TE hatte schon darüber berichtet, dass im Gefolge der Massenzuwanderung insbesondere auf der Mittelmeerroute afrikanische Mafia-Organisationen Frauen nach Europa schleusen (nicht selten auch mit Hilfe der „Seenotrettung“durch NGOs), die dafür dann als Prostituierte über viele Jahre die „Schulden“ bei den Schleusern abarbeiten müssen. In Bremen ist nun eine besondere Variante der vermutlich von mafiösen Gruppen organisierten Geschäftemacherei mit afrikanischen Einwanderinnen bekannt geworden. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete darüber („Perfides Geschäft mit schwangeren Frauen?“, 15. April 2021). Die Rede ist von bis zu eintausend afrikanischen Frauen alleine in der Hansestadt, die dort nicht Asyl beantragten, sondern als Schwangere oder Mütter beim Jobcenter Unterstützung beantragten mit einer notariell beglaubigten Urkunde, dass ihre ungeborenen Kinder von deutschen Männern stammen. Als Mütter von Kindern deutscher Väter haben sie automatisch einen Aufenthaltsstatus und die Kinder haben ein Anrecht auf die deutsche Staatsbürgerschaft.
Auffallend ist, dass die deutsche Väter dieser fast eintausend Kinder von Afrikanerinnen fast ausnahmslos nicht in Bremen wohnen. Der Verdacht drängt sich auf, dass bestimmte deutsche Männer, die wohl nicht in der Lage sein werden, jemals ihren finanziellen Verpflichtungen als Väter nachzukommen, hier – aus welchem Grund oder gegen welche Gegenleistung auch immer – eine Vaterschaft bezeugt haben. Die FAZ schreibt: „(D)ie Väter zahlen weder für die alleinerziehenden Mütter noch für die Kinder, da sie selbst in den allermeisten Fällen von staatlicher Hilfe leben.“
Hier ist es schon einmal befremdlich, dass es den deutschen Vermittlungsbehörden noch nicht gelungen ist, wenigstens einen oder eine Reihe dieser deutschen Männer dazu zu bewegen, zu erzählen, wer da auf sie zugekommen ist und auf welche Weise sie davon überzeugt werden konnten, diese Vaterschaften anzuerkennen. Allerdings kann so eine Ermittlung nicht aus dem Nichts kommen, es muss mindestens der Verdacht einer Straftat vorliegen. Dazu gleich Details.
Allerdings verweist eine Sprecherin des Ministeriums auch auf eine neue Rechtslage, die zwar Ermittlungen nach missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen erlauben würden – aber nicht mehr nach der Beurkundung. Die Geschichte dieser Rechtslage ist wenig bekannt, aber aufschlussreich. Also lassen wir die Sprecherin berichten:
„Mit der Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 wurde die Regelung getroffen, dass die wirksame Anerkennung eines Kindes neben einer entsprechenden Erklärung des Mannes nur das Einverständnis der Kindesmutter voraussetzt. Es existierte somit keine rechtliche Handhabe, Vaterschaftsanerkennungen, die ausschließlich mit dem Ziel eines aufenthalts- oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorteils abgegeben wurden, durch staatliche Behörden anzufechten. Diese Möglichkeit wurde im Jahr 2008 mit dem Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft geschaffen. Seitdem konnte die zuständige Behörde beim Familiengericht die Anerkennung einer Vaterschaft anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozialfamiliäre Beziehung bestand und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen wurden. Das Bundesverfassungsgericht entschied allerdings im Dezember 2013, dass diese Regelungen verfassungswidrig und nichtig sind (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10). Damit war die rechtliche Grundlage für die behördliche Anfechtung von Vaterschaften bei dem Verdacht auf rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung seitdem ersatzlos entfallen. Der Bundesgesetzgeber hatte sich dieser Frage anschließend erneut angenommen und mit dem im Juli 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ ein Präventivverfahren zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen geschaffen (§ 85a Aufenthaltsgesetz). In § 85a AufenthG ist ein Überprüfungsverfahren geregelt, das durch die zuständige Ausländerbehörde durchzuführen ist, wenn die für die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung zuständige Stelle (Jugendämter, Standesämter, Amtsgerichte, Notare) Anhaltspunkte dafür festgestellt hat, dass die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich erfolgt sein könnte (siehe § 1597a Bürgerliches Gesetzbuch). In diesem Fall setzt sie das Anerkennungsverfahren aus und legt es der zuständigen Ausländerbehörde vor. Diese hat dann zu prüfen, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt. Das Verfahren endet entweder mit der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung oder der Einstellung des Verfahrens. Soweit eine Vaterschaftsanerkennung bereits beurkundet wurde, ist das Verfahren beendet. Die Ausländerbehörde hat dann keine Möglichkeit mehr, eine Missbräuchlichkeit festzustellen.“
Kurz gesagt: Wenn die Urkundenaussteller keinen Verdacht schöpfen (oder nicht schöpfen wollen), und Urkunden einmal ausgestellt haben, ist nach aktueller Rechtslage „das Verfahren beendet“. Wer die Urkunde zur Vaterschaftsanerkennung ausstellt, hat das letzte Wort. Diese Rechtslage dürfte auch der organisierten Kriminalität bekannt sein