Am 15. Juni 2020 hatte der Bundesminister des Auswärtigen die Ehre, vor einem virtuellen Forum des AJC (American Jewish Congress) eine Rede zu halten (TE berichtete). Neben den üblichen Allgemeinplätzen zum „Kampf gegen Rechts“ erklärte er den möglicherweise staunenden Amerikanern in diesem Zusammenhang auch die bundesdeutsche Position im Verhältnis zu Israel. Das plant derzeit, Teile der sogenannten Westbanks – zur Zeit teilautonom verwaltet von muslimischen Arabern – dem eigenen Staatsgebiet anzuschließen. Eine in der Sache logische Fortsetzung der Sicherheitspolitik des zionistischen Staates und eine die Irrealität des Zwei-Staaten-Modell entlarvende Aktion.
Heiko Maas nahm nun dieses einmal mehr zum Anlass, seine anti-israelische Position zu dokumentieren. Er unterstrich, dass das von den Arabern – Maas nennt sie „Palästinenser“ – verfolgte Ziel eines eigenen Staates „rechtmäßig“ sei. Anschließend stellte er einige „Fragen“ in den Raum, die das Binnenverhältnis der einzigen Demokratie in der Region sowie das Verhältnis zu den Nachbarländern, „insbesondere Jordanien und Ägypten“, betrafen.
Aus diesen Gründen schickte TE seinerseits einen entsprechenden Fragenkatalog an die Pressestelle des Auswärtigen Amtes, bekam darauf eine Antwort, die die meisten der gestellten Fragen ignorierte, schickte daraufhin einen weiteren Fragenkatalog an das Bundesministerium – und erhielt nun keine weitere Antwort.
Im Folgenden dokumentieren wir den Frage-Antwort-Ablauf und werden anschließend eine kurze Betrachtung des Vorgangs anschließen.
Die erste Anfrage vom 18. Juni 2020
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in seiner Rede für das AJC-Forum am 15. Juni 2020 unterstrich der Minister des Auswärtigen Amtes seine Position, wonach das von den „Palästinensern“ verfolgte Ziel eines eigenen Staats „rechtmäßig“ sei.
Zwecks geplanter Berichterstattung bei „Tichys Einblick“ bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie definiert das AA den Begriff „Palästinenser“? Liegt dieser Definition eine Volksidentität in dem Sinne zugrunde, dass es sich bei den „Palästinensern“ um ein Volk bzw. eine Nation mit eigener, originärer Sprache, eigener, originärer Geschichte, eigenem und legitimen Souveränitätsanspruch und eigener, originärer Kultur handelt? – Falls ja – oder teilweise ja: Welche konkreten Kriterien legt das AA zugrunde, um zu der Auffassung zu gelangen, dass es sich bei den „Palästinensern“ um ein eigenständiges Volk mit Eigenstaatlichkeitsanspruch handelt? – Falls nein: Welche konkreten, von den gängigen Definitionen des Volksbegriffs und dem Selbstbestimmungsrechts der Völker unter den entsprechenden, von den Vereinten Nationen definierten Voraussetzungen abweichende Kriterien liegen der Auffassung des AA zugrunde?
2. Welche vergleichbaren oder ähnlich gelagerten Gruppenidentitäten ohne „eigenen Staat“ haben nach Auffassung des AA einen ebensolchen Anspruch, der durch die Politik der Bundesregierung einzufordern bzw. zu befördern ist? Insbesondere hinsichtlich ethnischer Volksgruppen wie der Kurden und Regionalidentitäten wie Katalanen, Korsen, Basken, Schotten und vergleichbarer, nach Eigenstaatlichkeit strebender Gruppen sind bitte die entsprechende Beurteilung sowie die darauf basierenden, entsprechenden Maßnahmen zur Beförderung und/oder Erreichung dieser Ziele durch das AA darzulegen.
3. Liegen der Unterstützung von Bestrebungen nach Eigenstaatlichkeit grundsätzlich ausschließlich entsprechende, durch tatsächliche oder vorgebliche Vertreter besagter Gruppen postulierte Ansprüche zugrunde, oder berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Unterstützung Kriterien wie beispielsweise die demokratische Legitimation der entsprechenden Vertreter und das vorbehaltlose Bekenntnis zu den Definitionen des Menschen- und Völkerrechts durch die Vereinten Nationen?
Falls letzteres Nein: Wie begründet das AA die Unterstützung von Gruppen, die über keine demokratische Legitimation verfügen, den Eigenstaatlichkeitsanspruch anderer Gruppen ablehnen und/oder mit der von ihnen angestrebten Eigenstaatlichkeit die Durchsetzung undemokratischer, rassistischer und/oder anderer, mit den Grundsätzen der Vereinten Nationen nicht vereinbarer Bestrebungen verbinden?
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Im konkreten Fall des Konflikts zwischen dem souveränen Staat Israel und den Vertretern der muslimisch geprägten Bewohner der sogenannten Westbanks nebst Gaza – durch das AA als „Palästinenser“ bezeichnet – warf der Minister hinsichtlich der möglichen „Annexion von Gebieten im Westjordanland“ (Westbanks) unabhängig von der Unterstützung des „palästinensischen Eigenstaatsanspruchs“ folgende Fragen auf:
1. Was würde eine „de-facto-Ein-Staaten-Lösung für Israels Zukunft als demokratischer und jüdischer Staat bedeuten“?
2. Was würde die Annexion „für Israels Sicherheit und sein Verhältnis zu seinen Nachbarn, insbesondere Jordanien und Ägypten, bedeuten“?
Sind diese Fragen des Ministers dahingehend zu verstehen, dass
zu 1. das AA davon ausgeht, dass eine sogenannte „Ein-Staaten-Lösung“ den demokratischen Staatsaufbau Israels ernsthaft gefährden oder gar abschaffen und das Selbstverständnis Israels als Nationalstaat des jüdischen Volkes beeinträchtigen oder zerstören würde? Falls ja, auf Grundlage welcher konkreten Fakten begründet das AA jeweils diese Erwartungen? Falls nein, welchem konkreten Zweck dient die hier zitierte Fragestellung des Ministers zur Zukunft des Staates Israel einerseits in Zusammenhang mit einem Forum der Vertretung US-amerikanischer Juden, andererseits im Grundsätzlichen?
zu 2. das AA davon ausgeht, dass besagte Annexion Israels Sicherheit in einer anderen, eskalatorischen Weise bedroht, als dieses beispielsweise durch den Iran bereits heute der Fall ist? Falls ja, auf welchen konkreten Erkenntnissen beruht diese Einschätzung durch das AA? Falls nein, welchem konkreten Zweck dient die hier zitierte Fragestellung des Ministers?
zu 2. weiterhin das AA davon ausgeht, dass das Verhältnis zu den beiden Nachbarstaaten Jordanien und Ägypten nachhaltig geschädigt werden könnte, obgleich weder das Land Jordanien noch das Land Ägypten irgendwelche Souveränitätsansprüche auf besagte Territorien erheben? Falls ja, auf welchen konkreten Erkenntnissen beruht diese Einschätzung durch das AA? Falls nein, welchem konkreten Zweck dient die hier zitierte Fragestellung des Ministers?“
Die Antwort des AA vom 22. Juni 2020
„Sehr geehrter Herr Spahn,
zu Ihrer Frage können wir Ihnen Folgendes mitteilen. Zitierfähig als „ein Sprecher des Auswärtigen Amts“:
Mit den Verhandlungen von Oslo hat Israel die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) als Vertretung des palästinensischen Volkes anerkannt und mit ihr die sogenannten Oslo-Abkommen geschlossen. Die Bundesregierung setzt sich für das Ziel einer zwischen den Konfliktparteien verhandelten Zwei-Staatenlösung auf Grundlage des Völkerrechts und der einschlägigen VNResolutionen ein. Unilaterale Schritte, die die Möglichkeiten einer solchen verhandelten Konfliktlösung untergraben, betrachtet die Bundesregierung mit Sorge. Sie setzt sich daher auf diplomatischem Weg und mit Nachdruck für erneute direkte Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien ein und ist bereit, dies zu unterstützen. Die Haltung der Bundesregierung zum Nahostkonflikt sowie Deutschlands Einsatz für eine Zwei-Staaten-Lösung ist bekannt und kann unter anderen den verschiedenen Äußerung von Außenminister Maas im Rahmen seiner Reise nach Israel und Jordanien in am 10. Juni entnommen werden.“
Die Nachfrage vom 24. Juni 2020
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vorab mein herzlicher Dank für Ihre Stellungnahme. Leider ergibt sich daraus eine unmittelbare, weitere Frage:
Da sich die deutsche Außenpolitik hinsichtlich der Situation im früheren Mandatsgebiet Palästina auf der Grundlage der Osloer Verträge mit der Anerkennung der PLO als Vertreter der sog. „Palästinenser“ organisiert: Bedeutet dieses, dass die Hamas durch die Bundesregierung nicht als Vertretung der arabisch-stämmigen Bewohner des ehemaligen Mandatsgebiets westlich des Jordan ohne israelische Staatsbürgerschaft akzeptiert wird, und bedeutet dieses weiterhin notwendig, dass für die Bundesregierung eine Einbeziehung des Gaza-Streifens in eine sog. Zwei-Staaten-Lösung keine Rolle spielt?
Weiterhin erfolgte auf den Fragenkomplex 2. keinerlei Antwort, was ich Sie bitten darf, nachzuholen.
Gleiches gilt für die vom Minister angedeuteten Gefährdungen, deren konkrete Inhalte leider nicht erläutert wurden.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn auch dieses nachgetragen werden könnte, und bitte um entsprechende Antwort bis morgen, 25. Juni 2020, 18 h, damit der Artikel zum Wochenende mit den entsprechenden Darlegungen des AA fertiggestellt werden kann.“
Die Antwort des AA bis heute
Keine.
Festklammern an UN und Unkenrufe
Der dargestellte Ablauf des Mailverkehrs mit der Pressestelle des Auswärtigen Amtes lässt für die Politik der Bundesregierung folgende Schlussfolgerungen zu:
– Die Bundesrepublik Deutschland anerkennt die arabischen Bewohner des ehemaligen Mandatsgebiets Palästina westlich des Jordan als „Volk“. Sie begründet diese Anerkennung ausschließlich mit dem Osloer Vertrag. In diesem ist tatsächlich von „Palestinian people“ die Rede. Damit allerdings stehen wir vor dem Problem, dass „people“ recht unterschiedliche Bedeutung haben kann. Es steht durchgängig für „Menschen“, kann aber auch für „Volk“ im Sinne deutscher Volksdefinition stehen. Letzteres macht in diesem Zusammenhang jedoch nur dann Sinn, wenn es tatsächlich ein „Volk“ der Palästinenser gäbe – genau das aber schreiben die Osloer Verträge nicht fest. Denn dort ist sehr konkret von „Palestinian people in the West Bank, Jerusalem and the Gaza Strip“ die Rede. Wäre der deutsche Volksbegriff gemeint, so müsste dieser auch israelische Araber ebenso erfassen, wie beispielsweise Menschen aus dem Großraum Israel-Westbanks-Gaza, die seit Generationen in anderen Ländern wie Jordanien und Libanon siedeln. Da eine solche, umfassende „Volks“-Definition nicht vorliegt und angesichts der Geschichte der Region auch nicht vorliegen kann, ist davon auszugehen, dass im Vertragswerk die „palästinensischen Menschen“ gemeint sind – ganz in dem Sinne, wie Arafat Ende der 60er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts seinen Vertretungsanspruch im damals noch renommierten „Spiegel“ begründete.
Die Volksbehauptung durch das AA ist insofern eine einseitige und unzulässige Interpretation zu Lasten Israels – eine Feststellung, die dadurch unterstrichen wird, dass das AA außer seiner Bezugnahme auf den Osloer Vertrag keinerlei, den Volkscharakter begründende Kriterien nennt.
– Die Bundesrepublik Deutschland räumt der PLO als Vertretung eines angeblichen Volkes von Palästina eine einzigartige Sonderrolle ein. Das Nicht-Eingehen auf die Frage nach den Souveränitätsansprüchen anderer Völker und Volksgruppen lässt den Schluss zu, dass die Bundesrepublik sich außerhalb des sogenannten Palästina nicht an die Deklarationen zum Selbstbestimmungsrecht der Völker gebunden fühlt. Insbesondere hinsichtlich eines angestrebten Autonomiestatus der Kurden in den Ländern Türkei, Syrien, Irak und Iran bedeutet dieses, dass die Bundesregierung deren Ansprüche nicht akzeptiert und folglich auch nicht unterstützt.
– Die vom Minister des Auswärtigen in den Raum gestellten Fragen hinsichtlich der innerisraelischen Entwicklung und der Beziehungen zu Jordanien und Ägypten entlarven sich, da weder durch Fakten unterlegt noch in der Sache erläutert, als klassisches, inhaltsleeres „Geschwätz“.
Der Oslo-Prozess
Hinsichtlich der Bezugnahme des AA auf das Abkommen von Oslo ist festzustellen: Die Bundesrepublik Deutschland reitet nicht nur ein totes Pferd – sie nimmt hier auch einseitig und durch das entsprechende Vertragswerk nicht gedeckt die Position der aus einer terroristischen Vereinigung entstandenen „PLO“ ein. Damit positioniert sich Deutschland entgegen den Sonntagsreden seiner politischen Vertreter einseitig gegen Israel.
Offensichtlich ist die Bundesregierung nicht in der Lage, die Osloer Vereinbarung zu verstehen:
1. Diese Vereinbarung ist ausdrücklich kein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten. Sie beschränkt sich ausdrücklich darauf, eine Vereinbarung zwischen der Regierung des souveränen Staates Israel und der PLO als Vertreter der Menschen von Palästina zu sein. Die PLO wiederum wird im Rahmen dieser Vereinbarung als Vertretung ausschließlich der Menschen in den konkret benannten Gebieten Westbank, Gaza und (Ost)Jerusalem beschrieben.
2. Der PLO wird ausdrücklich nicht zugestanden, einen souveränen Staat „Palästina“ zu gründen, wie dieses durch die Bundesregierung insinuiert wird. Vielmehr verbleiben nach dem Osloer Vertrag sowohl die Verteidigung des Siedlungsgebiets der sogenannten Palästinenser als auch deren außenpolitische Vertretung in der Obliegenheit der israelischen Regierung. Damit hat die PLO die völkerrechtliche Souveränität Israels über besagte Territorien anerkannt:
„In accordance with the DOP [Declaration of Principles vom 13. September 1993], the Council [durch Wahlen legitimierte Vertretung der Bewohner besagter Territorien] will not have powers and responsibilities in the sphere of foreign relations, which sphere includes the establishment abroad of embassies, consulates or other types of foreign missions and posts or permitting their establishment in the West Bank or the Gaza Strip, the appointment of or admission of diplomatic and consular staff, and the exercise of diplomatic functions. … Israel shall continue to carry the responsibility for external security, as well as the responsibility for overall security of Israelis for the purpose of safeguarding their internal security and public order.“
3. Das im Vertrag festgelegte Ziel ist ausdrücklich nicht die Gründung eines souveränen Staates Palästina, sondern das Schaffen von autonomen Strukturen der Selbstverwaltung in besagten Territorien. Diese umfassen die politische Selbstverwaltung unterhalb eigenstaatlicher Ebene, Einrichtung eines eigenen Justizwesens für die autonomen Gebiete sowie eigene Polizeikräfte, die in enger Kooperation mit den israelischen Institutionen agieren. Der Osloer Vertrag präjudiziert damit ausdrücklich nicht die von der Bundesrepublik beanspruchte „Zwei-Staaten-Lösung“, sondern einen Autonomiestatus unterhalb der völkerrechtlichen souveränen Vertretung durch den Staat Israel. Dieses hat die PLO in der Vereinbarung ausdrücklich anerkannt.
4. Sämtliche im Vertrag festgelegten Ziele stehe unter der unveräußerlichen Prämisse, dass
a. die Institutionen der Selbstverwaltung in Gaza, Westbank und Ost-Jerusalem jegliche terroristischen Aktivitäten gegen Israel beenden und, soweit dennoch geplant, unterbinden.
b. die Institutionen des autonomen Gebiets nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut werden und der „Rat“ (Council) der Menschen in Palästina durch freie und demokratische Wahlen zu besetzen ist.
Keine Vertragserfüllung durch die PLO
Hierzu ist festzustellen, dass weder in Gaza noch in den Westbanks die dortigen Vertreter jemals ernsthaft den Versuch unternommen haben, den Terror gegen den Staat Israel ernsthaft zu unterbinden. Genau dazu aber hatte sich die PLO unter damals Jassir Arafat und heute Mahmud Abbas im Osloer Abkommen verpflichtet:
„Both sides shall take all measures necessary in order to prevent acts of terrorism, crime and hostilities directed against each other, against individuals falling under the other’s authority and against their property and shall take legal measures against offenders.“
Die PLO hat diese, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu keinem Zeitpunkt erfüllt.
Tatsächlich hat es Wahlen in den besagten Gebieten nur 1996 und – auf Druck der USA – im Jahr 2006 gegeben. Die notwendig vorgesehen Wahlen des Jahres 2001 wurden unter fadenscheinigen Begründungen ausgesetzt. Bei der bislang letzten Wahl des Jahres 2006 in Gaza und Westbank errang die terroristische Hamas, die seit ihrer Gründung die Vernichtung des Staates Israel betreibt, mit 74 Sitzen die absolute Mehrheit. 45 Sitze entfielen auf die Fatah, die als Partei des PLO-Führers Mahmud Abbas ebenfalls die Vernichtung des Staates Israels in ihren Statuten stehen hat. 13 Sitze entfielen auf Splitterparteien.
Das Wahlergebnis führte zu einem bewaffneten Konflikt zwischen PLO/Fatah und Hamas mit dem Ergebnis, dass die PLO/Fatah seitdem autoritär über die Westbank „regiert“, während die Hamas den Gaza-Streifen unter ihre diktatorische Kontrolle gebracht hat. Die Vertreter der sogenannten „Palästinenser“ haben insofern auch die zweite, zwingende Voraussetzung des Osloer Vertrages nicht erfüllt:
„The Government of the State of Israel and the Palestine Liberation Organization (hereinafter „the PLO“), the representative of the Palestinian people; may democratically elect accountable representatives. … RECOGNIZING that these elections will constitute a significant interim preparatory step toward the realization of the legitimate rights of the Palestinian people and their just requirements and will provide a democratic basis for the establishment of Palestinian institutions.“
Deutschland unterstützt Terroristen
Damit ist unverkennbar und durch die offizielle Stellungnahme des Auswärtigen Amtes bewiesen: Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt im Konflikt Israel versus arabische Bewohner des ehemaligen Mandatsgebietes westlich des Jordan eine Terroristische Vereinigung, die sich an ihre vertraglichen Zusagen nicht hält. Der Verzicht auf jegliche Positionierung zur Hamas macht darüber hinaus deutlich, dass die Bundesrepublik zumindest nicht bereit ist, Position hinsichtlich jener Terrorgruppe zu beziehen, die regelmäßig Raketen- und andere Angriffe gegen Israel durchführt und nach wie vor die totale Vernichtung des demokratischen Staates Israel anstrebt.
Aus Sicht Israels ist die Feststellung, dass der Osloer Prozess aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der PLO obsolet ist, uneingeschränkt zutreffend. Da die PLO seinerzeit als „Vertretung des Menschen Palästinas“ die völkerrechtliche Hoheit Israels anerkannt hat, kann angesichts der Nicht-Vertragserfüllung durch die PLO eine mögliche Annexion von Gebieten der Westbanks kein Verstoß gegen das Völkerrecht sein. Auf Grundlage der Verträge hätte Israel sogar das Recht, den Gaza-Streifen jederzeit zu besetzen, um dort die Kontrolle über die terroristischen Gruppen zu gewinnen.
Das durch das AA bestätigte Verhalten der Bundesrepublik Deutschland gegen Israel ist das eines Feindstaates, der auf die Vernichtung dieses Staates zielt. Nicht mehr und nicht weniger.