Im Dezember wird die Bundesregierung den „Migrationspakt“ der Vereinten Nationen unterzeichnen. Zunehmend mehr betroffene Staaten – so jüngst die Republik Österreich – wollen sich diesem jedoch verweigern. Dabei ist der Migrationspakt nicht vom Himmel gefallen. Er ist Teil eines bereits von Kofi Annan erdachten, weltumspannenden Konzepts, welches die UN bereits 2006 in ihren Kernelementen und Zielsetzungen veröffentlichte.
Zu Teil 1 und Teil 2:
Der bestvernetzte Exekutor
Nachdem die Kommission ihren Beitrag geleistet hatte, holte sich Kofi Annan am 23. Januar 2006 einen der am besten vernetzten Menschen dieses Planeten ins Boot: Den 1946 geborenen Iren Peter Sutherland.
Der Jurist war von 1981 bis 1984 Generalstaatsanwalt der Republik Irland. Dann wechselte er nach Brüssel, war in der ersten Europäischen Kommission unter Jacques Delors von 1985 bis 1988 Kommissar für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, sowie bis 1989 Kommissar für Wettbewerb. 1993 wurde er letzter Generaldirektor des WHO-Vorläufers GATT (General Agreement on Tariffs and Trade), die er 1994 in die Welthandelsorganisation (WHO; englisch: World Trade Organisation WTO) überführte, deren erster Direktor er mit ihrem offiziellen Start am 1. Januar 1995 ebenfalls wurde – ein Job, den er bereits im April an seinen Nachfolger Renato Ruggiero übergab.
2006 berief ihn der Heilige Stuhl in Rom als Berater für seine Güterverwaltung – und Kofi Annan machte ihn zu seinem Sonderberichterstatter für Migration.
Am 21. Juni 2012 berichtete die seriöse BBC – und nicht eines der klassischen Foren von Verschwörungstheoretikern – über eine Veranstaltung im britischen House of Lords. Dort hatte sich der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zu Migration auf Einladung eines Ausschusses des Hohen Hauses umfassend zu den Migrationszielen der UN erklärt.
Bei seinem Treffen mit den Vertretern des britischen Oberhauses wiederholte Sutherland das glaubensgleiche, migrationspolitische Dogma der Vereinten Nationen: Migration ist der Motor ökonomischer Entwicklung! Im Namen der UN vertrat der Ire deshalb nun bereits unmittelbar die Auffassung, dass unkontrollierte Masseneinwanderung der Schlüssel für eine Welt der Zukunft sei.
Vor allem die Bundesrepublik Deutschland und die Staaten Südeuropas hatte Sutherland im Visier, nannte sie, da er deren ökonomische Überlebensfähigkeit angesichts der Überalterung und der zu niedrigen Geburtenraten der indigenen Bevölkerung infrage stelle und offensichtlich die Auffassung vertrat, dass diese Länder nicht genug dafür täten, die Migration im Sinne der Vereinten Nationen zu befördern. Sutherland erläuterte: Auch wenn er zögere, dieses Wort zu verwenden, weil es Menschen gäbe, die es angriffen, müsse eine multikulturelle Gesellschaft das Ziel sein („An ageing or declining native population in countries like Germany or Southern EU is the key argument and, I hesitate to use the word because people have attacked it, for the development of multicultural states“).
Es mache keinen Sinn darüber nachzudenken, ob das Maß an Homogenität, welches von anderen Argumenten vorausgesetzt wird [gemeint war das Festhalten an den Vorstellungen einer nationalen Identität], überleben könne, weil Staaten zu offeneren Staaten hinsichtlich der Bedingungen der Menschen, die in ihnen leben, werden müssten. Insbesondere das Vereinigte Königreich habe dieses bereits gezeigt. („It‘s impossible to consider that the degree of homogeneity which is implied by the other argument can survive because states have to become more open states, in terms of the people who inhabit them. Just as the United Kingdom has demonstrated.“)
Um seinen Generalangriff auf die Idee des Nationalstaates abzurunden, verdammte Sutherland dann auch noch Bestrebungen einzelner Länder, die Einwanderung von national fremden Gruppen unter dem Gesichtspunkt der ökonomischen Einsetzbarkeit gezielt zu regeln. Konkret: Jede Form von Einwanderungsgesetzen lehnte er kategorisch ab.
Bereits anlässlich einer Vorlesung an der London School of Economics, der er ebenfalls vorstand, hatte Sutherland gefordert, das bisher von erfahrenen Einwanderungsländern praktizierte Verfahren, wonach Staaten sich aussuchten, wen sie als Migranten zu sich holten, müsse umgekehrt werden und der Migrant ohne jede Beschränkung sich das Land aussuchen können, in dem er künftig leben wolle. Mit anderen Worten: Nationale Grenzen verlieren aus Sicht der UN jegliche Funktion – ebenso wie jegliche regionale Kultur als Ursache von Nationenbildung nicht nur als überflüssig, sondern als schädlich für die Gestaltung der Welt betrachtet wird.
Zumindest dann, wenn es sich um das Vereinigte Königreich, Deutschland und Südeuropa handelt. Die Frage, ob den Iren hier möglicherweise auch andere als nur lautere Motive geleitet haben könnten, lassen wir vorsorglich ungestellt. Doch wir können im Sinne der konkreten Gedankengänge und Forderungen des irischen Katholiken Sutherland davon ausgehen, dass „das Deutsche“ völlig von diesem Planeten verschwinden möge, damit es keinen nationalen Widerstand gegen die Migrationsvorstellungen der UN gibt. Gleiches gilt zumindest auch für die namentlich erwähnten südeuropäischen Länder, zu denen Sutherland vermutlich neben Italien, Spanien und Griechenland auch Frankreich zählt – ein Land, in dem der Weg der Vernichtung der nationalen Kultur durch multikulturelle Unregierbarkeit bereits deutlich weiter fortgeschritten ist als in Deutschland. Und das Vereinigte Königreich?
Da dürfte der verzweifelte und wenig zielführende Versuch, dieses über den Austritt aus der Europäischen Union statt durch eine Änderung der Strukturen in dieser Union selbst zu versuchen, ohnehin zu spät kommen. Zumindest dann, wenn Sutherland recht hatte, als er das Königreich der Queen als erfolgreiches Beispiel für die Vernichtung einer nationalen Identität pries.
Die Bevölkerungsverschiebungsthese der UN
In einer undatierten Zusammenfassung hatte sich die „Abteilung Bevölkerungsfragen” der Vereinten Nationen mit der Problematik beschäftigt und eine statistische Lösung ersonnen. Unter dem Begriff „Bestandserhaltungsmigration” werden Szenarien entwickelt, mittels derer „Bevölkerungsrückgang, das Schrumpfen der Erwerbsfähigenbevölkerung sowie die allgemeine Überalterung der Bevölkerung auszugleichen” seien.
In einem 2012/2013 veröffentlichten „Reports“ prognostizierten die UN bei gleichbleibender Fruchtbarkeit für das Jahr 2100 eine Weltbevölkerung von knapp unter 30 Milliarden Menschen. Da diese ohne Migration sich vorrangig in Afrika und Südasien befinden würden – wo weder genügend Lebensmittelressourcen noch Betätigungsmöglichkeiten gegeben seien – setzte die „Abteilung Bevölkerungsfragen“ der Vereinten Nationen auf Bevölkerungsverschiebung. In der Zusammenfassung finden sich bemerkenswerte Feststellungen.
So seien, um den Bevölkerungsanteil an erwerbsfähigen Personen in den Ländern mit schrumpfender Bevölkerung einigermaßen zu halten, die Zahlen der Zuwanderer in ihrer Höhe deutlich über dem bloßen Ausgleich des Rückgangs anzusetzen. Soll heißen: Verfügt beispielsweise die Bundesrepublik um 2017 über rund 80 Millionen Bürger, so müsse diese Zahl durch Zuwanderung derart gesteigert werden, dass statt Bevölkerungsrückgang oder Stagnation ein spürbares Anwachsen der Gesamtzahl erreicht wird.
Gleichzeitig müsse das Renteneintrittsalter deutlich erhöht werden. Die UN nennen hier die Marke des 75. Lebensjahres. Parallel dazu müssten bestehende Sozialsysteme grundsätzlich neu gedacht werden – indirekt stellt die UN eine Politik der Herabsetzung des Renteneintrittsalters ebenso wie der ständigen Schaffung neuer Sozialhilfeempfängergruppen das schlechtest denkbare Zeugnis aus.
Faktisch läuft das, was die UN unter anderem für Europa und Japan vorschlägt, darauf hinaus, die bestehende Bevölkerungsmenge durch massive Zuwanderung zu „stabilisieren” – tatsächlich sollte hier durchaus der Begriff der Bevölkerungsverschiebung genutzt werden, denn das frühere, durch mangelnde Fertilität schrumpfende Staatsvolk wird schrittweise durch kulturfremde Zuwanderung ersetzt. Die daraus resultierenden, unvermeidbaren sozialen und kulturellen Konflikte blendet die UN auch hier aus. Sie verharrt in der Mathematik der Statistik, in der gewachsene kulturelle Eigenarten unbedeutend sind und Fragen der Integration keinerlei Bedeutung haben. Die „Faces”, gleich ob sie als „Torrent” oder in zahllosen „Streamlets” wandern, sind für die UN-Bürokraten ebenso entindividualisiert wie die „Faces” jener in einer irrigen Idee einer individualistischen, kulturspezifischen Lebensführung verfangenen Relikte früherer Epochen, die fassungslos dem Strom der Zuwanderer gegenüber stehen und ihre eigene Welt zerbrechen sehen.
Deshalb auch darf „Nationalismus“ als ein Bekenntnis zu einer regionalen Identität nicht mehr sein – zumindest nicht in den Einwanderungsstaaten. Diese Vermassung der menschlichen Individualität; die Vernichtung identitätsbildender Eigenart ist die zwingende Voraussetzung für das UN-Konzept der Massenverschiebung von Menschen auf diesem Planeten. Es sind nichts anderes als perspektivlose Zahlenspiele, in denen der Mensch als Individuum zum Störfall im Kollektiv wird – und die die finale Katastrophe dennoch nicht verhindern, sondern bestenfalls werden aufschieben können.
Deshalb auch darf es in den Aufnahmeländern keine kulturellen und schon gar keine zivilisatorischen Widerstände gegen den aus UN-Sicht unvermeidbaren Menschenstrom geben. Und so macht die Gesetzgebung, die alle potentiellen Kriterien einer nationalen Identität unter dem Schlagwort des „Rassismus“ als „rechts“ vereint, nun durchaus einen globalen Sinn. Vor allem aber darf es in den Zuwandererländern keine Widerstände gegen die kulturellen Eigenarten derjenigen Menschen geben, die verschoben werden sollen – was de facto darauf hinausläuft, dass die Kulturen und damit die Zivilisationen der vorgeblich mit aussterbenden, indigenen Bevölkerungen versehenen Länder abzulehnen und durch die Zuwandererkulturen zu ersetzen sind. Das wiederum bedeutet zwangsläufig auch: Da ein Großteil der vor allem nach Europa umzusiedelnden Menschen aus islamisch geprägten Kulturen kommt, ist jeglicher Widerstand gegen diese Kultur zu unterbinden. Der Zusammenstoß der Kulturen, den Samuel Huntington bereits 1996 voraussagte und der als Zusammenstoß der europäischen Zivilisation und der islamischen Kultur unvermeidlich ist, weil beide Systeme inkompatibel sind, soll vermieden werden, indem die ohnehin an Masse Mensch ständig schrumpfende europäische Zivilisation den Charakter dieser Weltimperialismusideologie nicht erkennt.
„Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“
Es lohnt sich, ganz genau hinzuschauen, wenn man verstehen möchte, was dort tatsächlich geschrieben steht. Jenes „naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“ gilt ausschließlich nur im Falle „eines bewaffneten Angriffs“. Und auch dann ausschließlich nur so lange, „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“.
Einmal abgesehen davon, dass das mit menschlicher Logik nicht, sondern nur aus der normativen Kraft des Faktischen als dem Anspruch dessen, der die Macht hat, seinen Anspruch gegen jeden anderen durchzusetzen, zu erklärende Veto-Recht einiger weniger Staaten in der Geschichte regelmäßig gezielt für Situationen gesorgt hat, in denen der Sicherheitsrat derartige „erforderlichen Maßnahmen“ eben nicht getroffen hatte und das gegenseitige Morden ungehindert von Runde zu Runde gehen konnte, beschränkt die Charta das Selbstverteidigungsrecht von Staaten auf Fälle eines bewaffneten Angriffs.
Die EU folgt den Vereinten Nationen
Der EU-Administration, die ähnlich abgehoben über die Empfindungen der indigenen Bevölkerungen ihrer Mitgliedsländer hinweggeht wie für sie regionale Identitäten keinerlei Bedeutung zu haben scheinen, mag dieses Dilemma bewusst sein. Während gegenüber der Öffentlichkeit der Eindrucks erweckt werden soll, die EU unternähme etwas gegen die ungesteuerte Einwanderung, wurden hinter den Kulissen die Weichen längst in eine andere Richtung gestellt.
Der EU-Rahmenbeschluss 2009/913/JI
Bereits am 28. November 2008 hatte der Rat der Europäischen Union als Gremium der fachlich zuständigen Regierungsvertreter der Unions-Staaten – also weder die „EU-Regierung“ der Europäischen Kommission noch etwa gar das gewählte EU-Parlament als vorgebliche Bürgervertretung – einen „Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit” den als „Rahmenbeschluss 2009/913/JI“ veröffentlichten Masterplan zur Migration. Er setzte damit all das um, was die UN mittelbar und unmittelbar von Europa als Aufnahmebecken für Zuwanderer hauptsächlich aus Asien und Afrika für notwendig erachtet hatten.
In diesem Beschluss findet sich faktisch alles, was seitdem von deutschen die Bundesministerien an Freiheitsabbau exekutiert wurde.
In dem Ratsbeschluss geht es vordergründig, wie der Titel bereits erahnen lässt, um Rassismus und Fremdenfeindlichkeit – Verhaltensweisen, die, wenn man sie wörtlich versteht, tatsächlich einer modernen, auf den Grundlagen der westeuropäischen Aufklärung basierenden Gesellschaft unwürdig sind. Ob allerdings, wie es der Rat formuliert, sie „unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit” sind, darf im Sinne liberaler Philosophie bezweifelt werden.
Warum? Weil der Liberalismus sich zu der Grundprämisse bekennt, dass jeder denken darf, was er will. Es gibt keine „Grundfreiheit”, wenn es dem Einzelnen von Seiten der Obrigkeit verboten wird, das zu denken, was er denken möchte. Wenn jemand in seinem Kopf „Rassist” und fremdenfeindlich ist, dann ist das seine Privatsache und in der Bundesrepublik über den Artikel 4 des Grundgesetzes sogar durch die Meinungsfreiheit gedeckt – und es geht den Staat erst dann etwas an, wenn aus dieser Privatsache Handlungen gegen Personen oder Institutionen entstehen.
Ein Beschluss gegen „die Rechten”
Nun hätte sich im ersten Moment der Gedanke einschleichen können, dass die Mitglieder des Rats nur etwas ungeschickt formuliert hatten und, dem Denken in den rechtsstaatlichen Kategorien der europäischen Zivilisation verpflichtet, damit die Tat und nicht den Gedanken meinten. So ist dann auch in den nachfolgenden Passagen des Beschlusses davon die Rede, dass „divergierende Rechtsansätze in den Mitgliedstaaten zu überwinden” seien, „Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit” überwunden und „die strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten einander weiter angenähert werden” müssten. Hierzu seien „klare Rechtsvorschriften” sicherzustellen.
All dem wäre unter einem rechtsstaatlichem Ansatz nicht zu widersprechen: Wenn aus dem Denken eine Straftat folgt, sind die Justizorgane gefordert und das Ansinnen, in einem Staatenbund hierfür einheitliche Grundlagen und Herangehensweisen zu schaffen, ist nicht zu beanstanden. Aber eben erst und nur dann.
Doch der Beschluss bewegt sich schnell fort von den Rechtsansätzen, begibt sich auf eine Ebene, die den rechtsstaatlichen Ansatz überwindet. Nun ist zu lesen, die umzusetzenden „Maßnahmen” zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit erforderten einen „umfassenden Rahmen” und dürften „nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden”. Das lässt aufhorchen. Was haben die Ratsmitglieder sich bei dieser Formulierung gedacht? Bedeutet es, dass die Maßnahmen sich vom Recht zu lösen haben? Kaum vorstellbar bei einer Versammlung von Justizministern, die in den allermeisten Fällen über eine juristische Ausbildung verfügen. Was also ist konkret gemeint?
In Artikel 1 des eigentlichen Beschlusses heißt es: „Die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe.” Das liest sich fast identisch mit jenen Formulierungen der entsprechenden Gesetze der StGB.
Eine solche „Aufstachelung” sei, so der Rat weiter, durch „öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild oder sonstigem Material”, welches die genannten Kriterien erfüllt, gegeben. Die Strafbarkeit sei erfüllt durch das „öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 der Statuten des Internationalen Gerichtshofs” sowie „von Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945”.
Zum Verständnis: Bei den besagten Statuten handelt es sich um die Auflistung der zwecks „Aburteilung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse” [Deutschland und Verbündete] benannten Taten wie Vorbereitung eines Angriffskrieges, Verletzung der „Kriegsgesetze und –gebräuche” sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Völkermord, Deportation und Versklavung.
Es ist unverkennbar: Hitlers langer Schatten saß mit am Tisch, als die Ratsmitglieder zur Feder griffen. Es führt kein Weg daran vorbei: Hier wurde ein Beschluss gefasst, der sich ausdrücklich und ausschließlich gegen das richtet, was in der öffentlichen Debatte als „rechts” bezeichnet wird. Und damit wurde durch die Hintertür festgeschrieben: Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gibt es nur bei „den Rechten”. Der Rat hatte sich festgelegt: Wenn „Rassismus” und Fremdenfeindlichkeit per definitionem Ausschließlichkeitsphänomene der „Rechten” sind, dann können „Linke” weder rassistisch noch fremdenfeindlich sein. Und da „die Rechten” in der Nachfolge der nationalistischen Kollektivisten ihren „Rassismus” nach Auffassung des Rats gegen jene ausleben, die nach „Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft” zu erkennen sind, können letztlich „Nichtarier” ebenfalls kaum jemals Rassisten sein – und mögen sie die „weiße Rasse” (oder andere) noch so sehr verabscheuen.
Ein lex islam
Daraus ergeben sich weitere, fragwürdige Eigenarten des Ratsbeschlusses. Es wurde bereits dargelegt, dass die Verwendung des Begriffes „Rassismus“ in vielerlei Hinsicht fragwürdig ist. Wenn nun der Rat diesen Begriff nutzt, dann dokumentiert er damit, dass auch er in genau jenen Kategorien denkt, die er zu bekämpfen sucht. Und er geht noch weiter. In dem Versuch, eine Definition eines sich im Kopf des Einzelnen abspielenden Phänomens zu finden, sowie in der faktischen Absurdität, Religionskritik ebenfalls unter die nicht zu greifende Formel des „Hass” zu subsummieren, versteigen sich die Ratsmitglieder zu ungewöhnlichen Definitionen.
Religion und Weltanschauung
„Der Begriff Religion sollte sich allgemein auf Personen beziehen, die sich durch ihre religiösen Überzeugungen oder ihre Weltanschauungen definieren”, schreibt der Rat.
Damit nun aber begibt er sich auf extrem dünnes Eis. Denn letztlich wird jegliche Kritik an einer als Religion bezeichneten Auffassung von ihren Anhängern grundsätzlich als Angriff auf ihre Religion und damit auf sich selbst verstanden. Da mag diese Kritik wissenschaftlich noch so sauber begründet sein – für den religiösen Fanatiker wird jede Kritik zum Tabu. Verknüpfen wir diese EU-Sakrosankt-Erklärung von Religion mit den anderen Kriterien, so führt kaum ein Weg daran vorbei, hier eine „Lex islam” zu erkennen. Damit erklärt sich auch der vehemente Rassismus-Feldzug von Herren wie Ajman Mazyek ebenso wie der öffentliche Bann, der Islamkritiker wie Thilo Sarazin und Hamad Abdel Samad trifft. In den Augen des EU-Rats sind letztere als Kritiker des Islam Rasssisten und Fremdenfeinde.
Noch ein weiteres: Es ist unzweifelhaft und wissenschaftlich vielfach bewiesen, dass der Koran als Basiswerk des Islam über zahllose menschenverachtende Passagen verfügt, sein Umgang mit „Ungläubigen” in vielerlei Hinsicht die Kriterien des Internationalen Gerichtshofs erfüllt. Jüngst erst beschrieb ein Journalist, wie in deutschen Moscheen Fremdenfeindlichkeit gepredigt wird. Damit müsste ein radikaler Muslim im Sinne des EU-Rats als Täter unter die angestrebte Strafverfolgung fallen. Bislang jedoch ist davon nichts festzustellen.
„Hass” bezieht sich auf Hass
Wenden wir uns nun noch einmal dem Hass-Begriff zu, den der EU-Rat mit einer Zirkulär-Definition zu fassen sucht: „Der Begriff „Hass” sollte sich auf Hass aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft beziehen.”
Das ist ungefähr ebenso intelligent und aussagekräftg wie: „Die Farbe Grün sollte als Grün verstanden werden aufgrund des Grüns von Blättern und Schimmel.”
Es ist unverkennbar: Der EU-Rat sah sich selbst außerstande, eine sinnvolle Definition von „Hass” zu finden. Denn „Hass” ist als eben Emotion jenseits der Psychologie kaum zu fassen und ließe sich vielleicht am besten als die gewalttätige Verzweiflung des Unterlegenen beschreiben. Dennoch reduziert der Rat „Hass” auf das von ihm gewünschte Bild, was wiederum bedeutet, dass „Hass” beispielsweise als Folge der Ermordung des eigenen Kindes nunmehr kein Hass ist. Auch der Hass, den Che Guevara in zahlreichen Textpassagen als Grundlage eines jeden Revolutionärs beschrieben hat, ist ein solcher nun nicht mehr. Er ist irgendetwas anderes, tatsächlich nicht definiertes. Und insofern ist die Verwendung dieses Begriffs zutiefst unjuristisch. Dennoch gibt sich der Rat der Illusion hin, dieses unjuristisch Undefinierbare als Kategorie des Strafrechts nutzen zu können und fordert in Artikel 2 seines Beschlusses, dass schon die Anstiftung und die Beihilfe zum „Hass” unter Strafe zu stellen ist. Wie jedoch diese Beihilfe zu einer Emotion rechtsstaatlich überhaupt erfassbar ist, wie das Individuum die Emotion eines anderen anstiftet oder gar dazu in juristischem Sinne Beihilfe leisten kann, das bleibt ebenso nebulös wie der Großteil der im Amtsblatt beschlossenen Formulierungen.
Fest jedoch steht: Allein schon jeder, der die Veröffentlichung von etwas duldet, das „wahrscheinlich” zu Gewalt oder Hass führen kann (Art.1c), steht im Sinne des Beschlusses mit einem Bein im Gefängnis. Wie nun wiederum dieses „wahrscheinlich” überhaupt zu erkennen ist; wessen ausschließliche Ermessensbeurteilung über diese „Wahrscheinlichkeit” entscheidet – auch dazu fällt den Räten nichts ein.
Der Türöffner zur Gesinnungsjustiz
Das Konglomerat dieser Formulierungen: Ein unsortiertes Konglomerat aus Psychologie, Ideologie und politischem Wollen; jenseits konkreter juristischer Handhabungsmöglichkeiten und der konkret zu beschreibenden Straftat, öffnet damit einer politischen Willkürjustiz Tür und Tor. Sie legt den Grundstein zum Gesinnungsstaat, dient der Konditionierung des Volkes im Sinne eines von Oben als einzig zulässig definierten, politischen Denkens.
Das Papier unterstreicht den Huxley‘schen Ansatz, der sich anschließend auch in Strafgesetzbuch und Strafermittlungspraxis der Bundesrepublik Deutschland eingeschlichen hat, mit Forderungen nach „abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen” – wo sich doch seit Jahrzehnten alle Strafrechtler einig sind, dass „Abschreckung” selbst bei Mordtaten nicht funktioniert.
Juristische Personen, also rechtliche Gebilde wie Vereine, Parteien und Unternehmen, sollen ebenso mit der Drohung „abschreckender Sanktionen” zur Räson gebracht werden wie der einzelne Blogger. Wir erinnern uns an das „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“, welches Web-Plattformen wie „Facebook” mit Geldstrafen bis zu 50 Millionen Euro droht, sollten sie sich weigern, die staatsanwaltschaftliche Kernaufgabe der Beurteilung und Sanktionierung strafrechtlich relevanter Inhalte zu übernehmen.
Tatsächlich erklärt der Ratsbeschluss nicht nur die Exorbitanz des Zensurgesetzes aus dem Hause des Bundesminister der Justiz, welches von willfährigen Abgeordneten im Eiltempo kurz vor den Bundestagswahlen des Jahres 2017 abgenickt wurde – er erklärt auch, weshalb das vom Gesetzgeber beschlossene Strafgesetzbuch jegliche Relevanz verliert, wenn es um die vorgebliche Vernichtung von „Hasskriminalität” geht. Wie hatte der Bundesminister des Inneren über seinen Sprecher mitteilen lassen? „Allein die Polizei stuft politisch motivierte Straftaten als Hasskriminalität ein und nicht die Staatsanwaltschaft nach ‚eigenem Ermessen‘“. Es geht im Europa des 21. Jahrhunderts tatsächlich nicht mehr um „Recht”, sondern darum, alles was von den Herrschenden als „rechts” definiert wird, obrigkeitsstaatlich zum Staatsverbrechen zu machen.
Nach Teil 1 und Teil 2 von Das Migrationskonzept der UN gestern und diesem Teil 3 folgt 4 heute nachmittags.