Zwei Jahre Haft scheinen bei den Strafgerichten derzeit sehr beliebt zu sein. Der Strafausspruch erinnert an das Bochumer Verfahren gegen den Arzt Heinrich Habig, der zu zwei Jahren und 10 Monaten Haft, allerdings ohne Bewährung, verurteilt wurde. Wie jenes Verfahren ist auch das Verfahren vor dem Landgericht Erfurt gegen den Amtsrichter Christian Dettmar ein Verfahren von sehr grundsätzlicher Bedeutung.
Christian Dettmar hatte am 8. April 2021 per Beschluss Schüler von der Maskenpflicht befreit, genauer gesagt, ihren Schulen angeordnet, den Schülern keine Masken aufzuoktroyieren. Er stützte sich dabei auf den § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der es dem Familiengericht ermöglicht, Anordnungen gegen Dritte, also nicht die Eltern, zum Wohle des Kindes zu treffen, wenn das Gericht das Wohl des Kindes durch jene Dritte gefährdet sieht und die Eltern nicht dazu in der Lage erscheinen, der Not Abhilfe zu leisten.
Die Anklage und nun auch das urteilende Gericht in Erfurt stellen sich auf den Standpunkt, dass der § 1666 BGB nicht anwendbar, sondern die Angelegenheit eine ausschließliche des öffentlichen Rechtes sei. Eine Sache des öffentlichen Rechtes liegt vor, wenn der Fall anhand einer Norm zu entscheiden ist, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Da Dettmar ausdrücklich nach § 1666 BGB entschied, lautet die Frage nicht, welche andere Norm vielleicht auch hätte angewendet werden können und ob diese öffentlich-rechtlich sei, sondern ob § 1666 BGB, der offensichtlich keine öffentlich-rechtliche, sondern eine zivilrechtliche Norm ist, für die Anwendung gegen öffentliche Schulträger geeignet ist.
Es gibt nicht eine einzige Äußerung in der Literatur oder der bisherigen Rechtsprechung, die die Anwendung des § 1666 BGB auf Träger hoheitlicher Gewalt ausschließt. Dem Wortsinn nach ist die Vorschrift jedenfalls einschlägig. Im Gegenteil spricht also sehr viel dafür, dass die Entscheidung des Christian Dettmar, § 1666 BGB anzuwenden, richtig war.
Jedenfalls liegt keine Rechtsbeugung durch ihn vor. Nicht jede mögliche Fehlentscheidung eines Gerichtes ist eine strafbare Rechtsbeugung, wie man schon an dem Vorhandensein verschiedener Instanzen erkennt. Eine Rechtsbeugung liegt nur dann vor, wenn der Richter eine falsche Entscheidung nachweislich mit dem Vorsatz getroffen hat, bewusst und zielgerichtet einer Partei Schaden zuzufügen. Dabei muss die Tat, wenn man das Urteil einmal als falsch unterstellen wollte, was es ist nicht ist, besonders schwer wiegen, da der Richter ja grundsätzlich frei ist.
Es ist sehr bezeichnend, dass das Erfurter Gericht die besondere Schwere offensichtlich darin sieht, dass Christian Dettmar es gewagt hat, sich gegen eine Vorgabe der Regierung zu wenden. Dass die Aussagen der von ihm herangezogenen Wissenschaftler richtig sind, dass die Masken den Kindern schaden und keinen Nutzen haben, ist mittlerweile ja wieder ins allgemeine Bewusstsein getreten. Die besondere Schwere der Tat muss sich aus Sicht des nun über ihn urteilenden Gerichtes offensichtlich vornehmlich darauf beziehen, dass er es wagte, sich den Corona-Maßnahmen entgegenzustellen. Dazu gehört sicherlich weniger Vorsatz zur Rechtsbeugung als Mut.
Gewiss, man wirft ihm vor, angeblich gezielt nach Verfahren gesucht zu haben, die er in diesem Sinne habe entscheiden wollen. Selbst wenn dies stimmt, was streitig ist, bedeutete dies aber noch lange nicht den Willen zur Rechtsbeugung, sondern wohl eher den Willen, dem gebotenen Schutze der Kinder und damit dem Recht Geltung zu verschaffen.
Der Vergleich dieses Verfahrens mit dem Verfahren gegen den Recklinghausener Arzt Heinrich Habig, dem vorgeworfen wird, in 6.800 Fällen falsche Corona-Injektionsbescheinigungen ausgestellt zu haben, zeigt, dass das Bochumer Gericht nicht bereit ist, irgendeinen Sachverständigen zur Schädlichkeit und Unwirksamkeit der sogenannten Corona-„Impfung“ zu hören, während man Christian Dettmar zum Vorwurf macht, dass er es gewagt hat, unabhängige Sachverständige zum Schutz der Kinder zu Rate zu ziehen. In dem Strafverfahren gegen ihn geht völlig unter, dass die Aussagen der von ihm zu Rate gezogenen Gutachter zutreffend waren und die von ihm festgestellte Not der Kinder tatsächlich bestand.
Der Bürger mag selbst entscheiden, vor welches Gericht er in seinen Angelegenheiten lieber tritt: vor ein Gericht, das die Sachverhaltserforschung zum Schutz der Regierung verweigert, oder vor einen Richter, der den Sachverhalt erforscht, auch wenn er dafür verurteilt wird.
Christian Moser ist Rechtsanwalt und Steuerberater.