Tichys Einblick
Darf Trump nicht mehr antreten?

Nach einer aktuellen Studie wäre Donald Trump für das Präsidentenamt unwählbar

Nach Ansicht zweier konservativer Rechtsprofessoren macht der 14. Verfassungszusatz Donald J. Trump für die Wahl zum Präsidenten untauglich. Es liegt auf der Hand, dass dieser Fall vor dem Obersten Gerichtshof landen wird. Von Celyn Arden

IMAGO

Gerade als es so aussah, als ob die Probleme der Republikanischen Partei mit Donald Trump unlösbar wären, erschien ein Deus-ex-Machina, um die Grand Old Party vor sich selbst zu retten. Nach Ansicht zweier angesehener konservativer Rechtsprofessoren macht der 14. Verfassungszusatz Donald J. Trump für die Wahl zum Präsidenten untauglich. Im Folgenden eine kurze Zusammenfassung dieser Analyse.

In einer 126-seitigen detaillierten juristischen Analyse kommen William Baude und Michael Stokes Paulsen – zwei Mitglieder der erzkonservativen „Federalist Society“ – zu dem Schluss, dass der 14. Verfassungszusatz, der nach dem Bürgerkrieg in die Verfassung aufgenommen wurde, „jede Person, die zuvor einen Eid auf die Verfassung geleistet hat“, von „jedem zivilen oder militärischen Amt in den Vereinigten Staaten“ ausschließt, wenn diese Person „sich an einem Aufstand oder einer Rebellion gegen dieselbe beteiligt oder den Feinden derselben Hilfe oder Beistand geleistet hat“.

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Offensichtlich war diese Formulierung ursprünglich dazu gedacht, Personen, die der Verfassung die Treue geschworen hatten, dann aber Beamte der Konföderation – also der aufständischen Südstaaten – waren, von ihrem Amt auszuschließen. Aber wie die Autoren betonen, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass diese Formulierung nicht auch für eine Person gilt, die der Verfassung die Treue geschworen und dann diesen Eid gebrochen hat.

Wichtig ist, dass diese Verfassungsbestimmung von jedem Bürger oder jedem Beamten einer Gemeinde, eines Bundesstaates oder der Bundesregierung durchgesetzt werden kann, so dass es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis eine Klage zur Disqualifizierung von Trump eingereicht wird. Es liegt auf der Hand, dass dieser Fall vom Obersten Gerichtshof geklärt werden muss.

Die Schlüsselfrage vor dem Gericht wird sein, ob Trump sich an einem „Aufstand oder einer Rebellion“ gegen die Vereinigten Staaten beteiligt oder ihren „Feinden“ „Hilfe und Beistand“ geleistet hat. Zu dieser Frage schreiben die Professoren Baude und Paulsen:

Ist Präsident Trumps „vorsätzliche, bewusste Weigerung, das Ergebnis der rechtmäßigen, verfassungsmäßigen Wahl zu akzeptieren, die zu seiner Niederlage bei der Wiederwahl führte, und stattdessen sein (und anderer) Versuch, die verfassungsmäßigen Wahlergebnisse zu stürzen und sich selbst mit Gewalt, durch Betrug oder durch einen versuchten politischen De-facto-Staatsstreich gegen das Regime der rechtmäßigen, verfassungsmäßigen Regierung im Amt zu installieren oder im Amt zu halten, eine Beteiligung an einem ‚Aufstand oder einer Rebellion gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten‘“? – „Wir denken, die Antwort lautet ja.“

Darum geht es auch bei der zweiten Anklage gegen Trump (dem sogenannten Fall vom 6. Januar). Dieser Fall stützt sich auf die angebliche Verletzung verschiedener US-Gesetze – aber viele Juristen halten die gesetzliche Grundlage der Anklageschrift für schwach und vage. So wurde beispielsweise das gesetzliche Verbot des Aufruhrs in der Anklageschrift nicht angeführt, wahrscheinlich weil ein Aufruhr heutzutage Gewalt impliziert. Stattdessen wurde Trump angeklagt, erstens wegen Verschwörung zum Betrug an den Vereinigten Staaten, zweitens wegen Verschwörung zur Behinderung eines amtlichen Verfahrens, drittens wegen Behinderung und Versuch der Behinderung eines amtlichen Verfahrens, und viertens wegen Verschwörung gegen Rechtsnormen. Diese Statuten können auf den Sachverhalt anwendbar sein, wie er in der Verhandlung dargestellt wurde, sind aber möglicherweise nicht klar genug, um die Geschworenen zu einer Verurteilung von Donald Trump zu bewegen.

Die Professoren Baude und Paulson weisen jedoch darauf hin, dass der Wortlaut des 14. Verfassungszusatzes weiter gefasst werden kann als ein Gesetz, da er darauf abzielt, jemanden aus dem Amt zu entfernen, der seinen früheren Eid, die Verfassung zu unterstützen, verletzt hat.

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Die Argumente für eine Disqualifizierung sind überzeugend. Es gibt zahlreiche Beweise dafür, dass Trump das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen 2020 bewusst umstoßen wollte, indem er es als „gestohlen“ und „manipuliert“ bezeichnete; dass Trump (mit Unterstützung anderer) zahlreiche Pläne verfolgte, um dieses Ziel zu erreichen; dass dazu auch Bemühungen gehörten, die Stimmenauszählung in mehreren Bundesstaaten mit Gewalt, durch Betrug oder durch beabsichtigte Einschüchterung von staatlichen Wahlbeamten zu ändern, staatliche Gesetzgeber und/oder Gerichte unter Druck zu setzen oder dazu zu bringen, die staatlichen Wahlergebnisse unrechtmäßig zu kippen, andere zu versammeln und zu veranlassen, gefälschte Listen mit konkurrierenden staatlichen Wahlmännern einzureichen, den Kongress zu überreden oder unter Druck zu setzen, die Auszählung der von mehreren Staaten eingereichten Wahlmännerstimmen zu verweigern, und schließlich den Vizepräsidenten in seiner Funktion als Vorsitzender der Auszählung der Wahlmännerstimmen unter Druck zu setzen, die staatlichen Wahlergebnisse zu kippen …

Unterm Strich ist Donald Trump an einem „Aufstand oder einer Rebellion“ „beteiligt“ und hat anderen, die sich an einem solchen Verhalten beteiligen, „Hilfe und Beistand“ geleistet, und zwar in der ursprünglichen Bedeutung dieser Begriffe, wie sie in Abschnitt drei des vierzehnten Verfassungszusatzes verwendet werden.

Der Hinweis auf die „ursprüngliche Bedeutung“ in diesem Satz ist besonders wichtig. Die Autoren wenden sich an ein originäres und rechtsbildendes Oberstes Gericht und drängen auf eine Entscheidung, dass Donald Trump – der zuvor bei seiner Amtseinführung geschworen hatte, die Verfassung zu unterstützen – nun seinen Amtseid gebrochen hat und nicht mehr berechtigt ist, ein Amt in den Vereinigten Staaten auszuüben.


Celyn Arden ist ein deutsch-amerikanischer Publizist und Hochschullehrer. Er ist stellvertretender Leiter des Berlin Policy Instituts und lehrt Rechts- und Wirtschaftsenglisch an der Hochschule Bielefeld.

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