Tichys Einblick
Eine Leserin kommentiert

NetzDG: Vorbild „Heimtückegesetz“?

Leserin Ruth Jakon kommentierte das NetzDG am Tag nach seiner Verabdschiedung im Bundestag im Berichterstattungsschatten der "Ehe für alle". Wir dokumentieren ihre denkwürdigen Zeilen.

© Steffi Loos/Getty Images

NS-Staatssekretär Franz Schlegelberger legte gleich im März 1933 den Entwurf einer „Verordnung zur Abwehr heimtückischer Diskreditierung der nationalen Regierung“ vor, die mit geänderter Überschrift am 21. März 1933 vom Kabinett beschlossen und auch vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg unterzeichnet wurde. Am selben Tag wurden mit einer weiteren Verordnung Sondergerichte gebildet, die zur Aburteilung zuständig sein sollten.

Am 20. Dezember 1934 wurde die Verordnung umgeformt zum „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen“.
Dieses Gesetz, bekannt unter dem Begriff „Heimtückegesetz“, schränkte das Recht auf freie Meinungsäußerung ein und kriminalisierte alle kritischen Äußerungen, die angeblich das Wohl des Reiches, das Ansehen der Reichsregierung oder der NSDAP schwer schädigten.

Nach § 1 des Gesetzes wurde bestraft, wer „vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet…“. Auch grob fahrlässige Taten waren strafbar. Als Strafmaß wurde eine Haftstrafe von bis zu zwei
Jahren Gefängnis festgelegt.

Durch § 2 konnte auch bestraft werden, wer über Tatsachenbehauptungen hinausgehende Werturteile äußerte: „Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht…“, wird mit Gefängnis unbestimmter Dauer bestraft. Als „öffentlich“ galten Äußerungen auch dann, wenn der Täter „damit rechnen muss, dass die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.“

Amtlich begründet wurde die Einfügung des § 2 damit, daß bei einer Beschränkung auf Tatsachenbehauptungen „hetzerische Äußerungen über leitende Persönlichkeiten … über ihre Anordnungen und die von ihnen geschaffenen Einrichtungen straflos blieben“ oder nur wegen Beleidigung bestraft werden
könnten. Darüber hinaus aber konnte nun auch eine unerwünschte Erörterung über den Wahrheitsgehalt einer Behauptung umgangen werden.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe ermöglichten es, nahezu jede kritische Äußerung zu ahnden. Die Zuständigkeit von Sondergerichten reduzierte die Schutzrechte des Beschuldigten: Eine gerichtliche Voruntersuchung und Haftprüfung unterblieb, die Ladungsfrist betrug nur drei Tage und ein Urteil wurde sofort rechtskräftig. Durch die Konstruktion einer „Ersatzöffentlichkeit“ konnte Kritik nur noch innerhalb intakter Familien geäußert werden, denn „bei zerrütteter Ehe muss der Täter (…) damit rechnen, dass seine Ehefrau die Äußerung nicht für sich bewahrt.

§ 3 legte unter bestimmten Umständen die schärfere Strafandrohung bis hin zur Todesstrafe fest. Durch Mitwirkung der Bevölkerung mittels Denunziation, wurde die erwünschte abschreckende Wirkung und Sicherung des Herrschaftssystems erreicht.
Nach einer erhaltenen Gesamtstatistik für das Jahr 1937 wurden binnen zwölf Monaten 17.168 Personen aufgrund ihrer Äußerungen angezeigt.

Nicht nur Gegner, auch Nationalsozialisten und Mitläufer wurden zur Vorsicht bei kritischen Äußerungen veranlasst. Furcht vor der Gestapo, vor Untersuchungs- und Strafhaft und Existenzverlust waren allgegenwärtig. Nach Bernward Dörner war das Heimtückegesetz „ein notwendiger, nicht wegzudenkender Bestandteil der
nationalsozialistischen Diktatur.“

Hans Wüllenweber bezeichnet das beliebig dehn- und beugbare Gesetz als Gesinnungsterror. Das „Heimtückegesetz“ wurde durch das Gesetz Nr. 1 des Alliierten Kontrollrates vom 20. September 1945 aufgehoben.

Das gestern in der Absicht einer ähnlichen Effizienz wie das „Heimtückegesetz“ in Kraft gesetzte „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ wird hoffentlich nicht auch fast elf Jahre in Kraft bleiben und am Ende einer „Befreiung“ bedürfen …

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