Wann hat schon mal ein „kleiner“ Staatsanwalt die Chance das Duo Erdogan/Merkel rechtlich zu belehren? Nach der gestrigen Ankündigung von Kanzlerin Merkel die Staatsanwaltschaft Mainz zu ermächtigen Anklage gemäß § 103 StGB gegen den Satiriker Jan Böhmermann wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan zu erheben, ruht jetzt das Ermittlungsverfahren in den Händen der Staatsanwaltschaft Mainz.
Der für den Buchstaben E wie Erdogan zuständige Ankläger hat das große Los gezogen. Er kann Erdogan und die förmlich am Verfahren nicht beteiligte Merkel darüber belehren, was in einer westlichen Demokratie Satire ist, was sie darf und dass Böhmermanns „Schmähkritik“ den Rahmen des Erlaubten mitnichten verletzt. Denn, so die hier nachfolgend begründete Meinung:
Was Böhmermann in seiner Sendung „Neo Magazin Royale“ als 60 Sekunden-Gedicht gegen Erdogan vorgetragen hat, ist keine Beleidigung und zwar weder nach § 185 StGB, der für normalsterbliche Menschen gilt, noch nach § 103 StGB, der für Majestäten wie Erdogan gilt, sprich für sich beleidigt fühlende ausländische Staatsoberhäupter.
Anders als vor Gericht, wo es den gesetzlichen Richter gibt, sind die Anklagebehörden hierarchisch strukturiert und in gewissem Sinne könnte man jetzt also den Justizminister des Landes Rheinland-Pfalz, Gerhard Robbers, als obersten Dienstherrn bezeichnen. Aber nein, politischen Einfluss auf eine deutsche Staatsanwaltschaft gibt es natürlich nicht, wie Merkel in ihrem kurzen Statement zu berichten wusste, als sie erklärte, dass ihre Ermächtigungserklärung kein Präjudiz in der Sache wäre. Eigentlich schlimm, dass Merkel sich zu einer solchen, der Rechtslage entsprechenden Erklärung überhaupt genötigt sah.
Unflätige Wörter vom Kindergarten bis ins Altersheim
Die Staatsanwaltschaft Mainz wird sicher ihr bestes Pferd im Stall in dieser Sache an den Start schicken. An welchen Start eigentlich? An den Ziegenstart oder an den Schafsstart, könnte man fragen. Böhmermann hatte bekanntlich vom „Ziegen ficken“ geredet. Kai Diekmann, BILD-Herausgeber hat Böhmermann in einer fingierten Interviewparodie Böhmermann das Wort „Schafficker“ in den Mund gelegt. Spaß beiseite.
Das Gedicht von Böhmermann ist in der Öffentlichkeit inzwischen hundertfach durchgekaut worden. Die wohl überwiegende Meinung der sich äußernden einfachen Bürger, aber auch der sich, gefragt oder ungefragt, äußernden Juristen geht darin, dass der Wortlaut für sich genommen den Straftatbestand der Beleidigung erfüllte. Daran bestehen allerdings überwiegende Zweifel. Worin soll die Beleidigung bestanden haben?
Unflätige Wörter? Die hört man vom Kindergarten bis ins Altersheim real und virtuell. Und wenn man den Fernsehknopf laut dreht, dann hört man diese Wörter massiert in fast jeder Sendung und in jedem Belehrungstatort, der allwöchentlich übers Land kommt, sowieso.
Die Aussage des inkriminierten Gedichtes, die, wenn es um harte Juristerei geht, man schon sorgfältig betrachten und gewichten muss, ist, ganz nackt an und für sich betrachtet, nicht, dass Erdogan tatsächlich Ziegen fickt, übel furzt usw. Der berühmte verständige Dritte (eine Figur aus der Juristerei) erkennt unmittelbar und sofort, dass es sich um Satire, um Fiktion handelt. Also eine verleumdende Majestätsbeleidigung, die mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann, scheidet schon einmal sowieso aus.
Gerade ins seiner Masse ist die ziemlich verdichtete, lange, lange Sechzig- Sekunden-Überhäufung Erdogans mit Kraftausdrücken, Unflätigkeiten und Verbalinjurien nicht wirklich geeignet, Erdogan zu beleidigen. Das auf den ersten Blick erkennbare maßlose, grenzenlose Aufdrehen zeigt, dass keine Beleidigung gemeint ist und natürlich auch, dass es keinen Beleidigungsvorsatz gibt.
Wer nimmt schon diese Sendung ernst?
Zu dem, was der objektive Betrachter des Fernsehgedichtes weiß, was dann auch für dessen Wahrnehmung und Einordnung entscheidend ist, gehört die Tatsache, dass das Gedicht erkennbar aus einer Satiresendung, aus einer Quatschsendung, aus einer Zieh-ihn-durch-den-Kakau-Sendung kommt.
Der schnelle Slapstick, die Unterhaltung sind der eigentliche Imperativ dieser Sendung und das weiß jeder Zuschauer und Niemand konnte ernsthaft ein Gefühl entwickeln, dass da ein Erdogan in einer ernst zu nehmenden Weise herabgesetzt wurde oder werden sollte.
Die bierernste Rezeption, die das Gedicht jetzt gelegentlich über sich ergehen lassen muss, gerade so als hätten die Gedichtzeilen, die jetzt gelegentlich als Top-News in den Nachrichten zitiert werden, in einem politischen Kommentar gestanden oder wären als offizielles Statement eines Politikers geäußert worden, gehen an der Sache weit vorbei.
Zum objektive Aussagegehalt des Gedichtes, das in einer sehr späten Unterhaltungssendung für Leute ausgestrahlt wurde, die mit Bier und Chips auf der Couch sitzen und von Fußball kurz mal die Schnauze voll haben und sich ihr Böhmermännchen rein ziehen wollen, gehört auch die Tatsache, dass sich das Gedicht gar nicht so sehr an den real existierenden, massiv zu kritisierenden Erdogan richtet, als vielmehr an einen eben den punktuellen Typen Erdogan, der sich über einen harmlosen, aber den Finger in die Erdogan-Wunde legenden Song von Extra 3 aufregte.
Immerhin: Erdogan hatte sich mit seiner überspannten, inzwischen öffentlich kaum noch präsenten Reaktion auf einen Extra3-Song zum doppelten Gespött für den geneigten Satiriker selber gemacht.
Der Klotz Erdogan brauchte einen groben Keil
Auf Erdogans völlig überzogenen Keil gegen das Extra 3-Stück, musste und durfte ein verdammt grober Klotz geschlagen werden. Was denn sonst? Extra 3 ironisierte, doch wohl erweislich wahre, Menschenrechtsverletzungen: Eine inakzeptable Kurdenpolitik, so man von Politik reden will, ein in Zweifel gezogenes Verhalten gegenüber dem IS, eine Frauenpolitik, die mit der europäischen Verfassungslage wenig zu tun hat, und im Besonderen auch inakzeptable Eingriffe in die Meinungs-und Pressefreiheit, die Erdogan zu vertreten hat. Und dagegen führte sich dieser Erdogan auf, als stünde ihm irgendein seriöses Empörungsrecht zu.
Auf einen solchen Realitätsverlust oder auf eine solche Dummdreistigkeit darf ein Satiriker, dessen verfassungsrechtlich geschützter Beruf es ist, Majestäten hart anzugehen und sie, wenn angezeigt, dem Gespött auszusetzen, reagieren und zwar in einer Weise, die überhaupt noch öffentliche Aufmerksamkeit für das Thema erregt.
Immerhin: Erdogans Politik ist von so vielen Unmöglichkeiten geprägt und Merkels Verschönerung und Verniedlichung der Erdoganschen Politik hat eine solche allgegenwärtige Gewalt im öffentlichen Diskurs, dass negative Tatsachenberichte über Erdogan oder auch deren Veräppelungen wie durch das Extra 3-Gedicht im Prinzip wirkungslos verpuffen.
Zu allem Überfluss ist die „Schmähkritik“ auch noch in Gedichtform veröffentlicht worden, also einer Kunstform, die demjenigen, der den Inhalt wahrnimmt, sagt, Achtung, hier ist Kunst im Spiel, und dies wirkt in Verbindung mit der Wundertüte der Unflätigkeiten zweifelsfrei dahin, dass Niemand, der das Ganze wahrnimmt, ernsthaft von einem Beleidigungstatbestand ausgeht.
Man muss das Böhmermanngedicht schon ziemlich verbiestert total aus jedem Zusammenhang reißen, um es als tatbestandliche Beleidigung werten zu wollen. Da rächt sich der Fehler der deutschen Politik aller Parteien und auch der meisten Medien, Erdogan viel zu lange gehätschelt und alle Augen zugedrückt zu haben, was natürlich auch hinsichtlich des jüngst vereinbarten EU-Türkei-Deals gilt. Jetzt haben viele Leute Schwierigkeiten in Richtung Realität umzuschwenken und sehen in dem Böhmermann-Gedicht den Teufel und Erdogan als zu Recht gekrängte Majestät.
Jede Menschenrechtsverletzung ist eine Beleidigung
Selbst wenn man das Böhmermann-Gedicht für sich, allerdings bestenfalls mit einem minimalen Unrechtsgehalt, doch als tatbestandliche Beleidigung ansehen wollte, würde sich an dem Ergebnis nichts ändern.
Der Beleidigungstatbestand ist per se im Strafrecht eine verfassungsrechtlich gesehen schwierige Sache. Die Beleidigung ist auch komplexer als andere Tatbestände, weil der Gesetzgeber, gerade so wie im täglichen wirklichen Leben, darauf eingeht, dass Beleidigung oft gleichsam ein kommunikatives Verhalten ist. Es gibt die gegenseitige Beleidigung. Es gibt die Verfolgung berechtigter Interessen. Es sind die Lebensumstände zu berücksichtigen. Auf dem Bau gelten andere Kommunikationsformen als in der Diplomatie. In dem einen Fall heißt Arschloch, na Du mein Süßer! In dem anderen Fall heißt das gleiche Wort, ich finde Dich das Letzte.
Joschka Fischer sagte im deutschen Bundestag, wo wieder andere Kommunikationsformen gelten, zu einem Kollegen: „Mit Verlaub, Sie sind ein Arschloch!“ So ist also bei dem Tatbestand der Beleidigung die Wechselwirkung zu berücksichtigen. Das kann bei dem § 103 StGB, den SPD-Fraktionschef Oppermann gar nicht kannte, der also sehr selten oder gar nicht angewandt wird, nicht anders sein, als bei der „Normal“-Beleidigung, für die es die genannten speziellen Regeln gibt.
Wer böse rum holzt, kriegt eine entsprechende Antwort. Ein Politiker, der sich mit den Grundrechten schwertut, schraubt gleichsam die Beleidigungsgrenze voll automatisch mit hoch. Will sagen, es ist gegen einen Erdogan sehr viel stärkerer Tobak erlaubt, als gegen den netten Buchhalter von nebenan, der keiner Fliege was zuleide tut.
Insofern ist Erdogan jemand, der sich selbst überprüfen muss. Nimmt man die allgemeinen Rechtsgedanken, abstrahiert man aus den Vorschriften zur Beleidigung einen allgemeinen Rechtsgedanken, dann darf Satire für Unrecht erkanntes Verhalten besonders hart und kompromisslos angreifen und das heißt, dass die satirischen Grenzen, die es zweifelsfrei gibt, mit so etwas wie dem Böhmermanngedicht bei weitem nicht erreicht werden können.
Der offen zutage liegende sachliche und historische Kontext spricht gegen Erdogansches Verhalten und angesichts dessen Bestrafungsdruck, den er jetzt gegenüber Böhmermann ausübt, spricht alles für das Böhmermannsche Gedicht.
Man stelle sich einmal vor, die deutsche Bundesregierung würde Demonstrationen von Frauenrechtlern oder Schwulen gar blutig niederknüppeln oder eine unter konstitutionellen Gesichtspunkten zweifelhafte Religionspolitik betreiben oder eine Minderheit im eigenen Land bombardieren und Journalisten verhaften und Medien abschalten usw. usw. Welches Feuerwerk dürften friedliche Satiriker aus Deutschland auf einen solchen Bundeskanzler abschießen? Satiriker aus Deutschland, wo es schon zum normalen Ton auf der Straße und bis tief in die grüne Partei hineingehört, zu hören: „Nie wieder Deutschland! Deutschland, du mieses Stück Scheiße!“.
Die Satiriker würden gar nicht mehr gehört werden, weil Massendemonstrationen und Generalstreik die Bundesrepublik lahmlegen würden.
Erdogans Politik ist nicht nur rechtlich sehr schwierig, sondern auch eine Beleidigung seiner Verhandlungspartner. Böhmermanns Gedicht ist eine Re-Aktion. Zweifelsfrei. Der Agierende, der vorgelegt hat und den Maßstab gesetzt hat, ist Erdogan. Auch wer also das artifiziell inkriminierte Gedicht für sich als Beleidigung ansieht, kann es im Sachzusammenhang endgültig nicht mehr als Erfüllung strafrechtlicher Normen bewerten: Einstellungsbescheid.
Böhmermann Teufel, Erdogan die gekränkte Majestät?
Wenn keine Beleidigung vorliegt, dann werden auch keine Ermittlungen der Staatsanwaltschaft fällig oder bereits aufgenommene Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft selber gemäß § 171 StPO beendet. Die Staatsanwaltschaft schickt Herrn Erdogan in dessen Palast einen Einstellungsbescheid samt Rechtsmittelbelehrung, damit Erdogans Anwälte wissen, was sie wissen, dass sie gegen den Einstellungsbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist das zuständige Gericht anrufen können. http://dejure.org/gesetze/StPO/171.html
Da Erdogan gemeinhin als Prozesshansel bezeichnet wird – er soll nicht viel weniger als 2.000 Beleidigungsanzeigen bereits losgelassen haben – mag Erdogan alle Beschwerden und Rechtsbehelfe und am Ende noch den europäischen Menschenrechtsgerichtshof beschäftigen. Das Geld für derartige Prozessabenteuer hat er wahrscheinlich.
Eine schnelle Einstellung des Verfahrens wäre ein großer Triumpf des Rechts und eine schallende Ohrfeige für Erdogan, aber auch für Merkel.
Sollte das nicht beleidigende Gedicht allerdings eine bloße „Schmähung“ sein – das allerdings wäre eine zivilrechtliche Kategorie, das Wort Schmähung kommt im Strafrecht nicht vor – dann könnte Erdogan auch noch zivilrechtlich klagen, bis die Schwarte kracht. Apropo Schmähung: Böhmermann nannte sein Gedicht „Schmähkritik“ und nicht „Beleidigungskritik“, wollte also nicht, wie es überall heißt, austesten, was eine Beleidigung ist (strafrechtlich), sondern was eine bloße Schmähung sein könnte ( zivilrechtlich).
Das Bundesverfassungsgericht müsste sich in Ansehung seiner umfangreichen Rechtsprechung selber verbiegen, wenn es das Böhmermann-Gedicht als nicht erlaubt, als verboten qualifizieren wollte. Erdogan selber versucht, die Türken und die Muslime für seine Interessen zu instrumentalisieren, als hätte Böhmermann nicht ihn persönlich, sondern diese Gruppen oder gar die ganze Türkei gemeint. Merkel hat in ihrem kurzen Speech zur Ermächtigung der Staatsanwaltschaft in ein ähnliches Horn geblasen und auch von der Türkei und den hier lebenden türkischstämmigen Menschen und der Superbeziehung zwischen der Türkei und Deutschland leichtfertig dahergeredet, so als wenn das alles eine Rolle spielte.
In dem angestrebten Strafverfahren stehen sich aber die beiden Menschen Böhmermann und Erdogan als Täter und Opfer gegenüber und nicht Völker und Religionen. Das war früher so, als die Majestätsbeleidigung, die auch schon durch das nicht Grüßen eines auf einer Stange befestigten Hutes in Schillers Wilhelm Tell erfüllt sein konnte. Heute ist das glücklicherweise anders.
§103 ist für sich nichts weiter als eine strafverschärfende Qualifikation der „Normalbeleidigung“, die man ausgegliedert hat, weil Majestäten schließlich auch nicht mit dem gemeinen Volk verwechselt werden sollten. Diesen Paragraphen wollen SPD und jetzt auch die Union noch in dieser Legislaturperiode abschaffen. Merkel allerdings mit einem Wirksamkeitsdatum, von dem Böhmermann tunlichst nicht mehr profitieren soll.
Ob dieser Merkelsche Trick (dass sie ausgerechnet ein strafrechtliches Auslaufmodell auf den letzten Drücker noch für Erdogan wirksam halten will) zu Erdogans Gunsten ganz lege artis ist, wer weiß das schon so genau. Aber die Vorschrift des § 104 a, die das eherne und sehr wichtige Legalitätsprinzip außer Kraft setzt, ohne dass es für eine solche krasse Ausnahme unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten irgendeinen Anhalt gibt, könnte tatsächlich mit der Verfassung kollidieren.
Wenn §104a überhaupt einen Sinn macht, dann den, dass die Bundesregierung ausländische Repräsentanten, die sich nicht so verfassungskonform verhalten, von dem verschärften Beleidigungsschutz des deutschen Strafrechts (§103) ausschließen kann. Welchen anderen Sinn sollte §104a noch haben? §104a ist also eigentlich ein Schutzparagraph für deutsche Staatsbürger, die dem Paragraphen der Majestätsbeleidigung §103 gerade bei problematischen Staatschefs nicht ausgesetzt sein sollen.
Wenn §104 also verfassungswidrig sein sollte, dann könnte diese Verfassungswidrigkeit auch auf den §103 ausstrahlen, den man für sich gesehen ja glaubte die Fesseln des § 104a anlegen zu müssen, um ihn aufrecht erhalten zu können.
Merkel verhält sich widersprüchlich
Merkels Erklärung zur Vorstellung und Begründung ihrer Ermächtigung an die Staatsanwaltschaft macht keinen guten Eindruck im Kontext. Im Gegenteil. Und ihre Vorverurteilung Böhmermanns im Vorwege, als sie ihre Einstimmung mit Erdogan in Sachen der negativen Bewertung verkünden ließ, macht auch keinen guten Eindruck.
Zynisch ist das Merkelsche Argument, dass ihre Ermächtigungsentscheidung quasi im Sinne der Meinungsfreiheit und der Gewaltenteilung wäre, weil nicht die Regierung, sondern die Justiz zum Zuge käme. Das ist, wie auch vom Bundesjustizminister angedeutet, ein großer Unsinn.
Der einfache Beleidigungstatbestand, der aufgrund des Strafantrages von Erdogan die Justiz beschäftigt, läuft ganz unabhängig von der Regierung und von irgendwelchen Meinungsfreiheitsdefinitionen ab. Durch Merkels Ermächtigung geht es lediglich um eine höhere Strafsanktion. Das ist alles. Insofern ist alles Bestreiten, dass Merkel Erdoganschen Interessen diente, makaber und komisch. Dem Recht oder der Justiz konnte sie mit ihrer Ermächtigung keinen Dienst erweisen und wenn sie selber die Straferhöhung für abschaffenswert erklärt, verhält sie sich auch noch selber in sich widersprüchlich.
Merkels Statement zu ihrer Ermächtigung ist einen eigenen Text wert.
Aber die zentrale Frage ist jetzt: Wenn das Verfahren gegen Böhmermann eingestellt oder er freigesprochen wird – ist dann nicht Erdogan erst Recht beleidigt? Das ist das nächste Kapitel einer unendlichen Geschichte.