Wenn sich nicht einmal mehr der Bundesrat für ihn stark macht, dann steht es schlecht um den Föderalismus, also die zweite, die vertikale Säule der Gewaltenteilung. Was der Bundesrat nämlich am 22. April zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei einer außerordentlichen Sitzung geboten hat, ist eine Farce.
Da lässt es sich der Bundesrat zunächst gefallen, dass das neue IfSG nicht zum Zustimmungsgesetz erklärt wird, sondern zum Einspruchsgesetz heruntergestuft. Das heißt: Das Gesetz sollte die Zustimmung des Bundesrates gar nicht brauchen, wiewohl es in die Kompetenzen von Ländern und Kommunen eingreift. „Einspruchsgesetz“ sollte es bleiben. Der Bundesrat hätte also den Vermittlungsausschuss anrufen müssen.
Ergebnis im Bundesrat: Es gab – entgegen den Berichten vieler Zeitungen und Sender – überhaupt keine Abstimmung im Bundesrat. Damit war das IfSG „gebilligt“. Außer Spesen also nichts gewesen. Klar, Bundespräsident Steinmeier, der ja zur genauen Prüfung des Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, hatte schon den Stift gezückt, um es noch am gleichen Tag zu unterzeichnen.
Wieder einmal einen schlanken Fuß haben sich die staatstragenden „Grünen“ gemacht. Im Bundestag hatten sie sich (bis auf eine Gegenstimme gegen das IfSG) der Stimme enthalten. Das gleiche Verfahren praktizierten sie nun klammheimlich im Bundesrat. Immerhin sitzen sie in 11 der 16 Landesregierungen. Aber sie haben sich nicht einmal innerhalb ihrer Landeskoalition gegen die Entmündigung der Länder stark gemacht. So ist nun mal “grüne“ Politik: Sich bloß nicht nass machen!
Noch etwas, was im ganzen hektischen Durcheinander völlig unterging: Massive Folgen hat die Bundes-Notbremse auf den Rechtsschutz der Bürger. Wer Maßnahmen wie die Ausgangssperre für unverhältnismäßig hält, kann dagegen jetzt nicht mehr vor ein Verwaltungsgericht gehen. Nein, er muss per Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht anrufen. Eine Anrufung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ist nämlich nicht mehr möglich, denn eine Normenkontrolle gem. § 47 VwGO, die gegen die Verordnungen der Landesregierungen möglich war, steht hier nicht zur Verfügung.