Tichys Einblick
Gewinner ist die Islam-Fraktion

Rassismus als Instrument eines Kampfes politischer Ideenlehren

Der antirassistische Kampf der Gegenwart selbst ist nichts anderes als ein Kampf gegensätzlicher, ideenpolitischer Fraktionen um die ideenpolitische Dominanz auf den Planeten Erde.

© Getty Images

Im Sommer des Jahres 2020 erlebt die europäische Zivilisation als Folge des Todes eines Schwarzamerikaners bei einer Festnahme eine bislang unvorstellbare Attacke auf Symbole der europäischen Kultur. Unter dem Schlagwort des Antirassismus werden die Grundfesten der europäischen Zivilisierung der Welt infrage gestellt. Weitgehend auf den europäischen Kulturkreis begrenzte Angriffe auf Symbole europäischer Kultur deuten eine grundsätzliche Umschreibung eben dieser und ihrer Geschichte an.

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In Deutschland soll der Rasse-Begriff aus dem Grundgesetzt getilgt werden – möglicherweise ersetzt durch ein Staatsziel des „Antirassismus“. In den USA fallen die Statuen von Südstaatenoffizieren, im Vereinigten Königsreich kommt Winston Churchill auf die Anklagebank. Die UN stellt sich offenbar hinter die weltweit agierende „Antifa“, eine vom US-Präsidenten als „terroristisch“ bezeichnete Bewegung der extremen Linken.

Geht es bei diesen Änderungsvorstellungen, den parallelen Demonstrationen und den Angriffen auf Symbole der Europäischen Geschichte tatsächlich nur um das Entsetzen über den Tod eines Amerikaners durch den Eingriff einer möglicherweise übereifrigen Polizei? Oder geht es bei der globalen Anklage eines angeblich überall vorhandenen Rassismus um etwas ganz anderes?

Das scheinbare Paradoxon des Rassismus

Grundsätzlich gilt: Verbieten oder entfernen kann ich nur etwas, das existiert. Diese Existenz muss nicht zwangsläufig materieller Natur sein. Auch Gedanken, gedachte Handlungsperspektiven und -ziele können existieren und folglich einem Entfernungsgebot unterliegen. Gehen wir davon aus, dass Rassismus, so wir seine Existenz unterstellen, notwendig jener zweiten Kategorie zuzuordnen ist auch dann, wenn daraus Konsequenzen materieller Natur erwachsen können. Wie nun aber definieren wir diesen „Rassismus“?

Um uns dieser Frage zu nähern, soll der Blick auf eine Publikation der SGO United Nations geworfen werden, die sich in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen mit diesem Phänomen beschäftigt. Im Jahr 2012 veröffentlichte die UN ein umfassendes Schriftwerk unter dem Titel „United against Racism, Racial Discrimination, Xenophobia and Related Intolerance“ – übersetzt: „Vereint gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Xenophobie und verwandte Intoleranz“.
[Hinweis: „Xenophobia“ wurde hier als Fremdwort übernommen, da dieser Begriff in Laufe der Zeit selbst einer Wandlung unterlegen ist, die eine Übersetzung problematisch macht. Wörtlich aus dem Griechischen übersetzt bedeutet Xenophobie Fremdenangst als Angst oder Furcht vor Fremden. Heute wird Xenophobie jedoch gemeinhin als „Fremdenfeindlichkeit“ übersetzt – was insofern inkorrekt ist, als dass „Angst“ nicht zwangsläufig zu „Feindlichkeit“ führen muss und keinesfalls Angst und Feindlichkeit identisch sind.]

Der Versuch einer Differenzierung

Bereits bei der Titelwahl wird deutlich, dass die UN den Versuch einer Differenzierung unternimmt. Wenn die Aufzählung von vier Begriffen Sinn machen soll, dann diesen, dass sie nicht identisch sind, also nicht ein und dasselbe beschreiben. Dieser Logik folgt auch die SGO Europarat, wenn sie einer ihrer Institutionen die Bezeichnung „European Commission against Racism and Intolerance“ gibt.

In ihrem 121 Seiten umfassenden Schriftwerk nimmt die UN Bezug auf die „Universal Declaration of Human Rights“ – Universelle Menschenrechtsdeklaration – und unterstreicht unter dem Aspekt allgemeingültiger Menschenrechte und Grundfreiheiten als mögliche Diskriminierungstatbestände: Rasse [race], (Haut)Farbe [colour], Geschlecht [sex], Sprache [language], politische oder andere (Welt)Anschauung [political or other opinion], nationale oder soziale Herkunft [national or social origin], Eigentum [property], Geburt(s-) oder anderen Status [birth or other status]. Auch hier wird folglich differenziert zwischen Rasse-begründeten Tatbeständen oder anderen, welche zu berücksichtigen, jedoch nicht mit Rassismus identisch sind. Bemerkenswert ist, dass die UN bis hierhin nicht die Religion als Diskriminierungsmöglichkeit erwähnt, wir diese jedoch unter „other opinion“ subsumieren können.

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Festzuhalten ist, dass es sich – wie auch aus dem Nachfolgenden deutlich wird – bei den Menschenrechten nicht um naturwissenschaftliche Sacherkenntnis handelt, sondern um eine philosophische Weltbetrachtung. Will sagen: Die Deklaration oder Erklärung postuliert bestimmte Inhalte und/oder Ziele, weil sie diese für moralisch-ethisch notwendig erachtet. Auf dieser Grundlage setzt sie zu einer Feindifferenzierung an:

„Recognizing that national and international actions are required to combat racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance, in order to ensure the full enjoyment of all human rights, economic, social, cultural, civil and political, which are universal, indivisible, interdependent and interrelated, and to improve the living conditions of men, women and children of all nations.“

Das beanspruchte Recht des Menschen wird damit auf das Recht auf wirtschaftliche, soziale, kulturelle, bürgerliche und politische Selbstbestimmung erweitert. Sodann wird „xenophobia“, die wir in diesem Kontext als Fremdenfeindlichkeit zu verstehen haben, in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen als „eine der Hauptursachen und Formen von Diskriminierung und Konflikten“ bezeichnet, welche jeder Staat und die Staatengemeinschaft zu bekämpfen habe. Diese Formulierung lässt es naheliegend erscheinen, dass Rassismus, aber auch jene anderen, zu bekämpfenden Ablehnungstatbestände letztlich unter dem Xenophobie-Begriff zu fassen sind. Rassismus wäre demnach eine Form von Xenophobie – aber auch Ablehnung aufgrund des Sozialstatus, des Geschlechts (wobei die UN 2012 den Aspekt eines „diversen“ Geschlechts nicht berücksichtigt) oder der politischen Anschauung Teilaspekte der zu bekämpfenden Xenophobie sind.

Das Paradoxon des Antirassismus

Diese Darlegung der UN scheint insofern sinnvoll, da auch die Ablehnung anderer Menschen aufgrund eben deren Status, Geschlechts oder politischen Anschauung erst einmal maßgeblich auf der Ablehnung oder der Angst vor etwas dem Individuum Fremden beruht. Gleichzeitig aber offenbart sich hier – vergleichbar dem Paradoxon der Toleranz nach Karl Popper – ein Paradoxon der Xenophobie bzw. des Rassismus, konkreter Antirassismus. Denn wenn es ein unveräußerliches Menschenrecht des Individuums gibt, frei in der Entscheidung seiner politischen Anschauung zu sein, dann muss dieses unveräußerlich auch das Recht umfassen, sich für eine xenophobe Weltanschauung zu entscheiden.

Das bedeutet: Der Anhänger beispielsweise einer Gruppe wie der „Arian Nation“ oder auch der Weltanschauung der NSDAP hat das unveräußerliche und zu tolerierende Recht, seine Positionen toleriert zu sehen. Gleichermaßen gilt dieses ebenfalls beispielsweise für Anhänger eines kommunistischen Weltbildes auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus, dessen Xenophobie sich in der Ausgrenzung und Diskriminierung behaupteter gesellschaftlicher oder sozialer „Klassen“ manifestiert. Das Paradoxon liegt damit in der unvermeidlichen Pflicht des Anti-Xenophobisten, das Menschenrecht des Xenophoben auf Xenophobie vor Diskriminierung zu schützen. Damit auch: Ein selbsterklärter Anti-Rassist muss es sich zur vornehmsten Pflicht machen, das Recht des Rassisten auf seinen Rassismus vor den Angriffen durch Anti-Rassisten zu schützen.

Das philosophische Weltmenschheitsziel

Auf der Grundlage dieses unabweisbaren Paradoxon definiert die UN ihr Ziel im Kampf gegen Xenophobie wie folgt:

„Determined, in an era when globalization and technology have contributed considerably to bringing people together, to materialize the notion of a human family based on equality, dignity and solidarity, and to make the twenty-first century a century of human rights, the eradication of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance and the realization of genuine equality of opportunity and treatment for all individuals and peoples.“

Damit unterstreicht die global agierende SGO ihre philosophische, weil naturwissenschaftlich nicht herleitbare und deshalb auch so bezeichnete Vorstellung [notion] von einer auf Gleichheit [equalitiy], Würde [dignity] und Solidarität [solidarity] basierenden „Menschheitsfamilie“. Was auf den ersten Blick so sinnfällig, ja nobel erscheinen will, ist dennoch nichts anderes als eine weltanschauliche Manifestation. Es ist ein auf philosophischer Betrachtung beruhendes, weltanschauliches Angebot, das, blendet man jegliche emotionale Wertung des Angestrebten aus, sich in seinem im wahrsten Sinne des Wortes als Ideologie („Ideenlehre“) zu bezeichnendem Charakter an die Menschheit als Ganzes richtet. Es ist, um es noch deutlicher zu sagen, nichts anderes als ein politisches Angebot, das sich im Kern sozialistischer, aufklärerischer und christlicher Gedankenmodelle bedient.

Das politisch-weltanschauliche Angebot der UN

Politisch-philosophische Angebote kann sich das Individuum zu eigen machen – aber es muss dieses nicht. So erklärt sich beispielsweise, warum die islamisch geprägten Staaten mit ihrer eigenen Kairoer Menschenrechtserklärung eben diesem Angebot der UN nicht gefolgt sind, indem sie ihren Menschenrechtsbegriff unter die Notwendigkeit der Kompatibilität mit jenen weltanschaulichen Prämissen stellen, deren schriftliche Manifestation einem Mohammed zugeschrieben wird. Allein schon das belegt, dass sich das politische Angebot der SGO UN trotz seines globalen Anspruchs bereits in unmittelbarer Konkurrenz zu einem abweichenden Manifest bewegt: UN und Islamische Staaten streben in einer scheinbar identischen Sache mit der Bezeichnung „Menschenrecht“ in der Konsequenz zwei unterschiedliche Realisationen an. Wir haben es folglich mit zwei konkurrierenden Weltanschauungen zu tun, die miteinander um die Dominanz ringen und offenbar gegenwärtig eine Art Burgfrieden geschlossen haben, indem sie zwar offizielle identische Ziele verfolgen, damit aber Unterschiedliches meinen.

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Damit allein allerdings ist die politische Dimension der Situation noch nicht umfassend beschrieben. Denn in seinem weltanschaulichen Charakter konkurriert das UN-Manifest nicht nur mit einem parallelen Angebot der islamischen Kultur, sondern auch – so ungern das gehört werden wird – mit jenen weltanschaulichen „Ideenlehren“ aus dem 19. und dem 20. Jahrhundert, die die Vorstellung einer auf Gleichheit, Würde und Solidarität gegründeten Menschheitsfamilie nicht teilen.

Konkret zu nennen sind hier die kommunistische Ideenlehre, die bedeutende Teile der Menschheit als „Bürgertum“ und „Kapitalisten“ aus ihrem visionären Konzept ausschließt und damit gegen das Ausgrenzungsverbot nach sozialen Kriterien und Eigentum verstößt, sowie die wiederum maßgeblich damit konkurrierende Ideenlehre des Nationalsozialismus, die eine entsprechende Ausgrenzung maßgeblich unter jenen xenophobischen Aspekten vornimmt.

Vier Ideenlehren ringen um Dominanz

Klammern wir die ideengeschichtlich zu keinem Zeitpunkt in einer Ideenlehre gefassten Vorstellungen des liberal-toleranten Bürgertums aus, haben wir es bei sachgerechter Betrachtung gegenwärtig mit vier um die Dominanz ringende Ideenlehren zu tun, von denen eine jede den Anspruch globaler Alleingeltung anstrebt. Der sogenannte Zweite Weltkrieg erklärt sich somit maßgeblich als Kampf um die Dominanz der Menschenrechtsfraktion – künftig „Rechtsfraktion“ – nach den philosophischen Kriterien der UN gegen die Menschenrassenfraktion – künftig „Rassenfraktion“ – der nationalen Sozialisten. Hier obsiegte die Rechtsfraktion in Koalition mit der Menschenklassenfraktion – künftig Klassenfraktion -gegen die Rassenfraktion.

Keine universellen Menschenrechte

Insofern erklärt sich nun auch das Paradoxon des Rassismus: Basierend auf der bis heute gültigen Feindstaatenklausel der UN und der Atlantik-Charta gilt der von der UN deklarierte Menschenrechtsanspruch tatsächlich nicht für Anhänger oder Vertreter der Rassenfraktion. Deren Weltanschauung fällt ausdrücklich nicht unter den Menschenrechtsanspruch auf freies, politisches Bekenntnis nach den Kriterien der UN. Damit ist letztlich der substantielle Vernichtungsfeldzug gegen jeden Vertreter der rassistischen Weltanschauung aus Sicht ihrer Gegner legitim – auch wenn dieses dem Wortlaut der Menschenrechtsdeklaration zu widersprechen scheint.

Daraus wiederum ziehen die Wieder-Koalitionäre* von Rechts- und Klassenfraktion das Recht, mit im Ernstfall allen Mitteln gegen die „Rassisten“ vorzugehen, die als Synonym für die NS-Ideenlehre stehen und von der Klassenfraktion gleichzeitig als Faschisten bezeichnet werden. (*Wieder-Koalition insofern, als zur Zeit des sogenannten „Kalten Krieges“ diese Koalition zerbrochen war und angesichts der Bedeutungslosigkeit der Rassenfraktion nun Rechtsfraktion gegen Klassenfraktion stand.)

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Rassist ist somit nicht jener, der persönlich eine xenophobe Abneigung gegen Menschen anderer Hautfarbe oder kultureller Herkunft hat, sondern explizit und ausschließlich der Vertreter einer um Weltdominanz kämpfenden Ideenlehre, die sich in unmittelbarer machtpolitischer Konkurrenz zur Koalition aus Rechts- und Klassenfraktion befindet. Da die Rassenfraktion ihre Ideenlehre maßgeblich auf der Vorstellung substantiell unterscheidbarer, menschlicher Rassen aufgebaut hat, von denen eine – die arische und damit „weiße“ – zur Herrenmenschenrasse und die anderen zu Untermenschenrassen erklärt werden, fassen die seit 1945 dominanten Lehren diese mit ihnen konkurrierende und 1945 unterlegene Weltanschauung unter dem Rassismus-Begriff zusammen. Rassist kann daher nur sein, wer der Rassenfraktion zuzuordnen ist. Damit ist der Rassismus ein ausschließliches Phänomen „weißer“ Menschen selbst dann, wenn nicht-weiße Menschen aufgrund von Hautfarbe, Herkunft, Kultur etcetera gewalttätigen Hass gegen andere entwickeln und exekutieren.

Der „anti-rassistische” Kampf der Gegenwart selbst ist nichts anderes als ein Kampf gegensätzlicher, ideenpolitischer Fraktionen um die ideenpolitische Dominanz auf den Planeten Erde.

Die Klassefaktion zieht in den Kampf

Schien es 1989 noch so, als würde die Rechtsfraktion nach dem Sieg von 1945 über die Rassefraktion nun auch den Sieg über die Klassefraktion davontragen, so erweist sich in der konkreten Situation des Jahres 2020 dieser Kampf um die Dominanz nun zunehmend nicht mehr als der einer Koalition gegen die Rassefraktion, sondern er wandelt sich zu einem Kampf der Klassefraktion gegen die Rechtsfraktion. Dabei dient der angeblich unverzichtbare Kampf gegen die Rassefraktion als Vorwand, die Dominanz der Klassefraktion über die Rechtsfraktion auszudehnen.

Faktisch ist festzustellen, dass der Sieg über die Rassefraktion im Wesentlichen „total“ war auch dann, wenn gelegentlich noch politisch zumeist wenig bedeutende Restanhänger den Kopf aus dem Sand strecken. Die Reinkarnation einer sich zur Dominanz aufschwingenden Weltanschauung, die mit einer Blut- und Bodenideologie den Homo sapiens in überlegene und unterlegene Menschenrassen teilt, kann in einer Welt, die global vernetzt ist und in der Vertreter der unterschiedlichsten Ethnien nicht nur wohnorts-situativ, sondern in Kunst, Wissenschaft und Wirtschaft umfassend kooperieren, nicht ernsthaft befürchtet werden.

Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass einzelne, sich dennoch zu dieser Weltanschauung bekennende Individuen existieren, die zu gewaltsamen Angriffen auf Vertreter der anderen Fraktionen antreten. Auch ist nicht auszuschließen, dass auf staatlichen Ebenen seitens solcher Anhänger Versuche unternommen werden können, die Dominanz wiederzuerlangen. Sehr aussichtsreich allerdings dürften solche Versuche nicht sein allein schon deshalb, weil diese Weltanschauung eine Beleidigung des denkfähigen Menschen darstellt.

Von der Genese eines Begriffs
Klassenfeind – Faschist – Nazi
Damit nun sieht die Klassefraktion ihre Zeit gekommen. Unter dem Banner des Antirassismus, den sich auch die Rechtsfraktion auf ihre Fahnen geschrieben hat, wird diese Rechtsfraktion vor die Entscheidung gestellt: Entweder sich der Klassefraktion unterwerfen – oder selbst als Rassefraktion abgestempelt werden. Den entsprechenden Kotau hat die SGO UN bereits hinter sich. Am 20. Juni 2020 erklärte die Genfer UN-Sektion:

„UN Human Rights experts express profound concern over a recent statement of the US Attorney General describing Antifa and other anti-fascist activists as domestic terrorists, saying it undermines the rights to freedom of expression and of peaceful assembly in the country.“
(UN-Menschenrechtsexperten drücken ihre tiefe Sorge aus über eine aktuelle Erklärung des US-Generalstaatsanwalts, die Antifa und andere anti-faschistische Aktivisten als inländische Terroristen bezeichnet, darauf hinweisend [alt.: und weist darauf hin], dass diese das Recht auf Meinungsfreiheit und auf friedliche Versammlung in diesem Land untergräbt.)

Die weltweit vernetzte Schlägertruppe der Klassefraktion, die im UN-Sinne rassistisch sich nicht zu ihr bekennende Menschen wegen ihrer sozialen Position und ihres Eigentums bekämpft, wird durch die UN geadelt. Damit hat sich die Rechtsfraktion nun selbst aufgegeben. Lachender Gewinner ist die Islam-Fraktion, die sich gelassen zurücklehnen kann und zuschaut, wie die beiden verbliebenen, aus der europäischen Zivilisation erwachsenen Fraktionen eben diese Zivilisation derzeit selbst zerlegen.

Der nun zu erwartende nächste Schritt wird es sein, dass Klassefraktion und Islam-Fraktion in ihrem gleichermaßen gegen die bürgerliche Zivilisation der Europäer gerichteten Kampf einen vorläufigen Burgfrieden schließen. Wie ein solcher Burgfrieden endet, kann sich jeder vor Augen führen, der sich die Entwicklung der „Islamischen Revolution“ im Iran anschaut.

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