Im vorangegangenen Abschnitt wurde aufgezeigt, dass die Verfassung eines souveränen, selbstbestimmten Bürgerstaates den Charakter einer staatsvertraglich verankerten Satzung hat – wir folglich zu Recht von einer „Staatssatzung“ sprechen können.
Satzungen umfassen Rechtsnormen, die den dort benannten juristischen Personen als Handlungsmaxime auferlegt werden beziehungsweise diese sich selbst auferlegen. Sie bilden insofern einen Rahmen des Zulässigen bis hin zu Gewollten mit dem Ziel, für von der Satzung betroffene Gruppe funktionsfähige Rahmenbedingungen des Zusammenlebens oder auch des gemeinsamen Zielstrebens zu schaffen.
Als Staatssatzung oder auch, um einen anderen Begriff zu nutzen, Gesellschaftsvertrag können sie daher unterschiedliche Charaktere aufweisen, wodurch sich, wie wir sehen werden, der Grad der Freiheit einer Gesellschaft definieren lässt. Denn selbstverständlich ist jegliche Satzung vor allem anderen erst einmal ein Eingriff in individuelle Entfaltungsrechte, dient also der Überwindung des egoistischen Tieres im Menschen in der Erwartung, wenn nicht zwangsläufig und erfahrungsgemäß dauerhaft, so zumindest jedoch längerfristig ein sozial verträgliches Zusammenleben garantieren zu können.
Ein Höchstmaß an individueller Freiheit bietet unter dieser Prämisse ein Regelwerk, welches sich auf die grundlegenden Rahmenbedingungen beschränkt. Als Gesellschaftsvertrag konzentriert es sich daher auf die Kernelemente des Aufbaus und der Zusammensetzung seiner Institutionen – dieses wiederum unter dem Aspekt der westeuropäischen Idee der Gewaltenteilung auf jene staatsunverzichtbaren Elemente wie Legislative, Exekutive und Judikative. Gleichzeitig hat ein solches Regelwerk dann, wenn es republikanischen Charakter haben soll, das Verhältnis zu regeln zwischen „dem Staat“ als Komplex der staatlichen Institutionen und dem Bürger als zwar tragendes Element des republikanischen Staates, gleichwohl aber aufgrund der faktischen Machtverteilung im negativen Falle der Staatswillkür ausgeliefertes Objekt.
Die Bürgerlich-Liberale Verfassung
Ein gutes Beispiel einer solchen freiheitlichen bzw. bürgerlich- liberalen Verfassung findet sich in der deutschen Reichsverfassung vom 16. April 1871. Dieses mag manchen verwundern, der unter dem sozialistischen Narrativ des „bösen Kaiserreichs“ aufgewachsen ist. Gleichwohl verkörpert die Verfassung von 1871 das Ideal einer Staatsverfassung, weil sie sich auf ihre Kernaufgaben beschränkt. Sie regelt den Staatsaufbau, als Parlamentarische Demokratie die freie und unabhängige Volksvertretung und als Bundesstaat die Mitwirkung der Länder an den Bundesangelegenheiten. Darüber hinaus schreibt sie in Artikel 3 den Freiheitsanspruch, aber auch die Pflichten des Reichsbürgers fest, der hier angesichts der damals noch bestehenden, unterschiedlichen Regierungsformen in den einzelnen Bundesländern sowohl als „Unterthan“ als auch als „Staatsbürger“ bezeichnet wird.
Wollen wir einen zeitaktuellen Vergleich bemühen, so ließe sich das Reichskonstrukt von 1871 am ehesten mit der sogenannten Volksrepublik China des frühen 21. Jahrhunderts vergleichen: In der VRC gibt es im totalitär-kommunistisch regierten Teil gleichsam den „Untertan“, der in seinem Individualhandeln den Vorgaben einer kommunistischen Obrigkeit unterworfen ist, und im vertraglich hinsichtlich seines Verfassungsmodells souveränen Hongkong den selbstbestimmten Staatsbürger auch dann, wenn seit der Rückgabe des ehemaligen Vertragsgebietes an die Pekinger Führung der Versuch der Überwindung der Staatsbürgerfunktion durch die Zentralregierung unverkennbar war – hier folglich der gegenläufige Prozess als seinerzeit im Deutschen Reich zu erkennen ist. Auch war es im Deutschen Reich des Jahres 1871 so, dass der „Unterthan“ sich auf dem Rückzug befand. Die Reichsverfassung erwartete nicht nur bei den Wahlen zum Bundesparlament den freien Bürger – es garantierte diesem auch die Freiheit seines Tuns als Deutscher in allen Ländern des Bundes.
Unter der Maßgabe, dass das Deutsche Reich von 1871 ein Bundesstaat vordem unabhängiger Länder gewesen ist, liest sich die bürgerlich-liberale Trennung von Individuum und Staatsinstanz in Artikel 3 wie folgt, wobei es bereits die jeweilige Sozialgesetzgebung berücksichtigt:
„Für ganz Deutschland besteht einen gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigungen verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.“
Die Bürgerlich-Soziale Verfassung
Neben die Bürgerlich-Liberale Verfassung, die in Hinsicht auf den Staatsbürger sich auf die Festschreibung der Bürgerrechte im Verhältnis zum Staat und seinen Institutionen beschränkt und alles Weitere der Bürgervertretung des Parlaments beispielsweise über die bürgerliche Gesetzgebung regelt, tritt im 20. Jahrhundert die bürgerlich-soziale Verfassung. Als eine solche könnte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 gelten, so sie vom Souverän als Verfassung bestimmt worden wäre.
Anders als die Reichsverfassung von 1871 begibt sich das GG von der Satzungsfunktion eines normativen Regelwerks in metaphysisch-philosophische Betrachtungen, die insbesondere in den Artikeln 1 und 4 Niederschlag finden, wenn hier von „der Würde des Menschen“, „unverletztlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ sowie „Religions- und Bekenntnisfreiheit“ die Rede ist. Hierbei handelt es sich durchweg um nicht naturwissenschaftlich oder normativ begründete Rechtsansprüche, sondern um die Ergebnisse eines geisteswissenschaftlich-philosophischen Erkenntnisprozesses, hierbei in Artikel 1 auf der Grundlage der das klerikale Gebot überwindenden Gedanken der westeuropäischen Aufklärung sowie in Artikel 4 auf der Grundlage eben genau dieses überwunden geglaubten Klerikalgebots des Mittelalters.
Versucht das GG auf diesem Wege, sowohl mittelalterlicher Weltanschauung wie moderner Philosophie gerecht zu werden, so fällt es damit gleichwohl – wie bereits die Reichsverfassung von 1919 – deutlich hinter den aufklärerischen Charakter der Verfassung von 1871 zurück. Gleichzeitig unterliegt es der Versuchung, sogenannte Staatsaufgaben als Verfassungsaufträge festzuschreiben. Dieses findet sich unter anderem in der Eigentumsbeschränkung des Artikels 14, dem Asylrechtsanspruch des Artikel 16a, der Sozialstaatsklausel des Artikels 20 sowie dem Lebensgrundlagenschutz des Artikels 20a sowie der Artikel 23 bis 25.
Gleichwohl unternahm das GG immer noch den Versuch, sich auf die Interaktion zwischen dem Bürger als Individuum und dem Staat als Konglomerat der bürokratischen Institutionen zu reduzieren. So stellte es grundsätzlich erst einmal fest, wer überhaupt Deutscher und wer insofern Angesprochener des Gesetzestextes beziehungsweise Betroffener der Staatssatzung oder Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages sei. Von einem gleichsam globalen Verfassungsauftrag unter homokollektivistischem Menschenrecht war im GG von 1949 nicht die Rede. Das Gesetzeswerk sollte im klassisch-bürgerlichen Verfassungsverständnis den institutionellen Aufbau des neu gegründeten deutschen Staates definieren und darüber hinaus – wie bereits 1871 erfolgt – den Freiheitsanspruch des Bürgers gegenüber dessen Institutionen absichern.
Dabei war sein Wirkungsgrad bewusst zum einen auf seine regionale Hoheit der ehemaligen Trizone zuzüglich eines eher vagen Anspruchs auf Deutsche Reichsterritorien bis 1937 sowie auf „Deutsche“ im Sinne einer Volksidentität beschränkt. Die erste Darstellung war bereits insofern visionär oder, wenn man so will, irrational, als dass die Bundesrepublik keinerlei Hoheitsgewalt über Territorien außerhalb der ehemaligen Trizone hatte. Die zweite bewegte sich in der Identitätsauffassung eines deutschen Volkes, wobei diese bereits mit Blick auf Deutschösterreicher, Deutschschweizer, Südtiroler sowie auf sich als Deutsche definierende Bürger anderer Staaten indifferent bleiben musste.
In jeder Hinsicht hatte das Grundgesetz insofern bereits mehr des Inhalts von 1919 als des Inhalts von 1871 – die Abkehr von der strikten Staatsauffassung der westeuropäisch-bürgerlichen Aufklärung, die bereits 1919 zugunsten einer in Teilen dem Aufklärungsideal fernen Staatsauffassung erfolgt war, blieb erhalten und legte gleichzeitig den Grundstein für die in den ersten Dekaden des 21. Jahrhunderts zu konstatierenden Entwicklung zu einer kollektivistisch-sozialen Verfassungsinterpretation. Hierzu diente maßgeblich die Definition in der Verfassung festgeschriebener, sogenannter Staatsziele als Instrument.
Der Staatsauftrag als Verfassungsdeform
Die Gefahr eines jeden, sogenannten Verfassungsauftrages oder Staatszieles besteht darin, aus dem liberalen Regelwerk eines Gesellschaftsvertrages zwischen dem Bürger und seinen staatlichen Institutionen einen in der Konsequenz illiberalen Handlungsauftrag eben jener Institutionen abzuleiten. Dieses scheint sogar gewollt und auf den ersten Blick durchaus positiv, wenn es beispielsweise um die Gleichstellung der Frau, Kinder- und Tierrechte oder Umweltschutz geht: „Der Staat“ als institutionalisierte Bürgervertretung übernimmt als Willen des ihn tragenden Volkes politische oder juristische Zielperspektiven, deren Verwirklichung nunmehr zu seinen Aufgaben gehört.
Das allerdings bewirkt in der Praxis eine grundlegende Veränderung des klassischen Verfassungsverständnisses.
Am Beispiel der sogenannten Gleichberechtigung lässt sich ein solcher Prozess hervorragend aufzeigen. Ursprünglich war, nachdem die Frauen erfolgreich ihr Wahlrecht eingefordert hatten, die Gleichberechtigung auf eben jenen Prozess der Teilhabe an den staatlichen Institutionen beschränkt. Die Gleichberechtigung besagte nichts anderes, als dass weibliche Bürger beim Zustandekommen und in der Verantwortungsübernahme staatlicher Institutionen nicht aufgrund ihres Geschlechts schlechter als männliche Bürger behandelt werden durften. Ziel war es folglich, bei gleicher Qualifikation Frauen die gleichen Chancen einzuräumen und bei höherer Qualifikation als jener männlicher Mitbewerber notwendig eine Entscheidung zugunsten der Bewerberin vorzunehmen.
Gleiches galt unter dem Begriff der Gleichheit mithin für alle Staatsbürger in ihrem Verhältnis zu den staatlichen Institutionen. Wohlbemerkt: Staatsbürgern, denn eine Verfassung regelt im eigentlichen Verständnis das Verhältnis zwischen Staatsbürger und Staat. Für Bürger anderer Staaten ist die klassische Verfassung aus gutem Grunde nicht zuständig – ihr Rechtzustand im Gastland wird in entsprechenden Gesetzgebungen unterhalb der Verfassungsebene geregelt.
Maßgeblich ist sowohl bei der verfassten Gleichberechtigung wie bei der „Gleichheit“, dass sie ausschließlich auf das staatliche Handeln gegenüber dem Bürger beschränkt sind. Eine liberale, also bürgerliche Verfassung hat nicht die Aufgabe, beispielsweise die Gleichberechtigung der Geschlechter in der Ehe zu regeln. Dafür ist, so eine entsprechende Notwendigkeit erkannt wird, die bürgerliche Gesetzgebung zuständig, die – soweit sie staatliches Handeln erfordert – sich an diesem Gleichberechtigungsanspruch zu orientieren hat. Will sagen: Die Legislative kann mit einfacher Mehrheit Gesetze erlassen, die beispielsweise die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe stellen. Lässt sich dennoch ein Partner in der Ehe vergewaltigen und bringt er dieses nicht zur Anzeige, ist die staatliche Zuständigkeit nach dem Grundsatz des Wo kein Kläger da kein Richter dadurch nicht berührt.
Jene verfasste „Gleichheit“ beschränkt sich ebenfalls ausschließlich auf die Interaktion zwischen Bürger und staatlicher Institution. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass in Konfliktfällen zwischen Bürger und staatlicher Institution – so zumeist vor Gericht oder bei staatlichen Eingriffen in das Selbstbestimmungsrecht – kein Staatsbürger aufgrund welcher Kriterien auch immer anders als ein anderer behandelt wird. Hierhinter steht der Gedanke der res publica, eines Gemeinwesens gleichberechtigter Bürger ohne Privilegierung. Nicht erfasst durch den Gleichheitsanspruch sind in einer klassischen Verfassung mögliche individuelle oder kollektive Ansprüche beispielsweise gegen unabhängige Tarifpartner, in Betrieben diese Ansprüche durch staatliche Intervention oder Gesetzgebung zur Geltung bringen zu lassen – es sei denn, das betroffene Unternehmen befände sich in öffentlicher Hand und damit in der Zugriffsrelevanz der staatlichen Institution.
Das Gleichheitsgebot einer Verfassung erwartet zwar zwangsläufig eine Gleichbehandlung in der Anstellungs- und Beschäftigungspolitik staatlicher Institutionen, nicht aber eine solche im privaten Unternehmen – es sei denn, sie wäre im Rahmen der durch die Verfassung garantierten Tarifautonomie zwischen den Tarifparteien vereinbart. Eine Zwangsgesetzgebung beispielsweise bei der Stellenausschreibung privater Arbeitsgeber zur vorgeblich diskriminierungsfreien Formulierung (und Anstellung) ist mit Blick auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland insofern ein nicht durch die Verfassung gedeckter Eingriff in die durch den Artikel 2 zugesicherte Selbstbestimmung, da sie einen ausschließlich für staatliches Handeln bestimmten Grundsatz zu einem staatbürgerlichen Verhaltensgrundsatz verkehrt.
Die Reihe solcher verfassungswidrigen weil wider Artikel 2 gerichteten Verstöße lässt sich mit Blick auf die Bundesrepublik beliebig fortsetzen. So fällt nicht in das Aufgabengebiet eines verfassten Staates mit Gleichheitsanspruch beispielsweise ein staatliches Bestreben, allen jungen Bürgern einen identischen Schulabschluss zukommen zu lassen. Der Gleichbehandlungsanspruch der Bürgerlich-Sozialen Verfassung beschränkt sich hier darauf, allen Schülern des Staatvolkes als Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages ein identisches Angebot vorzuhalten und jedem unabhängig von Herkunft und (ursprünglich) Stand den Zugang zu ermöglichen. Unterhalb der Verfassungsebene steht es dem bürgerlich-sozialen Staat selbstverständlich frei, per Gesetzgebung eben diesen Bürgeranspruch auch auf Nicht-Staatsbürger auszudehnen– und es wäre ein entsprechender Anspruch durch den Gleichbehandlungsanspruch notwendig dann gegeben, wenn der Nicht-Staatsbürger sich legal im Staatsgebiet aufhält.
Tatsächlich aber wäre es bereits ein Verfassungsverstoß gegen das staatliche Gleichbehandlungsgebot, wenn bestimmten Bevölkerungsteilen gezielt eine besondere und selektive Förderung zuteil würde. Denn tatsächlich ist jedwede staatliche Bevorzugung von einzelnen Individuen aus welchen Gründen auch immer selbst ein eklatanter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot einer Verfassung, da sie bestimmte Teile der Bevölkerung anders als andere behandelt und damit vom verfassten Gleichbehandlungsgebot durch die staatlichen Institutionen abweicht.
Auch wenn dieses angesichts der angewandten Praxis absurd erscheinen will: Eine Sonderbehandlung beispielsweise über die gezielte Förderung leistungsschwacher Kinder ist nicht nur nicht durch das verfasste Gleichheitsgebot gedeckt – es ist ein ausdrücklicher Verfassungsverstoß im Sinne der Bürgerlich-Sozialen Verfassung, da es im Sinne Orwells einige Bürger gleicher als gleich behandelt und damit das Gleichbehandlungsgebot unterläuft. Etwas anderes wäre es, wenn die entsprechenden Angebote gleichermaßen allen Kindern angeboten würden und von jedem Kind unabhängig von Herkunft, sozialem Stand oder Geldbeutel der Eltern wahrgenommen werden könnte. Staatliche Programme oder die staatliche Förderung solcher in privater Hand, die beispielsweise die Stipendienvergabe gezielt von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängig machen, wären daher ein Verfassungsverstoß. Kein Verfassungsverstoß hingegen wäre es, wenn solche Programme von privater Hand ohne staatliche Förderung oder Bevorzugung organisiert würden, da eine solche private Initiative durch das Selbstbestimmungsrecht gedeckt ist und das verfasste Gleichbehandlungsgebot – ich wiederhole mich – ausschließlich das Interaktionsfeld zwischen staatlicher Institution und Bürger betrifft.
Die Kollektivistisch-soziale Verfassung
Tatsächlich aber haben wir in der Bundesrepublik Deutschland zu konstatieren, dass „der Staat“ sich im Sinne der Bürgerlich-Sozialen Verfassung ständig des Verfassungsbruchs schuldig macht. Jegliche Form der Quotierung, gleich über welche Kriterien begründet, durch staatliche Institutionen ist selbst bei der Einstellungspolitik für staatliche Unternehmen oder Unternehmen in staatlicher Abhängigkeit ein Verfassungsverstoß, weil sie gegen die Absolutheit der Gleichbehandlung verstößt. Ein Gesetz, welches beispielsweise in Unternehmensvorständen bestimmte Geschlechterquoten vorschreibt, ist in diesem Sinne ebenfalls ein Verfassungsverstoß. Dieses gilt insbesondere bei staatlich geführten Vorständen, da hier „der Staat“ in der besonderen Verpflichtung steht, dem Gleichbehandlungsanspruch aller Bürger zu entsprechen, welche eine gezielte Besserstellung nach Geschlecht, Herkunft oder welchen Kriterien auch immer ausdrücklich als verfassungswidrig definiert. Nicht hingegen ein Verfassungsverstoß ist es, wenn ein privates Unternehmen im Sinne einer tariflichen Einigung oder auf Grundlage einer internen Unternehmenspolitik entsprechende Quotierungen beschließt – verfassungswidrig wird es erst dann, wenn das Unternehmen durch ein einfaches Gesetz seitens staatlicher Institutionen dazu gezwungen wird.
Gleichwohl – die wenigen dargelegten Beispiele haben dieses bereits deutlich gemacht – ist ein solcher permanenter Verfassungsverstoß in der Bundesrepublik längst die Regel – und wird darüber hinaus durch die Verfassungsgerichte nicht nur gedeckt, sondern regelmäßig eingefordert.
Die Erklärung für diesen Widerspruch eines faktisch permanenten Verfassungsverstoßes unter dem Dach einer Verfassung findet sich in der Feststellung, dass jene besagten Verstöße eben nur dann welche sind, wenn wir auf der Grundlage einer Bürgerlich-Liberalen oder einer Bürgerlich-Sozialen Verfassung argumentieren. Sowohl die Verfassung von 1871 als auch das Grundgesetz von 1949 zeichneten sich dadurch aus, das sie
a. Sich auf die Beschreibung des institutionellen Staatsaufbaus und das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beschränkten;
b. Das Gleichheitsgebot ausschließlich auf dieses Verhältnis zwischen Bürger und Staat anwandten, und
c. Das Selbstbestimmungsrecht des Bürgers als absolutes Gut über den staatlichen Eingriff setzten, soweit nicht per in verfassungsgemäßen Legislativverfahren ein entsprechendes, mit der Verfassung konformes Gesetz solche Eingriffe rechtfertigte.
In der Verfassung von 1871 findet sich ein solcher Eingriff faktisch nur hinsichtlich der Wehrdienstverpflichtung junger, männlicher Staatsbürger sowie beim Ausschluss der Gleichzeitigkeit von exekutiver und legislativer Funktion.
Wenn nun gegenwärtig der staatliche Eingriff in das verfasste Selbstbestimmungsrecht des Bürgers nicht nur zur Regel wird, sondern sogar von jenen eingefordert wird, die ursprünglich darüber zu wachen hatten, dass die Bürgerlich-Soziale Verfassung von 1949 geschützt werde, so zeigt dieses jenseits des Verfassungsverstoßes durch die entsprechenden Institutionen im Sinne der Verfassung von 1949 einen deutlichen Charakterwandel zumindest der Verfassungsinterpretation auf.
Die Veränderung der Verfassung
Tatsächlich gehört die Bürgerlich-Soziale Verfassungsidee mittlerweile ebenso der Vergangenheit an, wie 1949 die Bürgerlich-Liberale Verfassungsidee keine Relevanz mehr hatte. Der Unterschied: Die Umwandlung der als Grundgesetz der Bundesrepublik vorliegenden Verfassung erfolgte nicht über einen verfassunggebenden Prozess, sondern schleichend. Hierzu bedienten sich die politischen Vertreter einerseits der Möglichkeit, dieses Grundgesetz ohne Bürgerbefragung aus eigener Machtvollkommenheit mit parlamentarischer Zweidrittelmehrheit zu ändern, mehr noch aber durch eine ständige Übergriffigkeit der einfachen Gesetzgebung über das bürgerlich-liberale Verfassungsverständnis hinaus eben jenes zu überwinden, um als nunmehr nächste Stufe einer Verfassungsinterpretation ein Kollektivistisch-Soziales Verfassungsverständnis zu etablieren.
Der italienische Politikwissenschaftler Niccolo Machiavelli schrieb dereinst: „Wer einem Staat eine neue Verfassung geben will und dabei möchte, dass sie gut aufgenommen und zur Zufriedenheit eines jeden erhalten wird, muss wenigstens den Schein der alten Formen beibehalten, damit das Volk glaubt, es hätte sich nichts geändert, auch wenn die neuen Einrichtungen mit den früheren nicht das geringste gemein haben.“
Machiavelli lag uneingeschränkt richtig – doch er vergaß dennoch den Hinweis auf den besten aller Wege: Die Verfassung scheinbar nur marginal zu ändern, dabei aber ihren Gehalt auf den Kopf zu stellen. Wie ideal sich dieser Weg erweisen kann, demonstrierte der Verfassungsweg der Bundesrepublik Deutschland seit 1990, als schleichend aus einer Bürgerlich-Sozialen eine Kollektivistisch-Soziale Verfassung gemacht wurde und kaum ein Bürger dieses wahrnahm, ja, dieser Wandel offenbar von einer Bürgermehrheit nicht nur widerspruchslos hingenommen, sondern als obrigkeitsstaatliches Ordnungsprinzip des gesellschaftlichen Lebens befürwortet wurde.
Das entscheidende Kriterium in diesem unmerklichen Verfassungsänderungsprozess ist die Abschaffung der verfassten Zielrelevanz. Wie dargelegt definieren die Bürgerlich-Liberale ebenso wie die Bürgerlich-Soziale Verfassung neben dem institutionellen Staatsaufbau maßgeblich die Freiheitsrechte des Staatsbürgers als dessen Anspruch, nicht in seiner persönlichen Entfaltung von staatlichen Institutionen behelligt zu werden. Die bürgerliche Verfassung will insofern eine Grundlage schaffen, auf der die Bürger sich nach eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten frei und unabhängig von staatlichen Zugriff entfalten können.
Die Kollektivistisch-Soziale Verfassung, zu der das Grundgesetz im Verständnis der Politik ebenso wie der verfassungsschützenden Institutionen mittlerweile mutiert ist, geht hingegen den umgekehrten Weg. Es versteht den verfassten Staatsauftrag nicht mehr als Schirm des Bürgers gegen die Zugriffigkeit der staatlichen Institutionen, sondern als von den staatlichen Institutionen definierten Bürgerauftrag. Konkret bedeutet dieses: Sollte die Verfassungsregel ursprünglich das Handeln des Bürgers vor dem repressiven Verhaltensgebot seitens der staatlichen Institution schützen, so definiert sie heute repressiv eben genau dieses Verhalten des Bürgers als Handlungsgebot. Sollte ursprünglich der Gleichheitsanspruch den Bürger in seinem Freiheitsanspruch als verfasstes Individualrecht vor dem staatlich-bürokratischen Handlungsgebot schützen, so definiert heute das staatlich-bürokratische Handlungsgebot als Kollektivrecht den Handlungsrahmen des entindividualisierten Bürgers.
Damit nun wird jeder Bürger, der sich dem kollektivistischen Handlungsgebot der kollektivistisch-sozialen Verfassungsinterpretation wiedersetzt, erst zum Verfassungsgegner, dann zum Staatsfeind. Die Verfassung selbst mutiert vom Instrument des Bürgerschutzes gegen die staatliche Institution zum Instrument des staatlich-bürokratischen Komplexes gegen den Bürger.
Welche Konsequenzen dieses für eine Institution haben muss, die vom Verfassungsschutz über die Staatssicherheit zur Gedankenpolizei mutiert, wird in den folgenden Abschnitten beschrieben.