Es weihnachtet sehr. Überall sind die Häuser beleuchtet und die Weihnachtsmärkte bringen allerorts eine heimelige Stimmung in die Innenstädte. Davon profitiert Vater Staat in besonderer Weise. Seine Cash-Cow ist die Umsatzsteuer. 166 Milliarden Euro nahm er damit im letzten Jahr ein. In diesem Jahr werden es noch mehr sein. Doch nicht nur das. Scharen von Beamten kümmern sich um deren Administration. Von Bürokratiekosten in den Unternehmen, die diese komplizierte Steuer abwickeln müssen, ganz zu schweigen.
Zu Weihnachten schlägt die Absurdität besonders zu. Während das Umsatzsteuerrecht in der Gastronomie generell zwischen dem Verzehr im Restaurant (19 Prozent) und außerhalb (7 Prozent) unterscheidet, ist vieles im Weihnachtsgeschäft anders. Ist das Getränk ein Glühwein, ist es plötzlich egal, ob er im sitzen oder „to go“ getrunken wird. Er wird generell mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet. Bestellt man einen Fruchtsaft, dann kommt es darauf an. Generell bleibt es bei 19 Prozent, ist er jedoch dickflüssig, neudeutsch ein Smoothie, dann fallen 7 Prozent an. Mit Kaffee ist es genauso kompliziert. Schwarzer Kaffee wird mit 19 Prozent besteuert, Caffé Latte oder Cappuccino dagegen mit 7 Prozent.
Nicht nur bei Getränken, sondern auch beim Essen herrscht ein Steuerirrsinn. Hat der Bratwurststand auf dem Weihnachtsmarkt Tische und Stühle, muss der Besitzer 19 Prozent Mehrwertsteuer zahlen. Gibt es keine, werden nur 7 Prozent fällig. Gebrannte Mandeln werden hingegen, genauso wie Liebesäpfel oder Lakritzstangen, immer mit 7 Prozent besteuert, egal ob Stehtische bereitstehen oder nicht. Und auch zu Hause wird es beim Essen nicht durchsichtiger. Wer eine Weihnachtsgans isst, zahlt im Supermarkt nur 7 Prozent Mehrwertsteuer. Wer Austern oder Hummer verspeist, 19 Prozent. Bei Trüffeln wird es vollends verrückt: Die werden immer mit 7 Prozent besteuert, außer wenn sie mit Essig behandelt sind. Dann werden auch hier 19 Prozent berechnet.
Besonders kompliziert wird es beim Kauf eines Weihnachtsbaumes. Hier gibt es allein 4 Mehrwertsteuersätze. Wird der Baum künstlich hergestellt, fällt generell der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent an. Wird er artgerecht gehalten, wird erstmal unterschieden, welchen Beruf der Verkäufer hat. Ein Gewerbetreibender muss 7 Prozent abführen. Ist er dagegen ein Landwirt, dann wird es noch verwirrender. Er kann optieren. Entweder er entscheidet sich für die 7 Prozent-Variante oder er pauschaliert die Mehrwertsteuer. Pauschaliert er sie, dann kommt es darauf an, ob der Baum zufällig im Wald aufgewachsen ist oder in einer Sonderkultur, vielleicht auch im Wald, gezogen wurde. Für ersteren Fall muss er 5,5 Prozent Mehrwertsteuer abführen, ansonsten 10,7 Prozent.
Etwas einfacher ist es da schon bei Adventskränzen. Stammen sie aus überwiegend frischen Tannenzweigen, fallen 7 Prozent Mehrwertsteuer an. Verwendet man überwiegend trockenes Material, sind 19 Prozent fällig. Kommen die Weihnachtsmarktbesucher verfroren nach Hause und zünden den Kamin an, dann wird es wieder kompliziert. Verwenden Sie Brennholz, Pellets oder Holzbriketts, werden sie mit 7 Prozent belastet. Verbrennen sie dagegen Baumstämme oder Holzhackschnitzel, dann haben sie Pech. 19 Prozent sind die Folge.
Das Umsatzsteuerrecht ist kompliziert und ungerecht. Eine Reform ist dringend notwendig. 2010 hat Professor Rolf Peffekoven von der Universität Mainz einen radikalen Vorschlag zur Reform der Umsatzsteuer bzw. der Mehrwertsteuer gemacht: Wegfall des ermäßigten Steuersatzes und weitgehender Wegfall der Steuerbefreiungen. Anschließend könnte der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 Prozent gesenkt werden.
Wahrscheinlich wäre dies das größte Weihnachtsgeschenk für Unternehmen und Steuerzahler.