Tichys Einblick
Entmachtung durch "Gesundheitsnotstand"

Gefährliche Pläne der Weltgesundheitsorganisation (WHO) – oder nur Verschwörungsgeraune?

In diesem Frühjahr sollen neue global einheitliche Regelungen Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und des Pandemievertrages in den WHO-Verhandlungen verabschiedet werden. Dagegen regt sich breiter Widerstand in vielen Ländern. Brigitte Röhrig über den aktuellen Stand der Verhandlungen.

IMAGO

Die Tagesschau der ARD hat einen neuen Feind ausgemacht: Der geplante WHO-Vertrag, der Staaten an die Vorgaben der WHO binden soll, sei „das neue Feindbild der Verschwörerungsszene“. „In verschwörungsideologischen Kreisen wird das geplante Abkommen jedoch von Anfang an als vermeintliche Machtergreifung der WHO interpretiert, um die Souveränität der Staaten auszuhebeln.“ Das sei keineswegs der Fall, die Souveränität werde schließlich durch Zustimmung der Parlamente freiwillig aufgegeben. So einfach ist es also, eine Art freiwillige Entmachtung. Aber was geschieht tatsächlich? Im von der WHO erklärten „Gesundheitsnotstand“ wäre Deutschland trotzdem den Vorgaben der WHO schutzlos ausgeliefert.

Derzeit befinden wir uns in der „heißen Phase“ vor der vom 27. Mai bis zum 1. Juni 2024 stattfindenden 77. Weltgesundheitsversammlung, dem aus Delegationen aller WHO-Mitgliedsländer bestehenden Entscheidungsgremium der WHO. Anlässlich dieser Weltgesundheitsversammlung sollen die von 2 getrennten Verhandlungsgremien erarbeiteten Vorschläge für die Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und des Pandemievertrages verabschiedet werden. Der „Intergovernmental Negotiating Body – INB“ ist als zwischenstaatliches Verhandlungsgremium zuständig für die Erarbeitung des zukünftig völkerrechtlich verbindlichen Pandemievertrages, während die Vorschläge für Änderungen an den IGV parallel dazu von einer Arbeitsgruppe IHR ausgearbeitet werden.
In diesen Tagen finden in Genf die Abschlusstagungen der beiden Verhandlungsgremien statt, an deren Ende die Einigung in den Arbeitsgruppen auf die finalen Entwürfe zur Abstimmung durch die Weltgesundheitsversammlung stehen soll. Vom 22. – 26. April 2024 tagte die Arbeitsgruppe zur Änderung der IGV und vom 29. April bis 10. Mai 2024 finden die abschließenden Verhandlungen des INB bzgl. des Pandemieabkommens statt.

Angriff auf die Souveränität der WHO-Mitgliedstaaten und ihrer Bürger in Gesundheitsfragen 

Bereits nach Veröffentlichung der ersten Entwürfe für die Änderungen der IGV und des „Zero-Draft“ für den Pandemievertrag wurde deutlich, dass die WHO – bzw. die Financiers hinter der WHO – einen Angriff auf die Souveränität ihrer 196 Mitgliedstaaten und deren Bürger beabsichtigen . Mit den Änderungen setzte sich die Entwicklung des internationalen Gesundheitswesens in Richtung der Militarisierung der Begrifflichkeit im Sinne einer „internationalen Gesundheitssicherheit“ fort, wie es 2015 von Bill Gates nach dem Ebola-Ausbruch gefordert worden war.

Verpackt in wohlklingende Worte, Gesundheitsnotstände bedürften der „Solidarität zwischen allen Völkern und Ländern“ und des „gerechten Zugangs zu Arzneimitteln und anderen Produkten“, die im Rahmen einer Pandemie benötigt werden, zielen diese Änderungen auf die Verbindlichkeit der bisher rechtlich unverbindlichen WHO-Empfehlungen und –Maßnahmen im Fall von Pandemien und Gesundheitsnotständen ab. Zudem sollen Mechanismen etabliert werden, die letztlich die WHO allgemein und ihren Generaldirektor im Besonderen zu der weltweit allein bestimmenden Behörde und Einzelperson für Gesundheitsentscheidungen machen, die die gesamte Weltbevölkerung betreffen: Der Generaldirektor entscheidet, ob es einen Gesundheitsnotstand von internationaler Tragwe ite (Public Health Emergency of International Concern – PHEIC) gibt, ohne dass für diese Entscheidung ein Überprüfungsmechanismus vorgesehen ist.

Mit anderen Worten: Zustände, wie wir sie weltweit während der Coronazeit erlebt haben, zu einer Zeit, zu der die WHO Empfehlungen noch formal unverbindlich waren, sollen durch die entsprechenden Vorschriften der IGV und des Pandemievertrages bei sog. „Gesundheitsnotständen“ die für die Mitgliedstaaten verbindliche Regel werden. Ein Ausscheren eines Mitgliedstaates wäre dann nicht mehr möglich.

Einige Beispiele für heftig kritisierte Aspekte der IGV und des Pandemievertrages waren

Missachtung verbindlicher Fristen für die Prüfung von Gesetzesvorhaben durch die WHO-Mitgliedstaaten

Bereits im Vorfeld der Weltgesundheitsversammlung regte sich zudem in sachverständigen Kreisen Widerstand nicht nur gegen den oben beispielhaft genannten Inhalt der Änderungen der IGV sowie des Pandemievertrages. Auch die für Änderungen der IGV und die Verabschiedung eines internationalen Vertrages wie den Pandemievertrag vorgesehenen Fristen wurden nicht eingehalten.
Art. 55 Abs. 2 der IGV sieht für die Änderung der IGV zwingend vor, dass der Generaldirektor jeden Vorschlag zur Änderung der IGV allen Mitgliedstaaten mindestens 4 Monate vor Befassung der Weltgesundheitsversammlung mit diesen Änderungen zu übermitteln hat. Wäre dieser Vorschrift Genüge getan worden, hätten die vorgeschlagenen Änderungen allen Mitgliedstaaten spätestens am 27. Januar 2024 durch den Generaldirektor übermittelt werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass der letzte veröffentlichte Entwurf der Änderungen vom 17. April 2024 stammt, wird deutlich, dass diese Frist nicht eingehalten wurde. Dennoch findet sich auf der Seite der WHO die Darstellung, dass mit der Zirkulierung des ersten Entwurfes der Änderungen am 16. November 2022 diese Frist eingehalten sei. Zudem seien die vorgeschlagenen Änderungen zu diesen zirkulierten Änderungen nach jeder Sitzung der Arbeitsgruppe an alle 196 Vertragsstaaten gegangen. Dies erfülle sowohl den Wortlaut als auch den Geist des Art. 55 Abs. 2 der IGV.

Auf diesen Aspekt wiesen David Bell, Silvia Behrendt, Amrei Müller & andere in einem offenen Brief an den Generaldirektor hin und forderten die WHO zur Einhaltung der Fristen auf.

Nach Art. 73 der WHO-Verfassung hätte zudem der zu verabschiedende Text des Pandemievertrages der Weltgesundheitsversammlung mindestens 6 Monate vor ihrer Behandlung in der Weltgesundheitsversammlung dem Mitgliedstaaten übermittelt werden müssen. Auch diese Frist ist nicht eingehalten .

Vorlage neuer Texte zu den IGV-Änderungen und des Pandemievertrages im „Tarnkappenmodus“

Mitte April 2024 wurden vor den nun stattfindenden Sitzungen der Verhandlungsgremien neue Texte für beide Gesetzesvorhaben bekannt.

In dem neuen Entwurf des Pandemievertrages kann der Versuch gesehen werden, die im Vorfeld als sehr umstritten und Widerstand hervorrufenden Aspekte des Abkommens und der Änderungen der IGV aus dem Fokus zu nehmen: Das INB vertagt die Konkretisierung wesentlicher Definitionen und gemäß Pandemievertrag zu implementierender Systeme ganz einfach in die Zukunft. Deutlich wird aus diesem „Manöver“, dass die WHO in keiner Weise bereit ist, sich „in die Karten schauen zu lassen“. Stattdessen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, einen Pandemievertrag als Rahmenabkommen zu unterzeichnen, von dem sie mangels klarer Definitionen und Zielsetzungen nicht wissen, welche Auswirkungen dieser Vertrag auf sie und ihre jeweilige Bevölkerung hat. Mit anderen Worten:
Die Mitgliedstaaten werden in eine Rahmenvereinbarung „gelockt“ mit der möglichen Folge, dass sie an die zukünftigen Ausarbeitungen der neu zu errichtenden „Konferenz der Vertragsstaaten“ (Art. 21 des Entwurfes) gebunden sind. Ausgehandelt werden sollen die Einzelheiten durch die neu zu bildende „Konferenz der Vertragsparteien (Art. 6 (5)). Es steht zu erwarten, dass diese Verhandlungen erst Recht hinter verschlossenen Türen und abseits der Öffentlichkeit stattfinden sollen.

Im Einzelnen bleiben derzeit offen:

Art. 33 des Entwurfes sieht Annahme durch die Weltgesundheitsversammlung Ende Mai und die nachfolgende Unterzeichnung durch Auslegung vom 17. bis 28.6.2024 im Hauptquartier der WHO und danach vom 8. Juli 2024 bis 7. Juli 2025 im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York. Inkrafttreten soll der Pandemievertrag am 30. Tag nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde (Art. 35).

In dem neuen Entwurf der IGV-Änderungen wurden u.a. die offenen Angriffe gegen die Souveränität der Mitgliedstaaten entfernt. Nach wie vor werden die IGV jedoch von der Doktrin „je mehr Überwachung, Tests und Impfungen durchgeführt werden, umso sicherer ist die Welt“ beherrscht. Besonderen Ausdruck findet dies in den Regelungen für den internationalen Reiseverkehr in  Art. 23 (2), Art. 40. Mitgliedstaaten sind (souverän!) ermächtigt, Quarantänevorschriften, Zwangstests, Zwangstherapien und Zwangsimpfungen im internationalen Reiseverkehr auf ihrem jeweiligen Territorium anzuordnen. Nach den Erfahrungen in der Coronazeit sind die Mitgliedstaaten sehr schnell bereit, derartige Regelungen ein- und umzusetzen. Das hat für die Menschen im internationalen Reiseverkehr unabwägbare Gefahren zur Folge – auch und vor allem vor dem Hintergrund exzessiver Anwendung von PCR-Tests, die „alles in allem“ nachweisen.

Die von der WHO mit den neuen Entwürfen an den Tag gelegte Taktik erinnert an „Tarnkappen“ und „Mausefallen“…. Daher muss die Verhinderung der Annahme beider Gesetzesvorhaben dringende Priorität besitzen.

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