Tichys Einblick
"Verfassungsschutzrelevanter Vorgang"

Wenn die selbstreferenzierende Bürokratie die Macht übernimmt – Teil 2

Zu einem „verfassungsschutzrelevanten Vorgang“ kommt es erst, wenn der Bürger die Abschaffung der Verfassung und der Grundlagen des Aufbaus des Gemeinwesens durch Anwendung von Gewalt anstrebt. Der Bürokrat Haldenwang ist unfähig zu dieser Differenzierung – und unfähig zur Trennung von Verfassung und Staat.

IMAGO / Bihlmayerfotografie

In Teil 1 wurde anhand des Lebenslaufs des Verfassungsschutzpräsidenten Thomas Haldenwang aufgezeigt, wie ein Jurist seine Verwaltungskarriere als Bürokrat ohne jeden Bezug zur Außenwelt organisiert. Das Ergebnis führt in den staatsbeherrschenden, selbstreferenzierenden Bürokratismus.

Wer Verfassungsfeind ist

Nicht derjenige, der auf politischem Wege eine Änderung des Grundgesetzes oder von Teilen desselben anstrebt, ist ein Verfassungsfeind, sondern derjenige, der eine entsprechende Debatte unterbindet.

Auch hinsichtlich des Bestandes und des Schutzes des Bundes ist das Verfassungsschutzgesetz eindeutig. Zu schützen ist der Bund als föderalistisches Gemeinwesen sowie die einzelnen Bundesländer als Bestandteil desselben. Das aber bedeutet nicht, dass ein gewähltes Parlament oder eine Regierung diesen Bestandsschutz genießt. Dessen Änderung und gegebenenfalls Ablösung anzustreben, ist selbstverständlicher Inhalt einer jeden demokratischen Ordnung, soweit dieses im Rahmen der politischen Meinungsbildung und ohne Anwendung von Gewalt erreicht werden soll. Wer hingegen, wie dieses bei radikalen Muslimen der Fall ist, die Abschaffung des Bundes durch Aufgehen in einem islamischen Kalifat anstrebt, der ist unzweifelhaft Teil des Aufgabenfeldes eines Verfassungsschutzes. Ebenso gilt dieses für Zentralisten, die beispielsweise die Abschaffung der Bundesländer und deren Ersetzen durch einen Zentralstaat nach französischem Muster anstreben.

Tatsächlich fraglich sogar müsste das Bestreben sein, die Bundesrepublik Deutschland in einem übergeordneten europäischen Bundesstaat aufgehen zu lassen. Eine solche Bestrebung ist ausschließlich dadurch zu realisieren, dass der Bund als Verfassungsschutzobjekt zu existieren aufhört. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wäre insofern gefordert, entsprechende Bestrebungen unmittelbar zu beobachten. Nicht hingegen gälte dieses hinsichtlich der ursprünglichen EU-Idee eines Staatenbundes anstelle eines Bundesstaates. In einem solchen Staatenbund behielte der verfassungsrechtlich geschützte Bund seine eigenständige Funktion auch dann, wenn er Teile seiner Aufgaben an eine übergeordnete Verwaltung des Staatenbundes abgibt.

Die ideelle anstelle der mechanischen Aufgabe

Tatsächlich aber wird ein Bürokrat der ewigen Binnenorganisation nicht in der Lage sein, die Feinziselierung des Aufgabengebiets Verfassungsschutz tatsächlich inhaltlich und intellektuell zu durchdringen. Denn es wird ihm nicht möglich sein zu erkennen, dass seine Aufgabe nicht eine bürokratisch-mechanische, sondern eine philosophisch-ideelle ist.

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Ob Demokratie, Parlamentarismus oder Republik – oder auch Monarchie, die anzustreben ebenfalls zulässig ist, soweit dadurch nicht die Grundrechte und der Bestand der FDGO gefährdet werden – es sind alles nichts anderes als Ideen. Ideen, die von Menschen entwickelt wurden, um das zwangsläufige Zusammensein zahlreicher Menschen in einem Gemeinwesen zu organisieren. Nichts davon ist statisch – und nichts davon ist auf ewig in Stein gemeißelt. Das wussten sogar die Verfassungsschöpfer, weshalb sie Prämissen setzten, die aus ihrer Sicht und aus gutem Grunde das Verhältnis zwischen dem Bürger als Souverän und Individuum sowie dem Staat als Konglomerat der organisierenden Institutionen in der künftigen Republik regeln sollten.

Verfassungsschutz ist der Schutz einer Idee, denn das, was im Grundgesetz beschrieben wird, ist nichts anderes als die Idee von einem Gemeinwesen. Wesentlicher und maßgeblicher Teil dieser Idee ist der Schutz des Bürgers vor dem, was gemeinhin als „Staat“ bezeichnet wird – und das maßgeblich deshalb, weil ein die Bürokratie einvernehmender Unrechtsstaat genau diesen Schutz des Bürgers wenige Jahre zuvor außer Kraft gesetzt hatte.

Der Schutz der auf Grundlage dieser Idee entwickelten und partiell auch dort beschriebenen Organe und Institutionen aber ist Aufgabe des Rechts. Gesetze definieren, welche Aufgaben und Funktionen staatliche Organe haben. Das Grundgesetz definiert, welche Kompetenzen diese Organe dabei nicht überschreiten dürfen. Gesetze definieren auch, wie die staatlichen Organe zustande kommen. Das Grundgesetz erlaubt, dass sowohl über dieses Wie als auch über das Was dieser Organe auf friedlichem Wege gestritten werden darf.

Bis zum Recht des Widerstands

Artikel 20(4) GG gibt nicht zuletzt deshalb jedem Deutschen – gemeint sind hiermit Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland – das Recht auf Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die in Artikel 20 definierten Institutionen zu beseitigen.

Jenseits dessen, dass dieser Artikel wohlfeil ist, weil die Erkenntnis dieses Rechtszustandes erwartungsgemäß erst dann eintreten wird, wenn es zum Widerstand zu spät ist, und weil zudem auch nicht definiert wird, wer überhaupt derjenige ist, der diese Erkenntnis festzustellen hat, erklärt Artikel 20 gleichwohl die Kernelemente dessen, gegen dessen Abschaffung das Widerstandsrecht gilt und was folgerichtig auch in den zu schützenden Kernbereich des Grundgesetzes fällt. Jedoch wird es hier bereits problematisch, denn Artikel 20 definiert den Bundesstaat Deutschland als „demokratisch und sozial“. Beides aber sind Begriffe, die einem breiten Definitionsspektrum unterliegen.

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 Daraus jedoch ergibt sich der fundamentale Unterschied zwischen Verfassungsschutz und Staatsschutz. Die Verfassung räumt der Definition von Demokratie ebenso wie von dem, was als „sozial“ zu verstehen ist, genau diese Spektrumsbreite ein. Wenn das Grundgesetz keine eindeutige Definition dessen liefert, was unter „demokratisch“ und „sozial“ zu verstehen ist, dann bedeutet dieses, dass das Grundgesetz hierzu keine abschließende Definition treffen wollte (oder konnte). Das wiederum aber bedeutet auch, dass kein staatliches Organ befugt ist, eine solche zu treffen – wohingegen im demokratischen Kräftespiel die Bürger sehr wohl das Recht haben, um diese Begriffe mit jeweils spezifischen Definitionen zu ringen. Deshalb hat der Verfassungsschutz die freiheitliche und demokratische Grundordnung, nicht aber „die Freiheit“ oder „die Demokratie“ zu schützen – beides sind keine Begriffe, die absolut mit unbegrenzter Dauer eindeutig zu definieren wären.
Der Schutz der Staatsidee ist nicht der Schutz der Institutionen

Eben dieses aber muss jemanden überfordern, der als Jurist sein Leben lang nur die Binnenorganisation des Bürokratismus zum Aufgabenfeld hatte. Er begreift nicht die demokratisch-freiheitliche Breite der politischen Diskussion um genau das, was zu schützen seine Aufgabe ist, sondern nimmt in Ermangelung der Idee-Erkenntnis die Institution als das durch ihn zu schützende Objekt. Aus der Verfassungsidee, die zu schützen es gilt, wird das verfasste Herrschaftskonstrukt dessen, vor dem die Verfassung eigentlich zu schützen wäre. Dabei entwickelt sich im mechanistischen Bewusstsein der Agierenden dieses Herrschaftskonstrukt zu einem eigenen, selbstständig funktionierenden Wesen mit eigenem Willen und Wollen. Schuld daran allerdings tragen nicht nur die „furchtbaren Bürokraten“, sondern vor allem jene, die die Bürokraten nicht nur ungehindert machen lassen, sondern ihnen sogar noch die Stichwörter und damit die Legitimation geben.

Den Irrtum, der Personen wie Haldenwang veranlasst, zwischen ihrer Aufgabe des Schutzes einer Staatsidee und dem Schutz staatlicher Institutionen vor anderen Ideen nicht unterscheiden zu können, ist bereits 1949 in der Erstfassung des Grundgesetzes festgeschrieben worden. Wird in den ersten Artikeln noch von „staatlicher Gewalt“ und „staatlicher Ordnung“ gesprochen – also von durch Organe des Gemeinwesens wahrzunehmende Aufgaben –, so erfolgt in Artikel 7 plötzlich die Umkehrung. Statt von „staatlicher Aufsicht“ zu sprechen, tritt hier die „Aufsicht des Staates“ in Erscheinung. Es geht nicht mehr um Aufgaben der Organe des Gemeinwesens, sondern um ein eigenständiges Gemeinwesensorganisationskonstrukt, welches mit der Bezeichnung „Staat“ bezeichnet wird. Dieser Staat, als politisches Gebilde nach Weber ein Gewaltgebilde, erhält eine eigene Dimension jenseits des Bürgers, um den es eigentlich im Grundgesetz geht.

Was ist „der Staat“?

Niemand definiert diesen Staat, beschreibt, was „der Staat“ ist. Er repräsentiert im weitesten Sinne eine politische Ordnung, die für sich selbst ohne weitere Inhalte gänzlich indifferent wird. Verfassungen – so Staaten über solche verfügen – sollen Staaten das entsprechende inhaltliche Gerüst geben. Tatsächlich jedoch bleibt der „Staat“ so oder so das kollektive Anonym einer Idee, welche von den Akteuren in den Institutionen auf allen Ebenen und in allen Gliederungen bevölkert wird – von den Bürokraten organisiert, von den Bürgern getragen.

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 Wie jedes, auch jedes nur gefühlte, Wesen entwickelt dieses Anonym Eigenleben und damit das Bedürfnis nach Selbstschutz und Erhalt, welches noch vor der Selbsterklärung steht. Es löst sich von der Idee, der es seine Existenz überhaupt erst zu verdanken hat, und wird zum kollektiven, übermächtigen Ego seiner bürokratischen Bewohner. Die von Weber erhobene Forderung der Trennung von bürokratischer Aufgabe und der Person des Bürokraten verschmilzt zu einer elementaren Einheit, womit die unverzichtbaren Ansprüche an Objektivität und Berechenbarkeit verschwinden.

Weber definierte die Rechtfertigung von Bürokratie auf drei möglichen Grundlagen:

Moderne Bürokratien gelten als Konsequenz der dritten Möglichkeit – doch Weber vervollkommnete sein Modell erst durch jene bereits zitierte Ergänzung zum bürokratischen Prestige. Sie erst beschreibt die immer noch auf geltenden Gesetzen basierende Bürokratie, die jedoch die unverzichtbare Trennung zwischen bürokratischer Aufgabe und der Person des Bürokraten verschwinden lässt. Damit verlässt die Bürokratie nun ihren Sockel der Rationalität und schafft einen vierten Typus, den wir vielleicht am ehesten als selbstreferenzielle Herrschaft beschreiben können.

Die selbstreferenzielle Herrschaft der Bürokratie

In der selbstreferenziellen Herrschaft dient das geschriebene Recht nur noch als Sockel einer sich selbst begründenden Bürokratie mit eigendynamisch agierenden Institutionen. Der ursprünglich in dienender Funktion tätige Bürokrat übernimmt selbst die operative Definition des ihm ursprünglich übertragenen Aufgabenfeldes. Damit entzieht er sich der unverzichtbaren Kontrolle und entwickelt ein Eigenleben, welches die ursprünglich treuhänderisch übertragene Aufgabe durch jene Selbstreferenz ersetzt und damit sich selbst oberhalb der ursprünglichen Aufgabenebene definiert.

Haldenwang hatte diesen Prozess vermutlich unbewusst und bereits abgeschlossen, bevor er die Funktion des obersten Verfassungsschützers übertragen bekam. Er formulierte die Transformation, indem er von „roten Linien“ sprach, die Vorgänge zu „unserer Angelegenheit“ werden lassen. Diese roten Linien aber definiert er selbst und nicht dort, wo gegen die Ideen der Verfassung verstoßen wird, sondern wo er Angriffe gegen „den Staat“ oder „nicht verfassungskonforme Ideologien“ zu erkennen meint.

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 Verschwörungstheorien, die von Haldenwang zitierte „QAnon-Theorie“ und selbst der Antisemitismus gehören auf der Grundlage der Verfassung zu jenen Meinungsrechten, die der Bürger sein Eigen nennen darf. Darf er sie verbreiten? Ja, solange er sie nicht mit strafrechtlich relevanten Inhalten verbindet. Der Mensch – man mag das bedauern – hat in einer freien Gesellschaft das uneingeschränkte Recht auch auf Blödheit. Er darf antisemitischen Idiotien frönen, darf an wirre Theorien glauben – schließlich gehört sogar die Vorstellung unsichtbarer, übermächtiger Weltenlenker seit Jahrtausenden nicht nur zum selbstverständlich Erlaubten, sondern wird sogar ausdrücklich durch die Verfassung geschützt. Der Bürger darf auch Rassist sein oder Antikapitalist oder Menschfeind an sich – er darf all das, solange er daraus nicht gewalttätige Konsequenzen zieht. Deshalb darf er auch sagen, dass er es ist, solange er damit nicht andere strafrechtlich diskriminiert oder gegen geltendes Recht verstößt.

Das mag vielen nicht gefallen – aber genau so und nicht anders definiert das Grundgesetz die Rechte, die der Staat zu schützen hat. Es sind all das keine Situationen, die in das Aufgabenfeld der Verfassungsschützer fallen, solange lediglich verbal Unsinniges geäußert wird. Hier greift, so das nötig ist, das Strafrecht. Und das beschreibt sehr detailliert, welcher Verstoß gegen geltendes Recht wie zu ahnden ist.

Was ist „verfassungsschutzrelevant“?

Zu einem „verfassungsschutzrelevanten Vorgang“ wird solches erst in dem Moment, wo der Bürger auf Grundlage egal welcher Weltsichten die Abschaffung der Verfassung und der darauf basierenden Grundlagen des Aufbaus des Gemeinwesens durch die Anwendung von Gewalt anstrebt. Doch der Bürokrat Haldenwang ist unfähig zu dieser feinen Differenzierung – und unfähig zur Trennung von Verfassung und Staat. Für ihn es ein verfassungsschutzrelevanter Vorgang, „wenn offen zum Widerstand gegen die Staatsgewalt aufgerufen wird“.

Nein – das ist es eben nicht. Jeder hat das unveräußerliche Recht, zu einem solchen Widerstand aufzurufen. Erst dann, wenn er daraus ein Recht ableitet, mit Gewalt gegen legitime, staatliche Maßnahmen oder Vertreter vorzugehen, wird dieser Aufruf relevant. Relevant für die Strafverfolgungsbehörden – nicht zwingend für den Verfassungsschutz. Der ist erst dann gefragt, wenn die Aufrufer sich organisieren mit dem Ziel, ihren Widerstand beispielsweise durch Terroranschläge zu unterstreichen.

Haldenwang stellt fest: „Ob das jetzt Corona ist oder die Flüchtlingspolitik. Oder auch die Flutkatastrophe: Da hat man teilweise die gleichen Leute gesehen, die versuchten, den Eindruck zu vermitteln, der Staat versage und tue nichts für die Menschen.“ Daraus leitet er den Anspruch seiner Behörde, seines bürokratischen Apparats, ab, gegen solche „Leute“ aktiv werden zu müssen.

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 Was aber ist daran verfassungsschutzrelevant? Jeder Bürger hat das selbstverständliche Recht, seinen persönlichen Eindruck zu vermitteln, dass der Staat versage oder nichts für die Menschen tue. Das kann er überall tun, wo immer ihm dieses beliebt. Selbst, wenn „der Staat“, somit dessen Repräsentanten und Bürokraten, eine solche Kritik für ungerechtfertigt halten sollten – sie müssen die Kritik ertragen. Sie müssen es auch ertragen, wenn solche Bürger zu Tausenden auf die Straße gehen und ihre Kritik laut ausrufen – sollte die Kritik ungerechtfertigt sein, so wäre es an den Gescholtenen, die Kritik sachgerecht zu widerlegen. Und sollten diese Widerlegungen unanfechtbar sein und es dennoch Bürger geben, die an ihrer Kritik festhalten, dann hat der freiheitliche und demokratische Staat auch das auszuhalten.
Unfähig zu Differenzierung

Ein Bürokrat wie Haldenwang ist jedoch nicht in der Lage zur Differenzierung. Er verwechselt die Idee von einer freiheitlichen und demokratischen Grundordnung, die das Grundgesetz als eben solche eher vage als im Detail definiert, mit jenen Institutionen und Organen, die die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens zu organisieren haben.

So mutiert er vom Schützer der Staatsidee zum Schützer der Staatsinstitutionen – und definiert als ewiger Innenorganisator der Verwaltung zudem das, was dieser Staat darstellt, nach eigenem Empfinden selbst. Das mag in einem funktionierenden Rechtsstaat innerhalb eines föderativen Staatsaufbaus mit unabhängiger Judikative noch weitgehend problemlos sein. Zu einer realen Gefahr jedoch wird es, wenn die selbstreferenzielle Bürokratie an der Spitze des Aufbaus der Staatsinstitutionen steht und es kein Korrektiv mehr gibt, welches sie auf ihre eigentlichen Aufgaben zurückführen kann. Denn dann wird der Staatschutz nicht nur zum Instrument der Herrschenden im Kampf gegen deren politische Gegner, sondern beginnt selbst, den Staat als Instrument seines allumfassenden Bürokratismus zu missbrauchen und zur Diktatur der Bürokratie umzuformen.

Wenn die Bürokratie nicht mehr dem Staat dient, sondern diesen definiert, und dieser Staat nicht mehr der Verfassung dient, sondern diese definiert, dann hat der selbstreferenzierende Bürokratismus sein Ziel erreicht und das Wechselspiel aus Aktion und Gegenaktion, aus Ansage und Widerspruch, aus Macht und Machtkontrolle, welches eine Demokratie unverzichtbar ausmacht, durch den Unfehlbarkeitsanspruch des Bürokratiemonopols ersetzt. Und das geschieht selbst dann unweigerlich, wenn die Bürokratoren dieses einfach nur deshalb haben geschehen lassen, weil sie verlernt hatten, zwischen der Staatsidee und den Staatsinstitutionen zu unterscheiden.

Lesen Sie hier Teil 1 von „Wenn die selbstreferenzierende Bürokratie die Macht übernimmt“.

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