mehr als eine rechtliche Bewertung. Es wird aber kein Urteil gefällt und auch keines durchgesetzt.
Die Legislative, typischerweise also das Parlament, kann aber entscheiden, einer der Bewertungen zu folgen (ggf. in einer Variante), außer das eigene oberste Gericht widerspricht. Damit wird diese entsprechende Entscheidung auch genau auf der Ebene getroffen, die auch den entsprechenden internationalen Vertrag geschlossen hat.
Diese Gesamtthematik ist allerdings sehr grundlegender und komplexer Natur und kann daher hier nicht umfassend behandelt werden; das Beispiel ist nur eines von weiteren Denkbaren.
Ergänzend zur Ausgangsfrage kann also zusammenfassend festgestellt werden, dass es durchaus möglich ist, kooperativ und sinnvoll bestimmte Themenkreise mit anderen Staaten rechtlich zu lösen, zum allseitigen Nutzen. Und zwar ohne dass es einen zentralistischen, weitgehend anonymen „EU“-Staat mitsamt überbordenden, bürgerentkoppelten und herrschsüchtigen Funktionärsparadies gibt.
Es geht deutlich besser. Um Größenordnungen besser. Aber die Debatten darüber müssen erst noch im Detail geführt werden.
Bryan Hayes (geb. 1967 in Frankfurt am Main, irisch / deutsch) befasste sich zu Schulzeiten intensiv mit Softwareentwicklung und arbeitet nach komplementären Studienjahren (Betriebswirtschaft) in St. Gallen und Hamburg als Entwickler und Manager in Technologieunternehmen, aktuell als Senior Software Architekt in der IT-Branche. Seit gut 10 Jahren gilt sein besonderes Interesse der Frage, wie eine Grundordnung konzipiert sein muss, damit Menschen auf Dauer friedlich und gedeihlich auf einem Territorium zusammenleben können.
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