Tichys Einblick
Merkel nur ein Rad im UN-EU-Getriebe

Ein EU-Ratsbeschluss als Einstieg in den Gesinnungsstaat

In der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat der EU-Rat schon 2008 einen Beschluss zur Bekämpfung des Rassismus gefasst, der der politischen Willkürjustiz Tür und Tor öffnet. Mit dem Begriff des "Hasses" hat man ein Konglomerat aus Psychologie, Ideologie und politischem Wollen geschaffen.

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Der EU-Administration, die ähnlich abgehoben über die Empfindungen der indigenen Bevölkerungen ihrer Mitgliedsländer hinweggeht wie für sie regionale Identitäten keinerlei Bedeutung zu haben scheinen, mag dieses Dilemma bewusst sein. Während gegenüber der Öffentlichkeit der Eindrucks erweckt werden soll, die EU unternehme etwas gegen die ungesteuerte Einwanderung, wurden hinter den Kulissen die Weichen längst in eine andere Richtung gestellt.

Nebelkerzen der Ablenkung – der Umbau der Demokratie

Das mediale Trommelfeuer anlässlich der Wahl eines FDP-Ministerpräsidenten mit Stimmen der AfD schallt noch in den Ohren, da unterwirft sich in Thüringen nun auch die CDU der SED-Nachfolgepartei „Die Linke“.

Alles nur innerdeutsche Irritationen? Ein Fehltritt unter der Regie Angela Merkels?

Implosion der CDU
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Weit gefehlt. Denn dahinter steckt nicht nur Methode. Wenn die AfD als „Dieb“ der Parlamentsmandate der Linken erst gezielt in die rechte Ecke verschoben wird – und das bereits, als mit Personen wie Bernd Lucke und Joachim Starbatty in der AfD das Sagen hatten, die alles andere als des „Faschismus“ verdächtig sind – um dann nebst Anhängerschaft aus dem gesellschaftlichen Konsens mittels „Brandmauern“ ausgegrenzt zu werden, dann ist dies keine innerdeutsche Angelegenheit. Es ist vielmehr eine europäische. Oder besser formuliert: Es geschieht im Sinne der Europäischen Union. Denn von dort kommt die Order, alles, was dem UN-Ziel der sogenannten Bestandsmigration als Bevölkerungsverschiebung in die EU zu widersprechen wagt, zum Verstummen zu bringen.

Genau das geschieht – es wird exekutiert durch die Bundes- und Länderregierungen, durch die Parteien, durch die sogenannten NGOs, die sich als „Zivilgesellschaft“ tarnen und dabei beharrlich auf eine Art neue Räterepublik hinarbeiten. Dabei ist das Projekt weder geheim, noch wäre es neu. Ganz im Gegenteil: Jeder kann nachlesen, worum es geht. Nur – offenbar tut es niemand. Oder nur diejenigen, die die UN-Ziele der Bevölkerungsverschiebung sich zu eigen gemacht haben.

Die EU-Rassismusbeschlüsse

Am 28. November 2008 hatte der Rat der Europäischen Union als Gremium der fachlich zuständigen Regierungsvertreter der einzelnen Unions-Staaten – also weder die „EU-Regierung“ der Europäischen Kommission noch etwa gar das gewählte EU-Parlament als vorgebliche Bürgervertretung – den „Rahmenbeschluss 2008/913/JI zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit” veröffentlicht. Auf dem Anti-Rassismus-Beschluss 96/443/JI aus dem Jahr 1996 beruhend, setzte er nun das um, was die UN mittelbar und unmittelbar von Europa als Aufnahmebecken für Zuwanderer hauptsächlich aus Asien und Afrika für notwendig und unverzichtbar erachtet. In diesem Beschluss findet sich faktisch alles, was seitdem von deutscher Politik an Freiheitsabbau exekutiert wurde.

Vordergründig geht es in dem Ratsbeschluss, wie der Titel bereits erahnen lassen soll, um Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da steht: „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokra­tie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit dar, auf die sich die Europä­ische Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemein­sam sind.”

Entsprechende Verhaltensweisen sind tatsächlich einer modernen, auf den Grundlagen der westeuropäischen Aufklärung basierenden Gesellschaft unwürdig. Zweifelhaft ist aber im Sinne liberaler Philosophie, ob schon entsprechende Gedanken Verstöße sind. Denn der Liberalismus bekennt sich zu der Grundprämisse, dass jeder denken darf, was er will. Es gibt keine „Grundfreiheit”, wenn es dem Einzelnen von Seiten der Obrigkeit verboten wird, das zu denken, was er denken möchte. Wenn jemand in seinem Kopf „Rassist” und fremdenfeindlich ist, dann ist das seine Privatsache und in der Bundesrepublik über den Artikel 4 des Grundgesetzes sogar durch die Meinungsfreiheit gedeckt – und es geht den Staat erst dann etwas an, wenn aus dieser Privatsache Handlungen gegen Personen oder Institutionen entstehen.

Nun hätte sich im ersten Moment der Gedanke einschleichen können, dass die Mitglieder des Rats nur etwas ungeschickt formuliert hatten und, dem Denken in den rechtsstaatlichen Kategorien der europäischen Zivilisation verpflichtet, damit die Tat und nicht den Gedanken meinten. So ist dann auch in den nachfolgenden Passagen des Beschlusses davon die Rede, dass „divergierende Rechtsansätze in den Mitgliedstaaten zu überwinden” seien, „Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit” überwunden und „die strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten einander weiter angenähert werden” müssten. Hierzu seien „klare Rechtsvorschriften” sicherzustellen. All dem wäre unter einem rechtsstaatlichem Ansatz nicht zu widersprechen: Wenn aus dem Denken eine Straftat folgt, sind die Justizorgane gefordert und das Ansinnen, in einem Staatenbund hierfür einheitliche Grundlagen und Herangehensweisen zu schaffen, ist nicht zu beanstanden. Aber eben erst und nur dann.

Ein Beschluss gegen „die Rechten”

Doch der Beschluss bewegt sich schnell fort von den Rechtsansätzen, begibt sich auf eine Ebene, die den rechtsstaatlichen Ansatz überwindet. Nun ist zu lesen, die umzusetzenden „Maßnahmen” zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit erforderten einen „umfassenden Rahmen” und dürften „nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden”.

Das lässt aufhorchen. Was haben die Ratsmitglieder sich bei dieser Formulierung gedacht? Bedeutet es, dass die Maßnahmen sich vom Recht zu lösen haben? Kaum vorstellbar bei einer Versammlung von Justizministern, die in den allermeisten Fällen über eine juristische Ausbildung verfügen sollten. Was also ist konkret gemeint?

Es wurde bereits darauf hingewiesen – Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sind Angelegenheiten, die sich vorrangig im Kopf eines Menschen abspielen. Sie entstehen im Hirn und ihre Entstehung hat oftmals etwas mit Prägungen vorrangig in der Phase des Heranwachsens zu tun. Deshalb ist es, soll staatliches Handeln gegen diese Phänomene in irgendeiner Weise legitim sein, unverzichtbar, die konkret zu betrachtenden Phänomene zu definieren. Und genau das tun die Verfasser – wenn auch auf untaugliche Weise, indem sie nicht konkretisierbare Begriffe als Instrumentarium der Definition nutzen. Und sie erweitern dabei die justiziable Straftat um einen strafrechtlich nicht zu fassenden Begriff aus der Sprache der Psychologie: Den „Hass”.

In Artikel 1 des eigentlichen Beschlusses heißt es als zu bekämpfendes Kriterium: „Die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe.” Das liest sich fast identisch mit jenen Formulierungen der entsprechenden Gesetze der StGB.

Eine solche „Aufstachelung” sei, so der Rat weiter, durch „öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild oder sonstigem Material”, welches die genannten Kriterien erfüllt, gegeben. Die Strafbarkeit sei erfüllt durch das „öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 der Statuten des Internationalen Gerichtshofs” sowie „von Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945”.

Zum Verständnis: Bei den besagten Statuten handelt es sich um die Auflistung der zwecks „Aburteilung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse” [Deutschland und Verbündete] benannten Taten wie Vorbereitung eines Angriffskrieges, Verletzung der „Kriegsgesetze und –gebräuche” sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Völkermord, Deportation und Versklavung.

Es ist unverkennbar: Hitlers langer Schatten saß mit am Tisch, als die Ratsmitglieder zur Feder griffen. Hier wurde ein Beschluss gefasst, der sich ausdrücklich und ausschließlich gegen das richtet, was in der öffentlichen Debatte als „rechts” bezeichnet wird. Und damit wurde durch die Hintertür festgeschrieben: Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gibt es nur bei „den Rechten”. Der Rat hatte sich festgelegt: Wenn „Rassismus” und Fremdenfeindlichkeit per definitionem Ausschließlichkeitsphänomene der „Rechten” sind, dann können „Linke” weder rassistisch noch fremdenfeindlich sein. Und da „die Rechten” in der Nachfolge der nationalistischen Kollektivisten ihren „Rassismus” nach Auffassung des Rats gegen jene ausleben, die nach „Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft” zu erkennen sind, können letztlich Nichtweiße ebenfalls kaum jemals Rassisten sein – und mögen sie die Weißen (oder andere) noch so sehr verabscheuen.

Daraus ergeben sich weitere, fragwürdige Eigenarten des Ratsbeschlusses. Wenn der Rat den Begriff Rassismus nutzt, dann dokumentiert er damit, dass er selbst in jenen Kategorien denkt, die er zu bekämpfen sucht. Und er geht noch weiter. In dem Versuch, eine Definition eines sich im Kopf des Einzelnen abspielenden Phänomens zu finden, sowie in der faktischen Absurdität, Religionskritik ebenfalls unter die nicht zu greifende Formel des „Hass” zu subsummieren, versteigen sich die Ratsmitglieder zu ungewöhnlichen  Definitionen.

„Der Begriff Religion sollte sich allgemein auf Personen beziehen, die sich durch ihre religiösen Überzeugungen oder ihre Weltanschauungen definieren”, schreibt der Rat.

Politik und Staat überfordert
Zwei Krisen auf einmal
Damit nun aber begibt er sich auf extrem dünnes Eis. Denn letztlich wird jegliche Kritik an einer als Religion bezeichneten Auffassung von ihren Anhängern grundsätzlich als Angriff auf ihre Religion und damit auf sich selbst verstanden. Da mag diese Kritik wissenschaftlich noch so sauber begründet sein – für den religiösen Fanatiker wird jede Kritik zum Tabu. Verknüpfen wir diese EU-Sakrosankt-Erklärung von Religion mit den anderen Kriterien, so führt kaum ein Weg daran vorbei, hier eine „Lex Islam” zu erkennen. Damit erklärt sich auch der vehemente Rassismus-Feldzug von Herren wie Aiman Mazyek ebenso wie der öffentliche Bann, der Islamkritiker wie Thilo Sarazin und Hamad Abdel Samad trifft. In den Augen des EU-Rats sind letztere als Kritiker des Islam Rassisten und Fremdenfeinde.

Und noch einen Schritt weiter geht der Rat. Nach den Regeln der deutschen Sprache beschreibt das „und” zwischen „ihre religiösen Überzeugungen” und „ihre Weltanschauungen” zwei unterschiedliche, nicht miteinander in unmittelbarem Zusammenhang stehende Dinge. Das bedeutet: Hier wird nicht nur das irrationale Bekenntnis zu einer Religion unter besonderen Schutz gestellt, sondern auch die „Weltanschauung”. Wenn es nun jedoch eine Unterscheidung zwischen beidem gibt, dann ist es jene, dass Religion als mystisch zu begreifende Welterklärung zu verstehen ist, während eine Weltanschauung immer als politische Idee betrachtet wird. Wollte der Rat also auch Kommunisten und Anhänger anderer irrationaler Politikutopien unter besonderen Schutz stellen? Es sieht so aus – und dann ließe sich sogar die Frage stellen, ob sich der Rat nicht selbst ins Knie geschossen hat – denn den Anspruch einer politischen „Weltanschauung” erhob auch Adolf Hitler in „Mein Kampf”.

Noch ein weiteres: Es ist unzweifelhaft belegt und wissenschaftlich vielfach bewiesen, dass der Koran als Basiswerk des Islam über zahllose menschenverachtende Passagen verfügt. Jüngst erst beschrieb Journalist Constantin Schreiber, wie in deutschen Moscheen Fremdenfeindlichkeit gepredigt wird. Damit müsste ein radikaler Muslim im Sinne des EU-Rats als Täter unter die angestrebte Strafverfolgung fallen. Bislang jedoch ist davon nichts festzustellen.

„Hass” bezieht sich auf Hass

Wenden wir uns nun noch einmal dem Hass-Begriff zu, den der EU-Rat mit einer Zirkulär-Definition zu fassen sucht. So ist zu lesen: „Der Begriff ‚Hass‘ sollte sich auf Hass aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft beziehen.”

Das ist ungefähr ebenso intelligent und aussagekräftg wie: „Die Farbe Grün sollte als Grün verstanden werden aufgrund des Grüns von Blättern und Schimmel.”

Es ist unverkennbar. Der EU-Rat sah sich selbst außerstande, eine sinnvolle Definition von „Hass” zu finden. Denn „Hass” ist eben als Emotion jenseits der Psychologie kaum zu fassen und ließe sich vielleicht am besten als die gewalttätige Verzweiflung des Unterlegenen beschreiben. Dennoch reduziert der Rat „Hass” auf das von ihm gewünschte Bild, was wiederum bedeutet, dass „Hass” beispielsweise als Folge der Ermordung des eigenen Kindes nunmehr kein Hass ist. Auch der Hass, den Che Guevara in zahlreichen Textpassagen als Grundlage eines jeden Revolutionärs beschrieben hat, ist ein solcher nun nicht mehr. Er ist irgendetwas anderes, tatsächlich nicht definiertes. Und insofern ist die Verwendung dieses Begriffs zutiefst unjuristisch. Dennoch gibt sich der Rat der Illusion hin, dieses juristisch Undefinierbare als Kategorie des Strafrechts nutzen zu können und fordert in Artikel 2 seines Beschlusses, dass schon die Anstiftung und die Beihilfe zum „Hass” unter Strafe zu stellen sei. Wie jedoch diese Beihilfe zu einer Emotion rechtsstaatlich überhaupt erfassbar ist, wie das Individuum die Emotion eines anderen anstiftet oder gar dazu in juristischem Sinne Beihilfe leisten kann, das bleibt ebenso nebulös wie der Großteil der im Amtsblatt beschlossenen Formulierungen.

Fest jedoch steht: Allein schon jeder, der die Veröffentlichung von etwas duldet, das „wahrscheinlich” zu Gewalt oder Hass führen kann (Art.1c), steht im Sinne des Beschlusses mit einem Bein im Gefängnis. Wie nun wiederum dieses „wahrscheinlich” überhaupt zu erkennen ist; wessen ausschließliche Ermessensbeurteilung über diese „Wahrscheinlichkeit” entscheidet – auch dazu fällt den Räten nichts ein.

Der Türöffner zur Gesinnungsjustiz

Konsequenz dieser Formulierungen: Ein unsortiertes Konglomerat aus Psychologie, Ideologie und politischem Wollen; jenseits konkreter juristischer Handhabungsmöglichkeiten und der konkret zu beschreibenden Straftat, öffnet einer politischen Willkürjustiz Tür und Tor. Sie legt den Grundstein zum Gesinnungsstaat, dient der Konditionierung im Sinne eines von Oben als einzig zulässig definierten, politischen Denkens.

Das Papier unterstreicht den Huxley‘schen Ansatz der Staatenlenker der EU, der anschließend auch in Strafgesetzbuch und Strafermittlungspraxis der Bundesrepublik Deutschland mit Forderungen nach „abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen” einzog – wo sich doch seit Jahrzehnten alle Strafrechtler einig sind, dass „Abschreckung” selbst bei Mordtaten nicht funktioniert.

Juristische Personen, also rechtliche Gebilde wie Vereine, Parteien und Unternehmen, sollen ebenso mit der Drohung „abschreckender Sanktionen” zur Räson gebracht werden wie der einzelne Blogger. Wir erinnern uns an das „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“, welches Web-Plattformen wie „Facebook” mit Geldstrafen bis zu 50 Millionen Euro droht, sollten sie sich weigern, die staatsanwaltschaftliche Kernaufgabe der Beurteilung und Sanktionierung strafrechtlich relevanter Inhalte ohne entsprechenden juristischen Sachverstand zu übernehmen.

Verfall des Westens
Vom Niedergang der Demokratie
Tatsächlich erklärt der Ratsbeschluss nicht nur die Exorbitanz des Zensurgesetzes aus dem Hause des Bundesministers der Justiz, welches von willfährigen Abgeordneten im Eiltempo kurz vor den Bundestagswahlen des Jahres 2017 abgenickt wurde – er erklärt auch, weshalb das vom Gesetzgeber beschlossene Strafgesetzbuch jegliche Relevanz verliert, wenn es um die vorgebliche Vernichtung von „Hasskriminalität” geht. So hatte der Bundesminister des Inneren seinerzeit über seinen Sprecher mitteilen lassen: „Allein die Polizei stuft politisch motivierte Straftaten als Hasskriminalität ein und nicht die Staatsanwaltschaft nach ‚eigenem Ermessen‘“. Es scheint im Europa des 21. Jahrhunderts tatsächlich nicht mehr so sehr um „Recht” zu gehen, sondern darum, alles, was als „rechts” definiert wird, obrigkeitsstaatlich zur Straftat zu machen.
Huxleys Horrorvision vor der Vollendung

Um dieses Ziel zu erreichen, hatten die Minister im Rat der EU noch weitergehende Vorgehensweisen vorgeschrieben:

Juristische Personen sollen bereits bei der unterstellten Annahme entsprechender Tätigkeiten von „öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen” ausgeschlossen werden. Die deutsche Bundesregierung schuf im Schlepptau einer sich um ihren Auftrag drückenden Bundesverfassungsgerichtsbarkeit ein Gesetz, durch das „verfassungsfeindlichen Parteien“ die staatliche Parteiensubventionierung gestrichen werden kann, deren Verfassungsfeindlichkeit jedoch nicht – wie von der Verfassung vorgesehen – durch das höchste Gericht mit der Konsequenz des Verbots festgestellt wird. Der Ratsbeschluss liefert jede Möglichkeit, missliebigen Parteien den Geldhahn zuzudrehen, so die offizielle Wahrnehmung deren Tuns als „Anstiftung oder Beihilfe” zum Hass behauptet wird.

– Juristische Personen werden mit dem „vorübergehenden oder ständigen Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit” bedroht. Bedeutet: Alle Verlage und Webplattformen, die etwas publizieren, dem vom Staat die „Wahrscheinlichkeit” der Anstiftung oder Beihilfe zum „Hass” zugeschrieben wird, sind faktisch von der Schließung durch die Staatsorgane bedroht. Die Angreifbarkeit verstärkt sich dadurch, dass auch Religionskritik höchstamtlich auf die Liste der Hassdelikte gehoben wird. Ein Satz gegen den Islam könnte demnach schon reichen, um eine der wichtigsten Errungen der bürgerlichen Revolution – die Freiheit des geschriebenen Wortes – auszuhebeln.

Richter werden Zensurorgane

Der EU-Rat, ein durch nichts demokratisch legitimiertes Gremium, hat die Grundlage geschaffen, in den angeblich liberalen Rechtsstaaten der EU nicht anders vorzugehen als in der Bundesrepublik:

Juristische Personen können unter „richterliche Aufsicht” gestellt werden. Die Richter werden zu Zensurorganen – was geschrieben wird, definiert die Staatsführung.

Juristischen Personen droht die „richterlich angeordnete Auflösung”. Demnach müsste nicht einmal mehr das Verfassungsgericht darüber entscheiden, ob eine Partei, ein Verein oder auch ein Verlag verfassungswidrig ist – der Anschein, eine nicht genehme Partei zu sein oder als Verein und Unternehmer als „rechts” verortet zu werden, reicht völlig.

All diese Maßnahmen einer Gesinnungspolitik, die nicht einmal mehr sachgerecht als „Gesinnungsjustiz” bezeichnet werden kann, weil dieses angeblich „rechtes Gedankengut“ ist, weisen den unmittelbaren Weg in den Huxley’schen Staat der „Schönen Neuen Welt”: Wer „falsch” denkt, dem droht der Entzug seiner Lebensgrundlagen.

Wer nun etwa meint, die europäischen Regierungen – von denen sogar einige selbst bereits deshalb unter die zu bekämpfenden „Hasskriminellen” fielen, weil sie sich „rassistisch” gezielt der Aufnahme von als „Flüchtlingen“ nach Europa gebrachten Muslimen verweigern – hätten mit diesem Beschluss auf Bewegungen wie jene wenig intellektuelle Pegida reagiert, der vergegenwärtige sich vorsorglich noch einmal das Datum des Ratsbeschlusses. Im Jahr 2008 gab es Pegida noch nicht. Und es gab auch nicht die Grenzöffnung für „Unterhaltsmigranten“ im Sinne des Soziologen Gunnar Heinsohn aus dem Maghreb und Südwestasien.

Der Ratsbeschluss 2009/913/JI „zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ erfolgte in Erfüllung der UN-Umsiedlungspläne vorausschauend auf den „EU-Neuansiedlungsrahmen“. Was darunter zu verstehen ist, wird in einem eigenen Beitrag erläutert werden.

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