Tichys Einblick
Helds Ausblick 21-2017

Die Politik der wuchernden Rechtsansprüche

Während die Politik des billigen Geldes die Wertschöpfung der Wirtschaft aushebelt, unterminiert die willkürliche Verbreitung von Rechtsansprüchen die staatlichen Hoheitsaufgaben.

Zu Beginn des Jahres 2017 herrschte in Deutschland noch überwiegend die Vorstellung, die Politik sei dabei, die Lage wieder in den Griff zu bekommen. Die Regierenden in Bund und Ländern hätten das Unbehagen im Land verstanden, hieß es. Sie würden nun „ihre Hausaufgaben machen“ und die Kanzlerin sei sowieso „der Anker des Vertrauens in unruhigen Zeiten“. Diese Vorstellung ging davon aus, dass wir in einem Staatswesen leben, das lernfähig ist, weil es auf strikten Maßstäben der Stabilität beruht.

Doch diese Vorstellung ist nun ins Wanken geraten. Der Eindruck, dass in Deutschland Regellosigkeit und Willkür um sich greifen, hat sich im Laufe dieses Jahres verstärkt. In dieser Lage sind die Bürger immer weniger geneigt, über „gesellschaftliche Probleme“ zu schwadronieren. Ihre Augen richten sich mehr denn je auf den Staat. Nicht auf einen symbolisch überhöhten Sonntagsstaat mit gefälligen Projekten, sondern auf den Realstaat, der vor Ort flächendeckend und dauerhaft durchsetzungsfähig ist. Genau an diesem Punkt ist das Jahr 2017 zum Jahr einer tiefgreifenden Enttäuschung geworden: Die Deutschen fühlen sich alleingelassen. Sie finden ihren Staat nicht mehr.

Vor ein paar Wochen erregte eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Vereins Berliner Staatsanwälte, Rolf Knispel, öffentliches Aufsehen. Er sagte, dass „die Gerichte nicht mehr in der Lage seien, ihre Aufgaben zu erfüllen“. Es sei „nicht fünf vor Zwölf, sondern fünf nach Zwölf“. Ähnliches lässt sich über die Rolle der Polizeikräfte in deutschen Großstädten und an den Außengrenzen des Landes sagen. Die Berichte über anarchische Zustände an der Berliner Polizeiakademie deuten darauf hin, dass es Auflösungserscheinungen bei den Trägern von Hoheitsaufgaben gibt.

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Staatsauflösung durch wuchernde Rechtsansprüche – Wie ist es zu dieser Situation gekommen? Liegt es vielleicht daran, dass die Hoheitsaufgaben in der heutigen Zeit gar nicht mehr erfüllbar sind? Ist die hoheitliche Durchsetzung von Gesetz und Recht eine Fehlkonstruktion, die nun an ihren inneren Widersprüchen zugrunde geht? Nein, die staatliche Hoheit ist nicht historisch gescheitert. Sie muss nicht zum alten Eisen geworfen werden. Betrachtet man einmal den Komplex „Migration“ genauer, stellt man fest, dass es hier sehr wohl eindeutige und durchsetzbare Grenzen zwischen Recht und Unrecht gibt. Die Tatsache, dass Polizei und Gerichte dem Andrang der Fälle nicht gewachsen sind, liegt nicht daran, dass man Gesetzesbrüche nicht nachweisen und ahnden könnte. Die unhaltbare Situation ist vielmehr durch einen „nebenstaatlichen“ Vorgang geschaffen worden: Der Bruch von Gesetzen wird durch Rechtsansprüche gedeckt, die jedermann ohne Vorbedingung gewährt werden und zu Missbrauch einladen. Und die unbegrenzt ohne Rücksicht auf die Tragfähigkeit des Land gelten.

Akute Ignoranz
Politisch gewollte Staatsverwahrlosung
Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hat am 26. Oktober in einem Vortrag zum Komplex „Migration, Flucht, Asyl“ (an der Katholischen Akademie in Berlin) die Auflösung des Rechtsstaats durch wuchernde Rechtsansprüche ganz praktisch vor Augen geführt. In dem Moment, wo ein Migrant sich Zutritt zum deutschen Territorium verschafft und erklärt, er wolle einen Asylantrag stellen, erwirbt er automatisch eine ganze Reihe von Anspruchstiteln auf Versorgung, auf bürgerliche Freiheiten, auf Anrufung von Gerichten, und so weiter. Dabei spielt es nach herrschender Auffassung keine Rolle, ob er sich den Zugang zu unserem Staatsgebiet gewaltsam, heimtückisch oder durch andere illegale Mittel verschafft hat. Allein „der Gebietskontakt“ genügt. Die Rechte, auf die er nun pocht, gelten absolut. Sie werden ihm blind gewährt. Sie machen ihn in gewisser Weise „unantastbar“. Auf jeden Fall macht es jede Ahndung eines Gesetzesbruchs und jede Ausweisung zu einem schwierigen und langwierigen Verfahren.

Für das Land und seine Bürger bedeutet das: Sie müssen die Anarchie grenzenlos verteilter Rechtsansprüche in ihrem Alltagsleben ertragen. Weil massenhaft Rechte in Umlauf gebracht wurden, die keine Gegenleistung (Loyalität) enthalten, verliert der Vertrag zwischen Gesellschaft und Staat seine Allgemeinverbindlichkeit.

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Spalier stehen beim Gesetzesbruch – Wie naiv ist es da, nach „mehr Polizei“ zu rufen. Wo doch offenbar selbst dort, wo Polizisten präsent sind, am Ende des Tages kein nachhaltiger Schutz herauskommt, weil ihre Arbeit durch Rechtsansprüche der Täter zunichtegemacht wird.

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Die Herrschaft globaler Migranten-Rechte – Am 3. Oktober dieses Jahres hat ein Richtergremium, das den Titel „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte“ (EGMR) führt, ein Urteil gefällt, nach dem es dem spanischen Staat verboten ist, Personen, die aus Marokko in die spanische Enklave Melilla eindringen, direkt wieder abzuschieben. Zwei Männer (aus Mali und der Elfenbeinküste) hatten die Grenzzäune gewaltsam überwunden und waren dann von der spanischen Grenzpolizei festgenommen und sofort an die marokkanischen Behörden übergeben worden. Damit habe Spanien, so entschieden die Richter, das „Verbot der Kollektivausweisung“ und das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt. Das stünde im Widerspruch zu den Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Da ist das Grundmuster: Die Integrität des Rechtsstaates wird durch die Verleihung von Rechtsansprüchen für jedermann aufgelöst. Ein Staat darf nicht mehr gewaltsame Eindringlinge abwehren, weil diese unter dem Schutz von „menschenrechtlichen Standards“ stehen. Die Gebietshoheit und seine Wahrung durch staatliche Gewalt ist außer Kraft gesetzt – von einem Richtergremium, das beansprucht, über dem Verfassungsstaat Spanien zu stehen. Seit diesem Urteil, das den beiden Grenzbrechern jeweils 5.000 Euro „Schadenersatz“ zusprach, müssen auch andere europäische Staaten mit entsprechenden Klagen (und mit einer ganzen Durchbruchs-Industrie an ihren Grenzen) rechnen.

Dieser dreiste Eingriff eines übernationalen Richtergremiums in die staatliche Souveränität funktioniert natürlich nur, wenn man der „Europäischen Menschenrechtskonvention“ als eine Art Meta-Verfassung akzeptiert und ihr Vorrang vor den nationalen Verfassungen einräumt. Und wenn sich die nationalen Verfassungsgerichte (in diesem Fall das spanische) dem Straßburger Gremium unterordnen.

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Der Staatsvorbehalt der Grundrechte (I) – Auf den ersten Blick mag das Beharren auf dem Vorrang der nationalen Verfassungen als ein reiner Formalismus erscheinen. Aber dieser Vorrang hat einen starken inhaltlich-sachlichen Grund. Die Nationalstaaten sind die Einheiten, die die Aufnahme von Zuwanderern in der Realität sicherheits-, sozial- und bildungspolitisch bewältigen müssen. Sie müssen sie auch wirtschaftlich und kulturell verkraften können. Deshalb kommt ihnen die Hoheit über Zuwanderungsrechte zu. Während die nationalstaatlichen Verfassungen den Anspruch einer Rechtsordnung für das Ganze eines Landes erfüllen müssen, beziehen sich globale Gerichte nur auf Einzelaspekte. Bei ihnen geht es nicht um Sein und Nicht-Sein.

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Der Staatsvorbehalt der Grundrechte (II) – Diese Logik kann auch an einem Artikel des deutschen Grundgesetzes gezeigt werden, der gar nicht speziell mit der Migration zu tun hat. „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet“, heißt es im Absatz 1 des Artikel 11 des Grundgesetzes. Doch dann heißt es im Absatz 2 , dass die Freizügigkeit „… für die Fälle eingeschränkt werden (kann), in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.“

Mit anderen Worten: Das Grundrecht auf Freizügigkeit gilt nicht absolut, sondern kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden (was auch drastische Maßnahmen wie geschlossene Aufnahmelager einschließt). Entscheidend ist hier nicht, sich diese Maßnahmen nun besonders krass vorzustellen, sondern zu erkennen, dass hier neben der Rechtsgrundlage der persönlichen Freiheit eine zweite prinzipielle Rechtsgrundlage im Spiel ist – der Bestand und die politische Grundordnung des Bundes oder eines Landes.

Damit wird deutlich, dass nicht nur Bürgerrechte eine Verfassung ausmachen, sondern auch das Prinzip der Selbsterhaltung einer staatlichen Einheit. Dies Prinzip ist kein sekundäres Prinzip, sondern ebenso unveräußerlicher Teil des Grundgesetzes wie die einzelnen Rechte der Bürger. Das hat auch eine Konsequenz für das Eingehen internationaler Verträge und den Beitritt zu internationalen Vertragsgemeinschaften: Wenn diese Verträge dazu führen, dass der Bestand oder die politische Grundordnung Deutschlands nicht mehr geschützt werden können, ist ihr Eingehen verfassungswidrig.

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Der Staatsvorbehalt der Grundrechte (III) – Es ist gegenwärtig à la mode, zwischen „autoritärem“ und „liberalem“ Verständnis der Politik zu unterscheiden. Dabei wird die Grundlegung des Staates durch einen Schutzvertrag zwischen Bürgerschaft und Staat, bei dem der Staat treuhänderisch Machtbefugnisse von den Bürgern übernimmt und den Gebrauch der Freiheit einschränkt (Beispiel Gewaltmonopol des Staates), der „autoritären“ Seite zugeschlagen. Ist der Ruf nach einem starken Staat also ein reaktionärer Ruf, ein Ruf nach der Diktatur, ein rechtsradikales Anliegen? Die Idee des Schutzvertrages und des treuhänderischen Staates geht auf die Anfänge des modernen Staatsdenkens zurück und ist insbesondere durch die politische Philosophie des Engländers Thomas Hobbes im 17. Jahrhundert begründet worden. Hier geht es nicht um Diktatur, sondern um die Konsequenz einer „res publica“ der Bürger eines Landes. Die oben zitierte Passage zur Freizügigkeit aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik von 1949 zeigt, dass auch hier eine Menge „Hobbes“ enthalten ist – nicht deshalb, weil die Väter des Grundgesetzes besonders herrschsüchtig waren, sondern weil sie den Zerfall der Weimarer Republik und die totalitären Gefahren in Deutschland vor Augen hatten. Von solchen Erwägungen will das, was sich heute „liberales“ Politikverständnis nennt, nichts wissen. Für dies Verständnis zählt nur die Summe der einzelnen Rechtsansprüche und nicht die Haltbarkeit des Gesamtbaus.

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Die Entstaatlichung des Rechts – Dieter Grimm, der von 1987 bis 1999 Richter des Bundesverfassungsgerichts war, hat in seinem Buch „Die Zukunft der Verfassung“ (Band II) detailliert eine Entwicklung skizziert, die er unter die Überschrift „Die Verfassung im Prozess der Entstaatlichung“ stellt und bei der die „Europäisierung“ und „Globalisierung“ eine wichtige Rolle spielt. Die Politik der wuchernden Rechtsansprüche, bei der der Staatsvorbehalt der Gewährung von Rechten aufgelöst wird, gehört zu dieser Entwicklung. Es ist ein gefährlicher Irrtum, wenn man glaubt, die Europäisierung und Globalisierung führe zu einem „größeren“ Staatswesen. Es ginge also nur um eine Maßstabsvergrößerung der bisherigen Stabilität. Doch in Wirklichkeit wird das, was „Politik“ bedeutet, in seinem Wesen verändert. Die politische Sphäre wir diffus. Ihre ganze Statik wird verflüssigt. Die Rechtsansprüche flottieren frei umher. Das heißt „Entstaatlichung“.

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Eine Enteignung – Dieser Vorgang stellt eine Form von Enteignung dar. Den Bürgern wird mit dem Staat ein ganz wesentliches Schutzorgan genommen, auf dessen Durchsetzungsfähigkeit sie unbedingt angewiesen sind. Die Migrationsfrage ist nicht deshalb so brisant geworden, weil die Deutschen auf einmal besonders feindlich gegenüber anderen Kulturen und Religionen geworden sind, sondern weil hier die politische Enteignung besonders sinnfällig wird: Die massenhafte Verleihung von Rechtsansprüchen an Personen, die keinerlei haftbare und loyale Beziehung zu dieser Republik haben – das ist Entstaatlichung in Reinkultur.

Weil die Politik der Staatsauflösung durch wuchernde Rechtsansprüche aber auch auf vielen anderen Feldern am Werk ist, ist es wichtig, den allgemeinen Charakter und die ganze Breite dieser verheerenden Entwicklung in den Blick zu nehmen. Die immer exotischere Steigerung der Rechtsansprüche wird auch die Signatur der „Jamaika“-Koalition sein. Aus Karlsruhe tönt schon das Gebot „Ihr müsst ein drittes Geschlecht zulassen“.


Gerd Held ist freier Publizist und Privatdozent. Seine differenzierten und auch stilistisch hoch gelobten Essais, in denen er die drängende Frage nach der Verteidigungslinie der Republik stellt, sind unter dem Titel Etwas geht zu Ende erschienen und in unserem Shop erhältlich: www.tichyseinblick.shop

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